OGH 5Ob166/19a

OGH5Ob166/19a30.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* R*, 2. H* S*, 3. S* S*, alle vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R* C*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen 1. Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), 2. Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), infolge der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Mai 2019, GZ 2 R 212/18t‑25, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 24. August 2018, GZ 10 C 415/17w‑19, über Berufung der beklagten Partei teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128528

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei je ein Drittel der mit 958,58 EUR (darin 159,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.

Die Kläger begehrten, den Beklagten schuldig zu erkennen, 1. den von ihm auf dieser Liegenschaft geschaffenen Zubau (Doppelgarage samt darauf befindlicher Terrasse) zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und es in Zukunft zu unterlassen, derartige zustimmungspflichtige Zu- und Umbauten auf der Liegenschaft ohne die gemäß § 16 WEG notwendige Zustimmung der übrigen Miteigentümer zu errichten, sowie 2. es zu unterlassen, die Garage Top 7 sowie die von ihm errichtete Doppelgarage zu gewerblichen Zwecken zu nutzen. Die „einzelnen Klagebegehren“ bewerteten die Kläger mit jeweils 5.000 EUR, wobei sich aus der Zusammenschau mit den Angaben im Rubrum der Klage ergibt, dass mit den „einzelnen Klagebegehren“ die Punkte 1. und 2. des Urteilsantrags gemeint sind.

Das Erstgericht gab dem Beseitigungs-, Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren zu Punkt 1. des Urteilsantrags zur Gänze und dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. des Urteilsantrags (nur) hinsichtlich der Nutzung der Doppelgarage statt. Das Teilbegehren auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Garage Top 7 wies es ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger (gegen den klageabweisenden Teil) nicht Folge. Der Berufung des Beklagten (gegen die klagestattgebenden Teile) gab es hingegen Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts in eine gänzliche Klageabweisung ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Gegenstands, über den es entschieden habe, 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und die Revision nicht zulässig sei.

Über Antrag der Kläger nach § 508 ZPO ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision nachträglich zu. Nach Einlangen der vom Berufungsgericht freigestellten Revisionsbeantwortung des Beklagten wurden die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

1.1. Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (§ 502 Abs 3 ZPO).

1.2. Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Diese Bewertung ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RS0042515; RS0042385; RS0042450).

1.3. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn 1. sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen; daher scheidet die Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950; RS0110872 [T8]). Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642; RS0042741 [T18]).

1.4. Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Ansprüche (objektive Klagehäufung) setzt gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang voraus (RS0042258; RS0037838). Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Er ist dann nicht anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RS0037648; RS0037899; RS0037905; RS0042766). Bei der Beurteilung dieser Frage ist vom Klagevorbringen auszugehen (RS0042741).

1.5. Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet ist (RS0035615 [T25]; RS0053096 [T19]). Eine Rechtsgemeinschaft bloß bezüglich eines nur eine Vorfrage bildenden Sachanspruchs oder Rechtsanspruchs reicht nicht aus, um eine materielle Streitgenossenschaft annehmen zu können (RS0035355). Eine Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlichen rechtserzeugenden Sachverhalt voraus. Wo für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruchs hinzutreten, ist keine materielle Streitgenossenschaft gegeben (RS0035450). Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).

2.1. In diesem Verfahren ist sowohl eine subjektive als auch eine objektive Klagenhäufung gegeben. Die drei Kläger machen jeweils mehrere Ansprüche geltend. Sie begehren unter Punkt 1. einerseits die Beseitigung der Doppelgarage samt darauf befindlicher Terrasse und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, andererseits die Unterlassung derartiger eigenmächtiger Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG. Diese Ansprüche bewerteten die Kläger mit insgesamt 5.000 EUR. Unter Punkt 2. begehren die Kläger die Unterlassung der gewerblichen Nutzung einerseits der Garage Top 7 und andererseits der errichteten Doppelgarage. Diese beiden auf zwei selbständige Objekte bezogenen Begehren bewerteten die Kläger mit insgesamt 5.000 EUR.

2.2. Die Kläger stützen die Ansprüche auf unerlaubte Eigenmacht des Beklagten, der geltend gemachte Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB; vgl RS0083156; RS0005944). Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (5 Ob 215/19g mwN; RS0110012; RS0037899 [T2]). Ein solcher Zusammenhang liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne, voneinander unabhängige Störungshandlungen verschiedene körperliche Teile der Liegenschaft betreffen, auch wenn diese in einer physischen Nähe zueinander stehen (5 Ob 215/19g; 4 Ob 238/15a mwN). Die Kläger leiten ihre Ansprüche aus drei voneinander unabhängigen Störungshandlungen, die Errichtung einer Doppelgarage, die widmungswidrige Verwendung dieser Doppelgarage und die widmungswidrige Verwendung der Garage Top 7 ab; diese sind hier daher grundsätzlich nicht zusammenzurechnen. Anderes gilt freilich für die aus einer einzigen Störungshandlung, nämlich der eigenmächtigen Errichtung der Doppelgarage, abgeleiteten Begehren auf Beseitigung, Wiederherstellung und Unterlassung zu Punkt 1. des Urteilsantrags. Die Kläger stützen diese Begehren auf einen für alle gleichermaßen gültigen Sachverhalt, es besteht daher hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität. Insoweit liegen somit die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN vor (vgl 5 Ob 169/13h).

2.3. Jeder der drei Kläger macht diese Ansprüche geltend. Eine Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 2 JN findet hier nicht statt. Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind keine materiellen Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO (5 Ob 91/09g mwN; RS0037911 [T5]). Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen vornimmt, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit Unterlassungs- oder Beseitigungsklage nach § 523 ABGB vorgehen (RS0005944 [T1]; RS0083156 [T15]). Ihre selbständigen Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (5 Ob 91/09g [§ 364 Abs 3 ABGB]).

2.4. Das Berufungsgericht hat in seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die in objektiver und subjektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn – anders als hier – die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt wären. Bei selbständigen Begehren bedarf es, weil die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand zu beurteilen ist, einer gesonderten Bewertung. Das Berufungsgericht hätte seinen Bewertungsausspruch daher im Sinn vorstehender Ausführungen durch eine getrennte Bewertung jeden einzelnen Begehrens bzw der Begehrensgruppe zu Punkt 1. zu ergänzen (vgl 4 Ob 238/15a; 8 Ob 162/18h). Zu diesem Zweck wäre der Akt an das Berufungsgericht zurückzustellen. Würde sich hierbei ergeben, dass hinsichtlich keines (oder bloß einzelner) der Begehren ein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 5.000 EUR gegeben ist, wäre die Revision der Kläger ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (insoweit) jedenfalls unzulässig (4 Ob 238/15a; 5 Ob 217/13t).

3.1. Ein solcher Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (7 Ob 155/18x mwN; 5 Ob 152/14k [jeweils wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO]; RS0041371 [T1]). Das ist auch hier der Fall.

3.2. Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche eine Gesamtbewertung vorgenommen, so wird im Zweifel eine Gleichwertigkeit der einzelnen Ansprüche angenommen (1 Ob 228/13f; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 56 JN Rz 4 mwN). Der Gesamtstreitwert für die nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden Begehren zu Punkt 1. des Urteilsantrags von 5.000 EUR ist daher auf die drei Kläger aufzuteilen; der Streitwert für deren jeweilige Begehrensgruppe beträgt somit 1.666,67 EUR. Für die zwei zu Punkt 2. des Urteilsantrags zusammengefassten, nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnenden und insgesamt mit 5.000 EUR bewerteten Ansprüche ergibt diese Aufteilung auf Basis der Gleichwertigkeit einen Streitwert von 833,33 EUR für jedes Teilbegehren eines jeden Klägers. Keiner der Streitwerte übersteigt damit die Bagatellgrenze von 2.700 EUR (§ 501 ZPO).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts unzulässig, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstands angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, dass die im § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO genannte Wertgrenze überschritten wurde (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]; RS0117339 [T1]). Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet daher den Obersten Gerichtshof nicht (RS0042469 [T2, T4]; RS0117339).

3.4. Anderes gilt zwar im Fall einer offensichtlichen Unterbewertung durch den Kläger (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]; RS0117339 [T1]). Anhaltspunkte für eine solche offensichtliche Unterbewertung gibt es hier keine. Die Parteien – die Kläger in der Klage implizit, der Beklagte in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich – behaupten vielmehr das Gegenteil und auch das Berufungsgericht hielt die Bewertung der Kläger offensichtlich für sachgerecht; schließlich hat es sich bei Begründung seines Bewertungsausspruchs ausdrücklich daran orientiert. Mit der Annahme, einzelne Teilbegehren seien offensichtlich um ein Vielfaches unterbewertet und deren Wert übersteige 5.000 EUR, würde das Berufungsgericht daher den ihm für die Beurteilung des Werts des Entscheidungsgegenstands an sich eingeräumten Ermessensspielraum (vgl RS0042515 [T21, T22, T23]; RS0042410) überschreiten. Ein solcher Bewertungsausspruch könnte den Obersten Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht binden (RS0042469 [T2, T4]; RS0117339; vgl RS0118748).

4.1. Die Revision ist daher jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 46 Abs 1 iVm 50 ZPO. Der Beklagte wies auf die durch den Wert des Entscheidungsgegenstands bedingte absolute Unzulässigkeit der Revision hin. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (RS0035979 [T16, T20]). Die Kläger haften für diese Kosten als formelle Streitgenossen – entsprechend dem Verhältnis ihres Anteils am Revisionsinteresse (RS0125635) – nach Kopfteilen.

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