Rechtssatz
Der Standard von Wissenschaft und Technik konkretisiert die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Produktbenützers.
6 Ob 157/98a | OGH | 16.07.1998 |
Auch; Beisatz: Waren schon andere Produkte mit (den vermissten) Warneinrichtungen am Markt, ist für die Sicherheitserwartung auch die Preisgestaltung neben den in § 5 Abs 1 PHG angeführten Kriterien ein bestimmender Faktor. (T1) |
4 Ob 19/24h | OGH | 22.10.2024 |
Beisatz: Der Stand der Wissenschaft und Technik ist einerseits für die Beurteilung relevant, ob überhaupt ein Produktfehler iSd § 5 PHG vorliegt, und andererseits für den Haftungsausschluss nach § 8 Z 2 PHG. (T2)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener des Inverkehrbringens des konkreten Produkts. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0030OB00547_9500000_001
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