OGH 1Ob292/02a; 6Ob79/09z; 5Ob91/09g; 5Ob76/19s; 5Ob144/23x (RS0117339)

OGH1Ob292/02a; 6Ob79/09z; 5Ob91/09g; 5Ob76/19s; 5Ob144/23x28.9.2023

Rechtssatz

Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).

Normen

ZPO §501
ZPO §519 H

1 Ob 292/02aOGH28.01.2003
6 Ob 79/09zOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden. (T1)

5 Ob 91/09gOGH12.05.2009

Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen. (T2)

5 Ob 76/19sOGH31.07.2019

Vgl; Beis wie T1

5 Ob 144/23xOGH28.09.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00292_02A0000_001

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