European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00004.24G.0826.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.316,40 EUR (darin 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin seit 1. 1. 2016 als Assistent der Geschäftsleitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangt die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) zur Anwendung. Der Kläger war ab 1. 1. 2018 in der Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, seit dem 1. 11. 2021 ist er in der Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, eingereiht und bezieht eine Funktionszulage in der Höhe von 20 %.
[2] Dem Kläger wurde am 8. 7. 2016 gemäß § 5 Abs 6 der Satzung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten eine Vertretungsbefugnis vom leitenden Angestellten Dr. P* mit Zustimmung des Präsidenten Dr. K* ausgestellt, wonach er mit Wirkung ab 25. 7. 2016 gegen jederzeitigen schriftlichen Widerruf für die Dauer der vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten ermächtigt wurde, die diesem delegierten laufenden Angelegenheiten des Bürobetriebs in dessen Namen zu erledigen sowie Schreiben im Namen der Beklagten zu unterfertigen und Banktransaktionen durchzuführen, soweit all dies zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebs notwendig war und diese Angelegenheiten keinen unnötigen Aufschub duldeten.
[3] Einen Beschluss des Vorstands gab es für diese Vertretungsbefugnis nicht. Der Kläger machte während der Geltungsdauer auch tatsächlich Gebrauch von der Vertretungsbefugnis und erledigte Arbeiten des leitenden Angestellten in Fällen von dessen Abwesenheit oder Verhinderung. Diese Vollmacht wurde am 6. 12. 2022 mit sofortiger Wirkung widerrufen.
[4] Der Kläger begehrt 15.554,64 EUR brutto sA als Gehaltsdifferenz zur Gehaltsstufe G, Dienstklasse I, für die Monate 11/2019 bis 12/2022. Er wäre in diese Gehaltsstufe einzureihen gewesen, weil er typische Tätigkeiten des Stellvertreters des leitenden Angestellten übernommen habe.
[5] Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger entsprechend dem dauernden Arbeitsinhalt seiner Verwendung in die korrekte Gehaltsgruppe der DO.A eingereiht gewesen sei.
[6] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 37g Z 2 DO.A setze voraus, dass die Befugnis zur Vertretung des leitenden Angestellten durch den Vorstand erteilt worden sei. Im Übrigen sprächen auch die eingeschränkten Befugnisse dafür, dass es sich hier um keinen dauernden und regelmäßigen Arbeitsinhalt des Klägers gehandelt habe.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Erteilung einer Vertretungsbefugnis „durch den Vorstand“ iSd § 37g Z 2 DO.A sei mit der in § 5 Abs 6 der Satzung der Beklagten genannten Erteilung einer Vertretungsbefugnis des leitenden Angestellten im Einvernehmen mit dem Präsidenten weder ident noch vergleichbar. Dies werde schon mit dem Blick auf § 5 Abs 7 der Satzung der Beklagten offensichtlich, der vorsehe, dass der Vorstand, insbesondere bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten einen ständigen Vertreter bestellen könne, auf den für die Dauer der Abwesenheit der Verhinderung alle Rechte und Pflichten übergingen. Außerdem sei die in § 37g Z 2 DO.A genannte Vertretungsbefugnis nach dem Wortlaut eine weitere als jene, die dem Kläger für bloß vorübergehende Abwesenheit oder Verhinderung des leitenden Angestellten, thematisch eingeschränkt auf einen bestimmten Bereich, erteilt worden sei. Dies erkläre, warum eine solche Vertretungsbefugnis bei vorübergehenden Abwesenheiten oder Verhinderungen des leitenden Angestellten nicht der Beschlussfassung durch den Vorstand bedürfe, sondern nach § 5 Abs 6 der Satzung der Beklagten ein Einvernehmen mit dem Präsidenten ausreiche.
[8] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[9] Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Rechtsprechung zur Auslegung von § 37g Z 2 DO.A zulässig (vgl RS0109942), aber nicht berechtigt.
[11] 1. Die auf das Dienstverhältnis anwendbare DO.A ist ein Kollektivvertrag (RS0054394), dessen maßgebliche Bestimmungen in der im Zeitraum Juli 2016 bis 31. 7. 2019 geltenden Fassung lauten:
„ § 36 Allgemeine Bestimmungen über die Einreihung
(1) Die Angestellten sind, sofern nicht Abs 5 anzuwenden ist, aufgrund ihrer dauernden Verwendung einzureihen, und zwar
1. die Verwaltungsangestellten – mit Ausnahme der Ferialaushilfen – in die Gehaltsgruppen und Dienstklassen gemäß § 37
[…]
(2) Die Einreihung aufgrund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale ist davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt.
[...]
§ 37 Einreihung der Verwaltungsangestellten
(1) Die Verwaltungsangestellten sind unter Bedachtnahme auf § 36 ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 37a bis 37j in die dort angeführten Gehaltsgruppen und Dienstklassen einzureihen.
[…]
§ 37g Bereichsleitender Dienst
In Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I sind einzureihen:
1. Der leitende Angestellte einer Landesstelle und dessen bestellter ständiger Stellvertreter.
2. Angestellte eines in § 42 Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträgers, denen, ohne zum ständigen Stellvertreter des leitenden Angestellten bestellt zu sein, vom Vorstand die Befugnis erteilt wurde, den leitenden Angestellten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.
§ 37h Leitender Dienst
In Gehaltsgruppe G, Dienstklasse II sind einzureihen:
1. Der leitende Angestellte des Versicherungsträgers.
2. Bestellte ständige Stellvertreter des leitenden Angestellten eines in § 42 Abs 1 Z 1 genannten Versicherungsträgers.
[…]
§ 50 Verwendungszulage
(1) Werden dem Angestellten vorübergehend – insbesondere im Rahmen der Vertretung von Angestellten, die wegen Urlaubes, Krankheit, Schutzfrist, Karenz, Sonderurlaubes, Bildungskarenz, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer oder aus ähnlichen Gründen vom Dienst abwesend sind – Aufgaben übertragen, für die eine höhere als seine Einreihung vorgesehen ist, so gebührt ihm, solange er nicht dauernd auf dem der höherwertigen Verwendung entsprechenden Dienstposten eingereiht werden kann, für die Dauer einer solchen Verwendung eine Verwendungszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Bezug und jenem Bezug, der sich bei der Einreihung aufgrund der höherwertigen Verwendung ergäbe. [...]“
[12] Mit Wirkung vom 1. 8. 2019 wurde § 37g DO.A dahin geändert, dass diese Bestimmung wie folgt lautet:
„ § 37g Bereichsleitender Dienst
In Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I sind einzureihen:
1. Der leitende Angestellte einer Landesstelle und dessen bestellter ständiger Stellvertreter bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sowie bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
2. Angestellte eines Versicherungsträgers, denen, ohne zum ständigen Stellvertreter des leitenden Angestellten bestellt zu sein, vom Verwaltungsrat (Konferenz) die Befugnis erteilt wurde, den leitenden Angestellten in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.
3. Der Leiter einer Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse.
4. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Expertisezentren der Österreichischen Gesundheitskasse, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche übertragen ist:
a) Personal und Personalentwicklung,
b) Strategisches Controlling und Finanzcontrolling.
5. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Fachbereichen der Österreichischen Gesundheitskasse, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Bereiche übertragen ist:
[…]“
[13] Im Übrigen blieben die zitierten Bestimmungen bis dato unverändert.
[14] 2. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB auszulegen; maßgeblich sind insbesondere die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und die Absicht des Normgebers (RS0008782; RS0008807; RS0010088; RS0010089). Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll (RS0008828 [T1]). Von den Kollektivvertragsparteien verfasste und kundgemachte Anmerkungen zu Bestimmungen sind als authentische Interpretation anzusehen (RS0010088 [T43]). Die Erläuterungen zur DO.A stellen eine solche authentische Interpretation der Bestimmungen der DO.A durch die Kollektivvertragsparteien dar (RS0054448).
[15] 3.1. Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (RS0054613 [T4]).
[16] 3.2.1. Nach § 36 Abs 2 DO.A ist die Einreihung aufgrund der in den §§ 37 bis 39 angeführten Tätigkeitsmerkmale davon abhängig, dass der jeweils dargestellte Aufgabenbereich dauernd Arbeitsinhalt der betreffenden Tätigkeit ist; bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen ist der Angestellte nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen, wenn sich diese in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt. „Dauer“ iSv § 36 DO.A bedeutet nach den Erläuterungen ein beharrendes Gleichbleiben eines Arbeitsinhalts im Zeitablauf, also eine fortwährende Tätigkeit. Eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit kann daher als Grundlage für die Einreihung nicht herangezogen werden, doch kann eine vorübergehend ausgeübte höherwertige Tätigkeit unter Umständen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 50 DO.A begründen. Eine vorübergehende Verwendung im Sinn dieser Bestimmung ist nach den Erläuterungen in der Regel dann gegeben, wenn sie auf einen von vornherein bestimmten, kürzeren Zeitraum beschränkt ist und eindeutig klargestellt wird, dass die Übertragung dieser Tätigkeit nicht endgültig ist.
[17] 3.2.2. Dementsprechend muss das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein (RS0054673). Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese „in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt“, gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist (RS0054693). Erheblich ist keine „überwiegende“, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten (RS0054693 [T2]; RS0054694).
[18] 3.2.3. Die Grenze zwischen einer „dauernden“ und einer bloß „vorübergehenden“ Verwendung kann nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden (RS0055031). Relevantes Abgrenzungsmerkmal zwischen einer längeren „vorübergehenden“ Verwendung iSv § 50 Abs 1 DO.A und einer längeren „dauernden“ Verwendung iSv § 36 Abs 2 DO.A ist eine bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Aufgaben getroffene, klar definierte Vereinbarung, dass die Verwendung durch Zeitablauf ohne weitere Willenserklärung aufgehoben wird (8 ObA 53/13x Pkt. 3.).
[19] 3.3. Nach den Erläuterungen zu den §§ 37a bis 37j (siehe auch RS0054725; weiters 14 Ob 2/86; 14 Ob 121/86; 9 ObA 206/93; 9 ObA 343/93; 8 ObA 251/95; 9 ObA 324/00p; 9 ObA 187/02v) setzt die Einreihung eines Angestellten als „Leiter einer Organisationseinheit“ voraus, dass eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Akts der Bestellung. Dies gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Leiter von Organisationseinheiten.
[20] 4.1. Bereits die Überschrift des § 37g DO.A weist darauf hin, dass nach dieser Vorschrift Personen einzustufen sind, denen die eigenverantwortliche Leitung eines Bereichs, also eines über eine bloße Organisationseinheit iSd § 37f DO.A hinausgehenden Teils des Versicherungsträgers, übertragen wurde. Dementsprechend sind davon gemäß § 37g Z 1 DO.A in der bis 31. 7. 2019 geltenden Fassung bzw § 37g Z 1 und 3 DO.A in der seit 1. 8. 2019 geltenden Fassung die leitenden Angestellten einer Landesstelle (grundsätzlich samt deren ständigen Stellvertreter) erfasst. In diesem Fall ist der eigenständig geleitete Bereich daher örtlich abgegrenzt.
[21] 4.2. Dagegen stellt § 37g Z 2 DO.A – insofern unverändert – auf die Übertragung bestimmter Angelegenheiten ab, die in Vertretung des leitenden Angestellten des Versicherungsträgers zu erledigen sind. Auch hier geht es um die dauerhafte (§ 36 Abs 2 DO.A) Übertragung der eigenständigen Leitung eines Bereichs des Versicherungsträgers, der diesfalls im Allgemeinen nicht örtlich, sondern fachlich abgegrenzt ist. Dementsprechend sind nach § 37g Z 4 und 5 DO.A in der ab 1. 8. 2019 geltenden Fassung die Leiter bestimmter Fachbereiche der Österreichischen Gesundheitskasse und deren Expertisezentren in derselben Gehaltsgruppe einzustufen.
[22] 4.3. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Einreihungsbestimmungen ein leistungsbezogenes Gehaltsschema für die Bediensteten des Sozialversicherungsträgers sein sollen (RS0054854). Es ist demnach davon auszugehen, dass im bereichsleitenden Dienst nach § 37g DO.A Bedienstete einzureihen sind, denen ein grundsätzlich vergleichbarer Verantwortungsbereich zugeordnet ist.
[23] 5.1. Die dem Kläger übertragene Vertretung des leitenden Angestellten im Falle dessen vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung war nicht auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt, betraf aber nur solche, die zur Aufrechterhaltung des Bürobetriebs notwendig waren und überdies keinen unnötigen Aufschub duldeten. Sie war zeitlich jeweils auf den Vertretungsfall begrenzt und insofern nur vorübergehend. Die Vertretungsbefugnis wurde ihm zwar unbefristet, aber gegen jederzeitigen Widerruf erteilt. Der Vorgang der Betrauung des Klägers war demnach auch nicht einem in den Erläuterungen der DO.A und der Judikatur geforderten konstitutiven Bestellungsakt, also der Besetzung einer Leiterposition, vergleichbar.
[24] 5.2. Da dem Kläger keine Angelegenheiten im Sinne eines (Fach-)Bereichs zur eigenverantwortlichen Erledigung dauerhaft übertragen wurden, ähnelt seine Vertretungsbefugnis auch nicht den anderen in § 37g DO.A geregelten Fällen.
[25] 5.3.1. Zwar besteht nach der Judikatur der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter des Leiters (einer Organisationseinheit) und dem nur fallweise mit der Vertretung betrauten Angestellten darin, dass Ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt, während der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag erhält (RS0055007 [T1]). Insofern betonte der Oberste Gerichtshof aber die Bedeutung des konstitutiven Bestellungsakts im Sinne einer Postenbesetzung nach erfolgtem Ausschreibungsverfahren (8 ObA 99/02w). Eine zwar unbefristet, aber gegen jederzeitigen Widerruf erteilte und auf unaufschiebbare Angelegenheiten eingegrenzte Vertretungsbefugnis ist daher auch im Sinne dieser Rechtsprechungslinie einer bloß fallweisen und nicht einer ständigen Stellvertretung zuzuordnen.
[26] 5.3.2. Im Übrigen strebt der Kläger auch gar nicht die Einreihung als ständiger Stellvertreter des leitenden Angestellten in die Gehaltsgruppe G, Dienstklasse II, nach § 37h Z 2 DO.A an, zumal er selbst erkennt, dass seine nach § 5 Abs 6 der Satzung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten erteilte Vertretungsbefugnis nicht die in § 5 Abs 7 oder 8 der Satzung normierten Voraussetzungen der Bestellung eines ständigen Stellvertreters erfüllt.
[27] 5.4. Die Einreihung des Klägers in die Gehaltsgruppe G, Dienstklasse I, scheitert deshalb schon daran, dass ihm keine bestimmten Angelegenheiten iSd § 37g Z 2 DO.A übertragen wurden. Solche wären nur dann anzunehmen, wenn er mit der eigenverantwortlichen Leitung eines (Fach-)Bereichs betraut wäre.
[28] 6.1. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob bei in der Satzung eines Versicherungsträgers erfolgter Delegation der Aufgaben des Vorstands eine Betrauung mit Vertretungsaufgaben durch den leitenden Angestellten den Anforderungen des § 37g Z 2 DO.A im Hinblick auf das Bestellungsorgan entsprechen kann, stellt sich demnach nicht mehr. Im Übrigen ist § 5 Abs 6 der Satzung der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten eine Befugnis des leitenden Angestellten, mit Zustimmung des Präsidenten einen Bereichsleiter iSd § 37g Z 2 DO.A zu bestellen, ohnehin nicht zu entnehmen; die genannte Satzungsbestimmung ermöglicht vielmehr nur die Einräumung einer vorübergehenden Vertretungsbefugnis iSd § 50 DO.A.
[29] 6.2. Ebenso wenig ist darauf einzugehen, dass § 37g Z 2 DO.A in der bis 31. 7. 2019 geltenden Fassung nur auf Angestellte von in § 42 Abs 1 Z 1 DO.A genannten Versicherungsträgern anwendbar war, die Rechtsvorgängerin der Beklagten in der dortigen Aufzählung aber nicht enthalten war.
[30] 7. Auf die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 50 DO.A hat der Kläger sein Begehren ausdrücklich nicht gestützt. Er hat dazu auch kein hinreichend konkretes Vorbringen, insbesondere zur von ihm tatsächlich ausgeübten Vertretungstätigkeit und deren Ausmaß erstattet. Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
[31] 8. Der Revision war demnach nicht Folge zu geben.
[32] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.
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