OGH 4Ob13/79 (RS0054693)

OGH4Ob13/7926.8.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt", gilt sinngemäß auch dort, wo die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dann eine höhere Einstufung rechtfertigt, wenn dem betreffenden Angestellten ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen ist.

Normen

DO.A §36 Abs2
DO.A §37
DO.A Anl4

4 Ob 13/79OGH25.09.1979
9 ObA 254/93OGH22.09.1993

nur: Der Grundsatz des § 36 Abs 2 letzter Halbsatz DO.A, dass der Angestellte bei Überlagerung von Tätigkeiten aus verschiedenen Aufgabenbereichen (nur) dann nach der höherwertigen Tätigkeit einzureihen ist, wenn sich diese "in einem erheblichen Ausmaß und regelmäßig wiederholt". (T1); Beisatz: Erheblich ist keine "überwiegende", sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. Dreißig Prozent der höherwertigen Tätigkeit ist erheblich (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 196/99kOGH01.09.1999

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 35 DO.C. (T3)

8 ObA 118/02iOGH04.07.2002

Auch

9 ObA 32/08hOGH03.03.2008

Auch; nur T1

8 ObA 4/24gOGH26.08.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0040OB00013_7900000_001

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