OGH 3Ob625/86; 3Ob120/86; 9Ob1583/94; 7Ob603/94; 5Ob142/02x; 6Ob19/03t; 5Ob76/19s; 8Ob80/20b; 5Ob144/23x (RS0042584)

OGH3Ob625/86; 3Ob120/86; 9Ob1583/94; 7Ob603/94; 5Ob142/02x; 6Ob19/03t; 5Ob76/19s; 8Ob80/20b; 5Ob144/23x28.9.2023

Rechtssatz

Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. Hat jedoch das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geldeswert S 15.000,-- übersteigt, dann (aber nur dann) kommt die Bestimmung des § 500 Abs 2 ZPO zum Tragen, daß das Gericht zweiter Instanz nicht an die Geldsumme gebunden ist, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Hier steht es dem Gericht zweiter Instanz grundsätzlich frei, den Wert abweichend von der Bewertung des Klägers selbständig zu bestimmen.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIC
ZPO §500 Abs4 IV
ZPO §501

3 Ob 625/86OGH12.11.1986

Veröff: SZ 59/198

3 Ob 120/86OGH17.12.1986

Veröff: EvBl 1987/110 S 401

9 Ob 1583/94OGH28.09.1994

Vgl auch; nur: Wenn schon das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geldeswert S 15.000,-- nicht übersteigt, ist das Gericht zweiter Instanz an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, daß eine der in § 500 Abs 2 Z 1 - 3 ZPO genannten Wertgrenzen überschritten wurde, außer es liegt eine offensichtliche Unterbewertung vor. (T1)

7 Ob 603/94OGH29.11.1995

Vgl; nur T1

5 Ob 142/02xOGH01.10.2002

Auch; nur T1

6 Ob 19/03tOGH20.03.2003

Vgl; Beisatz: Hier: Offensichtliche Unterbewertung. (T2)

5 Ob 76/19sOGH31.07.2019

Auch; nur T1

8 Ob 80/20bOGH23.11.2020

Vgl; nur T1

5 Ob 144/23xOGH28.09.2023

vgl; nur T1<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861112_OGH0002_0030OB00625_8600000_001

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