OGH 5Ob14/13i

OGH5Ob14/13i28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Partnerschaft, *****, vertreten durch Dr. Katharina Langer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. C***** Ö*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.294,10 EUR (Revisionsinteresse 6.787,18 EUR) sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2012, GZ 12 R 195/11a‑39, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. September 2011, GZ 23 Cg 80/10v‑30, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin 93,19 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach in Stattgebung eines Abänderungsantrags der Beklagten aus, dass die Revision doch zulässig sei. Das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung die jüngere höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, wonach das für eine Bürgschaftserklärung gemäß § 1346 Abs 2 ABGB geltende Schriftlichkeitsgebot auf den Beitritt zu einer materiell fremden Schuld unabhängig davon anzuwenden sei, ob der Beitretende ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft habe.

Die von der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; dies ist gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO ‑ nur kurz ‑ zu begründen:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Senat hat das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Mängel des zweitinstanzlichen Verfahrens geprüft; diese liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge macht die Beklagte zunächst geltend, der vom Berufungsgericht angenommene Schuldbeitritt habe der Schriftform bedurft, die Klägerin habe einem angeblichen, jedenfalls als zweiseitigen Vertrag zu qualifizierenden Schuldbeitritt nicht zugestimmt, es habe an einer (zureichenden) Willenserklärung der Beklagten gefehlt, wonach sich diese persönlich zur Zahlung verpflichtet habe, und es habe kein eigenwirtschaftliches Interesse der Beklagten an den Vertretungsleistungen der Klägerin bestanden. Auf all diese Fragen muss hier aber ‑ als nicht entscheidungswesentlich ‑ deshalb nicht eingegangen werden, weil das Erstgericht im vorliegenden Einzelfall zutreffend von einer Auftragserteilung durch die Beklagte (jedenfalls auch) im eigenen Namen ausgegangen ist:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies auf unzweifelhafte Weise zum Ausdruck bringen (RIS-Justiz RS0019427). Legt der Vertreter daher nicht offen, dass er im Namen eines Anderen handeln will, so kommt das Geschäft im Zweifel im eigenen Namen zustande (RIS-Justiz RS0019540). Im Hinblick auf diesen Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte ‑ von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen ‑ das Auftreten des Handelnden verstehen musste (RIS-Justiz RS0019516; RS0019500). Für den Geschäftspartner muss das Handeln im fremden Namen nach der Verkehrssitte ohne weiteres oder zumindest aus den besonderen Umständen ‑ eindeutig ‑ erkennbar sein (RIS-Justiz RS0014156).

2.2. Im vorliegenden Fall war die Mutter der Beklagten aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage, Schritte zur Rückerlangung der Wohnung zu unternehmen, zeigte sich daran auch nicht interessiert und es bestand auch kein relevanter Kontakt zwischen der Klägerin und der Mutter der Beklagten. Besprechungen und schriftliche Korrespondenz fanden immer nur zwischen den Streitteilen statt. Die Beklagte verfolgte mit der Verfahrensführung auch spezifische eigene Interessen (Sicherung ihres Erbes, Erlangung des Eigentums an der Wohnung). Die Beklagte sprach in der Causa in der ersten Person Singular von der Auftraggeberin und erörterte keine Meinungen oder Ansichten ihrer Mutter zum Verfahren. Der Klägerin war nach den Feststellungen des Erstgerichts im Zeitpunkt der Auftragsannahme nicht erkennbar, dass die Beklagte ausschließlich für die Mutter auftrat. Unter diesen spezifischen Umständen war mangels anderweitiger Offenlegung durch die Beklagte (jedenfalls auch) von einer Auftragserteilung im eigenen Namen auszugehen und ist schon aus diesem Grund die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen. Die vom Berufungsgericht und der Beklagten als erheblich erachtete Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines Schuldbeitritts der Beklagten stellt sich folglich nicht.

3. Die Beklagte ist letztlich der Ansicht, dass die Honoraranprüche der Klägerin verjährt seien. Einerseits habe das ursprüngliche Verfahren (vorerst) mit Versäumungsurteil (Rechtskraftbestätigung am 3. 2. 2005) geendet, ohne dass die Notwendigkeit eines weiteren Einschreitens absehbar gewesen sei. Andererseits seien bestimmte Vertretungsleistungen (Grundbuchgesuch; Wiederaufnahmsklage) als selbstständige Causen zu werten gewesen, für die jeweils eine gesonderte Abrechnungspflicht bestanden habe.

3.1. Die Forderung des Rechtsanwalts auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen verjährt gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (RIS-Justiz RS0021878). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0019630 [T5]). In einem engen Zusammenhang der angeführten Art stehen jedenfalls alle Leistungen, die der Durchsetzung oder Abwehr ein und desselben Anspruchs dienen (3 Ob 543/95).

3.2. Nach dem Versäumungsurteil hat die Klägerin noch klar innerhalb der Verjährungsfrist infolge des von der Prozessgegnerin erhobenen Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Vertretung ‑ mit bekundetem Willen der Beklagten ‑ fortgesetzt und Grundbuchgesuch sowie Wiederaufnahmsklage standen mit dem von der Beklagten propagierten Prozessziel der Wiedererlangung der Eigentumswohnung in engstem sachlichen Konnex. Wenn daher das Berufungsgericht im vorliegenden Fall besagten Sachzusammenhang bejahte, dann liegt darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Fehlbeurteilung. Dass selbst unter Bejahung besagten Sachzusammenhangs die Honoraransprüche der Klägerin verjährt seien, behauptet auch die Beklagte in ihrer Revision nicht (mehr).

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

4.1. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).

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