Rechtssatz
Für solche seelische Schmerzen, die Folgen einer körperlichen Beschädigung sind, ist ebenfalls Schmerzengeld zu leisten.
8 Ob 174/82 | OGH | 14.10.1982 |
Auch |
1 Ob 658/82 | OGH | 01.12.1982 |
Veröff: EvBl 1983/82 S 326 |
8 Ob 64/85 | OGH | 13.02.1986 |
Auch; Veröff: ZVR 1987/23 S 79 |
1 Ob 282/00b | OGH | 27.02.2001 |
Beisatz: Es muss sich somit um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre im Sinne einer Störung innerer Lebensvorgänge handeln. Diese Einwirkungen stellen insbesondere dann eine körperliche Verletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Dagegen kann eine sich nur in Unbehagen und Unlustgefühlen äußernde psychische Beeinträchtigung nicht der Annahme einer "Verletzung am Körper" gleichgehalten werden. (T1) |
4 Ob 48/16m | OGH | 30.03.2016 |
Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere, auch wenn daraus keine körperlichen Schmerzen resultieren. (T3)<br/>Beisatz: Dabei kommt es für die Ausgleichsfähigkeit weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an. (T4) |
4 Ob 109/24v | OGH | 22.10.2024 |
Anm: Hier: Bloße Angst- und Unlustgefühle aufgrund fehlerhaften Schaumstoffes eines Beatmungsgeräts. |
Dokumentnummer
JJR_19530529_OGH0002_0020OB00416_5300000_001
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