European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00046.24Y.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.118 EUR (darin 178,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin schloss am 16. Dezember 2014 mit einer Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag zur Finanzierung eines Pkw Audi Q5 2.0 TDI Typ 8R, in dem ein von der Beklagten entwickelter Dieselmotor des Typs EA189 der Abgasklasse Euro 5 verbaut war. Der Kaufpreis betrug 38.900 EUR.
[2] Zum Inhalt des Leasingvertrags steht nur fest, dass dieser mit 1. Jänner 2015 begann und die Klägerin eine Anzahlung von 15.000 EUR sowie in der Folge 48 monatliche Raten zu je 244,54 EUR leistete.
[3] Im Zeitpunkt der Anlieferung des Fahrzeugs war der Motor mit einer „Umschaltlogik“ und einem „Thermofenster“ mit einem Temperaturbereich zwischen + 10 Grad Celsius und + 30 Grad Celsius ausgestattet. Am 22. April 2016 ließ die Klägerin ein Software-Update durchführen, durch das (nur) die „Umschaltlogik“ entfernt wurde.
[4] Mit Kaufvertrag vom 1. August 2019 erwarb die Klägerin das Fahrzeug von der Leasinggesellschaft zu einem Restwert von 11.691,97 EUR, wobei das Software‑Update keinen Einfluss auf den Verkehrswert des Fahrzeugs hatte. Ob die Klägerin das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass (mit dem „Thermofenster“) weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, konnte nicht festgestellt werden.
[5] Aufgrund eines Unfalls im Jänner 2024 trat beim Fahrzeug ein Totalschaden ein. Die Klägerin verkaufte es um den Restwert von 10.500 EUR und erhielt von ihrer Versicherung die Differenz zum Wiederbeschaffungswert von 7.400 EUR.
[6] Die Klägerin begehrt – neben einem bereits rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsbegehren – gestützt auf §§ 874 und 1295 Abs 2 ABGB zuletzt 11.670 EUR sA, eventualiter die Zahlung von 29.714,93 EUR sA (Kaufpreis von 38.900 EUR minus 9.185,07 EUR an Benützungsentgelt) Zug um Zug gegen Herausgabe des erzielten Verkaufserlöses. Die Beklagte habe sie listig darüber in die Irre geführt, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien und deshalb der Entzug der Zulassung drohe.
[7] Die Beklagtewandte ein, dass das Fahrzeug nach dem durchgeführten Software‑Update nicht mehr über eine „Umschaltlogik“ verfüge. Sofern das „Thermofenster“ eineunzulässige Abschalteinrichtung sein sollte, habe es sich nicht negativ auf den Wert des Fahrzeugs ausgewirkt. Sie habe die Klägerin insofern auch nicht vorsätzlich in die Irre geführt oder bewusst geschädigt, weil sie das „Thermofenster“ dem Kraftfahrt‑Bundesamt im Rahmen der Freigabe des Software‑Updates offen gelegt habe. Da der Leasingvertrag und der Kaufvertrag in einem inhaltlichen Zusammenhang stünden, habe die Klägerin im Dezember 2014 nicht davon ausgehen können, Eigentum erworben zu haben, sodass sie bis zum Kauf im August 2019 nur Schäden aus dem Leasingvertrag geltend machen könne.
[8] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das auch nach dem Software‑Update verbliebene „Thermofenster“ sei zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 5 VO 715/2007/EG . Der Klägerin sei dadurch aber kein Schaden entstanden weil sie aufgrund des Finanzierungsleasings in Summe nur 38.429,89 EUR (Leasingraten: 11.737,92 EUR; Anzahlung: 15.000 EUR; Ankauf: 11.691,97 EUR) und damit weniger gezahlt habe, als beim Erwerb des Fahrzeugs um 38.900 EUR.
[9] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil der Oberste Gerichtshofs zur Frage, ob ein vom Dieselskandal betroffener Leasingnehmer und späterer Käufer auch dann eine die Vertragsaufhebung nachbildende Naturalrestitution fordern könne, wenn er tatsächlich keinen Schaden erlitten habe, noch nicht Stellung genommen habe.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision der Klägerin ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil sie darin weder auf die in der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts aufgeworfene Rechtsfrage eingeht, noch irgend eine andere Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision daher zu Recht zugelassen haben sollte, ist das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen (vgl RS0102059). Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
[11] 1. Nach der ständigen Rechtsprechung trifft die (deliktische) Haftung wegen Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund der vom EuGH aus Art 5 VO 715/2007/EG abgeleiteten unionsrechtlichen Schutzgesetzverletzung nur den Fahrzeughersteller, nicht aber den Motorenhersteller bzw -entwickler (RS0134616). Gegen diesen kommt nur ein durch nationales Recht determinierterSchadenersatzanspruch wegen listiger Irreführung (§ 874 ABGB) oder absichtlicher Schadenszufügung (§ 1295 Abs 2 ABGB) in Betracht (3 Ob 122/24y Rz 11; 10 Ob 36/23a Rz 29 ua), den die Klägerin hier auch (ausschließlich) geltend macht.
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs geschlossen wurde (4 Ob 69/24m Rz 23; 10 Ob 13/24w Rz 38 ua). Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen (4 Ob 103/24m Rz 12; 7 Ob 75/24s Rz 12 ua). Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (1 Ob 12/24g Rz 32; 10 Ob 7/24 Rz 21 ua).
[13] 2.1. Die Klägerin behauptete zunächst, das Fahrzeug selbst erworben und erst danach den Leasingvertrag abgeschlossen zu haben und erhob demgemäß einen aus diesem Kauf abgeleiteten Anspruch auf Naturalrestitution (schadenersatzrechtliche Rückabwicklung dieses Kaufvertrags). In der Folge begehrte sie primär Schadenersatz „im Ausmaß von 30 % der überhöhten Leasingraten addiert mit dem Kaufpreis“, wobei sie konkretisierte, für die Berechnung des Schadens die Summe der Leasingraten (11.737,92 EUR) und die Anzahlung (15.000 EUR) herangezogen zu haben. Ihr ursprüngliches Begehren hielt sie als Eventualbegehren aufrecht.
[14] In der Berufung bezog sich die Klägerin dann darauf, dass der Schaden schon mit dem Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs eintrete und ihr daher ein Minderwert von 30 % im Vergleich zu einem Fahrzeug mit gültiger Zulassung zustehe. Da sie ihren Ausführungen den ursprünglichen Kaufpreis von 38.900 EUR – und nicht die festgestellten Zahlungen aus dem Leasingvertrag und dem Kauf des Fahrzeugs im August 2019 (38.429,90 EUR) – zugrundelegte, leitete sie ihre Ansprüche eindeutig aus einem von ihr im Dezember 2014 geschlossenen Kaufvertrag und nicht (mehr) aus dem späteren Leasingvertrag ab. Auch in der Revision argumentiert sie damit, einen vom späteren Leasingvertrag unabhängigen Kaufvertrag geschlossen zu haben.
[15] Auf die aus dem Leasingvertrag abgeleiteten, in der Berufung aber nicht mehr thematisierten Ansprüche ist daher nicht mehr einzugehen (RS0043573 [insb T33, T42]; RS0043480 [insb T22]).
[16] 2.2. Wenn die Klägerin davon ausgeht, der Kauf im Dezember 2014 bilde keine Einheit mit dem Leasingvertrag, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich nicht, dass sie das Fahrzeug selbst gekauft und (zur Finanzierung des von ihr geschuldeten Kaufpreises) erst danach den Leasingvertrag abgeschlossen hat. Mit Blick auf § 37 Abs 2 KFG lässt sich auch aus der erstmaligen Zulassung am 4. Dezember 2014 nichts anderes ableiten, wobei ohnehin nicht feststeht, auf wen das Fahrzeug damals angemeldet wurde. Auch wenn nur der Abschluss des Leasingvertrags („zur Finanzierung“) des Fahrzeugs festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Urteil insgesamt, vor allem den (dislozierten) Ausführungen in der Beweiswürdigung, sehr deutlich, dass das Erstgericht gerade nicht von einem vom Leasingvertrag unabhängigen Kaufvertrag ausgegangen ist.
[17] 2.3. Auf einen „selbständigen“ Kaufvertrag im Dezember 2014 lassen sich die Begehren der Klägerin somit – wie die Beklagte schon in erster Instanz eingewandt hat – nicht stützen.
[18] 3. Auch wenn ein Zusammenhang zwischen dem Kauf im August 2019 und dem Leasingvertrag nicht bestehen sollte, lässt sich auch daraus nichts für die Klägerin gewinnen.
[19] Ein Anspruch aus dem Kaufvertrag vom August 2019 würde in diesem Fall bereits daran scheitern, dass nicht feststeht, dass die Klägerin das Fahrzeug in Kenntnis des „Thermofensters“ nicht gekauft hätte. Da die Klägerin für die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums beweispflichtig ist (RS0014792 [T2, T3]), fehlt es daher an einer kausalen Täuschung ebenso wie einer (sittenwidrigen) Schädigung (4 Ob 147/22d Rz 13; 3 Ob 140/24w Rz 14 ua).
[20] Die von der Klägerin auch dazu angesprochene „Umschaltlogik“ wirkt sich darauf nicht aus, weil sie beim Kauf im August 2019 bereits entfernt war. Selbst im Fall eines Zusammenhangs zwischen dem Leasingvertrag und dem Erwerb des Fahrzeugs würde sich nichts an der fehlenden Kausalität ändern, weil in Bezug auf die „Umschaltlogik“ eine Klaglosstellung erfolgt wäre (vgl 8 Ob 78/24i Rz 30).
[21] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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