OGH 5Ob33/75; 1Ob709/76; 7Ob592/78; 7Ob746/78; 7Ob534/80; 5Ob617/81; 1Ob713/84; 4Ob588/89; 5Ob9/93; 1Ob622/94 (RS0019532)

OGH5Ob33/75; 1Ob709/76; 7Ob592/78; 7Ob746/78; 7Ob534/80; 5Ob617/81; 1Ob713/84; 4Ob588/89; 5Ob9/93; 1Ob622/9421.11.2018

Rechtssatz

Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht.

Normen

ABGB §1017
ABGB §1029 B1

5 Ob 33/75OGH18.03.1975

Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 = MietSlg 27131

1 Ob 709/76OGH01.12.1976
7 Ob 592/78OGH15.06.1978

Veröff: MietSlg 30142

7 Ob 746/78OGH11.01.1979
7 Ob 534/80OGH08.05.1980
5 Ob 617/81OGH19.05.1981
1 Ob 713/84OGH12.12.1984

Auch; Veröff: SZ 57/198 = RdW 1985,211 = JBl 1985,616 (Hügel)

4 Ob 588/89OGH07.11.1989

Auch

5 Ob 9/93OGH19.01.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtoffenlegung der Vollmacht ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. (T1)

1 Ob 622/94OGH27.02.1995

Vgl; nur: Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/44

4 Ob 1526/96OGH12.03.1996

Auch; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T3)

10 Ob 2119/96gOGH22.10.1996

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 291/97wOGH22.12.1997
9 ObA 297/98mOGH11.11.1998

Auch; nur T2

2 Ob 348/97hOGH25.03.1999

Auch; nur: Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens, wer dies auch immer sei, bezieht. (T4)

6 Ob 323/00vOGH22.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Auftrag und mit Bevollmächtigung eines öffentlichen Auftraggebers, in dessen Kompetenz die Leistung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, aufgrund gesetzlicher Regelung fällt. (T6)

6 Ob 195/05bOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T7)

6 Ob 69/04xOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T8)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T9)

2 Ob 236/14sOGH08.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier aber war für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar. (T10)<br/>Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T11)

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0050OB00033_7500000_004

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