OGH 13Os25/92 (RS0097732)

OGH13Os25/9211.6.1992

Rechtssatz

Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen müssen sich grundsätzlich auf eine bestimmte Tatsachenbehauptung beziehen, die durch den Zeugen bestätigt werden soll. Menschliche Gefühle und charakterliche Eigenschaften als solche werden einer sinnlichen Wahrnehmung durch andere erst dann zugänglich, wenn sie in irgendeiner Form nach außen hin zum Ausdruck kommen. Dies gilt gleichermaßen für die gefühlsmäßige Beziehung zweier Menschen zueinander, die für einen Dritten erst dann wahrnehmbar und bewertbar wird, wenn sie sich für ihn in einer mit den Sinnen erfaßbaren Weise derart äußert, daß er darnach in der Lage ist, auf Grund seiner persönlichen Lebenserfahrung auf die Qualität einer sich solcherart manifestierenden zwischenmenschlichen Beziehung zu schließen.

Normen

StPO §150
StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 25/92OGH11.06.1992

Veröff: EvBl 1992/189 S 797

14 Os 41/02OGH19.12.2002

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig war, ist - sinnlicher Wahrnehmung entrückt - nicht Gegenstand einer Zeugenaussage. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_003

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