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Das Vorliegen einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit führt noch nicht dazu, daß ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 1999, 608 Heft 21 v. 1.11.1999

§ 68 Abs 1 EStG 1988

Das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein führt noch nicht dazu, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.

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