OGH 5Os580/52; 15Os108/99; 15Os30/06k; 11Os68/24w (RS0101251)

OGH5Os580/52; 15Os108/99; 15Os30/06k; 11Os68/24w27.8.2024

Rechtssatz

In dem nach Aussetzung der Entscheidung durchgeführten neuerlichen Verfahren ist der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung nur insofern gebunden, als die Hauptfrage darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde gelegten strafbaren Handlungen begangen zu haben. Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht.

Normen

StPO §334 Abs4
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §345 Abs1 Z7

5 Os 580/52OGH29.07.1952

Veröff: SSt XXIII/66

15 Os 108/99OGH23.09.1999

Vgl auch; nur: Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 7 StPO liegt nur vor, wenn sich die Frage auf eine andere Tat als die angeklagte bezieht. (T1)

15 Os 30/06kOGH18.05.2006

Ähnlich; Beisatz: In der Aufnahme der Worte „ist schuldig" in einer Hauptfrage aufgrund eines Unterbringungsantrages gemäß § 429 Abs 1 StPO liegt kein nach § 345 Abs 1 Z 7 anfechtbarer Verstoß gegen § 267 StPO begründet, steht doch mit dieser Abweichung vom Antrag keine andere Tat in Rede. (T2)

11 Os 68/24wOGH27.08.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19520729_OGH0002_0050OS00580_5200000_002

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