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§ 2 IPRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden Voraussetzungen

§ 2.

Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.

Schlagworte

Anknüpfungsmoment, Anknüpfungspunkt, Anknüpfungsgrund, Amtswegigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR12031288

alte Dokumentnummer

N2197817115R

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