OGH 15Os123/24p

OGH15Os123/24p9.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * S* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 3. Juli 2024, GZ 37 Hv 49/24x‑40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Strauss zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00123.24P.1209.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A./2./, demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* S* wird gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf freigesprochen, er habe „von Jänner 2019 bis zumindest Oktober 2023 in W* und anderen Orten des Bundesgebiets“ eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, „wobei er die Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist“, beging, indem er einen falschen oder verfälschten Masterbescheid, angeblich ausgestellt durch die Deutsche Hochschule *, zum Beweis eines absolvierten Masterstudiums im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens an der Sportmittelschule K* vorlegte.

Für das ihm weiterhin zur Last liegende Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB wird S* nach § 147 Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 240 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (A./1./) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 (abweichend von der Anklage:) Abs 1, 224 zweiter Fall StGB (A./2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und anderen Orten des Bundesgebiets

A./1./ von Oktober 2019 bis Oktober 2023 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in Bezug auf 792 Patienten Mitarbeiter von Sozialversicherungsanstalten durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde zu Handlungen, nämlich zur Zahlung von Behandlungsentgelten von insgesamt 460.723,72 Euro, verleitet, indem er vorgab, über eine aufrechte Befugnis zur Berufsausübung zu verfügen sowie rechtmäßig und fachkundig Dienstleistungen als Physiotherapeut zu erbringen, wobei er zur Erwirkung der Eintragung im Gesundheitsberuferegister einen verfälschten Anerkennungs-bescheid verwendete (US 4), wodurch die Sozialversicherungsanstalten in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden;

A./2./ im Jahr 2015 einen falschen Masterbescheid, angeblich ausgestellt durch die Deutsche Hochschule *, „somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 88 des Universitätsgesetzes 2002 idF BGBl. I Nr. 93/2021)“, mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Absolvierung eines Masterstudiums, gebraucht werde.

[3] Hiefür wurde der Angeklagte unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

[4] Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, binnen 14 Tagen den Privatbeteiligten Österreichische Gesundheitskasse 430.373,22 Euro und Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 14.510,96 Euro zu zahlen.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – teilweise Berechtigung zukommt.

[6] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 3. Juli 2024 gestellten Beweisanträge (ON 39 S 32) nicht in Verteidigungsrechten verletzt:

[7] Der Antrag auf Einholung eines „weiteren Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Physiotherapie“ zum Nachweis der Werthaltigkeit der vom Angeklagten „verrechneten Physiotherapeuten-Kassenleistungen“ (ON 39 S 31) wurde zu Recht abgewiesen. Denn ein – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener – Mangel iSd § 127 Abs 3 erster Satz erster bis dritter Fall StPO im Befund oder im Gutachten (vgl dazu RIS‑Justiz RS0127941, RS0127942; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 35 ff) des beigezogenen physiotherapeutischen Sachverständigen * W* (ON 39 S 19 ff iVm ON 14) wurde im Antrag nicht aufgezeigt. Damit lief dieser auf eine inhaltliche Überprüfung der vorliegenden Expertise und solcherart auf eine (im Hauptverfahren nicht vorgesehene) Erkundungsbeweisführung hinaus (RIS‑Justiz RS0117263, RS0102833; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 30 ff; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351).

[8] Auch der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Krankenversicherungen“ zur Frage, „welche Tarifleistungen für Physiotherapeuten im Tatzeitpunkt von den jeweiligen Krankenkassen vergütet werden“, verfiel zu Recht der Abweisung, ließ er doch die Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage nicht erkennen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 321 und 327; vgl auch RIS‑Justiz RS0118444 [insbesondere T3 und T4]).

[9] Soweit die Mängelrüge unter dem Aspekt der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) zur subjektiven Tatseite betreffend A./1./ darauf verweist, das Erstgericht habe sich nicht mit den Aussagen des Angeklagten und seiner Ehegattin auseinandergesetzt, wonach er „sehr wohl in [der] Überzeugung gehandelt“ habe, „trotz fehlender formaler Ausbildung“ eine adäquate Arbeitsleistung als Physiotherapeut zu erbringen, ist sie nicht im Recht. Denn seine leugnende Verantwortung wurde von den Tatrichtern nicht übergangen, sondern als unglaubwürdig beurteilt (US 7 ff). Zur Erörterung jedes Aussagedetails waren sie – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0098778). Die von der Beschwerde als fehlend monierte Auseinandersetzung mit den genannten Deponaten der Ehegattin (ON 39 S 3 ff) lässt außer Acht, dass das Erstgericht ihren Wahrnehmungen zur fachlichen Kompetenz des Angeklagten ohnedies folgte (US 10; vgl aber RIS‑Justiz RS0097545 [T12]).

[10] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 fünfter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zum Schädigungs- und zum Bereicherungsvorsatz (US 6) aus dem äußeren Tatgeschehen und dem Fehlen einer Befugnis zur Berufsausübung als Physiotherapeut („mangels entsprechender Ausbildungen“ des Angeklagten – US 9) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0098671 und RS0116882).

[11] Der unter Verweis auf entsprechende (in der Hauptverhandlung vorgekommene) Urkundeninhalte (ON 10.27 S 7 und ON 37.4 bis ON 37.8) erhobene Einwand, die Tatrichter hätten sich nicht „mit den umfassenden Aus- und Fortbildungen des Erstangeklagten im Bereich Sportwissenschaften und Physiotherapie sowie seiner beruflichen Vorpraxis als Sportwissenschaftler und Therapieleiter“ auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), macht nicht klar, weshalb die angesprochenen (eine entsprechende Ausbildung zum Physiotherapeuten gerade nicht zum Ausdruck bringenden) Zeugnisse und Zertifikate den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erörterungsbedürftig entgegenstehen sollten (siehe aber RIS‑Justiz RS0116767).

[12] Indem die eine Unterstellung der zu A./1./ genannten Taten „lediglich“ nach „§§ 223, 224 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) unter Hinweis auf näher bezeichnete Aussageinhalte „Feststellungsmängel zum Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz“ reklamiert, begehrt sie bloß den Ersatz von im Ersturteil zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6) durch für den Angeklagten günstigere (Negativ‑)Konstatierungen. Damit bekämpft sie die Entscheidung der Tatrichter aber lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS‑Justiz RS0118580 [T24, T25]). Selbiges gilt auch für die weiteren Ausführungen, „eine Strafbarkeit wegen Betrugs [sei] fraglich, da idR im Falle einer erschlichenen Anstellung der Täter den Willen haben wird, eine seinem Gehalt entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen“.

[13] Weshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wonach die physiotherapeutischen Behandlungen durch den Angeklagten „nicht ordnungsgemäß nach den Maßstäben eines geprüften und im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Physiotherapeuten“ erfolgten, weil er „nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt“ (US 5 f; vgl auch US 12: „[…] erbrachte der Erstangeklagte auch inhaltlich keine adäquaten physiotherapeutischen Behandlungen“), fallkonkret nicht zur Begründung eines betrugsrelevanten Vermögensschadens hinreichen sollten, macht das weitere Rügevorbringen nicht klar. Denn ausgehend von den genannten Konstatierungen waren die vom Angeklagten erbrachten Leistungen für die jeweiligen Sozialversicherungsträger (aus opferbezogenen Gesichtspunkten) individuell unbrauchbar und damit wertlos (vgl 11 Os 68/11a).

[14] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen (§ 288 Abs 1 StPO).

[15] Mit ihrer zum Schuldspruch A./2./ erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit b, nominell auch Z 10; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 635) ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen (im Ergebnis) im Recht. Nach den Konstatierungen des Erstgerichts „verfälschte“ der Angeklagte im Jahr 2015 ein von der Deutschen Hochschule * ausgestelltes Zeugnis „im Sinne eines 'Master of Art' Abschlusszeugnisses“ dieser Einrichtung (US 6). Ausländische öffentliche Urkunden sind nur dann vom Schutzbereich des § 224 StGB umfasst, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, was in Bezug auf das hier in Rede stehende „Abschlusszeugnis“ nicht zutrifft (siehe auch Kienapfel/Schroll in WK² StGB § 224 Rz 38; Kienapfel/Schmoller BT III2 § 224 Rz 35 f). Die bloße Anerkennung des Rechts zur Führung eines im Ausland verliehenen akademischen Titels in Österreich sowie auf Eintragung des akademischen Grades in (inländische) öffentliche Urkunden (§ 88 Abs 1 und 1a UG 2002) verleiht diesen Urkunden lediglich Wirkung für den österreichischen Rechtsbereich, ohne dass daraus die von § 224 StGB geforderte gesetzliche Gleichstellung (eine solche ergibt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Bestimmungen oder zwischenstaatlichen Verträgen) abzuleiten wäre (vgl RIS‑Justiz RS0112566; siehe im Übrigen auch 17 Os 6/16k, wonach bei „Erfolgsnachweisen“ einer [inländischen] Fachhochschule das Vorliegen einer öffentlichen Urkunde [mit qualifizierter Beweiskraft] nicht ohne weiteres anzunehmen ist). Die Subsumtion der vom Schuldspruch A./2./ umfassten Tat nach § 224 StGB ist somit verfehlt.

[16] Mit Blick auf die Begehung „im Jahr 2015“ (US 6) ist die Strafbarkeit der sohin dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB subsumierbaren Tat zufolge Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 StGB jedenfalls im Jahr 2018 erloschen. Angesichts des (erst) mit Oktober 2019 beginnenden Tatzeitraums standen die von A./1./ erfassten Taten dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 58 Abs 2 StGB). (Sonstige) Verjährungshemmende Umstände sind den Urteilsfeststellungen ebenso wenig zu entnehmen. Dies erfordert die Kassation des Schuldspruchs A./2./ (vgl RIS‑Justiz RS0122332).

[17] Da der Verjährung entgegenstehende Konstatierungen nach der Aktenlage (vgl die Strafregisterauskunft ON 28 zum bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie die erste staatsanwaltschaftliche Anordnung von gegen ihn gerichteten Ermittlungsmaßnahmen im Oktober 2023 [ON 1.1]) in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, war in Ansehung des Anklagevorwurfs A./2./ mit Freispruch in der Sache selbst vorzugehen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO, RIS‑Justiz RS0100239 [T11] und RS0118545).

[18] Bei der zufolge Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessung war nach § 147 Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[19] Erschwerend waren die zusätzliche Qualifikation des Betrugs (nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB), der lange Tatzeitraum und die Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) zu werten, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).

[20] Davon ausgehend entspräche unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Taten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem Unrechts- und Schuldgehalt derselben sowie der Täterpersönlichkeit. Die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der gesamten Strafe liegen angesichts der Höhe des vorliegend verursachten Schadens bereits aus generalpräventiven Gründen nicht vor, jedoch konnte mit Blick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten an Stelle eines achtmonatigen Strafteils auf eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen erkannt und der verbleibende Strafteil von 16 Monaten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.

[21] Die im gesetzlichen Mindestmaß (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB) von vier Euro festgesetzte Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf § 19 Abs 3 StGB.

[22] Mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[23] Der gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung war keine Folge zu geben, finden doch die den Privatbeteiligten als Folge der zu A./1./ abgeurteilten Taten zuerkannten Schadenersatzbeträge in den Feststellungen sowie in der Aktenlage Deckung (vgl US 6 iVm ON 10.2 S 2, ON 32 und ON 39 S 31).

[24] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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