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ÖStZB Inhaltsverzeichnis Heft 21/1999

Heft 21 v. 1.11.1999

Erkenntnisse des VwGH

  1. EStG 1972 § 2 Abs 2, § 95 Abs 2; KStG 1966 § 8 Abs 1: Zuwendungen einer Mutterges an eine liebhabereiverdächtige Tochterges im Interesse des Gesellschafters der Mutterges sind als verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter zu qualifizieren
  2. EStG 1988 § 4 Abs 1: Eine bloß vorübergehende Nichtverwendung eines Wirtschaftsgutes vor Beginn der tatsächlichen betrieblichen Nutzung steht der Beurteilung als notwendiges Betriebsvermögen nicht entgegen
  3. EStG 1988 § 4 Abs 4 Z 5: Voraussetzung für die Erwirkung eines B iSd § 4 Abs 4 Z5 EStG 1988
  4. EStG 1988 § 4 Abs 4 Z 5: Voraussetzung für die Erwirkung eines B iSd § 4 Abs 4 Z5 EStG 1988
  5. EStG 1988 § 16 Abs 1: Weder ein Rückabtretungsanbot noch das Bestehen hoher Verlustvorträge ändert etwas an der grundsätzlich bestehenden Qualifikation eines GmbH Anteils als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut
  6. EStG 1988 § 16 Abs 1 Z 9: Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes nur für die ersten 15 Tage; auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen sind bei der Berechnung dieses Zeitraumes zu berücksichtigen
  7. EStG 1988 § 16 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a: Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung
  8. EStG § 20 Abs 1 Z 1 lit d; BAO § 115 Abs 2, § 183 Abs 4: Arbeitszimmer eines Lehrers; Aufwendungen für Berufskleidung; Verstoß gegen das auch im AbgVerfahren zu beachtende Überraschungsverbot
  9. EStG 1988 § 22 Z 1 lit b: Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit der eines Ziviltechnikers ist es nicht erforderlich, daß die Tätigkeit dem gesamten Tätigkeitsbereich des Ziviltechnikers entspricht
  10. EStG 1988 § 22 Z 2, GewStG § 1: Abgrenzung zwischen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb bei einem GmbH-Gf
  11. EStG 1988 § 68 Abs 1: Das Vorliegen einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit führt noch nicht dazu, daß ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist
  12. KStG 1966 § 8 Abs 1: Die Absicht der Vorteilsgewährung ist dann nicht zu unterstellen, wenn die Ges nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils alles unternimmt, um ihn rückgängig zu machen
  13. KStG 1988 § 8 Abs 2: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalges zuzurechnen, wenn die von der Ges gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen
  14. KStG 1988 § 8 Abs 2: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalges zuzurechnen, wenn die von der Ges gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen
  15. UStG 1972 § 1 Abs 1 Z 1: Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen Zuschußempfänger und Zuschußgeber
  16. UStG 1972 § 12 Abs 1; BAO § 23: Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer weder Sitz noch Betriebsstätte im Inland hat
  17. ErbStG § 15 Abs 1 Z 14; BAO § 34 Abs 1, § 39, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 183 Abs 4: Kriterien für das Vorliegen der Gemeinnützigkeit eines Vereins
  18. GGG § 7 Abs 1 Z 1, TP 1 Anm 2, GEG § 7 Abs 3, ZPO § 187 Abs 1, § 433 Abs 1: Es liegt kein prätorischer Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird;
  19. HGB § 277, § 278; GGG § 30 Abs 2 Z 1, TP 10: Auslösung einer Amtshandlung durch die Einreichung gem § 278 HGB
  20. GrEStG § 1; UmgrStG § 23 Abs 1, § 27 Abs 1; BAO § 21; VwGG § 28 Abs 1 Z 4: Im Rahmen der GrESt ist an die äußere zivilrechtliche Gestaltung anzuknüpfen
  21. GrEStG 1987 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 3, § 5 Abs 1 Z 2: Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken liegen zwei der GrESt unterliegende Erwerbsvorgänge vor
  22. GrEStG 1987 § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 3, § 5 Abs 1 Z 2: Bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken liegen zwei der GrESt unterliegende Erwerbsvorgänge vor
  23. BAO § 9 Abs 1, § 80: Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, daß er den AbgGläubiger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat
  24. BAO § 9, § 80: Keine Befreiung von der Verantwortung bei der Übertragung der abgrechtlichen Pflichten auf eine andere Person durch den verantwortlichen Vertreter
  25. BAO § 9, § 80; EStG 1988 § 78 Abs 3: Anteilige Verwendung der vorhandenen Geldmittel für AbgSchulden zur Vermeidung des Verschuldens
  26. BAO § 115 Abs 2, § 183 Abs 4, § 289 Abs 1, § 293 Abs 1; EStG 1988 § 16: Eine Berufungsentscheidung ist eine selbständige und unabhängig vom erstinstanzlichen B zu treffende Entscheidung und tritt an dessen Stelle;
  27. BAO § 210 Abs 4, § 217, UStG 1994 § 21: Die Säumniszuschlagspflicht entsteht, wenn eine Abg nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird
  28. BAO § 216, § 239 Abs 1: Die Rechtmäßigkeit der den Buchungen zugrundeliegenden AbgFestsetzungen ist im AbgFestsetzungsverfahren - und nicht im Abrechnungsbescheidverfahren - zu klären
  29. BAO § 232 Abs 1: Erlassen eines Sicherstellungsauftrages bei einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abg
  30. BAO § 232 Abs 1: Erlassen eines Sicherstellungsauftrages bei einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abg
  31. BAO § 239: Keine Rückzahlung des beantragten Guthabens bei Aufzehrung des Guthabens im Zeitpunkt der Entscheidung
  32. VwGG § 24 Abs 3; GebG § 14 TP 6 Abs 5 Z 1, § 11 Z 1: Gebührenschuld entsteht erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH
  33. FinStrG § 62 Abs 3, § 117 Abs 2, § 152 Abs 1; B-VG Art 129a Abs 1 Z 2: Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obliegt dem Vorsitzenden des Berufungssenates
  34. VwGG § 24 Abs 3; GebG § 14 TP 6 Abs 5 Z 1, § 11 Z 1: Gebührenschuld entsteht erst mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH