Normen
2 Ob 255/98h | OGH | 15.10.1998 |
6 Ob 283/99g | OGH | 30.08.2000 |
Beisatz: Anders als bei Aktivprozessen, bei denen unter Umständen auf eine generelle Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch seinen Klienten zur Durchsetzung bestimmter eng zusammenhängender, wenn auch in getrennten Verfahren geltend gemachter Ansprüche geschlossen werden kann, bietet die bloße Tatsache, dass ein und dieselbe Partei im zeitlichen Abstand von mehreren Monaten mit getrennten Klagen vom selben Kläger - sei es auch auf Grund desselben Sachverhaltes - wegen verschiedener Ansprüche geklagt wurde, keinen hinreichenden Anlass, auf eine schon anlässlich der ersten Inanspruchnahme erteilten generellen Bevollmächtigung zur Abwehr auch allfälliger künftiger Ansprüche desselben Klägers durch die beklagte Partei zu schließen. Es kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, dass ein Beklagter von vorne herein damit rechnet, noch mit weiteren Klagen konfrontiert zu werden. (T1) |
7 Ob 37/07b | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Da sich ergibt, dass ein einheitlicher Auftrag an den Rechtsanwalt erging, sind die Einzelansprüche zusammenzurechnen. (T2) |
9 Ob 46/07s | OGH | 25.06.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es sind die verschiedenen offenen Honorarforderungen jedenfalls nicht soweit zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insoweit EUR 20.000 übersteigt. (T3) |
7 Ob 18/11i | OGH | 30.03.2011 |
Auch; nur: Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt. (T4) |
3 Ob 187/11p | OGH | 14.12.2011 |
Vgl auch; nur vgl auch T4 |
3 Ob 158/13a | OGH | 21.08.2013 |
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schulgeld für vier Kinder. (T5) |
1 Ob 162/13z | OGH | 19.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T6) |
1 Ob 205/14z | OGH | 27.11.2014 |
Vgl auch |
6 Ob 223/15k | OGH | 21.12.2015 |
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass es sich um „gleichartige“ Verträge handelt, reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus. (T7)<br/>Beisatz: § 55 JN geht vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung aus. (T8) |
9 Ob 56/15y | OGH | 27.01.2016 |
5 Ob 45/16b | OGH | 20.04.2016 |
Vgl auch; Beis wie T8 |
3 Ob 168/16a | OGH | 22.09.2016 |
Auch; nur T4; Beis wie T7 |
3 Ob 8/17y | OGH | 26.01.2017 |
nur T4; Beis wie T7 |
7 Ob 106/18s | OGH | 20.06.2018 |
Auch |
1 Ob 35/20h | OGH | 01.04.2020 |
Beisatz: Hier: Honorar für die Vertretung in zwei verschiedenen Gerichtsverfahren. (T9) |
6 Ob 119/22a | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis nur wie T8 |
7 Ob 131/24a | OGH | 23.10.2024 |
Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00255_98H0000_001
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