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Auch bei Scheidungsvergleichen (oder einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Lebensgefährten) können Gegenleistungen iSd § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG ermittelbar sein;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 652 Heft 22 v. 15.11.1999

kein Fall eines - nichtd als Gegenleistung zu wertenden - Spitzenausgleichs

§ 4 Abs 1 und Abs 2 Z 1 GrEStG

1. Nach der jüngeren Rsp des VwGH (vgl zB 7. 10. 1993, 92/16/0149 und 29. 1. 1996, 95/16/0187, 0188) können im Einzelfall auch bei Scheidungsvergleichen Gegenleistungen iSd § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG ermittelbar sein; dabei ist es unmaßgeblich, ob eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung oder zwischen Lebensgefährten anlässlich der Beendigung einer solchen Beziehung erfolgt.

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