Rechtssatz
Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. Vielmehr genügt es, dass sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens oder den Träger eines bestimmten Vermögens, wer dies auch immer sei, bezieht.
5 Ob 33/75 | OGH | 18.03.1975 |
Veröff: ImmZ 1975,206 = JBl 1976,40 = MietSlg 27131 |
7 Ob 592/78 | OGH | 15.06.1978 |
Veröff: MietSlg 30142 |
5 Ob 9/93 | OGH | 19.01.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Die Nichtoffenlegung der Vollmacht ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. (T1) |
1 Ob 622/94 | OGH | 27.02.1995 |
Vgl; nur: Der Vertreter muss nicht sofort den Namen und die Identität des Vertretenen bekanntgeben, um Vertretungsrecht zur Anwendung zu bringen. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/44 |
4 Ob 1526/96 | OGH | 12.03.1996 |
Auch; Beisatz: Für die Offenlegung genügt es, wenn sich das Geschäft eindeutig auf ein Unternehmen bezieht, für das der Handelnde einschreiten kann; einer ausdrücklichen Offenlegung bedarf es dann nicht. Ist erkennbar, daß der Handelnde im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließt, dann berechtigt und verpflichtet er den jeweiligen Unternehmensträger. (T3) |
2 Ob 348/97h | OGH | 25.03.1999 |
Auch; nur: Vielmehr genügt es, daß sich seine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erklärungsempfänger erkennbar auf einen Dritten, also den Vertretenen, etwa dem Inhaber eines Unternehmens, wer dies auch immer sei, bezieht. (T4) |
6 Ob 323/00v | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Das Handeln eines Bevollmächtigten, dem Auftrag und Vollmacht erteilt wurden, der dies aber nicht offenlegt, ist nicht zwingend als indirekte Stellvertretung zu deuten. Ob sein Handeln auf eigene Rechnung erfolgte, hängt von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles ab. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens im Auftrag und mit Bevollmächtigung eines öffentlichen Auftraggebers, in dessen Kompetenz die Leistung, die Gegenstand der Ausschreibung ist, aufgrund gesetzlicher Regelung fällt. (T6) |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T7) |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T8)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T9) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier aber war für einen redlichen Erklärungsempfänger der Wille des anderen, in fremdem Namen zu handeln, nicht ausreichend deutlich erkennbar. (T10)<br/>Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19750318_OGH0002_0050OB00033_7500000_004
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