Rechtssatz
Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert.
15 Os 43/03 | OGH | 10.04.2003 |
Vgl auch; nur: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (vgl WK-StPO § 246 Rz 38). (T1) |
15 Os 71/03 | OGH | 12.06.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil nur eine Beweiswiederholung in der nicht (im Sinne der §§ 125 f StPO) indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt wird. (T2) |
13 Os 92/04 | OGH | 25.08.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (§ 126 Abs 1 StPO). (T3) |
12 Os 25/05a | OGH | 22.03.2005 |
Auch; nur: Das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist aus Z 4 nur gegen Willkür abgesichert. (T4) |
14 Os 129/05k | OGH | 19.12.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Sowohl zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Antrags auf Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger als auch zur Erschütterung der materiellen Überzeugungskraft ihm ungünstig erscheinender Befunde oder Gutachten dient dem Angeklagten sein Fragerecht. (T5) |
12 Os 48/06k | OGH | 22.06.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Allfällige Mängel von Befund und Gutachten im Sinne des §§ 125 f StPO muss der Beschwerdeführer zur Wahrung eines aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechtes zum Gegenstand geeigneter Antragstellung machen (WK-StPO § 281 Rz 351). (T6) |
15 Os 48/06g | OGH | 22.01.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T7) |
14 Os 35/07i | OGH | 08.05.2007 |
Auch; Beisatz: Gelingt es dem Ankläger oder dem Angeklagten, formale Mängel aufzuzeigen (wofür er sich auch eines Privatgutachters bedienen kann), und ist das in §§ 125 f StPO beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hat er ein aus Z 4 garantiertes Recht auf Überprüfung des solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die Einholung eines weiteren Gutachtens wurde in der Hauptverhandlung jedoch nicht begehrt. (T9) |
11 Os 97/07k | OGH | 25.09.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das bloße Verlangen einer Partei, neue Befunde und Gutachten abzufordern, um die vom beigezogenen Sachverständigen erbrachten (im Sinne der §§ 125 f StPO mängelfreien) Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T10) |
13 Os 35/09k | OGH | 07.05.2009 |
Auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die Zugehörigkeit zweier Sachverständiger zum selben Universitätsinstitut ist nicht geeignet, Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit übereinstimmender Gutachten zu wecken. (T11) |
15 Os 95/10z | OGH | 10.11.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Recht auf eine eigenständige Untersuchung von ‑ von einem Sachverständigen bereits befundeten ‑ Beweisgegenständen, mit dem Ziel des Nachweises, dass richtigerweise ein anderer Befund zu erstatten gewesen wäre, ist weder in der StPO vorgesehen, noch durch Art 6 Abs 3 lit d MRK oder Art 6 Abs 1 MRK garantiert. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Erkundungsbeweisführung. (T15) |
14 Os 69/12x | OGH | 28.08.2012 |
Vgl; Beisatz: Erschöpft sich ein Antrag in bloßer Wiederholung bis dahin vorgetragener Bedenken, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ergänzungen und Erläuterungen der Sachverständigen erfolgte, wird damit kein - nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bestehen gebliebener - Mangel von Befund und Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, sondern bloß eine Überprüfung der Beurteilung der Expertin in der nicht indizierten Erwartung eines für den Antragsteller günstigeren Ergebnisses begehrt, womit der Antrag auf unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielt. (T17) |
12 Os 115/12x | OGH | 10.10.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in § 127 Abs 3 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen. (T18) |
15 Os 110/12h | OGH | 27.02.2013 |
Auch; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T18 |
17 Os 25/14a | EGMR | 11.08.2014 |
Auch; Beis wie T5 |
11 Os 103/14b | OGH | 25.11.2014 |
Vgl |
12 Os 127/16t | OGH | 17.11.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: An diesen Grundsätzen ändert auch die dem Gericht gemäß §§ 429 Abs 2 Z 2, 439 Abs 2 StPO eröffnete Möglichkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nichts. Denn eine solche Vorgehensweise steht im – bloß gegen Willkür abgesicherten – Ermessen des Gerichts. (T19) |
11 Os 13/19z | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Selbst wenn der Sachverständige in seinem Gutachten auch zu Rechtsfragen Stellung nimmt, begründet dies weder eine Befangenheit des Experten noch eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens, die ein solches Überprüfungsrecht eröffnen könnte. (T20) |
15 Os 13/22h | OGH | 14.04.2023 |
vgl; Beisatz: Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises besteht (nur) dann, wenn der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzeigt und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt. (T21); Beisatz wie T17 |
15 Os 80/24i | OGH | 13.11.2024 |
vgl; Beisatz: Ein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschütztes Recht des Nichtigkeitswerbers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen bestünde nur dann, wenn er in der Hauptverhandlung einen formalen Mangel von Befund oder Gutachten (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) des beigezogenen Sachverständigen aufgezeigt hätte, ein solcher Mangel durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt worden wäre und er nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens darauf durch entsprechende Antragstellung reagiert hätte. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_20021210_OGH0002_0110OS00116_0200000_001
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