Normen
EO §378 C
EO §391 Abs1 IIA
EO §391 Abs1 IIB
EheG §68a
ZPO §411 Aa
4 Ob 581/95 | OGH | 07.11.1995 |
7 Ob 104/03z | OGH | 28.05.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche § 378 Abs 1 EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche. (T1) |
6 Ob 266/06w | OGH | 15.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung im Provisorialverfahren ist für das Hauptverfahren in keiner Weise bindend. Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend. (T2); Beisatz: Hier: Provisorialverfahren in Deutschland; Hauptverfahren in Österreich. (T3); Veröff: SZ 2007/27 |
7 Ob 108/15f | OGH | 27.01.2016 |
Auch |
1 Ob 73/19w | OGH | 30.04.2019 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO). (T4) |
4 Ob 191/23a | OGH | 25.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00581_9500000_001
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