Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes nur für die ersten 15 Tage; auch wiederkehrende Beschäftigungen an einzelnen, nicht zusammenhängenden Tagen sind bei der Berechnung dieses Zeitraumes zu berücksichtigen
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 603 Heft 21 v. 1.11.1999