OGH 4Ob6/02i

OGH4Ob6/02i5.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Lichtenwagner, Rechtsanwalt in Rohrbach, und deren Nebenintervenientin Renate H*****, vertreten durch Dr. Karl Mayer, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Hermann K*****, und deren Nebenintervenientin Diözese **********, beide vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 15.551,33 EUR (= 213.991 S) sA, über die Revision der beklagten Partei und deren Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2001, GZ 14 R 62/01t-50, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Jänner 2001, GZ 6 Cg 151/97h-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin 213.991 S (= 15.551,33 EUR) samt 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen seit 1. 4. 1997 zu zahlen, abgewiesen wird.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 688,94 EUR (davon 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Klagebeantwortung, seiner Nebenintervenientin die mit 516,70 EUR (davon 86,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Beitrittsschriftsatzes sowie dem Beklagten und seiner Nebenintervenientin die weiteren mit 12.261,24 EUR (davon 1.605,86 EUR USt und 2.626,07 EUR Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten aller Instanzen je zur Hälfte binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Renate H***** hatte nach ihrem Zuzug nach K***** am Walde die Bildtafeln für den Kreuzweg der Pfarre M***** angefertigt.

Im Laufe des Jahres 1995 traten die Ehegatten Erwin und Renate H***** an den Bürgermeister der Gemeinde K***** und den Beklagten als Pfarrer der Pfarre K***** mit dem Vorschlag heran, auch in K***** einen Kalvarienberg mit 14 Kreuzwegstationen und insgesamt 15 Bildtafeln zu erstellen. Im November 1995 kam es in der Pfarrkanzlei zu einem Vorgespräch zwischen dem Bürgermeister, dem Beklagten und den Ehegatten H*****. Renate H***** sagte, sie benötige für die Anfertigung einer Bildtafel, die 20.000 S koste, etwa einen Monat. Die Teilnehmer des Gesprächs fassten grob ins Auge, dass die Errichtung des Weges und der Bildstöcke von der politischen Gemeinde, die Kosten der Bildtafeln “kirchlicherseits" übernommen werden sollten. Es wurde nicht erörtert, ob der Beklagte selbst und/oder die Pfarre, die Pfarrkirche (fabrica ecclesiae) oder die Pfarrpfründe (beneficium) die Mittel aufbringe und wer von diesen Personen allenfalls als Auftraggeber Renate H***** auftreten würde. Renate H***** sollte zunächst ein Bild anfertigen, das in der Pfarrkirche ausgestellt werden würde. Nachdem die Ehegatten H***** auf ihre schlechte finanzielle Lage hingewiesen hatten, erklärte sich der Beklagte bereit, für die Kosten des ersten Bildes aus eigenem aufzukommen. Der Bürgermeister sagte, die Gemeinde werde für die Kosten des benötigten Materials aufkommen. Eine Erkundigung des Bürgermeisters beim Amt der NÖ Landesregierung, ob mit Landesmitteln für die Errichtung des Kalvarienbergs zu rechnen sei, brachte eine verneinende Antwort. Dies teilte der Bürgermeister den Ehegatten H***** mit.

Am 5. 12. 1995 übergab der Beklagte den Ehegatten H***** 20.000 S. In der zweiten Dezemberhälfte kauften diese Malutensilien, die sie der Gemeinde K***** in Rechnung stellten und wofür sie 15.000 S erhielten. Es fanden weitere Gespräche zwischen den Beteiligten über die Fortführung des Projekts statt, die zunächst dazu führten, dass der Beklagte den Auftrag erteilte, ein weiteres Bild anzufertigen. Am 4. 1. 1996 zahlte der Beklagte auf Drängen der Eheleute H***** weitere 5.000 S.

Der Beklagte und der Bürgermeister wiesen auf ihre begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten hin, worauf die Eheleute H***** anboten, sich um weitere Geldgeber zu kümmern, baten aber den Beklagten um eine Bestätigung, wonach der Plan der Errichtung des Kalvarienbergs bestehe. Der Beklagte unterfertigte am 13. 1. 1996 eine Bestätigung folgenden Wortlauts:

“Pfarramt K***** ...

Betr.: Projekt Kalvarienberg K*****

Es ist geplant, in K***** einen Weg zwischen der Pfarrkirche und dem Friedhof zu errichten, auf dem in geeigneter Umgebung ein Kreuzweg mit 15 Stationen aufgestellt werden soll.

Das erste Bild, ..., wurde von Renate H***** fertig gestellt und wurde heute in der Kirche zur Besichtigung aufgestellt." Der Unterschrift des Beklagten sind - in Maschinschrift - „Hermann K*****, Pfarrer" und die Rundstampiglie des römisch-katholischen Pfarramts K***** Niederösterreich beigefügt.

Am 16. 2. 1996 stellten die Ehegatten H***** auf Einladung des Beklagten dem Pfarrgemeinderat das Projekt vor. Das in Aussicht genommene Honorar für die Herstellung der Bildtafeln wurde bekanntgegeben, die weiteren Kosten wurden nicht besprochen und eine Entscheidung des Pfarrgemeinderats wurde nicht herbeigeführt. Im Anschluss an diese Präsentation äußerten die Mitglieder des Pfarrgemeinderats Bedenken gegen die Errichtung des Kreuzwegs wegen der Höhe der Kosten. In der Folge fertigte Renate H***** eine weitere Bildtafel an, die ebenfalls in der Pfarrkirche ausgestellt wurde. Am 15. 3. 1996 händigte der Beklagte den Ehegatten H***** 15.000 S aus. Renate H***** konnte in der Zeitschrift „Kirche Bunt, *****" einen Artikel über den Plan der Errichtung eines Kalvarienbergs in K***** unterbringen. Im Zuge weiterer Besprechungen kamen der Beklagte und Renate H***** überein, dass diese die fehlenden Bildtafeln für den gesamten Kalvarienberg herstellen sollte, ungeachtet des Umstands, dass die Aufbringung der Mittel nicht gesichert war und auch nicht feststand, wann und in welchem Umfang die politische Gemeinde sich an der Errichtung des Kalvarienbergs beteiligen würde. Der Beklagte gab dabei nach außen nicht zu erkennen, dass nicht er, sondern die Pfarre oder die Pfarrkirche (fabrica ecclesiae) als Auftraggeber einschreiten sollten und hiefür ein Beschluss des Pfarrkirchenrats und dessen Genehmigung durch die bischöfliche Behörde erforderlich wären. Er wies auch nicht darauf hin, dass eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses des Pfarrkirchenrats über die Auftragserteilung der Unterfertigung durch ihn als Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied bedürfte. Ob der Beklagte für seine Person oder in seiner Funktion als Vertreter der Pfarre oder des Pfarrkirchenrats auftrat, wussten die Ehegatten H***** nicht und erkundigten sich auch nicht weiter.

Wegen der prekären wirtschaftlichen Situation des Ehepaares H***** und des Umstands, dass auch der Beklagte nicht über Einkünfte in einer Höhe verfügte, die es ihm erlaubt hätte, monatlich regelmäßig 20.000 S mehr oder weniger für jede fertiggestellte Bildtafel zu zahlen, brachten die Eheleute die Aufnahme eines Kredits durch sie ins Gespräch. Sie wandten sich an den ihnen bekannten Leiter der Zweigstelle der Klägerin in H*****, wo ihnen bereits ein Kredit über 100.000 S eingeräumt worden war. Beim Gespräch über die Ausweitung des bestehenden Kredits erkundigte sich der Zweigstellenleiter nach weiteren Sicherheiten, worauf die Ehegatten H***** auf den bestehenden Auftrag zur Anfertigung der 15 Kreuzwegbilder und das zu erwartende Honorar verwiesen. Der Zweigstellenleiter verlangte einen Nachweis dieses Auftragsverhältnisses und der daraus sich ergebenden Entgeltforderung. Daraufhin wandten sich die Ehegatten H***** an den Beklagten, wiesen auf ihre Kreditwünsche und die diesbezüglichen Forderungen des Zweigstellenleiters hin und ersuchten den Beklagten um Unterfertigung einer Bestätigung der Existenz des Auftrags. Der Beklagte fand sich dazu bereit und unterschrieb eine Urkunde folgenden Textes:

„Pfarramt

K*****

.... ..... 16. 4. 1996

Der Kalvarienberg in K***** wird von der Künstlerin Renate H*****, wohnhaft in K*****, gestaltet. Er besteht aus 15 Stationen. Die Bilder hiezu malt die Künstlerin, die bereits den Kreuzweg in der Pfarrkirche M***** gemalt hat. Renate H***** erhält für ihre künstlerische Arbeit 350.000 S inklusive Materialkosten."

Der Beklagte stempelte das Schriftstück mit dem Pfarramtssiegel. Unter seiner Unterschrift steht in Maschinschrift „Hermann K*****, Pfarrer". Diese Urkunde übergab er einem der Ehegatten, worauf sie am 18. 4. 1996 ua mit dem Bericht über die Planung des Kreuzwegs aus der Zeitschrift „Kirche Bunt ..." und dem Ersuchen der Eheleute H***** um Erhöhung ihres Kreditrahmens auf 200.000 S der Zweigstelle H***** gefaxt wurde.

Am 25. 4. 1996 errichtete die Zweigstelle der Klägerin in H***** einen Kreditvertrag, einen Zessionsvertrag und eine Abtretungsanzeige. Im Kreditvertrag, in dem als Zweck „Vorfinanzierung Materialkauf" genannt wurde, ist ein Kreditbetrag von 200.000 S mit Gesamtfälligkeit am 31. 3. 1997, einem Normalzinssatz p.a. von 8,5 % und einem Jahreszinssatz von 12 % im Fall des Zahlungsverzugs oder einer Überziehung und als Besicherung eine Lebensversicherung sowie die Abtretung der Forderung vom Pfarramt ***** K***** von 350.000 S (Gestaltung Kalvarienberg in K*****) vereinbart.

Mit dem von den Ehegatten H***** eigenhändig unterschriebenen Zessionsvertrag traten diese ihre Forderung gegen „das Pfarramt ***** K***** wegen Gestaltung Kalvarienberg in K***** im Betrag von 350.000 S unter den auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen" ab.

Die Klägerin richtete ein firmenmäßig gefertigtes Einschreiben an das Pfarramt K***** „z.H. Herrn Pfarrer K*****" mit folgendem Wortlaut:

„..... 25. 4. 1996

Abtretungsanzeige

Wir erlauben uns, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns Herr und Frau Erwin und Renate H***** ... ihre Forderung gegen Sie Auftrag Gestaltung Kalvarienberg in K***** über eine Auftragssumme von 350.000 S rechtsverbindlich abgetreten haben.

Wir ersuchen Sie, die Abtretung obiger Forderung an uns zur Kenntnis zu nehmen und die ordnungsgemäße Erfüllung der dieser Forderung zugrundeliegenden Leistungen, die Richtigkeit der Forderung sowie die Kenntnisnahme der erfolgten Abtretung durch Unterfertigung und Rücksendung der beiliegenden Kopie dieses Schreibens zu bestätigen. Sie erklären, dass Sie aus dem Grund der Aufrechnung keine Einwendungen uns gegenüber hinsichtlich der obgenannten abgetretenen Forderung erheben.

Wir gestatten uns, darauf aufmerksam zu machen, dass Sie aufgrund dieser Ihnen hiemit angezeigten Abtretung Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die gefertigte Sparkasse ... für Konto Nr. 4207-323868 leisten können.

Im Auftrag zur Überweisung der zedierten Forderung ist daher die gefertigte Sparkasse als Begünstigter anzugeben. Allfällige Zahlungshindernisse bzw. bereits geleistete Zahlungen wollen Sie uns bekanntgeben.

Für die Bezahlung ersuchen wir Sie das beiliegende Überweisungsformular zu verwenden."

Der nach der firmenmäßigen Fertigung der Klägerin folgende Beisatz „Mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden und zur Kenntnis genommen" ist in diesem Schriftstück schon enthalten gewesen.

Ursprünglich war vorgesehen, zwei Ausfertigungen an den Beklagten zu senden. Die Ehegatten H***** übernahmen es dann aber, für die Beibringung der Unterschrift des Beklagten auf der Abtretungsanzeige zu sorgen. Sie suchten den Beklagten mit der Abtretungsanzeige und einer Abschrift davon in seiner Pfarrkanzlei auf und informierten ihn darüber, dass die Klägerin den gewünschten Kredit gewähren wolle, sie aber von ihnen die Abtretung der Forderungen aus dem Werkvertrag über die Anfertigung der Kreuzwegbilder verlangt habe und der Beklagte die Abtretungsanzeige unterfertigen solle. Der Beklagte fand sich dazu bereit und setzte unmittelbar unter der Wendung „Mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden und zur Kenntnis genommen" einen Abdruck der Rundstampiglie „*r.k.Pfarramt*K*****" und unterfertigte die Urkunde eigenhändig mit Vor- und Zunamen. Unterhalb seiner Unterschrift steht in Klammern „Pfarramt ***** K*****". Er unterfertigte die Urkunde am 4. oder am 5. - allenfalls noch am 6. - Mai 1996. Am 6. 5. 1996 gaben die Ehegatten H***** die unterfertigten Urkunden in der Zweigstelle der Klägerin in H***** ab. Unmittelbar danach wurde das Kreditkonto mit dem Kreditbetrag von 200.000 S belastet und den Kreditnehmern ein Teilbetrag von 100.000 S bar ausbezahlt.

In der Folge fertigte Renate H***** die ausständigen Bildplatten für den Kreuzweg an und übergab sie - die letzte am 3. 3. 1997 - dem Beklagten, der mit seiner Unterschrift zum 3. 3. 1997 „alle 15 Stationen geliefert (Kreuzwegbilder)" bestätigte. Bis dahin hatte der Beklagte seit September 1996 insgesamt 48.500 S - wovon am 7. 12. 1996 gezahlte 20.000 S von einem unbekannt gebliebenen Spender stammten - an die Eheleute H***** übergeben. Anlässlich der Übernahme des letzten Bildes händigte der Beklagte Renate H***** 10.000 S aus. Insgesamt hatte der Beklagte den Eheleuten H***** für die Bildtafeln somit 98.500 S übergeben.

Kurz vor dem Ende der Kreditlaufzeit wandte sich die Klägerin an das Pfarramt K***** zu Handen des Beklagten und ersuchte, das vereinbarte Honorar für die künstlerische Gestaltung des Kalvarienbergs durch Renate H***** auf ihr Konto zu überweisen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 9. 4. 1997, er habe keinen Auftrag erteilt, bloß fünf Bilder aus humanitären Gründen angekauft und bezahlt und die übrigen Bilder nur zur Aufbewahrung übernommen. Mit Schreiben vom 11. 4. 1997 wiederholte die Klägerin ihre Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die Bestätigung des Beklagten vom 16. 4. 1996 und die Unterfertigung der Abtretungsanzeige. Daraufhin informierte der Beklagte das Rechtsreferat der Diözese ***** mit Schreiben vom 11. 4. 1997, worauf sich das bischöfliche Ordinariat ***** an die Klägerin wandte und auf die Ungültigkeit eines allfälligen Werkvertrags wegen Fehlens der Beschlussfassung durch den Pfarrkirchenrat und der Zustimmung der bischöflichen Oberbehörde verwies.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 24. 6. 1997 eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung von 213.991 S samt 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen seit 1. 4. 1997. Das Pfarramt K***** und letztlich auch die Diözese ***** verweigerten die Zahlung mit der Behauptung, der Beklagte sei zum Abschluss des gegenständlichen Vertrags nicht autorisiert gewesen und habe innerkirchliche Vorschriften ignoriert. Der Beklagte habe der Klägerin zukommen lassen, es werde nichts bezahlt. Die Ausführung des bischöflichen Ordinariats *****, der Beklagte habe seine Vertretungsmacht überschritten, müsse daher vorerst für wahr gehalten werden. Die vom Beklagten unterfertigte Bestätigung vom 16. 4. 1996 über den bestehenden Auftrag und die von ihm unterschriebene Abtretungsanzeige seien conditio sine qua non für die Einräumung des Kredits und die Zuzählung des Kreditbetrags gewesen. Das Kreditkonto habe zum 31. 3. 1997 einen Debetsaldo von 213.991 S. An Zinsen würden 8,5 % Sollzinsen und bedingungsgemäß - die Forderung sei längst fällig - 6 % Überziehungszinsen berechnet. Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren darauf, dass ihr der Beklagte eine Erklärung zukommen habe lassen, derzufolge sie unmissverständlich habe annehmen dürfen bzw müssen, die Kreditgewährung an die Ehegatten H***** sei optimal gesichert.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die herkömmliche rechtliche Struktur der österreichischen Pfarre werde aus drei eigenständigen Rechtspersonen gebildet: der Pfarrpfründe (beneficium), der Pfarrkirchenstiftung (fabrica ecclesiae) und der Pfarre, einer nicht kollegialen Personengesamtheit. Zur Vermögensverwaltung und zur Vertretung sei gemäß der Pfarrordnung der Diözese ***** (1986) der Pfarrkirchenrat berufen, der als gesetzlicher Vertreter des kirchlichen Vermögens im Namen der Pfarre und der Pfarrkirche tätig werde. Außerordentliche Herstellungen (Baulastsachen) bedürften der Errichtung eines außerordentlichen Haushaltsplans, sofern die Anschaffung oder Herstellung den Betrag von 30.000 S übersteige, und der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Die Klägerin habe sich nicht von der Richtigkeit der vertraglichen Werklohnforderung der Ehegatten H***** überzeugt. Eine Aktiengesellschaft wie die Klägerin müsse die Vertretungsbestimmungen kirchlicher öffentlicher Rechtspersonen kennen. Die Abtretungsanzeige sei wegen Verstoßes gegen kirchliche Formvorschriften absolut unwirksam und nichtig. Das Pfarramt habe keine Rechtspersönlichkeit und könne daher nicht Schuldner einer Forderung sein. Eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten persönlich sei nicht abgetreten worden. An einem allfälligen Schadenseintritt treffe die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die von ihm getroffenen - eingangs wiedergegebenen - Feststellungen beurteilte es rechtlich dahin, dass keine der in Frage kommenden juristischen Personen des Kirchenrechts aus dem Werkvertrag verpflichtet sei, zumal die Unwirksamkeit eines Vertrags für die selbständigen Rechtssubjekte von der Klägerin gar nicht bestritten werde. Die Klägerin habe auch nicht vorgebracht, dass der Vertrag mit den Eheleuten H***** den Beklagten persönlich binde oder dass ihn eine Haftung als Scheinvertreter treffe. Daraus sei zu folgern, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht aus der Zession solcher Ansprüche an sie ableite. Es bleibe ausschließlich die Frage zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund seiner Bestätigung vom 16. 4. 1996 über die Existenz des Werkvertrags und seiner Kenntnisnahme der Abtretungsanzeige und seines Einverständnisses hiezu der Klägerin für die den Ehegatten H***** überlassene Kreditvaluta hafte, weil sie ohne diese Erklärungen des Beklagten den Kredit nicht gewährt hätte. Der Beklagte habe den Bestand der Werklohnforderung ohne jede Einschränkung bestätigt (wenn nicht sogar anerkannt) und auch die erfolgte Abtretung zur Kenntnis genommen. Ob die Erklärung des Beklagten auf der Rückseite der Abtretungsanzeige ein konstitutives Anerkenntnis sei, könne dahingestellt bleiben, weil sich § 1396 Satz 2 ABGB auch auf deklarative Anerkenntnisse erstrecke. Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt gewesen seien, könne er daher dem Zessionar nicht mehr entgegenhalten. Die Bestätigung auf der Abtretungsanzeige sei der Kreditgewährung zeitlich vorausgegangen und Voraussetzung der Gutschrift der Kreditvaluta gewesen. Die Gutgläubigkeit der Klägerin über den Bestand der Forderung und die geschehene Zession sei nicht beeinträchtigt gewesen. Sie habe daher Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der mit der Höhe des „Erfüllungsschadens" begrenzt sei. Die Kreditschuld samt Nebenforderungen habe weniger als die zedierte Forderung betragen. Die Bestätigung sei dem Beklagten und nicht dem als Rechtsperson gar nicht existierenden Pfarramt, hinter dem der Beklagte als Pfarrer und Leiter des Amts stehe, zurechenbar. Weder die Bestätigung vom 16. 4. 1996 noch die bestätigte Abtretungsanzeige enthielten einen Hinweis darauf, dass der Beklagte nicht für seine Person, sondern als Vertreter einer der drei auf Pfarrebene bestehenden juristischen Personen handle. Ein auf die Pfarre oder eine sonstige juristische Person auf Pfarrebene notwendig zu beziehendes Rechtsgeschäft sei nicht vorgelegen. Im Zweifel sei ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen, konnte doch der Beklagte als Privatperson bei der Vergabe des Werkauftrags an Renate H***** aufgetreten sein und auch die Mittel hiefür aus eigenen Einkünften und Vermögen zu bestreiten haben, wie es tatsächlich bis zu fast einem Drittel des Honorars geschehen sei. Besondere Umstände, die die Klägerin hätten veranlassen müssen, die Rechtsstellung des Beklagten in Bezug auf sein Rechtsverhältnis zu den Ehegatten H***** und zu ihr einer besonderen Überprüfung zu unterziehen, seien daher nicht vorgelegen, weshalb auch kein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB zur Kürzung des Ersatzanspruchs führen müsste.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten und seiner Nebenintervenientin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, es sei davon auszugehen, dass ein gültiger Werkvertrag zwischen Pfarre, Pfarrpfründe oder Pfarrfabrik und den Ehegatten H***** nicht zustande gekommen sei. Nach § 1396 Satz 2 ABGB habe der Zessus, der die Forderung gegen den redlichen Übernehmer als richtig erkannt habe, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. Diese Bestimmung wäre praktisch funktionslos, billigte man nur einem konstitutiven Anerkenntnis die Wirkung eines Einredeausschlusses zu. Daher müsse sich die Bestimmung auf ein deklaratives Anerkenntnis beziehen. Eine derartige, im Zusammenhang mit dem Forderungserwerb durch den neuen Gläubiger abgegebene Erklärung sei einer von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Regelung zu unterwerfen, wonach das Vertrauen des redlichen Zessionars, der auf der Grundlage der Wissenserklärung des Schuldners über sein Vermögen disponiere, im Sinn einer Rechtsscheinhaftung geschützt werde. Der Vertrauensschutz gelte für Erklärungen des Schuldners vor Abschluss des Abtretungsvertrags, was im vorliegenden Fall durchaus zutreffe. Der Beklagte habe auch immer angegeben, sich nicht selbst verpflichtet zu fühlen. Von diesem Standpunkt sei er nie abgerückt. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er diesen Standpunkt auch innegehabt habe, als er den Bestätigungsvermerk unterfertigt habe. Damit könne er sich nicht darauf berufen, die Schuld nur aus Fahrlässigkeit bestätigt zu haben. Dem Erstgericht sei auch in der Einschätzung zu folgen, dass die Erklärung nicht als im Namen des „Pfarramts" abgegeben anzusehen sei, sondern im Namen des Beklagten selbst. Das Pfarramt sei keine juristische Person. Die Anwendung der Rechtsprechung über das „unternehmensbezogene Rechtsgeschäft" scheitere schon daran, dass im vorliegenden Fall drei verschiedene juristische Personen nach dem CIC als Verpflichtete in Frage kämen, sodass ein eindeutiger Bezug zu einem Vertretenen nicht herzustellen sei. Im Zweifel sei daher ein Eigengeschäft anzunehmen. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Klägerin mit dem Beklagten direkt Kontakt aufnehme. Es habe ausgereicht, sich auf die als echt erkannte Unterschrift eines Pfarrers auf einer Bestätigung zu verlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten und seiner Nebenintervenientin ist zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags berechtigt.

1. Zur Revision wegen Nichtigkeit:

Die Klägerin begehrte aus dem Kapitalsbetrag 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen seit 1. 4. 1997. Das Erstgericht sprach 8,5 % Sollzinsen und 6 % Überziehungszinsen p.a. Seit 1. 4. 1997 zu. In der Beifügung p.a. erblicken die Revisionswerber einen Mehrzuspruch, der als Verstoß gegen § 405 ZPO einen Nichtigkeitsgrund bilde. Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung (zB JBl 1958, 365 = EvBl 1958/258; MietSlg 50.749) eine Verletzung des § 405 ZPO lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz auf Rüge - die hier in der Berufung nicht erhoben wurde - wahrgenommen werden kann, liegt in der Beifügung p.a. keine Überschreitung des Zinsenbegehrens, weil ein Zinssatz ohne Angabe der Zinsperiode üblicherweise als Jahreszinssatz (p.a. = pro anno = pro Jahr) verstanden wird.

Die Revision wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

2. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

3. Im Übrigen macht die Revision zusammengefasst geltend:

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, in welcher Höhe ihr ein Schaden entstanden sei. Obwohl die Klägerin in ihrer Klage selbst von einem Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche ausgehe und sich daher auf eine Überschreitung der Vollmacht seitens des Beklagten berufe, hätten es die Vorinstanzen offengelassen, ob nun ein Werkvertrag mit einer juristischen Person der Kirche oder dem Beklagten zustande gekommen sei oder hätte zustande kommen sollen. Dies sei aber von Relevanz, weil eine Rechtsscheinhaftung nach § 1396 Satz 2 ABGB nur den Zessus treffen könne. Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft wie dem vorliegenden bedürfe es keiner besonderen Offenlegung. Auf Grund der äußeren Umstände komme nur die Pfarre als Vertragspartner in Betracht. Es wäre nämlich absolut unüblich, dass ein Pfarrer auf eigene Rechnung zum Wohle der gesamten Gemeinde einen Kalvarienberg - eine typische Angelegenheit der Pfarre - finanzieren sollte. Der Beklagte habe auch nie im eigenen Namen, sondern immer namens des Pfarramts unterschrieben. Aus dem Klagevorbringen und dem Zessionsvertrag ergebe sich, dass eine Forderung gegen das Pfarramt abgetreten worden sei. Im konkreten Fall habe der Beklagte nicht wirksam vertreten können, weil der notwendige Kollegialbeschluss des Pfarrkirchenrats und die notwendige kirchenbehördliche Genehmigung fehlten. Dies gelte nicht nur für den Werkvertrag, sondern auch für die Bestätigungen, die der Beklagte namens des Pfarramts gezeichnet habe. Da jede Bestätigung und auch die Anerkennungserklärung mit „Pfarramt" übertitelt worden, daher im Namen des Pfarramts erfolgt und überdies mit dem Pfarramtssiegel versehen gewesen sei und schließlich das Tätigwerden für das Pfarramt die Unterschrift des Beklagten erfordert habe, könne die Anerkennungserklärung nicht als im Namen des Beklagten gefertigt angesehen werden. Die Haftung des Scheinvertreters sei nicht auf Wissenserklärungen zu erstrecken. Von einer Kreditunternehmung sei zu erwarten, dass sie die gesetzlichen Vertretungsbestimmungen kirchlicher öffentlicher Rechtspersonen kennt. An einem allfälligen Schadenseintritt treffe die Klägerin jedenfalls ein überwiegendes Verschulden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Nichtschuld wissentlich bestätigt, finde im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Ob der Beklagte wissentlich gehandelt habe, sei eine Tatfrage. Die Vermutung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, was als Verfahrensmangel gerügt werde.

Hiezu wurde erwogen:

Nach § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers der Forderung (Zessionar) mit jenen des Zedenten identisch. Der Schuldner (Zessus) hat gegen den Zessionar dieselben Einwendungen wie gegen den Zedenten (§ 1396 Satz 1 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB² § 1396 Rz 1 mwN). Gemäß § 1396 Satz 2 ABGB ist der Schuldner, der die Forderung gegen den redlichen Übernehmer „für richtig erkannt" hat, verbunden, denselben als seinen Gläubiger zu befriedigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon ein deklaratives Anerkenntnis des Schuldners die in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtswirkungen aus. Der Wissenserklärung des Schuldners kommt dem redlichen, auch auf diese Erklärung angewiesenen Zessionar gegenüber bindende Kraft zu, jedoch nur in Bezug auf Einreden, die dem Zessus bei Abgabe der Erklärung bekannt waren (SZ 70/24 mN aus der Lehre; SZ 71/154). Das gilt jedoch nur dann, wenn der Zessionar im Vertrauen auf die Erklärung Dispositionen getroffen hat, die Wissenserklärung des Schuldners also zeitlich vorausgegangen ist (SZ 70/24; SZ 71/154; SZ 58/29; Avancini, Anerkennung einer abgetretenen Forderung, ÖBA 1989, 451 ff [466]; Ertl aaO; § 1396 Rz 2; Hügel, FS Frotz 89; Popp, Das Schuldanerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Zessionar, ÖBA 1999, 865 ff und 975 ff [980]). Liegt der Tatbestand des § 1396 Satz 2 ABGB vor, so besteht die in dieser Norm angeordnete Rechtsfolge in einer Pflicht zur Zahlung der Forderung, und nicht - wie das Erstgericht meinte - bloß in Vertrauensschadenersatz (vgl Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 4). Verleiht das Gesetz schon einer bloßen Wissenserklärung des Schuldners einer abgetretenen Forderung verbindliche Wirkung, so ist es sachgerecht, auf die Zurechnung einer deklarativen Schuldanerkenntniserklärung Dritter die - für Willenserklärungen geltenden - Regeln über die Stellvertretung analog anzuwenden (vgl Popp aaO 979; Rummel aaO).

Zu Unrecht bejahten die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf der Grundlage des § 1396 Satz 2 ABGB:

Der Auffassung der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Erklärungen gegenüber der Klägerin im eigenen Namen abgegeben, ist nicht zuzustimmen. Das Stellvertretungsrecht wird zwar vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht (SZ 67/124 mwN; Strasser in Rummel, ABGB³ § 1002 Rz 50), einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist (SZ 67/124; JBl 1989, 526 ua; Strasser aaO). Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten (ImmZ 1975, 206; EvBl 1981/168; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1989, 526; RdW 1990, 342 ua; Strasser aaO). Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an (SZ 57/12; JBl 1987, 60 [Berger]; JBl 1990, 519; ÖBA 1997, 389; Strasser aaO). Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann (SZ 12/222; SZ 23/163; ImmZ 1975, 206 ua; Strasser aaO). Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Aus den Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich zum einen, dass der Beklagte bei Abschluss des Werkvertrags der Zedentin klar erkennbar mit dem Willen handelte, das Geschäft dem in Betracht kommenden kirchlichen Rechtsträger zuzuordnen, die Erklärungen gegenüber der Klägerin im Namen dieses Rechtsträgers abgegeben wurden und sich die Person dieses Rechtsträgers bestimmen lässt:

Auch wenn der Beklagte bei der Übereinkunft mit der Zedentin, diese solle die fehlenden Bilder für den Kalvarienberg herstellen, nicht ausdrücklich erklärte, nicht in eigenem Namen zu handeln, so musste die Zedentin das Auftreten des Beklagten in einer typisch kirchenbezogenen Angelegenheit als Organ des in Betracht kommenden kirchlichen Rechtsträgers verstehen, war doch das herzustellende Werk Teil des geplanten, noch nicht aufgegebenen Projekts, von Seiten der Gemeinde und “kirchlicherseits" einen Kreuzweg (Kalvarienberg) zwischen Friedhof und Kirche zu errichten, das die Zedentin initiiert, in der diözesanen Kirchenzeitung publik gemacht hatte und für das sie Sponsoren finden wollte. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung zum einen im Vorbringen der Klägerin selbst, das Ehepaar H***** habe beim ersten Gespräch mit dem Leiter der Zweigstelle der Klägerin über die Aufstockung des Kredits - nach Sicherheiten befragt - auf den Auftrag der Pfarre verwiesen, zum anderen darin, dass eine Forderung gegen das “Pfarramt" und nicht gegen den Beklagten abgetreten wurde.

In der vom Beklagten unterschriebenen und mit dem Pfarramtssiegel versehenen Bestätigung vom 16. 4. 1996, in der das Pfarramt im Kopf aufscheint, über den Bestand des Werkvertrags wird der Schuldner der Werklohnforderung nicht genannt. Dass die Klägerin den Beklagten auf Grund dieser Erklärung eindeutig nicht als Schuldner ansah, ergibt sich aus ihrem Vorbringen in der Klage, diese Urkunde als Bestätigung der Richtigkeit der Angaben der Ehegatten H*****, sie hätten einen Auftrag der Pfarre K*****, aufgefasst zu haben sowie daraus, dass sie sich die Forderung gegen das “Pfarramt" abtreten ließ. Sie richtete denn auch ihren schriftlichen Antrag vom 25. 4. 1996, die ordnungsgemäße Erfüllung der der abgetretenen Forderung zu Grunde liegenden Leistungen, die Richtigkeit der Forderung sowie die Kenntnisnahme der erfolgten Abtretung durch Unterfertigung zu bestätigen, an das Pfarramt als Schuldner. Dass das Schreiben den Zusatz “zu Handen" des Beklagten enthält, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil Verwaltungsstellen oder Behörden nur durch physische Personen handeln können. Die Zeichnung der Abtretungsanzeige durch den Beklagten oberhalb des Zusatzes “Pfarramt ..." unter Beifügung eines Abdrucks der Rundstampiglie des Pfarramts durfte die Klägerin unter diesen Umständen von ihrem Horizont aus nur als im Namen des Schuldners, nicht aber im eigenen Namen abgegeben verstehen. Die Klägerin hat denn auch gar nicht behauptet, das Handeln des Beklagten anders als im Namen des Schuldners verstanden zu haben.

Der kirchliche Rechtsträger, für den der Beklagte handelte, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus eindeutig bestimmbar:

Die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen der katholischen Kirche ist durch Art II iVm Art X § 2 und Art XV § 7 des Konkordats 1933/34, BGBl 1934/2, ausdrücklich geregelt. Für den staatlichen Bereich genießen Rechtspersönlichkeit alle einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche in Österreich, die nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit haben. Nach Art XIII § 2 des Konkordats wird das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten (SZ 70/85).

Auf pfarrlicher Ebene sind öffentlich kirchliche juristische Personen, die mit staatlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind (ausführlich SZ 70/85 mwN):

- die Pfarre (Pfarrei), eine nicht-kollegiale Personengesamtheit (can 515 § 1 und 3; can 115 § 2, can 116 § 1 CIC 1983);

- die Pfarrkirche, ein zum Bau und Unterhalt des Kirchengebäudes bestimmtes Stiftungsvermögen, das wegen seiner Zweckbestimmung - Erhaltung des Gebäudes und Bestreitung der anfallenden Kultausgaben und gegebenenfalls auch sonstiger seelsorgerischer Aufwendungen - auch fabrica ecclesiae, Kirchenfabrik, Fabrikgut, Kirchenstiftung oder Gotteshausvermögen genannt wird;

- die Pfarrpfründe (auch beneficium, Pfarrbenefizium, Pfründenstiftung, Stellenvermögen), das im Eigentum der Pfarrpfründe stehende und dem Pfarrer zur Verwaltung und Nutzung der Erträgnisse - für den eigenen Lebensunterhalt sowie karitative Zwecke - übertragene Pfründenvermögen.

Es liegt auf der Hand, dass die Anschaffung von Kreuzwegbildern nicht dem Unterhalt des Pfarrers dienen soll, sodass ein Handeln im Namen der Pfarrpfründe ausscheidet.

Nach der hier maßgeblichen Pfarrordnung der Diözese *****, ***** Diözesanblatt ***** hat der Pfarrkirchenrat die kirchliche Vermögensverwaltung und die Baulastangelegenheiten zu besorgen (§ 24 der Pfarrordnung). Gemäß § 25 der Pfarrordnung ist der Pfarrkirchenrat als gesetzlicher Vertreter ua im Namen der Pfarre und der Pfarrkirche tätig, deren Vermögen er verwaltet (§ 26 Abs 1 der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden - hier: dem Beklagten - und mindestens vier, höchstens zehn Pfarrangehörigen (§ 30 Abs 1 der Pfarrordnung). Der Pfarrkirchenrat wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten (§ 35 Abs 1 Satz 1 der Pfarrordnung). Dieser fertigt die vom Pfarrkirchenrat ausgehenden Schriftstücke allein, ausgenommen solche rechtsverbindlicher Art, die zu ihrer Gültigkeit der Mitfertigung eines weiteren ernannten Mitglieds des Pfarrkirchenrats bedürfen, für die Pfarrkirche, für die Pfarrpfründe in Baulastsachen ua (§ 35 Abs 1 Satz 2 iVm § 25 lit b bis f der Pfarrordnung). Schriftstücke rechtsverbindlicher Art in Vertretung der Rechtsperson Pfarre werden vom Pfarrer allein gefertigt (§ 35 Abs 2 der Pfarrordnung).

Nach dem Dekret der Österreichischen Bischofskonferenz über die Rechtspersonen “Pfarrkirche" und “Pfarrpfründe", ABl ÖBK 1984/1, soll in den schon bestehenden Pfarren ab 27. 11. 1983 neues Vermögen anstelle der Rechtsperson Pfarrkirche die Rechtsperson Pfarre erwerben. In diesem Sinn hat der Beklagte schon in der Klagebeantwortung - nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, das Projekt sollte ein gemeinsames der politischen Gemeinde und der Pfarre sein. Die Rechtsperson Pfarre ist nach den dargelegten Umständen daher der kirchliche Rechtsträger, für den der Beklagte gegenüber der Zedentin und der Klägerin auftrat.

Es ist unstreitig, dass die Anschaffung der Kreuzwegbilder eine Handlung der außerordentlichen Verwaltung im Sinn der maßgeblichen Pfarrordnung war und nach deren § 34 Abs 2 zur Gültigkeit der Genehmigung durch die bischöfliche Behörde bedurfte, die vom Beklagten nicht eingeholt wurde und nie erteilt wurde; davon abgesehen befasste der Beklagte - wie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzend feststellte - den Pfarrkirchenrat in dieser Angelegenheit nicht, sodass es zu einer Willensbildung dieses Organs nicht kam. Für das Schuldanerkenntnis im Sinn des § 1396 Satz 2 ABGB der Werklohnforderung müssen dieselben innerkirchlichen Regeln wie für den Abschluss des Werkvertrags gelten, könnte doch sonst etwa die Anordnung des § 34 Abs 2 der Pfarrordnung umgangen werden.

Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34, das innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe steht, aber auch völkerrechtliches und partikuläres innerkirchliches Recht ist (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 288, 519; vgl SZ 47/59 mwN), normiert, dass die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen stattfindet und ohne deren Zustimmung solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden kann. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung und nach herrschender Lehre ist davon auszugehen, dass mit dem Begriffspaar „veräußern und belasten" der weite kirchenrechtliche Alienationsbegriff (can 1295 CIC 1983, im gleichen Sinn can 1533 CIC 1917) übernommen worden ist (4 Ob 46/99i = ecolex 1999/302 = immolex 1999/166 = MietSlg 51.076 = RdW 1999, 782 = öarr 2001, 494; SZ 59/62; Schnizer, Konkordat, ABGB und Vertrauensschutz ?, JBl 1986, 545 ff [548]; Schwendenwein aaO 290, 629, 632). Unter Veräußerung im weiteren Sinn wird jedes Rechtsgeschäft verstanden, durch das eine kirchliche juristische Person vermögensmäßig schlechter gestellt ist oder sein könnte (Puza in Listl/Müller/Schmitz, Handbuch des katholischen Kirchenrechts² 1104 f). Damit sind neben Kauf, Tausch, Schenkung, Forderungsabtretung alle weiteren Rechtsgeschäfte betroffen, die für die kirchliche juristische Person Verpflichtungen mit sich bringen, „deren Erfüllung die Aufgabe von Eigentum oder anderen vermögenswerten Rechten notwendig machen könnte" (Schnizer, Die schuldrechtlichen Verträge der katholischen Kirche in Österreich 102). Dass ein Werkvertrag und ein Anerkenntnis der abgetretenen Werklohnforderung einem Zessionar gegenüber darunter fallen, ist nicht zweifelhaft. Das von einem kirchlichen Organ ohne die im innerkirchlichen Recht vorgesehene Genehmigung abgeschlossene Geschäft ist ungültig (nichtig) und kann rechtsgeschäftliche Wirkungen nicht hervorbringen (stRsp zB SZ 47/59; SZ 48/71; SZ 53/85; 4 Ob 46/99i). Dieses Ergebnis leiten die angeführten Entscheidungen über § 867 ABGB ab. Zu den in dieser Bestimmung genannten, unter der besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehenden Gemeinden zählen auch die kirchlichen juristischen Personen. Was zur Gültigkeit eines mit ihnen geschlossenen Vertrags erforderlich ist, ist daher auch dem kanonischen Recht zu entnehmen (vgl auch Schwendenwein aaO 286 ff). Gampl (Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen in rechtsdogmatischer Sicht, JBl 1985, 704 [719]) lehrt, § 867 ABGB sei spätestens seit dem Konkordat 1933/34 auf kirchliche juristische Personen nicht mehr anwendbar. Diese Frage ist aber nicht entscheidungswesentlich. Denn unabhängig davon, ob durch § 867 ABGB die innerkirchlichen Regeln zur Vertretung kirchlicher Rechtsträger auch für die Rechtswirksamkeit im staatlichen Rechtsbereich maßgeblich sind, folgt dies für die katholische Kirche auch aus Art XIII § 2 Konkordat 1933/34, der in Bezug auf die kirchlichen Vermögensverwalter auf das kanonische Recht und die in diesem enthaltenen die Gültigkeit betreffenden Genehmigungserfordernisse (bei Veräußerung und Belastung kirchlichen Vermögens) verweist (Schwendenwein aaO 290, 630; Schnizer, JBl 1986, 548; Kalb/Potz/Schinkele, Rechtsgeschäfte mit kirchlichen juristischen Personen, öarr 2001, 353 ff). Die in Art XIII § 2 Satz 2 Konkordat 1933/34 normierte Zustimmung der “zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen" bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen ist auch im staatlichen Rechtsbereich Gültigkeitsvoraussetzung (Gampl aaO 713; Schwendenwein aaO 290). Da die innerkirchlich notwendige Genehmigung der Kompetenten fehlte, konnte der Beklagte die Pfarre weder gegenüber der Zedentin noch gegenüber der Klägerin wirksam verpflichten.

Zu prüfen bleibt, ob der Beklagte wegen Überschreitung seiner Vertretungsmacht, die er verschwiegen hat, der Klägerin gegenüber haftet.

Art 8 Nr 11 EVHGB regelt - in Übernahme des § 179 dBGB - die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht im Handelsrecht (JBl 1975, 595 [Welser]; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 163 f; Schuhmacher in Straube, HGB² Art 8 Nr Rz 2). Handeln in fremdem Namen ohne Vertretungsmacht im Sinn dieser Bestimmung liegt auch im Fall der Vollmachtsüberschreitung vor (SZ 44/21; JBl 1978, 32; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 7 mwN). Die Vorschrift findet nicht nur auf Bevollmächtigte, sondern auch auf gesetzliche Vertreter und Organe einer juristischen Person oder anderer Handelsgesellschaften Anwendung (Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 4 mwN; Schramm in MünchKomm 4, BGB § 179 Rz 9 mwN). Sie setzt voraus, dass der Vertreter „ein Handelsgeschäft geschlossen hat". Damit ist selbstverständlich kein vollgültiger Vertrag, sondern höchstens ein schwebend unwirksames (genehmigungsfähiges) Geschäft gemeint (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 168 [FN 4]). Der Scheinvertreter haftet dann nach Art 8 Nr 11 EVHGB, wenn das von ihm geschlossene Geschäft bei Vorhandensein der Vertretungsbefugnis ein Handelsgeschäft gewesen wäre. Das ist dann der Fall, wenn das Geschäft von dem mit dem Scheinvertreter kontrahierenden Dritten im Betrieb seines Handelsgewerbes geschlossen war oder im Fall seiner Gültigkeit als im Betrieb des Handelsgewerbes des unwirksam Vertretenen abgeschlossen gelten müsste (SZ 44/21; SZ 60/192; Welser aaO 167 ff, 171; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 3 mwN). Ein deklaratives Schuldanerkenntnis im Sinn des § 1396 Satz 2 ABGB ist nach Auffassung des erkennenden Senats im Hinblick auf seine oben dargestellte bindende Wirkung wie ein „Handelsgeschäft" nach Art 8 Nr 11 EVHGB zu behandeln. Die Klägerin betreibt ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs 2 Z 4 HGB) und ist Formkaufmann (§ 6 HGB iVm § 3 AktG; Straube in Straube aaO § 1 Rz 42, § 6 Rz 4 ff). Geschäfte einer Aktiengesellschaft sind - wegen der Formkaufmanneigenschaft - stets (vollkaufmännische) Handelsgeschäfte, selbst wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben (SZ 26/249; EvBl 1968/236; Kramer in Straube aaO §§ 343, 344 Rz 7).

Nach Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB haftet der Vertreter nicht, wenn der andere Teil (Dritte) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, also schon bei fahrlässiger Unkenntnis der mangelnden Vertretungsmacht (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 205; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 22). Unerheblich für den Haftungsentfall ist, ob dem Vertreter selbst Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder ob er sich sogar des Vollmachtsmangels bewusst war (RdW 1993, 39; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). § 1304 ABGB findet keine Anwendung (Schuhmacher in Straube aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). Bloße Unterlassung der Aufklärung des Vertragspartners über den Mangel der Vertretungsmacht ist noch nicht Arglist (ÖBA 1991, 290), die nach der Lehre - insoweit ist Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB teleologisch zu reduzieren - die Haftung nicht entfallen lässt (Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 21). Anhaltspunkte für arglistiges Handeln des Beklagten gibt der vorliegende Sachverhalt nicht.

Eine den Haftungsausschluss begründende Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Er ist nicht ohne weiteres zu Nachforschungen über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht verpflichtet. Nur wenn die Umstände des Einzelfalls den Dritten hätten veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, ob der Vertreter die zumindest stillschweigend behauptete Vertretungsmacht tatsächlich hat, liegt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vor (HS 10.685; RdW 1993, 39; Welser aaO 206; Schuhmacher aaO Art 8 Nr 11 Rz 22; Leptien in Soergel, BGB13 § 179 Rz 19; Schramm in MünchKomm, BGB4 § 179 Rz 40; Schilken in Staudinger, BGB (2001) § 179 Rz 19; Palm in Erman, BGB10 § 179 Rz 15). Die zu fordernde Aufmerksamkeit hängt auch von der Art und Bedeutung des zu schließenden Geschäfts ab (Welser aaO 206; vgl RdW 1993, 39). An die Prüfungspflicht einer Bank sind höhere Anforderungen zu stellen als an die eines Geschäftsungewandten (Schramm aaO § 179 Rz 4; Palm aaO § 179 Rz 15; vgl Leptien aaO § 179 Rz 19). Aus dem - innerstaatlich auf einfachgesetzlicher Stufe stehenden - Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 ergibt sich klar, dass zuständige Kirchenbehörden und Obere bei Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen das entscheidende Wort haben (Gampl aaO 713). Von einer Bank muss verlangt werden zu wissen, dass ein Pfarrer nicht in die Kategorie kirchlicher Oberer fällt (Gampl aaO 713). Die Klägerin durfte sich bei dem vorliegenden größeren Geschäft nicht mit den Erklärungen des beklagten Pfarrers begnügen, sondern hätte die sich aus Art XIII § 2 Abs 2 Konkordat 1933/34 iVm der Pfarrordnung ergebende Beschränkung der Vertretungsmacht des Beklagten erkennen müssen. Sie hätte auf einen Nachweis der Zustimmung der kompetenten Stelle dringen oder selbst die Zustimmung einholen müssen. Die Haftung des Beklagten ist daher nach Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB ausgeschlossen.

Ob für den Beklagten unabhängig von Art 8 Nr 11 EVHGB eine - durch § 1304 ABGB herabgesetzte - Haftung für Vertrauensschadenersatz nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht kommen könnte, weil er der Klägerin eine falsche Auskunft über den Bestand der Werklohnforderung gab und sich als Pfarrer über seine Vertretungsbefugnisse doch in erster Linie im Klaren sein musste, die Beschränkung seiner Vertretungsmacht aber der Klägerin verschwieg, ist nicht weiter zu prüfen. Die Klägerin behauptete nämlich nicht einmal, dass sie ihre Kreditforderung bei den Kreditnehmern nicht einbringlich machen konnte oder könnte, also nicht, dass sie einen Schaden erlitt, weil sie auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beklagten vertraute.

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung eine Haftung des Beklagten aus § 916 Abs 2 ABGB ableiten will, ist ihr zu erwidern, dass nach den Feststellungen von einem Scheingeschäft des Beklagten mit der Zedentin keine Rede sein kann.

Aus all diesen Gründen war in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Klagebegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Beitrittsschriftsatz steht der Nebenintervenientin ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil sie in diesem Verfahrensabschnitt allein eingeschritten ist. Im weiteren Verfahren wurden der Beklagte und seine Nebenintervenientin gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es ist anzunehmen, dass sie im Innenverhältnis die Kosten je zur Hälfte tragen, sodass ihnen, die nicht Gesamtgläubiger sind, ihre Gesamtkosten zu gleichen Teilen zu ersetzen sind. Für die Vertagungsanträge vom 7. 6. und 7. 9. 1999 gebührt Kostenersatz lediglich nach TP 1 I RATG. Eine mündliche Berufungsverhandlung fand nicht statt, sodass nach § 23 Abs 9 RATG nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen war. Die Pauschalgebühren für die Berufung und die Revision waren in der sich aus § 19a GGG ergebenden und verzeichneten Höhe zuzuerkennen.

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