OGH 9ObA321/89; 8ObA4/24g (RS0054673)

OGH9ObA321/89; 8ObA4/24g26.8.2024

Rechtssatz

Ist in einer Einreihungsbestimmung des § 37 DO.A eine Tätigkeit als Aufgabenbereich mit bestimmten Tätigkeitsmerkmalen umschrieben (hier die Sekretärin eines leitenden Angestellten, wenn sie unter anderem regelmäßig mit der selbständigen Protokollführung bei Sitzungen von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen betraut ist), dann ist darauf nur § 36 Abs 2 erster Halbsatz DO.A anzuwenden. Aber auch bei Zugrundelegung dieser Bestimmung muß das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. Mit der Protokollführung bei 15 Minuten bis einer Stunde dauernden, ca. dreimal jährlich in unregelmäßigen Abständen stattfindenden Sitzungen eines Ausschusses wird dieses Erfordernis auch dann nicht erfüllt, wenn die Angestellte bei sämtlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses Protokoll führt.

Normen

DO.A §36 Abs1 C/III/9
DO.A §36 Abs1 D/I/13
DO.A §37 Abs1 C/III/9
DO.A §37 Abs1 D/I/13

9 ObA 321/89OGH06.12.1989
8 ObA 4/24gOGH26.08.2024

nur: Das die höhere Einstufung rechtfertigende Tätigkeitsmerkmal muss ein dauernder und regelmäßiger Arbeitsinhalt sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00321_8900000_001

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