Rechtssatz
Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden.
kosmetisch
1 Ob 658/82 | OGH | 01.12.1982 |
Veröff: EvBl 1983/82 S 326 |
1 Ob 91/99k | OGH | 25.05.1999 |
Auch; nur: Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. (T1) Beisatz: Für seelische Schmerzen, die nicht auf einer Verletzung des eigenen Körpers beruhen, steht kein Schmerzengeld zu. (T2); Veröff: SZ 72/91 |
9 Ob 78/99g | OGH | 03.11.1999 |
Auch; Beisatz: Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden. (T3) Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seelische Komponente beim sexuellen Missbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist. (T4); Veröff: SZ 72/165 |
9 Ob 36/00k | OGH | 12.07.2000 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
9 Ob 147/00h | OGH | 12.07.2000 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Im Verfahren 9 Ob 78/99g handelte es sich um den vom selben Beklagten ebenso sexuell missbrauchten älteren Bruder. (T5) |
2 Ob 79/00g | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Massive Einwirkungen in die psychische Sphäre sind dann eine körperliche Verletzung im Sinn der angeführten Bestimmungen, wenn sie mit körperlichen Symptomen einhergehen, die als Krankheit anzusehen sind. (T6); Veröff: SZ 74/24 |
8 Ob 127/02p | OGH | 29.08.2002 |
nur T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2002/110 |
2 Ob 120/02i | OGH | 21.05.2003 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T8) |
2 Ob 111/03t | OGH | 12.06.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T9); Veröff: SZ 2003/67 |
2 Ob 186/03x | OGH | 30.10.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Psychische Schmerzen sind grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als körperliche Schmerzen. (T10) |
2 Ob 7/05a | OGH | 20.01.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T11); Veröff: SZ 2005/4 |
5 Ob 176/11k | OGH | 07.10.2011 |
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Geruchsbelästigung ohne Krankheitswert durch übergelaufenes Heizöl; Anspruch verneint. (T13); Bem: Mit Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung. (T14) |
4 Ob 200/11g | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T15) |
4 Ob 48/16m | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere als Akzessorium der dadurch bewirkten Körperverletzung. (T16) |
5 Ob 34/18p | OGH | 10.04.2018 |
Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12 |
1 Ob 170/18h | OGH | 21.11.2018 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein ideeller Schadenersatz für eine durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert. (T17) |
4 Ob 109/24v | OGH | 22.10.2024 |
Anm: Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts. |
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0120OS00121_8000000_001
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