Normen
DO.A §43
DO.A §50
4 Ob 9/74 | OGH | 05.03.1974 |
Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil) |
8 ObA 99/02w | OGH | 17.10.2002 |
nur: Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2) |
8 ObA 4/24g | OGH | 26.08.2024 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00009_7400000_003
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