Rechtssatz
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Z 9 und Z 10 nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 19).
15 Os 26/06x | OGH | 08.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: „Erkennbare Annahme der Tatrichter" (T1) |
13 Os 81/07x | OGH | 16.07.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier zum Grundrechtsbeschwerdegesetz. (T2) |
14 Os 137/07i | OGH | 04.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ungerügt - im Spruch und auch in den Gründen unterbliebene Anführung des Tatbestandsmerkmals „unbefugt" beim Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG bildete deshalb keinen Grund für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, weil für den Obersten Gerichtshof der betreffende Feststellungswille der Tatrichter aus einer Gesamtschau der Urteilspassagen unzweifelhaft erkennbar war. (T3) |
13 Os 138/07d | OGH | 16.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Da der Oberste Gerichtshof den Willen der Tatrichter, Feststellungen zu einer entscheidenden Tatsache zu treffen, in der Gesamtheit der Entscheidungsgründe deutlich genug erkennen kann, scheidet amtswegiges Einschreiten aus dem Grunde der Z 9 lit a aus (§ 290 Abs 1 StPO). (T4) |
15 Os 63/07i | OGH | 08.05.2008 |
Vgl; Beisatz: Es hat eine Gesamtbetrachtung der erstrichterlichen Urteilsannahmen, deren integrierenden Bestandteil auch die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen bilden zu erfolgen. (T5) |
14 Os 92/08y | OGH | 05.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bei einem im Erkenntnis unterbliebenen, aus den Gründen (insbesondere der rechtlichen Beurteilung) gerade noch hinreichend hervorleuchtenden Feststellungswillen des Urteils hinsichtlich der Annahme der Qualifikation nach § 107 Abs 2 StPO. (T6) |
13 Os 83/08t | EGMR | 27.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Da dem Wahrspruch zugrundeliegende Fragen Geschworenen, also Laienrichtern gestellt werden, geht es nicht an, Undeutlichkeiten des Wahrspruchs, die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene zu beseitigen, weil nicht unterstellt werden kann, dass auch die Geschworenen die Frage so verstanden haben wie der Oberste Gerichtshof (WK-StPO § 281 Rz 616). (T7) |
17 Os 19/12s | OGH | 25.02.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Sache nach bejahter Tatvorsatz trotz „Feststellung“, der Angeklagte habe ohne Vorsatz gehandelt. (T8) |
11 Os 8/14g | OGH | 11.02.2014 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T5 |
13 Os 78/13i | OGH | 30.01.2014 |
Auch; Beisatz: Es ist zulässig, Konstatierungen mittels Verweises auf bestimmte Aktenteile zu treffen. Auch diesfalls muss aber der Wille der Tatrichter, konkrete (entscheidende) Tatsachen festzustellen, klar erkennbar sein. Diesem Erfordernis werden der pauschale Verweis auf drei schriftliche Sachverständigengutachten und deren Erörterung im Rahmen der Hauptverhandlung sowie die Erklärung, sich „die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen“ zu machen, in keiner Weise gerecht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20021128_OGH0002_0150OS00133_0200000_001