OGH 4Ob191/23a

OGH4Ob191/23a25.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei * Limited, *, Irland, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Mai 2023, GZ 1 R 46/22z, 1 R 179/22h-59, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9. Dezember 2021, GZ 11 Cg 7/20x‑43, sowie das Ergänzungsurteil vom 9. August 2022, GZ 11 Cg 7/20x‑55, teils aufgehoben wurden, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00191.23A.0625.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, Persönlichkeitsschutzrecht, Unionsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist eine Stiftung öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs 1 ORF‑G) und hat unter anderem für zwei österreichweit empfangbare Fernseh-Programme zu sorgen (§ 3 Abs 1 Z 1 ORF‑G). Gemäß § 4 Abs 5 ORF‑G ist der Kläger bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote zur Objektivität verpflichtet.

[2] Die Beklagte (vormals * Limited) ist eine irländische Gesellschaft mit Sitz in Dublin. Sie betreibt unter der Adresse www.*.com eine Online-Plattform – ein sogenanntes soziales Netzwerk –, auf dem Nutzer Profil‑Seiten anlegen und etwa Kommentare veröffentlichen und Nachrichten austauschen können (sogenannte „Postings“).

[3] Dem Kläger stehen die uneingeschränkten Werknutzungsrechte an einem Foto zu, das einen seiner Moderatoren vor dem Hintergrund seines Nachrichtenstudios zeigt.

[4] Dieses Foto wurde auf der Plattform der Beklagten in bearbeiteter Form und eingebettet in eine Fotomontage in zwei Nutzer-Profilen ohne Zustimmung des Klägers, des Fotografen oder des Moderators öffentlich zur Verfügung gestellt. Zum einen fand es sich (zumindest ab 13. 2. 2018) auf der Seite eines österreichischen Politikers mit dem Beisatz „Satire!“ und einem „Smiley“. In weiterer Folge ergänzte der Politiker den Begleittext um eine erläuternde Erklärung; die Fotomontage wurde erst am 23. 2. 2018 als Reaktion auf einen Entschädigungsantrag des Moderators nach § 6 MedienG entfernt.

[5] Zum anderen wurde diese Fotomontage auf der Seite „GIS Gebühren NEIN DANKE“ mit dem Text „Wenns nicht so traurig war…“ abrufbar gehalten.

[6] Die Fotomontage war in Text und Gestaltung an eine Imagekampagne des Klägers angelehnt und sah aus wie folgt:

[7] Am 13. 2. 2018 forderte eine Mitarbeiterin des Klägers die Beklagte zur Löschung auf, insbesondere gestützt auf die Verletzung von Urheberrechten sowie Kreditschädigung. Auch die rechtsfreundliche Vertretung des Klägers verlangte am 14. und 19. 2. 2018 die Löschung mit näherer Begründung und Belegen. Am 20. 2. 2018 teilte ein Strategic Partner Manager der Beklagten dem Kläger mit, dass das Posting auf der Seite des Politikers nicht gelöscht werde.

[8] Der Kläger brachte daraufhin am 26. 2. 2018 an seinem Sitz beim sachlich zuständigen Handelsgericht Wien eine Klage auf Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung gegen die Beklagte ein, und zwar einerseits gestützt auf sein Werknutzungsrecht am Lichtbild (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012; Art 8 Nr 1 Rom-II VO iVm §§ 81, 82, 85 UrhG) und andererseits auf sein Persönlichkeitsrecht (Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012; § 48 Abs 2 IPRG iVm §§ 16, 1330 ABGB).

[9] Zur Sicherung seiner Ansprüche begehrte der Kläger die Erlassung einereinstweiligen Verfügung. Hinsichtlich seines Werknutzungsrechts beantragte er (sinngemäß) der Beklagten zu gebieten es zu unterlassen, Dritten die Zurverfügungstellung des Lichtbilds zu ermöglichen, sowiedessen (vorläufige) Beseitigung. Hinsichtlichseines Anspruchs auf Unterlassung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen beantragte er, der Beklagtenzu gebieten, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung zu unterlassen, der Kläger würde Lügen zu Nachrichten machen, „und/oder gleichsinniger Äußerungen“.

[10] Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß, wobei es deren Voraussetzungen mangels Äußerung der Beklagten gemäß § 56 Abs 2, 3 EO von Amts wegen prüfte. Dabei ging es von einer internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts aus, wozu es festhielt, dass nach der Rechtsprechung im Zweifel von einer Beschränkung der Wirkung der einstweiligen Verfügung auf das Inland auszugehen sei.

[11] Das Rekursgericht gab einem Rekurs der Beklagten gegen die Unterlassungsgebote nicht Folge. Das Beseitigungsgebot blieb unbekämpft, weil die Beklagte das noch verbliebene Posting bereits am 28. 2. 2018 gesperrt hatte.

[12] Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Unterlassungsverpflichtung zu 4 Ob 36/20b mit der Maßgabe, dass erin den Spruch die Wendung „mit Wirkung für Österreich“ einfügte.

[13] Im Revisionsrekursverfahren hatte die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen nicht bestritten und die Anwendbarkeit österreichischen Rechts nur insofern, als sie sich gegen den Umfang der Unterlassungsgebote und deren Reichweite wandte. Dazu berief sie sich auf das Haftungsprivileg des Host-Providers nach §§ 16, 18 ECG als Umsetzung der Art 14, 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“; im Folgenden kurz: EC‑RL).

[14] Unter Verweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu C‑18/18 , Glawischnig-Piesczek (gegen die auch hier Beklagte), hielt der Senat fest, dass eine Unterlassungsanordnung gegen einen Host-Provider auch künftige Rechtsverletzungen durch andere (dritte) Nutzer sowie sinngleiche Verstöße erfassen dürfe.

[15] Zum (im Folgenden ausschließlich relevanten) Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers wurde ausgeführt (4 Ob 36/20b [ErwGr 4.5, 5.3 ff]), dass das Gebot weder unbestimmt noch überschießend sei. Es gebe die zu unterlassenden Äußerungen ausreichend bestimmt an; untersagt seien demnach Behauptungen, die den Kläger der Verbreitung von Lügen bezichtigen. Damit mache die Unterlassungsverfügung den Inhalt des Rechtswidrigkeitsurteils unmissverständlich deutlich, sodass für die Beklagte keine unverhältnismäßige Kontrollverpflichtung geschaffen werde. Auch die Erweiterung durch die Wendung „sinngleich“ sei zulässig. Die Frage, ob eine nach Titelerlassung erfolgte Verwendung einer bestimmten Formulierung in einer beanstandeten Äußerung auf den ersten laienhaften Blick den Vorwurf der Verbreitung einer Lüge ausdrücke, sei im Exekutionsverfahren zu klären.

[16] Der Schutz von Persönlichkeitsrechten sei – anders als Urheberrechte – grundsätzlich nicht territorial begrenzt. Allerdings habe der Kläger keine ausdrückliche Erklärung zur Reichweite des Unterlassungsgebots abgegeben, sondern in seinem Vorbringen nur auf eine Rechtsverletzung in Österreich Bezug genommen. Daher sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0076843) und des Erstgerichts davon auszugehen, dass sich auch die Unterlassungsanordnung betreffend die Persönlichkeitsrechte nur auf Österreich beziehe, und dies durch eine Maßgabebestätigung klarzustellen.

[17] Im Hauptverfahrenließ der Kläger das Beseitigungsbegehren wegen Erfüllung fallen, beschränkte das urheberrechtliche Unterlassungsbegehren ausdrücklich auf Österreich und dehnte das auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gestützte Unterlassungsbegehren insofern aus, als er nunmehr Schutz für Österreich, Deutschland und die Schweiz begehrt.

[18] Der Kläger ist der Ansicht, dass seine auf die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte gestützten Ansprüche ausschließlich nach materiellem österreichischen Recht zu beurteilen seien, und verweist dazu auf den Ort des Schadenseintritts an seinem Sitz sowie auf § 48 Abs 2 IPRG, Art 40 Abs 1 S 1 deutsches EGBGB und Art 139 Schweizer IPRG.

[19] Der zuletzt von der Beklagten erhobene Einwand, dass das Herkunftslandprinzip nach § 20 Abs 1 ECG zur Anwendung komme, sei verspätet und schikanös. Im Übrigen sei er auch unrichtig, weil dieses durch § 21 Z 1 ECG sowie § 22 Abs 2 Z 2 ECG eingeschränkt werde. Die Journalisten und Organe des Klägers seien von der Äußerung mitbetroffen, die ihre Wirkung nur in der deutschsprachigen DACH‑Region und nicht in Irland entfalte.

[20] Die Fotomontage, die nicht nur vom Politiker mit dem Zusatz „Satire“, sondern auch von einem Unbekannten auf der Seite „GIS Gebühren NEIN DANKE“ gepostet worden sei, enthalte den Vorwurf gezielter Falschberichterstattung, sei damit keine Parodie und mangels wahren Tatsachensubstrats klar rechtswidrig. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen gebe es kein Recht auf freie Meinungsäußerung.

[21] Aber auch wenn man von einer Anwendbarkeit des irischen Defamation Act 2009 ausgehe, bestünde (aus näher dargelegten Gründen) eine Haftung der Beklagten.

[22] Die Beklagte bestritt im Hauptverfahren zunächst allgemein eine Rechtswidrigkeit der Postings. Dabei handle es sich um eine zulässige Meinungsäußerung über den Kläger als Betreiber des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Person des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit den Rundfunkgebühren und der Objektivität seiner (politischen) Berichterstattung; tatsächlich habe der Kläger damals einige falsche Berichte veröffentlicht. Außerdemsei die Fotomontageals Parodie auf die Imagewerbung des Klägers gerechtfertigt.

[23] In der Folge berief sich die Beklagte auf das Herkunftslandprinzip nach § 20 Abs 1 ECG und die Anwendbarkeit materiellen irischen Rechts. Nach dem Defamation Act 2009 seien die Postings nicht rechtswidrig, in eventu gerechtfertigt gewesen. Auch kenne das irische Recht die Einrede der „innocent publication“ für Online‑Intermediäre (was beides im Einzelnen näher begründet wird).

[24] Jedenfalls müssten die „gleichsinnigen“ Inhalte im Unterlassungsgebot näher umschrieben werden, weil sie sonst entgegen Art 15 EC-RL zu einer autonomen Beurteilung unter Beiziehung menschlicher Prüfer verpflichtet werde. Schließlich sei die Maßnahme zeitlich zu befristen.

[25] Mit Urteil vom 9. 12. 2021 gab das Erstgericht dem urheberrechtlichen, auf Österreich beschränkten Unterlassungsbegehren sowie dem sich darauf beziehenden Veröffentlichungsbegehren statt (Punkte 1. und 3.). Weiters verpflichtete es die Beklagte, die Behauptung und/oder Verbreitung der Äußerung zu unterlassen, der Kläger würde Lügen zu Nachrichten machen, und/oder gleichsinnige Äußerungen, allerdings nur mit Wirkung für Österreich (Punkt 2.).

[26] Das Erstgericht ging davon aus, dass die Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts, die räumliche Reichweite und die Rechtsverletzung vom Obersten Gerichtshof auch für das Hauptverfahren bereits geklärt seien.

[27] Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Berufungen, der Kläger verbunden mit einem Antrag auf Ergänzung, in eventu Berichtigung des Urteils (§ 423 bzw § 419 ZPO). Während das Erstgericht diese Anträge abwies, setzte das Berufungsgericht das Berufungsverfahren aus, behob den vom Kläger angefochtenen Beschluss und trug dem Erstgericht die Urteilsergänzung auf.

[28] Mit Urteil vom 9. 8. 2022 ergänzte das Erstgericht sein ursprüngliches Urteil dahingehend, dass es einen Punkt 2.a einfügte, mit dem es das die Persönlichkeitsrechtsverletzung betreffende Unterlassungsbegehren mit Wirkung für Deutschland und die Schweiz abwies. Der Kläger erhob auch dagegen Berufung.

[29] Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht die ursprüngliche Berufung des Klägers mangels Beschwer zurück, gab jedochjener gegen das Ergänzungsurteil Folge und hob die Entscheidung über die persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche mit Wirkung für Deutschland und die Schweiz auf. Der Berufung der Beklagten gab es teilweise Folge, bestätigte die urheberrechtliche Unterlassungs- und Veröffentlichungsverpflichtung als Teilurteil, und hob die Entscheidung über die aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultierende Unterlassungsverpflichtung mit Wirkung für Österreich zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

[30] Das Berufungsgericht qualifizierte die Aussage, der Kläger würde Lügen zu Nachrichten machen, als Tatsachenbehauptung und rufschädigende Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 und 2 ABGB. Da diese nicht einmal durch ein – von der Beklagten zu beweisendes – „dünnes Tatsachensubstrat“ gerechtfertigt sei, müsse sich der Kläger den Lügenvorwurf auch als juristische und öffentliche Person nicht gefallen lassen. Allfällige Fehlerbei der Berichterstattung könnten die Behauptung der Verbreitung von gezielten Falschinformationengenausowenig rechtfertigen wie die Anlehnung an die Eigenwerbung des Klägers.

[31] Im Hinblick auf die Entscheidungen 4 Ob 36/20bund 6 Ob 195/19ymiese Volksverräterin IV sei das Unterlassungsbegehren ausreichend bestimmt, verhältnismäßig und auch nicht zeitlich einzuschränken.

[32] Allerdings berufe sich die Beklagte zu Recht auf das Herkunftslandprinzip nach § 20 Abs 1 ECG (Art 3 EC‑RL). Ungeachtet der Frage, ob man diese Bestimmung als Sachnormverweisung oder als Günstigkeitsprinzip verstehe, müsse das einschlägige irische Recht ermittelt werden.

[33] Art 1 Abs 2 lit g der Rom II‑VO sehe eine Bereichsausnahme vor für die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich der Verleumdung. Auch eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach § 21 ECG liege nicht vor. Nach § 22 Abs 1 ECG könne ein Gericht schließlich zwar abweichend vom Herkunftslandprinzip Maßnahmen treffen, allerdings nur aus den in § 22 Abs 2 ECG taxativ aufgezählten Gründen. Juristische Personen wie der Kläger könnten die Ausnahme nach § 22 Abs 2 Z 2 ECG „zum Schutz der Würde einzelner Menschen“ gemäß den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage sowie der Entscheidung 6 Ob 180/21w nicht in Anspruch nehmen.

[34] Die Beklagte habe hier unter näherer Darstellung der irischen Rechtslage und Judikatur konkret vorgebracht, dass und warum sie nicht haften würde, sodass das maßgebliche irische Recht zu erheben und mit den Parteien zu erörtern sei.

[35] Das Berufungsgerichtsprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige, und erklärte die Revision sowie den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig; dies einerseits zur Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungen sowie andererseits zur Frage, welche konkreten internationalen Regeln bzw Regeln der Völkercourtoisie bei der Entscheidung über Unterlassungsansprüche gegen einen Diensteanbieter mit Wirkung auch für Deutschland und die Schweiz zu beachten seien, und ob diese amtswegig zu ermitteln seien, oder insoweit eine Behauptungspflicht einer (welcher) Partei bestehe.

[36] Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mittels (richtig:) Rekurs ausschließlich insofern, als das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten Folge gab und die auf das Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsverpflichtung mit Wirkung für Österreich (ursprünglicher Spruchpunkt 2.) aufhob. Die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung über das Begehren mit Wirkung für Deutschland und die Schweiz wird von ihm nicht angefochten.

[37] Die Beklagte erhob kein Rechtsmittel, sodass das Teilurteil in Rechtskraft erwuchs und die auf Urheberrecht gestützten Ansprüche des Klägers nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind.

[38] Der – von der Beklagten beantwortete – (richtig:) Rekurs des Klägers, mit dem er eine Wiederherstellung des aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung resultierenden Unterlassungsgebots mit Wirkung für Österreich anstrebt, ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zulässigkeit:

[39] 1.1 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rekurs ungeachtet seiner Zulassung durch das Berufungsgericht (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) zurückzuweisen sei, weil der Streitwert der beiden Unterlassungsansprüche nicht zusammenzurechnen sei und jener des auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützten Anspruchs unter 5.000 EUR liege.

[40] 1.2 Das Berufungsgericht erachtete eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 ZPO für geboten (vgl RS0042418 [T17]), eine getrennte Bewertung jedoch für entbehrlich, weil beide Begehren auf derselben Veröffentlichung beruhen würden und damit ein tatsächlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN bestehe.

[41] 1.3 Dem ist beizupflichten: Auch wenn der Kläger hier zwei voneinander unabhängige Ansprüche geltend macht, beruhen beide doch auf der unterlassenen Löschung ein- und desselben Postings. Nach der Rechtsprechung besteht ein tatsächlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN zwischen mehreren Unterlassungsansprüchen, die sich aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten (Werbe‑)Aussage ergeben (RS0042920).

[42] Der Rekurs ist sohin zulässig, ohne dass es hier einer gesonderten Bewertung der vor dem Berufungsgericht strittigen Unterlassungsansprüche bedürfte (vgl RS0043025 [T9]).

2. Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts:

[43] 2.1 Der Kläger argumentiert zunächst, dass der Verweis der Beklagten auf das Herkunftslandprinzip nach § 20 ECG verspätet sowie schikanös und die rechtliche Beurteilung im Provisorialverfahren bindend sei.

[44] 2.2 Richtig ist, dass die Anwendbarkeit fremden Rechts – bei entsprechenden Anhaltspunkten im Verfahren – gemäß § 2 IPRG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (vgl RS0009230, RS0040189, RS0045126, RS0045163).

[45] Im Revisionsrekursverfahren zu 4 Ob 36/20b war allerdings die Rechtswidrigkeit der Postings unstrittig und nur die Frage zu klären, ob die konkreten Gebote mit §§ 16, 18 ECG als Umsetzung der Art 14 und 15 der EC-RL sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang zu bringen sind, sodass es auf nationales (österreichisches oder irisches) Recht nicht entscheidend ankam.

[46] Die Ermittlungspflicht setzt in der Regel wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden (vgl RS0076880).

[47] Im Übrigen sieht einerseits § 4 Abs 2 IPRG die subsidiäre Anwendbarkeit österreichischen Rechts vor, was insbesondere im Provisorialverfahren Bedeutung haben kann (vgl RS0040200). Andererseits ermöglicht § 48 Abs 1 IPRG für außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Rom II‑VO fallen – wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschließlich der Verleumdung (Art 1 Abs 2 lit g der Rom II-VO; 4 Ob 29/13p, 6 Ob 26/16s) – auch eine schlüssige Rechtswahl. Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl wäre gemäß § 11 Abs 2 IPRG zwar unbeachtlich. Eine Außerstreitstellung ist jedoch ausreichend (vgl 7 Ob 612/91). Haben die Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz die Anwendung österreichischen Rechts nicht in Zweifel gezogen, sondern sich vielmehr wechselseitig ausdrücklich darauf berufen, muss vom Obersten Gerichtshof nicht mehr darauf eingegangen werden, ob allenfalls ein anderes Sachrecht anzuwenden ist (vgl 3 Ob 168/11v).

[48] 2.3 Eine Außerstreitstellung – sowohl bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Postings als auch die Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts – kann grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz widerrufen werden (vgl RS0040004, RS0039949; 7 Ob 612/91).

[49] Die Beklagte stützte sich sogar noch vor der vorbereitenden Tagsatzung auf Rechtfertigungsgründe sowie das Herkunftslandprinzip, sodass entgegen den Rekursausführungen keineswegs von einer Verspätung iSd § 179 ZPO oder einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden kann (vgl RS0119743, RS0026265).

[50] Schließlich entfaltet eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren (vgl RS0043717, RS0088984).

[51] Das Berufungsgericht war sohin berechtigt, die Frage des nach § 20 ECG anwendbaren Rechts im Hauptverfahren aufzugreifen.

3. Zum Herkunftslandprinzip:

[52] 3.1 Dem Kläger kann auch nicht beigepflichtet werden, dass hier eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip nach § 21 ECG vorläge.

[53] Er stützt sich dafür auf § 21 Z 1 ECG, wonach das Herkunftslandprinzip in Belangen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, der gewerblichen Schutzrechte sowie des Datenbank- und Halbleiterschutzes nicht anzuwenden ist.

[54] Diese Bestimmung beruht auf Art 3 Abs 3 EC‑RL iVm deren Anhang, wonach (unter anderem) die Bereiche „Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG (1) und der Richtlinie 96/9/EG (2) sowie gewerbliche Schutzrechte“ ausgenommen sind.

[55] Daher sind die Ausnahmen europarechtlich autonom auszulegen (vgl auch C‑376/22 , Google Ireland ua gegen KommAustria), sodass der Umstand, dass national der Bildnisschutz etwa in § 78 UrhG geregelt ist und die Zuständigkeitsnorm des § 83c JN auch Ansprüche nach § 1330 ABGB umfasst, nicht für den Standpunkt des Klägers ins Treffen geführt werden kann (wobei auch national der Bildnisschutz den Persönlichkeits- und nicht den Immaterialgüterrechten zugerechnet wird, vgl RS0077106).

[56] Eine einen Host-Provider treffende Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung von Persönlichkeitsrechte verletzenden Inhalten fällt nach ständiger Rechtsprechung vielmehr in den koordinierten Bereich nach Art 2 lit h sublit i EC-RL bzw § 3 Z 8 ECG (vgl jüngst 6 Ob 180/21w, 6 Ob 166/22p mwN).

[57] Schließlich liegt hier auch kein einheitlicher und untrennbarer Sachverhalt vor wie vom Kläger behauptet. Zwar resultieren die Rechtsverletzungen aus einem Posting, sodass ein tatsächlicher Zusammenhang im Sinn des nationalen Verfahrensrechts nach § 55 Abs 1 Z 1 JN bejaht werden kann (Punkt 1.3). Die Rechtsansprüche aus der Verwendung des Fotos und dem konkreten Text sind aber grundsätzlich voneinander unabhängig. Das auf die Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützte Begehren nimmt hier tatsächlich überhaupt keinen Bezug auf das Lichtbild oder Urheberrechte, sodass eine unterschiedliche Anknüpfung keineswegs zu unlösbaren Verwicklungen führt, wie vom Rekurs unterstellt.

[58] 3.2 § 22 ECG ermöglicht Abweichungen vom Herkunftslandprinzip (Art 3 Abs 4 lit a sublit i EC-RL). Gemäß § 22 Abs 1 ECG kann ein Gericht im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse unter den dort geregelten Voraussetzungen Maßnahmen ergreifen, die den freien Verkehr der Dienste der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat einschränken. Gründe sind gemäß § 22 Abs 2 ECG etwa der Schutz der öffentlichen Ordnung (Z 1) oder der Schutz der Würde einzelner Menschen (Z 2).

[59] Diese Gründe sind allerdings taxativ aufgezählt, eng auszulegen und erfassen nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Ansprüche von juristischen Personen nach § 1330 ABGB, § 152 StGB (vgl 7 Ob 189/11m, 6 Ob 180/21w mwN).

[60] Der Rekurs bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, dass von der Äußerung, wonach beim Kläger Lügen zu Nachrichten würden, dessen Organe, Journalisten und Moderatoren (insbesondere der abgebildete) mitbetroffen seien, weil der Kläger im Verfahren ausschließlich eigene Ansprüche im eigenen Namen geltend macht (vgl 6 Ob 180/21w [Rz 30]).

[61] Ob aus der – allerdings wieder nur nationalen – Klageberechtigung von Arbeit- bzw Dienstgebern laut § 20 Abs 2 ABGB idF BGBl I Nr 148/2020 (Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz) etwas anderes abgeleitet werden kann, muss schon deswegen nicht näher untersucht werden, weil diese Bestimmung nur auf Fälle anzuwenden ist, in denen die verletzende Handlung nach dem 31. 12. 2020 gesetzt wurde (§ 1503 Abs 17 ABGB).

[62] 3.3 Damit kommt im Sinne der Beklagten und des Berufungsgerichts im Verhältnis zwischen Österreich und Irland das Herkunftslandprinzip nach § 20 ECG zur Anwendung (vgl § 1 Abs 2 ECG).

[63] Nach § 20 Abs 1 ECG richten sich im koordinierten Bereich (§ 3 Z 8 ECG) die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nach dem Recht dieses Staats.

[64] Der Rekurs zeigt grundsätzlich zutreffend auf, dass der Regelungsinhalt von § 20 Abs 1 ECG und dessen Verhältnis zu anderen kollisionsrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, insbesondere der Rom II-VO, im Detail strittig ist (vgl 6 Ob 180/21w [Rz 23 ff] mwN). Auch die Entscheidung 4 Ob 29/13p, die entgegen 7 Ob 189/11m nicht von einer generellen Sachnormverweisung ausgeht, räumt jedoch ein, dass ein solches Verständnis außerhalb des Anwendungsbereichs der kollisionsrechtlichen Verordnungen der Europäischen Union möglich ist, insbesondere daher – wegen der Ausnahme in Art 1 Abs 2 lit g Rom II-VO – bei Verletzungen der Privatsphäre und des Persönlichkeitsrechts. (Wie die Herabsetzung eines Unternehmens zu Zwecken des Wettbewerbs, die national in § 7 UWG geregelt ist, einzuordnen wäre, muss hier mangels Relevanz nicht weiter untersucht werden.)

[65] Das Berufungsgericht ließ die rechtliche Qualifikation von § 20 Abs 1 ECG offen, weil es angesichts des hier erstatteten Vorbringens in jedem Fall die Ermittlung irischen Rechts für erforderlich hielt.

[66] Dagegen wendet sich der Rekurs nur insofern, als er behauptet, dass sich die deutschsprachige Veröffentlichung nicht in Irland auswirken würde. Damit wird vom Kläger allerdings bloß das – wettbewerbsrechtliche und sohin nicht gegenständliche – Marktortprinzip angesprochen und kein Günstigkeitsvergleich. Bei letzterem geht es darum, dass der Diensteanbieter keinen strengeren Anforderungen unterworfen werden darf, als sie im Recht des Herkunftslands vorgesehen sind (vgl 4 Ob 29/13p; C‑509/09 und C‑161/10 , eDate Advertising und Martinez;vom Marktortprinzip zu trennen ist weiters die Frage, ob allenfalls das irische Recht für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Postings, die Grundlage für die Haftung der Beklagten sind, wegen einer engeren Beziehung zu Österreich auf österreichisches Recht [rück-]verweist).

[67] Der koordinierte Bereich umfasst auch die (privat-)rechtliche Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (vgl 7 Ob 189/11m; § 3 Z 8 ECG). Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind in der Union keineswegs vollharmonisiert, und die Beklagte hat konkret vorgebracht, dass und warum sie nach irischem Recht für die Postings nicht verantwortlich gemacht werden könne.

[68] Dem tritt der Rekurs nicht entgegen, sodass es bei der Aufhebung zur Ermittlung und Erörterung irischen Sachrechts zu bleiben hat.

[69] 3.4 Auch eine Sachentscheidung zu Lasten des Klägers, wie in der Rekursbeantwortung beantragt, kommt im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.

[70] Geht man im Sinne der Beklagten von der Anwendbarkeit irischen Rechts aus, ist das klägerische Vorbringen zu prüfen, laut dem sie ebenso nach diesem hafte. Diese Beurteilung kann hier keineswegs erstmals im Rekursverfahren erfolgen, auch wenn beide Parteien zum irischen Recht Vorbringen erstatteten, ist doch die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis zu erheben (vgl RS0080958). Die fehlende Ermittlung durch das Erstgericht begründet, wie das Berufungsgericht zutreffend festhielt, vielmehr einen Verfahrensmangel eigener Art, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl RS0116580).

[71] Im Übrigen ist beiden Parteien gemäß §§ 182, 182a ZPO Gelegenheit zu geben, Vorbringen zur neuen Rechtslage zu erstatten (dazu sogleich). Die Ausführungen in der Rekursbeantwortung, wonach das Gebot in Umfang, Dauer und geografischer Reichweite wegen eines Verstoßes gegen Art 15 EC‑RL begrenzt werden sollte, können schon wegen der Aufhebung dieser Bestimmung dahingestellt bleiben (zu sinngleichen Verboten mit weltweiter Wirkung nach der bisherigen Rechtslage s jüngst 6 Ob 166/22p).

[72] Mangels Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses mit Wirkung für Deutschland und die Schweiz istschließlichdas diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen der Beklagten irrelevant (und daher auch nicht näher auf den Umstand einzugehen, dass das Herkunftslandprinzip gemäß § 1 Abs 2 ECG nur „auf den Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums“ anzuwenden ist, dem die Schweiz nicht angehört, vgl 4 Ob 32/20i).

4. Zum Digital Services Act

[73] 4.1 Wurde aufgrund eines Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und kam es während des Rechtsmittelverfahrens zu einer Rechtsänderung, ist die Berechtigung des Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist (vgl RS0008715 [T25], RS0123158).

[74] 4.2 Seit 17. 2. 2024 gilt die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste; auch Digital Services Act bzw DSA; zur gestaffelten Geltung s Art 92 f DSA).

[75] Diese Verordnung gilt für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsorts des Anbieters (Art 2 Abs 1 DSA).

[76] Auch wenn diese Verordnung grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Anwendung der EC-RL hat (vgl Art 2 Abs 3 DSA; ErwGr 16), und damit primär festgelegt werden soll, wann der Diensteanbieter nicht haftet (vgl Art 3 lit h DSA; ErwGr 17, 30 ff), hebt Art 89 Abs 1 DSA die Art 12 bis 15 der EC-RL auf; das Haftungsprivileg ist nunmehr in den Art 4 bis 6 und 8 DSA geregelt. Weiters enthält Art 9 DSA (s auch ErwGr 31) Vorgaben für „Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte“, ua zum räumlichen Geltungsbereich.

[77] Aus Erwägungsgrund 38 Satz 2 und 3 des DSA wird zudem teils abgeleitet, dass das Herkunftslandprinzip und dessen Ausnahmen für eine konkrete Anordnung eines Mitgliedstaats, der nicht Sitzstaat ist, gegen einen bestimmten rechtswidrigen Inhalt nicht (mehr) gelten soll (s etwa Luca Mischensky/Stephan Denk, Digital Services Act und das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, ecolex 2024/121; Kuhlmann, Simone/Aydik, Olcay: Regulierung digitaler Dienste zwischen DSA und E-Commerce-Richtlinie: Welchen Spielraum hat der nationale Gesetzgeber im europäischen Mehrebenensystem noch?, ZUM 2024, 244 [248 f]). Diese Frage wäre dann relevant, wenn das (neben dem DSA anwendbare) irische Recht auch für die pro futuro wirkende Unterlassungspflicht für die Beklagte günstiger wäre (national erfolgten Umsetzungen mit dem DSA‑Begleitgesetz, BGBl I Nr 182/2023). Das kann derzeit jedoch mangels Ermittlung des bisher anwendbaren irischen Rechts und Vorbringens der Parteien zu dieser neuen Problematik nicht beurteilt werden.

[78] 5. Im Ergebnis hat es daher bei einer Aufhebung und Zurückverweisung des auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen gestützten Unterlassungsgebots (mit Wirkung für Österreich sowie – unangefochten – Deutschland und die Schweiz) an die erste Instanz zwecks Ermittlung und Erörterung des nationalen irischen Rechts zur Beurteilung der Rechtsverletzung im Jahr 2018 zu bleiben sowie zur Ermöglichung von Vorbringen zum Unterlassungsgebot nach Inkrafttreten des DSA.

[79] 6. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO (vgl RS0035976, RS0036035).

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