OGH 4Ob9/74; 8ObA99/02w; 8ObA4/24g (RS0055007)

OGH4Ob9/74; 8ObA99/02w; 8ObA4/24g26.8.2024

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung des leitenden Angestellten betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. Bei dieser Begriffsbestimmung tritt die Bedeutung der zeitlichen Befristung des Auftrages ganz in den Hintergrund.

Normen

DO.A §43
DO.A §50

4 Ob 9/74OGH05.03.1974

Veröff: Arb 9200 = ZAS 1975,27 (Feil)

8 ObA 99/02wOGH17.10.2002

nur: Der Unterschied zwischen dem ständigen Stellvertreter und dem nur fallweise mit der Vertretung betrauten Angestellten besteht darin, daß ersterer einen generellen, von der einzelnen Vertretung unabhängigen Auftrag zur Vertretung besitzt. Der mit der fallweisen Vertretung beauftragte Angestellte erhält hingegen einen an den jeweiligen konkreten Vertretungsfall gebundenen und auf diesen auch inhaltlich abgestellten Auftrag. (T1) Beisatz: Auch dem nur "provisorisch" mit der ständigen Vertretung des Leiters einer Organisationseinheit Betrauten gebührt die für ständige Stellvertreter vorgesehene Funktionszulage gemäß § 44 Abs 1 Z 4 DO.A. (T2)

8 ObA 4/24gOGH26.08.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00009_7400000_003

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