OGH 2Ob27/99f; 2Ob184/08k; 2Ob277/08m; 2Ob167/10p; 6Ob115/11x; 17Ob29/11f; 5Ob227/11k; 2Ob113/11y; 8ObA26/13a; 1Ob97/13s; 2Ob48/14v; 2Ob221/18s; 1Ob144/19m; 1Ob177/19i; 1Ob48/20w; 2Ob80/20h; 1Ob189/20f; 9Ob40/21d; 1Ob135/23v (RS0111722)

OGH2Ob27/99f; 2Ob184/08k; 2Ob277/08m; 2Ob167/10p; 6Ob115/11x; 17Ob29/11f; 5Ob227/11k; 2Ob113/11y; 8ObA26/13a; 1Ob97/13s; 2Ob48/14v; 2Ob221/18s; 1Ob144/19m; 1Ob177/19i; 1Ob48/20w; 2Ob80/20h; 1Ob189/20f; 9Ob40/21d; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also sowohl ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist, als auch, ob es sich um einen Schaden handelt, hinsichtlich dessen der Schädiger ersatzpflichtig ist, also etwa ob bei leichtem Verschulden positiver Schaden vorliegt.

Normen

ZPO §228 BIaa
ZPO §228 G

2 Ob 27/99fOGH25.02.1999
2 Ob 184/08kOGH13.11.2008

nur: Auch bei einem positiven Feststellungsurteil muss im Folgeprozess neuerlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, also insbesondere ob er kausal auf den Unfall, hinsichtlich dessen die Ersatzpflicht festgestellt wurde, zurückzuführen ist. (T1)

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach die Ursächlichkeit des haftungsbegründenden Verhaltens für den geltend gemachten Schaden erst im Leistungsprozess zu prüfen ist, bezieht sich auf den Zusammenhang zwischen einem konkreten Schaden und dem schädigenden Ereignis, nicht aber auf den Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis. Dieser Zusammenhang ist schon im Feststellungsprozess zu prüfen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen schuldhafter Vertragsverletzung und einer Bauverzögerung oder der endgültigen Versagung einer baubehördlichen Bewilligung als potentiell schädigendes Ereignis. (T3)

2 Ob 167/10pOGH17.02.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Das Feststellungsurteil entfaltet für die Unfallskausalität der im Leistungsprozess geltend gemachten Schäden noch keine Bindungswirkung. (T4)<br/>Beisatz: Folgen mehrere Leistungsprozesse, so findet die Prüfung der Unfallskausalität ‑ bezogen auf den jeweils geltend gemachten Schaden ‑ in jedem einzelnen dieser Prozesse statt. (T5)

6 Ob 115/11xOGH16.06.2011

Vgl auch; Beis wie T4

17 Ob 29/11fOGH22.11.2011

Auch; nur T1

5 Ob 227/11kOGH13.12.2011

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einem Feststellungsurteil wird die Ersatzpflicht des Haftenden festgelegt, nicht aber, welche künftigen Schäden von ihm zu ersetzen sind. Vielmehr muss im folgenden Leistungsprozess geprüft werden, ob der dort geltend gemachte Schaden von der Ersatzpflicht umfasst ist, insbesondere also, ob das haftungsbegründende Verhalten für den Schaden ursächlich war. (T6)<br/>Beisatz: Nicht präjudizielle Feststellungen können keine Bindungswirkung entfalten. (T7)

2 Ob 113/11yOGH15.05.2012

nur T1; Beis wie T4

8 ObA 26/13aOGH28.05.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Der rechtskräftig entschiedene Anspruch ist bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch. (T8)

1 Ob 97/13sOGH27.06.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T6

2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T9)

2 Ob 221/18sOGH24.06.2019

nur T1; Beis wie T6

1 Ob 144/19mOGH29.08.2019

Beis wie T4

1 Ob 177/19iOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einer unrichtigen Aufklärung eines Gerichtskommissärs. (T10)

1 Ob 48/20wOGH28.04.2020

Auch; Beis wie T2

2 Ob 80/20hOGH06.08.2020

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 189/20fOGH27.11.2020

Auch; Beis wie T6

9 Ob 40/21dOGH28.07.2021
1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00027_99F0000_001

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