Rechtssatz
Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar.
14 Os 129/04 | OGH | 16.11.2004 |
Beisatz: Und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 452). (T1) |
14 Os 147/06h | OGH | 06.03.2007 |
Beisatz: Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Täters stellt keine „unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" dar, sondern ist methodisch gerechtfertigt und auch rechtsstaatlich zulässig (WK-StPO § 281 Rz 452). (T2) |
14 Os 97/07g | OGH | 02.10.2007 |
Auch; Beisatz: Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen oder Wollen ist nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (WK-StPO § 281 Rz 452). (T3) |
15 Os 119/07z | OGH | 22.11.2007 |
Auch; Beisatz: Das alleinige Abstellen auf einschlägige Vorabstrafungen und deren (per se legitimes) Verschweigen im konkreten Fall stellt keine zureichende Begründung für die subjektive Tatseite dar. (T4) |
14 Os 66/07y | OGH | 04.12.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil die Tatrichter den zu beweisenden Tatumstand - trotz stets leugnender Verantwortung des Angeklagten - im Rahmen ihrer Beweisführung stillschweigend als bewiesen vorausgesetzt, an die Stelle einer Begründung also eine Behauptung gesetzt und der Sache nach bloß zirkuläre Überlegungen angestellt haben, anstatt Aussagen darüber zu treffen, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie zu dieser Überzeugung gelangten. (T5) |
14 Os 100/08z | OGH | 04.11.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zutreffend reklamiert die Mängelrüge unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der Urteilsannahmen zu einem auf Verringerung des Gesellschaftsvermögens und auf Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung erschöpfte sich in der Formulierung „die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ... sind darüber hinaus aus dem objektiven Tatgeschehen zwanglos abzuleiten". (T6) |
9 Bkd 1/10 | OGH | 08.11.2010 |
Vgl auch |
12 Os 24/11p | OGH | 03.05.2011 |
Beis wie T1 |
15 Os 26/11d | OGH | 04.05.2011 |
Beis wie T1 |
11 Os 58/11f | OGH | 19.05.2011 |
Auch; Beisatz: Andernfalls hätte es ein Straftäter in der Hand, einer Verurteilung durch bloßes Leugnen zu entgehen. (T8) |
12 Os 182/11y | OGH | 12.04.2012 |
Auch |
14 Os 38/12p | OGH | 15.05.2012 |
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Stimmen aber mit Bezug zu einer entscheidenden Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Grund anzugeben, warum die der getroffenen Feststellung widerstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten. (T9) |
15 Os 48/12s | OGH | 30.05.2012 |
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14 Os 118/12b | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Ableitung objektiver und subjektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs und der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus den Tatumständen und dem objektiven Geschehensablauf im Verein mit allgemeiner Lebenserfahrung und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten den Eintritt einer schweren Körperverletzung nicht vorhersehen hätte können, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. (T10) |
17 Os 37/14s | OGH | 13.10.2014 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
15 Os 20/15b | OGH | 25.03.2015 |
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14 Os 72/23d | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz: Dies jedoch nur dann, wenn die Feststellungen zur objektiven Tatseite in einer Weise getroffen wurden, dass sie tatsächlich Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite zulassen. (T11) |
15 Os 112/23v | OGH | 31.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Konstatierungen zur subjektiven Tatseite gestützt auf den Wortlaut einer Äußerung sowie der Umstände, unter denen sie getätigt wurde. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20021017_OGH0002_0150OS00120_0200000_001
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