OGH 9ObA206/93

OGH9ObA206/9311.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ing.F***** S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef W.Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die Beklagte Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Wien 5, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Alfred Strommer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 260.620,86 brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 410.620,86), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1993, GZ 13 Ra 2/93-13, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.September 1992, GZ 20 Cga 90/92y-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 16.340,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.723,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III Bezugsstufe 18 (samt Dienstalterszulage) der DO.A einzureihen war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß zwischen der probeweisen und der definitiven Bestellung zum Abteilungsleiterstellvertreter keine unterschiedliche Wirkung bestehe, daß auch die probeweise Bestellung ein konstitutiver Bestellungsakt sei, so daß, weil die betreffende Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen war, die Einreihung des Klägers in die begehrte Gehaltsstufe E III vorzunehmen gewesen wäre, und außerdem eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorlag, entgegenzuhalten:

Die Sozialversicherungsträger als Körperschaften öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Befugnissen (Grillberger, österreichisches Sozialversicherungsrecht 85) können nicht schlechthin einem privaten Dienstgeber gleichgesetzt werden, auch wenn die von ihnen abgeschlossenen Dienstverträge privatrechtlicher Natur sind (ZAS 1992/1). Der sonst geltende Grundsatz, daß sich die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe (nur) nach den tatsächlich geleiteten Diensten richtet, kommt daher in diesem Bereich nicht zur Anwendung (14 Ob A 121/86, 9 Ob A 104/88, 9 Ob A 244/92 je mwN). Die DO.A samt Erläuterungen legt als Kollektivvertrag (Arb 10.241) und Einstufungsnorm die ausschließlichen, keine Analogieschlüsse erlaubenden Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe fest (14 Ob 121/86 mwN). Die Einreihung eines Verwaltungsangestellten als "Leiter einer Organisationseinheit" oder dessen Stellvertreter setzt neben der Erfüllung der in § 37 DO.A taxativ aufgezählten Tätigkeitsmerkmale nach den Erläuterungen zu § 37 DO.A (= einvernehmliche Auslegung der Vertragspartner, Beilage zur DO.A) voraus, daß eine solche Organisationseinheit im Dienstpostenplan vorgesehen ist; sie bedarf darüber hinaus eines konstitutiven Aktes der Bestellung (14 Ob 121/86).

Die nach § 37 DO.A maßgeblichen Einreihungsmerkmale werden nur bei einem Teil der dortgenannten Verwendungen durch eine Beschreibung der damit verbundenen (typischen) Einzeltätigkeiten definiert; andere Verwendungen (wie die eines ständigen Stellvertreters eines Leiters werde lediglich durch die Beschreibung einer Funktion bestimmt (14 Ob 121/86). Damit kann aber nicht gesagt werden, daß dieser Funktion kein bestimmter Aufgabenbereich zugeordnet ist. Gerade die Tätigkeitsmerkmale eines Stellvertreters orientieren sich am Tätigkeitsbereich des Vertretenen, der in der Gehaltsgruppe F Dienstklasse III im einzelnen beschrieben ist. Der von der DO.A geforderte Zusammenhang zwischen der Einreihung in eine bestimmte Gehaltsstufe und einem bestimmten Tätigkeitsinhalt der dauernden Verwendung ist daher entgegen der Meinung des Revisionswerbers hergestellt.

Als konstitutiver Akt der Bestellung kann nur ein solcher angesehen werden, durch den der im Dienstpostenplan vorgesehene Posten durch das hiefür zuständige Organ nach den hiefür vorgeschriebenen Richtlinien besetzt wird. Die definitive Besetzung des vom Kläger angestrebten Postens setzte im vorliegenden Fall nicht nur den Verwaltungsakt der Besetzung durch die Direktion sondern vor allem die vorhergehende Beschlußfassung im Verwaltungsausschuß voraus. Beide zur Besetzung führenden Vorgänge bilden zusammen den konstitutiven Bestellungsakt. Dieser Bestellungsvorgang mußte dem Kläger als langjährigem Mitarbeiter der Beklagten bekannt sein, so daß er nicht darauf vertrauen konnte, daß die probeweise Besetzung mit Schreiben des Generaldirektors der Beklagten zum 12.2.1990 zu einer definitiven Bestellung, mit einer dauernden Verwendung im Sinne des § 36 DO.A führen würde.

Mangels einer konstitutiven Bestellung zum ständigen Stellvertreter des Abteilungsleiters hat der Kläger keinen Anspruch auf Einreihung in die Gehaltsgruppe E III.

Die Mitteilung, daß der Posten des ständigen Stellvertreters nicht besetzt werde und die Entziehung der Zeichnungsbefugnis war auch keine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG. Die probeweise Bestellung des Klägers zum Abteilungsleiterstellvertreter hatte keine Änderung seiner bisherigen, in die Gehaltsgruppe D I einzureihenden Tätigkeit zur Folge. Der Kläger erhielt lediglich zusätzlich zwei Prüfgruppen zur Bearbeitung zugeteilt und war vom 9.5.1990 bis 5.7.1990 für den Fall der Abwesenheit des Abteilungsleiters gegen jederzeitigen Widerruf zeichnungsberechtigt. Diese Berechtigung übte er tatsächlich durch 4 Tage aus. Die Entziehung der gegen jederzeitigen Widerruf übertragenen Zeichnungsberechtigung und der Widerruf der nur probeweisen Bestellung zum Abteilungsleiterstellvertreter war daher nicht mit einer Minderung des Ansehens des Klägers verbunden; sein Tätigkeitsbereich wurde nur durch die Entziehung der Zeichnungsberechtigung in einem geringfügigen Umfang eingeschränkt. Diese Maßnahme begründete daher keine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 101 ArbVG (infas 1986 H 5 A 100).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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