OGH 4Ob36/20b

OGH4Ob36/20b30.3.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und dieHofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. Dr. Brenn, Priv.‑Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, *, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Facebook Ireland Ltd, *, Irland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 38.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. November 2019, GZ 1 R 22/19s‑17, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. November 2018, GZ 39 Cg 11/18p‑7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E127872

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Einleitungssatz der Unterlassungsanordnungen in den Spruchpunkten 1. und 3. der einstweiligen Verfügung der Zusatz „mit Wirkung für Österreich“ beigefügt wird, sodass die jeweilige Wendung lautet: „… mit Wirkung für Österreich ab sofort bei Exekution geboten, ...“.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

Der Kläger ist ein österreichischer Rundfunkveranstalter, der gesetzlich verpflichtet ist, für zwei österreichweit empfangbare Fernsehprogramme zu sorgen. Bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote muss der Kläger für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität sorgen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Rundfunkveranstalter stehen dem Kläger die ausschließlichen, zeitlich, örtlich und sachlich uneingeschränkten Werknutzungsrechte an einer Vielzahl von Lichtbildern zu, die in seinem Auftrag angefertigt wurden. Dies gilt unter anderem für das nachfolgend abgebildete Lichtbild, das von einem beim Kläger beschäftigten Fotografen hergestellt wurde und einen bekannten Moderator des Klägers im Nachrichtenstudio zeigt.

 

Die Beklagte, eine irische Gesellschaft mit Sitz in Dublin und Tochter des US‑Unternehmens Facebook Inc, betreibt unter der Internetadresse www.facebook.com eine Online‑Plattform in Form eines sozialen Netzwerks, auf dem Nutzer Profilseiten anlegen, Kommentare veröffentlichen, Nachrichten austauschen und Interessen preisgeben können. Auf der Online‑Plattform der Beklagten wurde das klagsgegenständliche Foto ohne Zustimmung des Klägers abrufbar gehalten, und zwar in einer bearbeiteten Version, bei der das Lichtbild – wie nachfolgend abgebildet – in eine Fotomontage eingebettet wurde. In dieser Fotomontage wird in Anlehnung an eine Imagekampagne des Klägers die Aussage in den Vordergrund gerückt: „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“ Darunter steht in kleineren Buchstaben der Satz: „Das Beste aus Fake NEWS, Lügen und Propaganda, Pseudokultur und Zwangsgebühr. Regional und International. Im Fernsehen, im Radio und auf dem Facebook‑Profil von Armin Wolf.“ Zudem ist die bekannte Kinderbuchfigur des Pinocchio mit langer Nase abgebildet.

 

Die Abrufbarhaltung der bearbeiteten Version des Lichtbilds erfolgte zum einen auf der Facebook‑Seite eines FPÖ‑Politikers, wobei die Fotomontage bis 23. 2. 2018 online blieb. Ursprünglich wies diese Fotomontage den Beisatz „Satire“ und ein „Smiley“ auf. In der Folge wurde der Begleittext um eine erläuternde Erklärung ergänzt. Letztlich wurde dieses Posting infolge eines strafgerichtlichen Beschlusses vom 22. 2. 2018 auf der Grundlage des Mediengesetzes gegen den FPÖ‑Politiker als Medieninhaber des Facebook‑Profils von der Facebook‑Seite des FPÖ‑Politikers entfernt. Zum anderen wird die in Rede stehende Fotomontage auch auf der Facebook‑Seite „GIS‑Gebühren nein danke“ abrufbar gehalten.

Am 13. 2. 2018, am 14. 2. 2018 und am 19. 2. 2018 wurde die Beklagte von Vertretern des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsverletzungen aufgefordert, die beanstandeten Veröffentlichungen zu löschen. Die Beklagte entsprach dieser Aufforderung nicht. Am 20. 2. 2018 wurde von einem Manager der Beklagten mitgeteilt, dass die Beklagte das Posting auf der Facebook‑Seite des FPÖ‑Politikers nicht löschen werde.

Der Kläger beantragte zur Sicherung seines inhaltsgleichen – auf § 81 UrhG und § 1330 ABGB gestützten – Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils verboten werden soll,

1. es Dritten, insbesondere den Betreibern der beanstandeten Facebook‑Seiten zu ermöglichen, das klagsgegenständliche Foto, an dem dem Kläger die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen und/oder Bearbeitungen davon, ohne Zustimmung des Klägers über die Website „facebook.com“ zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies mit dem Bildbegleittext „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der ORF.“ geschieht;

2. ….

3. die Behauptung, der Kläger mache Lügen zu Nachrichten, und/oder gleichsinnige Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten.

Zudem stellte sie ein vorläufiges Beseitigungsbegehren (Pkt 2.), das nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist.

Die Beklagte äußerte sich zum Sicherungsantrag des Klägers nicht.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Beklagte betreibe eine Online‑Plattform und sei daher als Host‑Provider zu qualifizieren. Ein solcher sei verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu entfernen, widrigenfalls er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Im Anlassfall sei die Beklagte ausdrücklich zur Löschung der vom Kläger beanstandeten Veröffentlichungen aufgefordert worden. Da sie diesem Verlangen nicht entsprochen habe, bestünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung auf der Grundlage des § 81 Abs 1a UrhG zu Recht. Das Gleiche gelte für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach § 1330 ABGB. Der Vorwurf der Lüge erfülle sowohl den Tatbestand der Ehrenbeleidigung als auch jenen der Kreditschädigung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie verbiete es den Mitgliedstaaten, einem Host‑Provider eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen. Dies gelte jedoch nicht für spezielle Fälle, in denen ein Gericht eine beanstandete Information für rechtswidrig erklärt habe. Zur Vermeidung von Umgehungen könne das Unterlassungsgebot auch auf wortgleiche und sinngleiche rechtsverletzende Inhalte erstreckt werden. Die zugrunde liegenden Unterlassungsbegehren seien daher nicht überschießend. Dies gelte auch für die Untersagung in Bezug auf Bearbeitungen des klagsgegenständlichen Lichtbilds, weil Bearbeitungen – in Abgrenzung zur Neuschöpfung – das klagsgegenständliche Lichtbild im Kern unberührt ließen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu den Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zu C‑18/18 , Glawischnig, auf das österreichische Recht noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen die Unterlassungsanordnungen in Punkt 1. und 3. der einstweiligen Verfügung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten, der auf eine Abweisung des Sicherungsantrags abzielt.

Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber – nach Vornahme einer Konkretisierung in Form einer Maßgabenbestätigung – nicht berechtigt.

I. Vorbemerkungen:

1. Die Beklagte betreibt eine Online‑Plattform in Form eines sozialen Netzwerks und ist Host‑Service‑Provider im Sinn des § 16 ECG. Der Kläger macht die Verletzung von ausschließlichen Werknutzungsrechten am klagsgegenständlichen Lichtbild (§ 81 UrhG) sowie von Persönlichkeitsrechten aufgrund des beanstandeten Lügenvorwurfs (§ 1330 ABGB) durch die Veröffentlichung des klagsgegenständlichen Lichtbilds sowie durch die Verbreitung beleidigender Kommentare auf bestimmten Facebook‑Seiten geltend. Die Beklagte bestreitet die ihr angelasteten Rechtsverstöße nicht, wendet sich aber gegen die Unterlassungsgebote sowie gegen deren Reichweite.

Der Kläger hat die Beklagte mittels Abmahnung aufgefordert, die beanstandeten Veröffentlichungen zu entfernen; die Beklagte ist dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen.

II. Allgemeine Überwachung:

2. Die Beklagte führt in ihrem Revisionsrekurs zunächst aus, die einstweilige Verfügung widerspreche Art 15 der EC‑Richtlinie 2000/31/EG , weil nach dieser Bestimmung gerichtliche Anordnungen verboten seien, die einem Host‑Provider eine allgemeine proaktive Überwachung seiner Internetplattform auferlegten.

2.1 Richtig ist, dass die Mitgliedstaaten bzw deren Behörden nach Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie 2000/31/EG keine Maßnahmen erlassen dürfen, die einen Host‑Provider verpflichten, von ihm gespeicherte Informationen allgemein zu überwachen (EuGH C‑70/10 , Scarlet Extended, Rn 35; C‑360/10 , SABAM, Rn 33).

In der Entscheidung zu C‑18/18 , Glawischnig, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) dazu ausgesprochen, dass Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar verbiete, Host‑Providern eine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wie aus ErwGr 47 der Richtlinie hervorgeht, gilt dies aber nicht für Überwachungspflichten „in spezifischen Fällen“ (Rn 34 und 42). Ein solcher „spezifischer Fall“ kann unter anderem in einer konkreten Information begründet sein, die vom Host‑Provider im Auftrag eines bestimmten Nutzers gespeichert wurde, und deren Inhalt von einem zuständigen Gericht analysiert und beurteilt wurde, das diese Information nach Abschluss seiner Würdigung für rechtswidrig erklärt hat (Rn 35).

2.2 Es ergibt sich somit, dass nach Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) für Access‑Provider und für Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte besteht. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden ist aber zulässig; dazu gehören insbesondere Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte (Brenn, ECG 303). Die Überwachungspflicht (Kontrollpflicht) des Providers wird dabei durch eine „konkrete Information“ (qualifizierter Hinweis oder Abmahnung nach § 81 Abs 1a UrhG) ausgelöst.

2.3 In der Entscheidung C‑18/18 , Glawischnig, verweist der EuGH weiters auf die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art 18 Abs 1 der EC‑Richtlinie, effektive Klagsmöglichkeiten vorzusehen, die es ermöglichen, dass rasch Maßnahmen einschließlich vorläufige Maßnahmen getroffen werden können, um eine mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen (Rn 26), wobei sie in dieser Hinsicht über ein besonders großes Ermessen verfügen (Rn 29). Dadurch muss auch verhindert werden, dass als rechtswidrig beurteilte Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer des jeweiligen Netzwerks wiedergegeben und geteilt werden (Rn 36).

2.4 Daraus folgt, dass die Unterlassungsanordnung auch künftige Rechtsverletzungen, und zwar auch durch andere (dritte) Nutzer erfassen darf.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht Art 15 der EC‑Richtlinie den hier fraglichen Unterlassungsanordnungen nicht entgegen.

III. Wortgleiche Verstöße:

3. Dazu führt die Beklagte im Revisionsrekurs aus, dass der EuGH unter einem wortgleichen Inhalt eine konkrete Information verstehe, die zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Nutzer wiedergegeben und geteilt werde.

3.1 In der Entscheidung zu C‑18/18 , Glawischnig, hat der EuGH dazu ausgesprochen, dass das Gericht zur Vermeidung jedes weiteren Schadens vom Host-Provider verlangen kann, den Zugang zu gespeicherten Informationen, deren Inhalt wortgleich mit dem zuvor für rechtswidrig erklärten Inhalt ist, zu sperren oder zu entfernen, ganz gleich, wer den Auftrag zur Speicherung dieser Informationen gegeben hat (Rn 37).

3.2 Mit dem sich selbst erklärenden Begriff „wortgleich“ werden idente Verstöße erfasst, wobei aber auch in diesem Zusammenhang der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (Rn 29). Die Beurteilung hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

IV. Sinngleiche Verstöße:

4. Dazu führt die Beklagte im Revisionsrekurs aus, dass die Unterlassungsverfügung zur Beurteilung der Sinngleichheit spezifische Einzelheiten enthalten müsse, damit sie gebührend identifiziert werden könne. Dies bedeute, dass der Inhalt der Aussage im Wesentlichen unverändert bleiben müsse und daher nur geringfügig vom Inhalt abweichen dürfe, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt habe. Die Unterlassungsanordnung dürfe sich daher nur auf Inhalte beziehen, die im Wesentlichen unverändert seien, wenn die Anordnung die Elemente des sinngleichen Inhalts klar spezifiziere, und wenn Unterschiede im Wortlaut des sinngleichen Inhalts vom Beklagten nicht zwingend eine autonome Beurteilung verlangten und der Beklagte somit auf verfügbare automatisierte Suchwerkzeuge oder Filter zurückgreifen könne, die in der Lage seien, solche Inhalte zu erkennen.

4.1 In der Entscheidung zu C‑18/18 , Glawischnig, hat der EuGH dazu ausgesprochen, dass die EC‑Richtlinie, insbesondere deren Art 15 Abs 1, dem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Host‑Provider aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie jene Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt wurden, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern das Überwachen und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche Informationen beschränkt ist, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und sofern die Informationen die in der Verfügung genau bezeichneten Einzelheiten umfassen, und die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zur Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Host‑Provider zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (in diesem Sinn Rn 53).

Dazu verweist der EuGH darauf, dass nach dem Grundsatz der nützlichen Zielerreichung verhindert werden muss, dass die Wirkungen einer Unterlassungsverfügung leicht umgangen werden, indem Aussagen gespeichert werden, die sich kaum von den zuvor für rechtswidrig erklärten Aussagen unterscheiden, was dazu führen könnte, dass die betroffene Person eine Vielzahl von Verfahren anstrengen muss, um das Abstellen des rechtswidrigen Verhaltens zu erwirken (Rn 41). Dazu lasse sich ErwGr 41 der EC‑Richtlinie entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen schaffen wollte (Rn 43). Das Ziel einer Unterlassungsverfügung dürfe daher nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Host‑Providers verfolgt werden (Rn 44). Unter diesen Umständen erscheine eine Unterlassungsverpflichtung, die sich auf Informationen sinngleichen Inhalts erstreckt, hinreichend wirksam, um den Schutz der betroffenen Personen sicherzustellen. Zum anderen wird dieser Schutz nicht durch eine übermäßige Verpflichtung des Host‑Providers gewährleistet, sodass er auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann (Rn 46).

4.2 Ausgehend von diesen Überlegungen des EuGH sind sinngleiche Inhalte solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen (vgl dazu die Schlussanträge des Generalanwalts zu C‑18/18 , Rn 67). Im Rahmen dieser Beurteilung ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz und dem Interesse des Providers, keine unverhältnismäßigen Überwachungsmaßnahmen vornehmen zu müssen, herzustellen.

Der EuGH nimmt in Rn 46 zwar auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung des Inhalts Bezug. Der geforderte Interessenausgleich kann allerdings nicht auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Einsatzes solcher technischer Mittel beschränkt sein, weil auch in diesem Zusammenhang auf den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten Bedacht zu nehmen ist (Rn 29). Außerdem betont der EuGH mehrfach, dass die Grenze der zulässigen Unterlassungsanordnung gegenüber einem Provider bis zur allgemeinen Verpflichtung reicht, aktiv nach Umständen zu forschen; nur diese Grenze darf nicht überschritten werden (Rn 42 und 47).

Aus diesen Erwägungen kann somit abgeleitet werden, dass eine Unterlassungsanordnung dann zulässig ist, wenn sich die „Kern-Übereinstimmung“ auf den ersten laienhaften Blick ergibt oder durch technische Mittel (zB Filtersoftware) festgestellt werden kann (vgl dazu Janisch, Anm zu EuGH C‑18/18 , jusIT 2019/82, 225 [228], die darauf hinweist, dass die Betreiber von Social‑Media in gewissem Rahmen zur Beurteilung gezwungen werden können, welche Inhalte mit einer für rechtswidrig erkannten Ursprungsäußerung sinngleich und damit unzulässig sind). Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsverfügung ausreichend bestimmt angegeben werden.

4.4 Für den Anlassfall folgt aus den dargelegten Grundsätzen, dass Spruchpunkt 1 der einstweiligen Verfügung das von der Beklagten zu unterlassende Verhalten (die Zurverfügungstellung des klagsgegenständlichen Lichtbilds und [Kern-]Bearbeitungen davon ohne Zustimmung des Klägers) konkret angibt und keine autonome Beurteilung der Beklagten verlangt. Sie ist daher ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft keine unverhältnismäßige Verpflichtung für die Beklagte.

Die Ansicht der Beklagten, die Unterlassungsverfügung müsse angeben, ob alle Wörter und/oder Bilder abgedeckt seien, die das Bild überlagerten, würde jedes Unterlassungsgebot zunichte machen. Da es unzählige Möglichkeiten gibt, wie ein Lichtbild bearbeitet werden kann, ist es auch unmöglich, sämtliche vom Rechtswidrigkeitsurteil erfassten Bearbeitungsvarianten im Spruch zu erfassen. Aus diesem Grund gestattet der EuGH– im Einklang mit der österreichischen Rechtsprechung (vgl dazu RS0037733; RS0037607; 4 Ob 206/19a) – eine weitere Fassung des Unterlassungsgebots, das einen angemessenen Interessenausgleich schafft und leichtfertige Umgehungsmöglichkeiten verhindert. Die abschließende Beurteilung, ob eine nach Titelerlassung erfolgte angebliche Verletzungshandlung vom Unterlassungstitel gedeckt ist oder nicht, hat letztlich im Rahmen des Exekutionsverfahrens bzw in einem daran anknüpfenden allfälligen Impugnationsverfahren zu erfolgen (vgl 4 Ob 71/14s; vgl auch RS0114017).

Der Hinweis der Beklagten, dass derzeit verfügbare Technologien nur ein ganz bestimmtes Bild oder nur eine leicht modifizierte Version davon erfassen könnten, ist zufolge des Neuerungsverbots zudem unbeachtlich.

4.5 Spruchpunkt 3. der einstweiligen Verfügung gibt die zu unterlassenden Äußerungen ebenfalls ausreichend bestimmt an. Untersagt sind Behauptungen, die den Kläger der Verbreitung von Lügen bezichtigen. Damit macht die Unterlassungsverfügung den Inhalt des Rechtswidrigkeitsurteils unmissverständlich deutlich, sodass für die Beklagte keine unverhältnismäßige Kontrollverpflichtung geschaffen wird. Auch dieses Unterlassungsgebot ist weder überschießend noch zu unbestimmt. Die Erweiterung des Unterlassungsbegehrens, in dem die Kriterien für das Rechtswidrigkeitsurteil deutlich angegeben werden, durch die Wendung „sinngleich“ ist zulässig. Die Frage, ob eine nach Titelerlassung erfolgte Verwendung einer bestimmten Formulierung in einer beanstandeten Äußerung auf den ersten laienhaften Blick den Vorwurf der Verbreitung einer Lüge ausdrückt, ist wiederum im Exekutionsverfahren zu klären.

Das Argument der Beklagten, es gebe keine automatisierte Technologie, die die im Unterlassungstitel verwendeten Begriffe und die Synonyme dazu genau identifizieren könne, verstößt auch hier gegen das Neuerungsverbot.

V. Weltweite Wirkung:

5. Die Unterlassungsanordnungen der einstweiligen Verfügung enthalten keine Beschränkung der räumlichen Reichweite. Das Erstgericht hat dazu ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung im Zweifel eine Beschränkung der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung auf das Inland anzunehmen sei. Das Rekursgericht hält dazu – in Wiedergabe der Entscheidung des EuGH zu C‑18/18 , Glawischnig – fest, dass Art 18 Abs 1 der EC‑Richtlinie keine Beschränkung in räumlicher Hinsicht zu entnehmen sei, weshalb die Richtlinie der weltweiten Wirkung einer Unterlassungsverfügung nicht entgegenstehe. Daraus zieht das Rekursgericht allerdings keine Konsequenzen.

Die Beklagte führt in ihrem Revisionsrekurs dazu aus, dass nach der erwähnten Entscheidung des EuGH eine nationale Unterlassungsanordnung mit den internationalen Regeln vereinbar sein müsse. Das Gericht müsse daher Fragen der Souveränität, der internationalen diplomatischen Gepflogenheiten und der internationalen Menschenrechtsnormen berücksichtigen, deren Antworten allesamt auf eine Lösung durch Geoblocking hinwiesen. Außerdem müsse der Kläger für eine erweiterte räumliche Wirkung deutlich erklären, dass er eine über das Inland hinausgehende Unterlassungsanordnung erreichen wolle.

5.1 In der Entscheidung zu C‑18/18 , Glawischnig, hat der EuGH dazu ausgesprochen, dass die EC‑Richtlinie, insbesondere deren Art 15 Abs 1, einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, einem Host‑Provider aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Unterlassungsverfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Dazu verweist der EuGH darauf, dass grundsätzlich nicht angenommen werden kann, dass Unterlassungsmaßnahmen in ihrer Reichweite begrenzt sind, wenn es um ihre Durchführung geht, weil sie jede Rechtsverletzung abstellen oder jeden weiteren Schaden verhindern sollen (Rn 30). Die Richtlinie sieht keine (auch räumliche) Beschränkung der Reichweite der zulässigen Untersagungsmaßnahmen vor (Rn 49). Aus den ErwGr 58 und 60 geht jedoch hervor, dass der Unionsgesetzgeber angesichts der globalen Dimension des elektronischen Geschäftsverkehrs von der Notwendigkeit ausging, dafür Sorge zu tragen, dass die Unionsvorschriften in diesem Bereich mit den internationalen Regeln im Einklang stehen (Rn 51). Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die von ihnen erlassenen Maßnahmen, die weltweit Wirkung erzeugen sollen, diese Regeln gebührend berücksichtigen (Rn 52).

5.2 Der EuGH bejaht demnach die grundsätzliche Zulässigkeit weltweiter Unterlassungsanordnungen und geht davon aus, dass die EC‑Richtlinie grundsätzlich eine solche weltweite Wirkung intendiert (vgl auch die Schlussanträge des Generalanwalts zu C‑18/18 , Rn 96 f). Gleichzeitig legt der EuGH mit dem Einschub „im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts“ die Schranke für eine solche weltweite Anordnung fest. Dem Verweis des EuGH auf die ErwGr 58 und 60 der EC‑Richtlinie kann der Inhalt dieser Schranke entnommen werden. Damit will der EuGH offenkundig zum Ausdruck bringen, dass die Bestimmungen der Richtlinie den auf internationaler Ebene geltenden Regeln entsprechen sollen. Dazu gehören vor allem die Regeln, die im Rahmen internationaler Übereinkommen, wie zB der WTO, der OECD oder der UNCITRAL, ausverhandelt wurden. Diese Schranke richtet sich in erster Linie an den Unionsgesetzgeber. Für die nationalen Behörden und Gerichte bedeutet dies naheliegend, dass sie im Rahmen ihrer Entscheidungen auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben.

5.3 Für das Urheberrecht ist in dieser Hinsicht der Grundsatz der Territorialität anerkannt. Dies bedeutet, dass sich der von einem Kläger in Anspruch genommene Schutz nach dem österreichischen Urheberrecht nur auf Österreich bezieht und der Kläger daher nur einen auf Österreich beschränkten Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Die Verletzungshandlung muss demnach in Österreich begangen worden sein oder sich auf Österreich auswirken (4 Ob 181/18y Pkt 5.1; vgl auch 4 Ob 173/19y).

Dazu hat der EuGH in der Entscheidung zu C‑170/12 , Pinckney, bekräftigt, dass Urheber- und Markenrechte dem Territorialitätsgrundsatz unterliegen. Schon in der Entscheidung zu C‑192/04 , Lagardére, hat der EuGH festgehalten, dass eine Harmonisierung des Urheberrechts durch die Info‑Richtlinie 2001/29/EG den Grundsatz der Territorialität von Urheberrechten, der durch das Völkerrecht und das EU‑Recht anerkannt wird, nicht infrage stellt. Derartige Rechte haben territorialen Charakter, weshalb das nationale Recht nur im Inland vorgenommene Handlungen ahnden kann (Rn 46).

Aus diesen Überlegungen folgt, dass der urheberrechtliche Anspruch, so wie auch andere immaterialgüterrechtliche Ansprüche, nicht weltumspannend ausgerichtet, sondern territorial begrenzt sind. Anderes gilt jedoch für den Schutz von Persönlichkeitsrechten. Solche Rechte sind grundsätzlich nicht territorial begrenzt (vgl EuGH C‑194/16 , Bolagsupplysningen; 4 Ob 173/19y).

5.4 Den von den dargelegten Grundsätzen zu den räumlichen Schranken des Unterlassungsgebots abweichenden Überlegungen der Beklagten ist nicht zu folgen. Entgegen ihrer Ansicht bedeutet der Verweis des EuGH auf das einschlägige internationale Recht nicht, dass das Gericht die Zulässigkeit der Unterlassungsanordnung nach allen erdenklichen Rechtsordnungen prüfen muss. Eine solche Prüfung anhand unterschiedlicher Rechtsordnungen will die EC‑Richtlinie gerade verhindern, was sich insbesondere aus den Bestimmungen zum Herkunftslandprinzip (Art 3 EC‑Richtlinie und § 20 ECG; vgl Brenn, ECG 8) ergibt. Ebenso wenig ist die vom EuGH vorgegebene räumliche Schranke ausschließlich als Verweis auf das Geoblocking zu verstehen. Es mag zwar sein, dass mittels Geoblocking die Abrufbarkeit von Internetseiten auf technische Weise räumlich beschränkt werden kann. Dabei handelt es sich jedoch um ein Mittel zur Erfüllung einer auf einen bestimmten Staat beschränkten Unterlassungsanordnung und bezieht sich damit auf deren Durchsetzung. Die Unterlassungsanordnung selbst ist demgegenüber nicht auf das Geoblocking zu beschränken.

5.5 In Bezug auf Unterlassungsanordnungen, die nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip räumlich beschränkt sind, stellt sich im gegebenen Zusammenhang noch die Frage, ob der Kläger eine Erklärung zum räumlichen Schutzbereich abgeben muss. Dazu besteht in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Grundsatz, dass der Kläger deutlich zum Ausdruck bringen muss, wenn er den Schutz aus einer Unterlassungsverfügung nicht nur für das Inland, sondern auch für bestimmte fremde Staaten begehrt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte muss sonst angenommen werden, dass der Schutz nur für Österreich angestrebt wird (RS0076843). Dieser Grundsatz wurde vom Obersten Gerichtshofs in Streitigkeiten nach dem UrhG, dem MSchG und dem UWG, darüber hinaus aber auch bei Unterlassungsansprüchen im verbraucherschutzrechtlichen Zusammenhang angewendet (vgl 1 Ob 222/15a). Klicka vertritt in seinem veröffentlichten Rechtsgutachten für die hier Beklagte (MR 2019, 270 [272]) dazu die Ansicht, dass der referierte Grundsatz des Obersten Gerichtshofs nicht mit spezifisch immaterialgüterrechtlichen Erwägungen zu erklären sei, sondern aus dem Wesen gewisser Unterlassungsverpflichtungen als örtlich nicht festgelegte, sondern räumlich differenzierbare Verhaltenspflichten folge. Aus diesem Grund könnten auch persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht anders behandelt werden. Bei Unterlassungspflichten eines Host‑Providers habe es also wegen der Möglichkeiten des Geoblocking im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dabei zu bleiben, dass mit einem Unterlassungsbegehren vor einem österreichischen Gericht im Zweifel nur Unterlassungsansprüche bezogen auf Österreich, das heiße bezüglich der Veröffentlichung einer Äußerung gegenüber Internetnutzern in Österreich, geltend gemacht würden.

Wie bereits dargelegt, geht der EuGH in der Entscheidung zu C‑18/18 , Glawischnig, davon aus, dass die EC‑Richtlinie grundsätzlich von einer weltweiten Wirkung von Unterlassungsanordnungen ausgeht. Dennoch überlässt der EuGH die Entscheidung über die räumliche Reichweite der Unterlassungsanordnung letztlich den nationalen Gerichten (Rn 52). Daraus folgt, dass die Vorgaben der EC‑Richtlinie dem referierten Grundsatz zur Klarstellungsobliegenheit des Klägers nicht entgegenstehen. An diesem Grundsatz ist daher weiter festzuhalten, der mit Bezug auf den Anlassfall auch für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gilt.

5.6 Aus den dargestellten Überlegungen ergibt sich für den Anlassfall, dass die Unterlassungsanordnung aus der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung (Spruchpunkt 1.) von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip auf den Schutz in Österreich beschränkt ist. Zur geltend gemachten Verletzung von Persönlichkeitsrechten hat der Kläger keine ausdrückliche Erklärung zur Reichweite des Unterlassungsgebots abgegeben. Im Vorbringen zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wird darauf hingewiesen, dass der Erfolgsort bei Rechtsverletzungen im Internet überall dort liege, wo die rechtsverletzenden Inhalte abgerufen werden könnten. Auch im Vorbringen zum anwendbaren Recht wurde darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Postings in Österreich abrufbar gewesen seien. Diese Ausführungen beziehen sich auf den Veröffentlichungsort und damit nur auf Österreich als Verletzungsstaat im Sinn der Entscheidung 4 Ob 181/18y (Pkt 5.1). Dementsprechend kann sich auch die Unterlassungsanordnung aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Spruchpunkt 3.) nur auf den Schutz in Österreich beziehen.

Die territoriale Beschränkung der Unterlassungspflichten ist im Spruch der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht von einer solchen Beschränkung ausgegangen ist und das Rekursgericht aus seinen gegenteiligen Ausführungen in Wiedergabe der Entscheidung des EuGH zu C‑18/18 , Glawischnig, keine rechtlichen Konsequenzen gezogen hat. Die Klarstellung, dass die Unterlassungsanordnungen nur mit Wirkung für Österreich gelten, kann daher im Rahmen einer Maßgabenbestätigung erfolgen.

VI. Ergebnis:

6.1 Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Grundsätze sind wie folgt zusammenzufassen:

Nach Art 15 Abs 1 der EC‑Richtlinie (§ 18 Abs 1 ECG) besteht für Access‑Provider und Host‑Provider keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen übermittelten oder gespeicherten fremden Inhalte. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, von sich aus aktiv nach rechtswidrigen Inhalten zu suchen. Die Anordnung zielgerichteter Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden und Gerichte ist aber zulässig. Dazu gehören insbesondere die Unterlassungsanordnungen der Zivilgerichte, die auch künftige Rechtsverletzungen und auch solche durch andere (dritte) Nutzer erfassen dürfen.

Unterlassungsanordnungen können sich nicht nur auf den ursprünglichen rechtswidrigen Inhalt, sondern auch auf wortgleiche oder sinngleiche Inhalte beziehen. Sinngleiche Inhalte sind solche, die im Kern dem als rechtswidrig beurteilten Inhalt entsprechen. Die „Kern-Übereinstimmung“ muss sich dabei auf den ersten laienhaften Blick ergeben oder durch technische Mittel (zB eine Filtersoftware) feststellbar sein. Zudem müssen die für das Rechtswidrigkeitsurteil maßgebenden Kriterien in der Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt angegeben werden. Werden diese Grundsätze eingehalten, so ist die Unterlassungsanordnung ausreichend bestimmt und nicht überschießend und schafft für den Provider keine unverhältnismäßige Verpflichtung.

Einer Unterlassungsanordnung darf grundsätzlich auch weltweite Wirkung zuerkannt werden. Die Schranke für eine weltweite Anordnung besteht darin, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Entscheidung auf die jeweiligen international anerkannten Rechtsgrundsätze Bedacht zu nehmen haben. Bei immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen gilt dies für den Grundsatz der Territorialität. Dieser Grundsatz beschränkt die Reichweite der Unterlassungsanordnung auf den Schutz im Inland. Bei räumlich nicht von vornherein nach dem Territorialitätsprinzip beschränkten Unterlassungspflichten ist eine deutliche Klarstellung des Klägers notwendig, wenn er einen über Österreich hinausgehenden Schutz in Anspruch nehmen will, widrigenfalls – mangels entsprechender Anhaltspunkte – angenommen werden muss, dass nur Schutz für Österreich angestrebt wird.

6.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen die von der Beklagten bekämpften Unterlassungsanordnungen zu Recht erlassen, wobei sich diese auf den geltend gemachten Schutz in Österreich beziehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

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