European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00068.24W.0827.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden werden der Wahrspruch der Geschworenen, der sonst unberührt bleibt, zu den Hauptfragen 1 und 4, das darauf beruhende Urteil zu 1/a und 2 des Schuldspruchs, demzufolge der Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* je eines Verbrechens der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 3 (1/a), § 278c Abs 1 Z 2 StGB (1/b) und § 278c Abs 1 Z 1 StGB (1/c) sowie des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er „in B* und weiteren Orten des Gouvernement B* im I*
1) vom 11. bis 13. September 2014 die terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit den nachgenannten weiteren Mitgliedern der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq begangen, wobei die Taten geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens im I* herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die nicht den Zielen der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq folgende, insbesondere sunnitische, Zivilbevölkerung des I* auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Strukturen in den von ihnen besetzten Gebieten des i* Staates ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar
a) das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den dafür im I* verurteilten weiteren Mitgliedern der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq, nämlich zumindest * H*, * S*, * K* und * R*, den Polizeibeamten * Al* mit Gewalt, indem sie ihn erfassten und im PKW festhielten, und nach Erlangung dessen Einwilligung durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem sie ankündigten, ihn mit ihren Pistolen zu erschießen, entführten, was er ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, wobei er in der Absicht handelte, dessen Bruder * Als* zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von 45.000 US‑Dollar zu nötigen;
b) das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 und 5 Z 3 StGB, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den dafür im I* verurteilten weiteren Mitgliedern der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq, nämlich zumindest * H*, * S*, * K* und * R*, den Polizeibeamten * Al* durch Herausreißen der Finger- und Zehennägel unter Zufügung besonderer Qualen am Körper verletzte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Abs 1) herbeiführte und er dies alles ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand;
c) das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den dafür im I* verurteilten weiteren Mitgliedern der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq, nämlich zumindest * H*, * S*, * K* und * R*, bereits im Vorfeld vereinbarte, dass der entführte Polizeibeamte * Al* nach Zahlung des Lösegeldes durch eines der Mitglieder getötet werde und er den weiteren unbekannten Mittäter 'Ha*' in dessen Tatentschluss bestärkte und den entführten Polizeibeamten * Al* durch drei Schüsse in den Kopf zu töten, und dies alles zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand;
2) seit zumindest 11. September 2014 bis Mai 2015 im I* sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an der terroristischen Vereinigung Asa'ib Ahl al‑Haqq in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel, die sunnitische Zivilbevölkerung im I* zu terrorisieren, zur Aufgabe bzw zur Flucht zu zwingen und gemischt-konfessionelle Gebiete zu 'säubern', und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, indem er im Rahmen ihrer terroristischen Ausrichtung die in den Hauptfragen 1 bis 3 beschriebenen Verbrechen, nämlich zu 1/a das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Z 3 StGB, zu 2/b das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 und 5 Z 3 StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Z 2 StGB und zu 3/c das Verbrechen des Mordes nach § 75, § 12 dritter Fall StGB als terroristische Straftat gemäß § 278c Abs 1 Z 1 StGB beging, wobei er wusste, dass er dadurch die Asa'ib Ahl al‑Haqq Organisation in diesem Ziel und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten, gemäß § 278c Abs 1 StGB fördert.“
[3] Die Geschworenen bejahten die vier Hauptfragen in Richtung der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 Z 3 StGB (Hauptfrage 1), § 278c Abs 1 Z 2 StGB (Hauptfrage 2) und § 278c Abs 1 Z 1 StGB (Hauptfrage 3) sowie der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (Hauptfrage 4). Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richten sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 7, 10a, 11 lit a, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die zu dessen Vorteil aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zu den berechtigten Teilen der Rechtsmittel:
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerden (Z 12) zeigen im Ergebnis zutreffend als Rechtsfehler mangels Feststellungen auf, dass der Wahrspruch – als der Ausdeutung nicht zugängliches tatsächliches Korrelat zur Subsumtion nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 613, 616; RIS‑Justiz RS0117228 [insb T7]; 11 Os 138/20h [Rz 15 f]; 12 Os 46/23s [Rz 9]) – zur Hauptfrage 4 (Punkt 2 des Schuldspruchs) kein Sachverhaltssubstrat zu den zeitlichen und personell-quantitativen Merkmalen einer terroristischen Vereinigung – „auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen“ (§ 278b Abs 3 StGB) – enthält.
[6] Ebenso mit Recht kritisiert die Fragenrüge (Z 6) des Angeklagten zur Hauptfrage 1 (nach § 278c Abs 1 Z 3 StGB – Punkt 1/a des Schuldspruchs) das Unterbleiben einer Eventualfrage nach dem Vergehen der Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 StGB).
[7] Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung ausgesagt, ihm sei von „H*“ mitgeteilt worden, dass er eine Person, die „beim IS“ sei und dem IS geholfen habe, bewachen müsse. „H*“ habe ihn „zu einem Ort“ gebracht und ihm gesagt, es sei jetzt seine Aufgabe, das Opfer, dessen Augen verbunden gewesen seien, zu bewachen. Er habe nicht gewusst, dass „sie“ (die Mitglieder der Gruppe) mit der Familie des Opfers verhandelt hätten, sondern habe gedacht, „sie“ würden das Opfer den i* Behörden übergeben. Er sei am Abend hinzugekommen, die ganze Nacht dort gewesen und in der Früh weggegangen (ON 112, 4).
[8] Diese – im Ergebnis eine Nötigungsabsicht in Bezug auf einen Dritten (vgl Schwaighofer in WK² StGB § 102 Rz 19, 21) in Abrede stellende – Verantwortung des Angeklagten deutet auf einen denkbaren, gegenüber der Anklage geänderten Sachverhalt hin (vgl RIS‑Justiz RS0100569 [insb T2, T8]), der – wenn als erwiesen angenommen – dem Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB zu unterstellen gewesen wäre (§ 314 Abs 1 StPO; zur inländischen Gerichtsbarkeit vgl § 65 Abs 1 Z 2 StGB [Art 421 irakisches Strafgesetzbuch]).
[9] Diese Mängel führen – in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort (§§ 344, 285e StPO) zur Aufhebung des Wahrspruchs zu den Hauptfragen 1 und 4 sowie der bezughabenden Punkte 1/a und 2 des Schuldspruchs, demzufolge auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung).
[10] Ein Eingehen auf die weitere Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erübrigt sich in diesem Umfang.
[11] Mit seiner Berufung war er auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:
[12] Die Verfahrensrüge (Z 5) des Angeklagten kritisiert die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 gestellten Beweisantrags auf nochmalige Ladung und Vernehmung des * A*, seines Bruders, zum Beweis dafür, dass dieser im I* unter Druck unrichtig ausgesagt habe, dass dem Angeklagten der Umstand, dass er gesucht werde, bekannt gewesen sei. Dies sei als Kontrollbeweis für die Glaubhaftigkeit des Angeklagten relevant, weil diesem in der Anklage unterstellt werde, er sei quasi wegen der Mordermittlungen aus dem I* geflüchtet (ON 160, 3 f).
[13] Abgesehen davon, dass Gegenstand des Zeugenbeweises nur sinnliche Wahrnehmungen sein (soweit es um Wissen und Wollen des Angeklagten geht, also nur äußere Tatsachen, aus denen Rückschlüsse darauf gezogen werden) können (vgl RIS‑Justiz RS0097540 [T6, T21], RS0097732), ließ der Antrag nicht erkennen, warum das behauptete Ergebnis dieser Beweisaufnahme geeignet sein sollte, die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten unter Beweis zu stellen. Da auch kein Bezug zu einer konkreten schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsache hergestellt wurde, für welche der nach dem Antrag zu erwartende Inhalt der Aussage dieses Zeugen erheblich sein könnte, wurde er abgewiesen, ohne Verfahrensrechte zu verletzen.
[14] Die weitere Rüge (Z 7) kritisiert der Sache nach, dass es durch Modifikationen der Anklageschrift – durch die Änderung von unmittelbarer Täterschaft auf Beitragstäterschaft in Ansehung des Mordvorwurfs sowie durch den „Wechsel“ der terroristischen Vereinigung von Badr zu Asa‘ib Ahl al‑Haqq – zu einem „Ersatz des gesamten Prozessgegenstands“, zur Umgehung der Anklageprüfung durch das Oberlandesgericht und zur Überschreitung der Anklage gekommen sei.
[15] Anklageüberschreitung liegt im geschworenen‑gerichtlichen Verfahren vor, wenn eine Schuldfrage nach einer (selbständigen) Tat gestellt und bejaht wurde, die vom (durch Bezeichnung in der Anklageschrift oder Ausdehnung in der Hauptverhandlung nach § 263 Abs 1 StGB – Lewisch, WK‑StPO § 262 Rz 22 und § 263 Rz 27 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 516 ff) unter Anklage gestellten Lebenssachverhalt nicht gedeckt ist (RIS‑Justiz RS0113142 [T19], RS0101251 [T1]).
[16] Die Rüge erklärt nicht, warum es in Ansehung der beiden hier noch relevanten Taten „terroristische schwere Körperverletzung“ (Hauptfrage 2 – Punkt 1/b des Schuldspruchs) und „terroristischer Mord“ (Hauptfrage 3 – Punkt 1/c des Schuldspruchs) unter dem Aspekt der Identität von Anklage- und Urteilsgegenstand (just) auf die Beteiligungsform (vgl § 314 Abs 1 StPO; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 10) oder darauf ankommen sollte, ob sie als Mitglied einer (oder einer bestimmten) terroristischen Vereinigung begangen wurden. Auch das behauptete Fehlen „unmittelbarer Beweisergebnisse“ für Modifikationen oder eine Umgehung der Prüfung der Anklageschrift durch das Oberlandesgericht sind nicht Gegenstand dieser Anfechtungskategorie.
[17] Die Tatsachenrüge (Z 10a) des Angeklagten weckt mit den Hinweisen auf die Aussage des „* Sb*“, in welcher der Angeklagte im Übrigen unter seinem „Spitznamen“ * Kh* (vgl ON 101, 5) gar wohl genannt wird (ON 101, 10), sowie darauf, dass im Schreiben des i* Gerichts (ON 92.2) die dem Wahrspruch zur Hauptfrage 2 zugrunde liegende Tat nicht erwähnt und der vollständige Name des flüchtigen „Ha*“ dort als „unbekannt“ angeführt wurde, keine erheblichen Bedenken (zum Maßstab vgl RIS‑Justiz RS0118870, RS0119583) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch zu den Hauptfragen 2 und 3 festgestellten entscheidenden Tatsachen.
[18] Auf die Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) kann eine Tatsachenrüge nicht gestützt werden (RIS‑Justiz RS0115549; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 16, 71).
[19] Soweit beide Nichtigkeitsbeschwerden die zum Wahrspruch zur Hauptfrage 4 (Punkt 2 des Schuldspruchs) aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen zu Merkmalen einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB) auch gegen den Wahrspruch zu den Hauptfragen 2 und 3 (Punkte 1/b und 1/c des Schuldspruchs) ins Treffen führen (Z 12, der Angeklagte nominell auch Z 11 lit a), unterbleibt eine Darlegung (RIS‑Justiz RS0116565, RS0116569), inwiefern das Bestehen oder die Beteiligung des Täters an einer terroristischen Vereinigung für die Subsumtion nach § 278c Abs 1 Z 1 oder 2 StGB erforderlich sein sollte.
[20] In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden – ebenso in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO).
[21] Bleibt hinsichtlich der – solcherart bestandskräftigen (§ 349 Abs 2 StPO) – Teile des Wahrspruchs zu den Hauptfragen 2 und 3 und des darauf beruhenden Urteils (Punkte 1/b und 1/c des Schuldspruchs) mit Blick auf §§ 344, 290 Abs 1 StPO Folgendes anzumerken:
[22] Voraussetzung für die Subsumtion einer „Katalogtat“ als terroristische Straftat ist unter anderem deren – terroristische – Eignung, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen (§ 278c Abs 1 StGB), worunter Vorgänge mit potenziell massiven und verbreiteten Auswirkungen zu verstehen sind (EBRV 1166 BlgNR 21. GP 39; Plöchl in WK² StGB § 278c Rz 6, 8 f; Sadoghi, SbgK § 278c Rz 35 ff).
[23] Die terroristische Eignung ist ein (aus diesen gleichwertigen Alternativen bestehendes – Sadoghi, SbgK § 278c Rz 35, 46) normatives (wertausfüllungsbedürftiges) Tatbestandsmerkmal, dessen Verwirklichung im geschworenengerichtlichen Verfahren anhand des Wahrspruchs – des darin festgestellten Sachverhaltssubstrats insbesondere zu Art, Begehungsweise und potenziellen (nicht eintreten müssenden) Folgen der Tat – zu prüfen ist (vgl zB 12 Os 85/17t [Vertreibung von Menschen aus einer Wohnsiedlung durch eine bewaffnete Einheit einer terroristischen Vereinigung], 12 Os 46/23s [Rz 21, 23: wahllose Schüsse mit tödlichem Ausgang auf Passanten in der W* Innenstadt] und 13 Os 25/23k [Rz 2, 15: Schüsse vom Dach eines Hauses in eine demonstrierende Menschenmenge]; vgl zum Ganzen auch [mit Bsp] Sadoghi, SbgK § 278c Rz 39 ff, 45 ff, 51 ff, 66; Plöchl in WK² StGB § 278c Rz 10 f).
[24] Im Gegenstand enthält der Wahrspruch zu den als „terroristisch“ subsumierten Straftaten in Betreff dieser Eignung jedoch kein Sachverhaltssubstrat, sondern referiert lediglich den Gesetzestext (vgl aber RIS‑Justiz RS0119090; 12 Os 46/23s [Rz 9]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 28, 40 f).
[25] Solcherart trägt das im Wahrspruch zur Hauptfrage 2 festgestellte Substrat nur die – wenngleich verfehlte (RIS‑Justiz RS0132358), den Angeklagten jedoch nicht benachteiligende – Subsumtion als „das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 4 und 5 Z 3 StGB“ (statt des Verbrechens der terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 2 StGB). Der zur Hauptfrage 3 festgestellte Sachverhalt ist als das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (statt des Verbrechens der terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 StGB) zu subsumieren.
[26] Da das Gesetz für das Verbrechen der terroristischen Straftat nach § 278c Abs 1 Z 1 StGB und für das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB dieselbe Strafdrohung – zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe – vorsieht (instruktiv 13 Os 25/23k [Rz 17]), ist dies für den Angeklagten im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO nicht konkret nachteilig (RIS‑Justiz RS0100259).
[27] Zur Hintanhaltung künftiger Nachteile wird im weiteren Verfahren und bei allen an dieses anschließenden Vorgängen und Verfügungen von dieser klargestellten Subsumtion zu 1/b und 1/c auszugehen sein (RIS‑Justiz RS0118870, RS0129614; Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 27/1).
[28] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)