VwGH 97/04/0074

VwGH97/04/007415.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der L GmbH in K, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen 1) den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Februar 1997, Zl. 318.967/3-III/A/2a/97 - in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 24. Oktober 1997, Zl. 318.967/12-III/A/2a/97 -, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 und 2) gegen den genannten Berichtigungsbescheid, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §74 Abs2 Z1 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. März 1992, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer näher beschriebenen Abfalldeponie, u. a. die folgenden (weiteren) Auflagen vorgeschrieben:

1. Die Einbaufläche bzw. die offene Schüttfläche darf ein Ausmaß von ca. 2.500 m2 nicht übersteigen. Nachteilige Emissionen während des Abfalleinbaues sind durch gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen (z.B. Abdeckung) weitestgehend zu unterbinden.

2. Die Restbereiche sind mit einer Zwischenabdeckung in einer Mächtigkeit von ca. 0,5 m zu versehen. Die Zwischenabdeckung soll mit feinkörnigem, bindigem Material derart vorgenommen werden, dass für die Dauer der Abdeckung die Gasemissionen unterbunden werden."

Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund ständiger Beschwerden über die Geruchsbelastung im Bereich der Deponie R. sei das Institut für Sozialmedizin der Universität Innsbruck mit der Vornahme einer Untersuchung beauftragt worden. Dabei sei die Geruchsbelastung mit Hilfe der so genannten Rastertagebuchmethode an 68 Messstellen 366 Tage lang erhoben worden; überdies seien Geruchsemissionsmessungen durchgeführt und ein meteorologisches sowie ein deponietechnisches Gutachten erstellt worden. Im Gesamtgutachten sei folgende zusammenfassende Endbewertung vorgenommen worden:

1. Wesentliche Bereiche des Gebietes weisen deutlich über 10 % an Geruchsstunden auf. Diese werden praktisch zur Gänze von Geruchsbelastungen aus der Deponie R. verursacht. Auch das Areal, in dem starke und in ihrer Geruchsqualität besonders berücksichtigungswürdige Geruchsbelastungen häufiger als in 3 % der Stunden erhoben wurden, deckt wesentliche Gebiete des Lebensraumes ab. Auch diese Geruchsbelastungen sind deponiespezifisch. Damit ist der Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung nachgewiesen. Der Verursacher ist die Deponie R.

2. Diese hohe Belastung, die die Bewohner im Beurteilungsraum dauerhaft und gezwungenermaßen zu verarbeiten haben, stellt im Lichte des hohen Erfüllungsgrades der Prädiktoren eine unvertretbar hohe Belastung der Personen hinsichtlich ihres Bewältigungsvermögens von Stress dar. Daher sind unerwünschte gesundheitliche Wirkungen im psychosomatischen Sinne möglich.

3. Durch die Geruchsbelastungen der Deponie R. werden gesundheitsfördernde Möglichkeiten beeinträchtigt.

4. Unerwünschte gesundheitliche Wirkungen infolge toxikologischer Belastungen aus dem Deponiebetrieb können derzeit ausgeschlossen werden.

5. Unabhängig von der Frage nach dem Stand der Technik erscheinen Maßnahmen zur Geruchsemissionsreduktion sowie zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung, Information und Informationsverarbeitung angezeigt."

Die von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen für Abfalltechnik, Luftreinhaltung, Meteorologie und Gewerbetechnik hätten - in Anlehnung an die im Gutachten der Universität Innsbruck erstatteten Vorschläge - eine Verbesserung der Geruchssituation u. a. durch folgende Maßnahmen als zielführend erachtet:

1. Die Einbaufläche bzw. die offene Schüttfläche müsste möglichst klein gehalten werden; die maximal offene Fläche dürfe ein Ausmaß von 2.500 m2 nicht übersteigen.

2. Die Restbereiche seien mit einer Zwischenabdeckung in einer Mächtigkeit von 0,5 m zu versehen. Die Zwischenabdeckung solle mit feinkörnigem, bindigem Material derart vorgenommen werden, dass für die Dauer der Abdeckung die Gasemissionen unterbunden würden.

Nach Auffassung der Erstbehörde stehe der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg. Durch eine Optimierung/Begrenzung der "offenen" Betriebsflächen werde zweifellos eine Reduzierung der Geruchsbelastung herbeigeführt, zumal das Schüttfeld das größte Geruchsemissionspotential aufweise. Um die offene Deponiefläche möglichst klein zu halten, solle im jeweiligen Schüttabschnitt nur die Hälfte der vorgesehenen Flächen offen gehalten und die nicht genutzte Restfläche zwischenabgedeckt werden. Durch eine Verdichtung der oberflächennahen Absaugleitungen könnte nach Bedarf (wo Ausfälle im Grasbewuchs festzustellen seien) eine Verbesserung erzielt werden. Die Beschwerdeführerin liefere das derzeit in der Vorreinigungsanlage (Umkehrosmose) anfallende Sickerwasserkonzentrat per Tankwagen zu einem Entsorgungsbetrieb. Die Aufbringung von "Schlechtwasser" auf den Deponiekörper sollte nach Möglichkeit auch weiterhin unterbleiben. Sollte jedoch in Ausnahmefällen eine betriebliche Notwendigkeit bestehen, so wäre rechtzeitig vor dem Aufbringen die Behörde in Kenntnis zu setzen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, und zwar lediglich in Ansehung der unter Punkt 1. und 2. vorgeschriebenen Auflagen, Berufung und brachte vor, für eine ordnungsgemäße Verdichtung der abgelagerten Abfälle durch den Kompaktor sei eine offene Schüttfläche von 3.500 m2 ein Minimum, weil der Kompaktor ausreichend Zeit zum Herumfahren haben müsse, um den Verdichtungseffekt zu erreichen. Die Aufbringung einer Zwischenabdeckung von 0,5 m Stärke aus feinkörnigem, bindigem Material sei technisch nicht zielführend, weil dieses Material durch Niederschläge teilweise ausgelaugt werde, in den Deponiekörper einsickere und die Gas- und Wasserwegigkeit vermindere. Eine ordnungsgemäße Entfernung des bindigen Materials im Verlauf des weiteren Deponieaufbaues sei technisch nicht möglich, weil bei Wegräumen der Zwischenschicht auch der Deponiekörper wieder teilweise aufgerissen werde, wodurch es zu einer Vermengung mit Müll und zu Geruchsbelästigungen komme. Werde jedoch die Zwischenschicht nicht entfernt, so bliebe für Oberflächen- und Deponiewässer eine Sperrschicht bestehen, die zur Bildung von Sickerwasserseen im Deponiekörper und damit zu einer Gefährdung der Stabilität der Deponie führte; die ordnungsgemäße Versickerung der Wässer sowie die Wegigkeit für das Deponiegas zur Absaugung werde gehindert.

Die von der Erstbehörde beigezogenen Amtssachverständigen führten hiezu aus, die offene Schüttfläche stelle das weitaus größte Geruchspotential dar. Im Rahmen des Lokalaugenscheins bei der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 1996 sei von der Beschwerdeführerin bestätigt worden, dass die zum damaligen Zeitpunkt in Betrieb befindliche Schüttfläche das Ausmaß von

2.500 m2 aufweise und dieses für den ordnungsgemäßen Deponiebetrieb ausreichend sei. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Befürchtung, das feinkörnige Material der Zwischenabdeckung könne in den Deponiekörper einsickern und dadurch Gas- und Wasserwegigkeit vermindern, stehe im Widerspruch zur weiteren Befürchtung der Beschwerdeführer, bei Nichtentfernung der gesamten Zwischenschicht würde eine Sperrschicht für Oberflächen- und Deponiewässer entstehen. Zur Auffassung, die Entfernung einer einen halben Meter dicken Schicht sei technisch nicht möglich, könne festgehalten werden, dass ein großer Teil der obersten Abdeckschicht für die neuerliche Abdeckung offener Schüttflächen verwendet werden könne und lediglich ein geringer Restanteil im Schüttkörper verbleibe. Durch die neuerliche Beschickung und Befahrung mittels Kompaktor werde verhindert, dass sich eine Sperrschicht bilde. Bei Durchführung der Entfernungsmaßnahme bestehe die Gefahr einer Bildung stauender Schichten durch die Zwischenabdeckung nicht.

Die Berufungsbehörde holte die Stellungnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser führte u. a. aus, im Genehmigungsbescheid vom 6. März 1992 werde sehr wenig über die Schüttung und den Einbau im Detail ausgesagt. In der "Beschreibung der Deponiefläche" werde lediglich festgelegt, dass der Betrieb in Form einer "Verdichtungsdeponie" geführt werde, d. h. der Müll werde in Schichten zu ca. 2 m wechselweise auf einer Fläche von ca. 3.500 m2 bzw. 2.500m2 abgelagert und mittels Kompaktoren mit einem Eigengewicht von ca. 20 t verdichtet. Wenn die Beschwerdeführerin daher ausführe, die nunmehr vorgeschriebene Flächeneinschränkung behindere die ordnungsgemäße Verdichtung, so sei ihr zunächst entgegenzuhalten, dass bereits dem Genehmigungsbescheid eine wechselweise Behandlung der halben Schüttfeldfläche mit 3.500 m2 bzw. 2.500 m2 zugrunde gelegen sei. Im Übrigen hätten eigene Erhebungen der gewerbetechnischen Abteilung ergeben, dass bei dieser Flächengröße noch keine ernsthafte Behinderung des Kompaktorbetriebes zu erwarten sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Verdichtung und die Anlieferung des Abfalls gleichzeitig erfolge, weil die angegebene Frequenz von 21 Fahrzeugen pro Tag vergleichsweise gering einzuschätzen sei. Die Abdeckung von "Restbereichen" mit einer mineralischen Sperrschicht stelle prinzipiell eine Möglichkeit dar, den diffusen Austritt von Deponiegas und die daraus resultierenden Geruchsemissionen zu reduzieren. Diese Maßnahme sei, wie eigene Erhebungen ergeben hätten, in anderen Fällen in Österreich angewendet worden. In diesen Fällen sei, weil das Entfernen der Zwischendeckschicht bei neuerlicher Beschickung der Restfläche technisch unzweckmäßig sei (es komme, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht betont, zu einem Wiederaufreißen des verdichteten Abfalls sowie zu einem Vermischen des Abfalls mit der mineralischen Deckschicht), die Zwischenabdeckung im Deponiekörper belassen worden. In diesem Zusammenhang sei für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung, dass das nutzbare Deponievolumen verringert werde, im vorliegenden Fall um ca. 20 %. Zudem müssten die Zwischenschichten an die Entwässerung und Entgasung angepasst sein, d. h. die horizontale Gaserfassung müsste in die Abfallschichten hineinreichen und zur Vermeidung von Sickerwasserseen müsste die Zwischenabdeckung gefällsmäßig einwandfrei ausgebildet und am tiefsten Punkt mit einer Entwässerung ausgestattet werden. Eine Beherrschung der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Probleme sei demgemäß möglich, jedoch im Vergleich mit dem derzeitigen Deponiebetrieb mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden. Nicht gerechtfertigt sei die Befürchtung der Beschwerdeführerin, das Abdeckmaterial werde in den Deponiekörper einsickern. "Bindig" sei ein bodenmechanischer Fachausdruck für das Vorhandensein von Haftkräften unter Wassereinwirkung. Bindiges Material sei im feuchten Zustand klebrig und wirke bei einem hohen Anteil an Körnern mit geringem Durchmesser abdichtend; allgemein verstehe man darunter lehmig-toniges Material. Ein Auslaugen und ein negativer Einfluss aus dem Deponiebetrieb sei nicht zu befürchten. Mechanisch verdichtetes, feinkörniges bindiges Material sei im technischen Sinn weitgehend dicht. Bei Anpassung der Gaserfassung wäre eine deutliche Reduktion des diffusen Austritts von Deponiegas zu erreichen, vorausgesetzt, es werde ständig, d.h. schon bei laufendem Einbau, der Verbrennung zugeführt. Überdies wäre zu beachten, dass durch die Zwischenabdeckung ein, wenn auch geringfügiger, aber ständiger Zutritt von Oberflächenwasser nicht unterbunden werden dürfe. Eine Austrocknung des Deponiekörpers würde nämlich zu einem Stillstand des biologischen Abbauprozesses führen. Die technischen Anforderungen an die Zwischenabdeckung müssten daher noch genauer formuliert werden. Die Frage der Zwischenabdeckung der Restflächen würde sich im Übrigen dann nicht stellen, wenn der Einbau in Etappen mit insgesamt kleineren offen bleibenden Flächen erfolgte. Ein solcher Vorschlag müsste aber von der Beschwerdeführerin erstattet und durch planliche Darstellungen belegt werden.

Die Beschwerdeführerin legte ein von ihr eingeholte Gutachten eines Zivilingenieurs für Bauwesen vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Geruchsemissionen würden hauptsächlich von der offenen Fläche der Deponie, dem Schüttbereich verursacht. Der exorbitante Anstieg der Geruchsprobleme sei durch die Notwendigkeit, "Schlechtwasser" der Deponie rückführen zu müssen, bewirkt worden, wobei es zu einer entsprechenden Emission - infolge biogener Vorgänge - auch durch die laufende Einmischung und Verarbeitung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe wesentliche Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet, indem sie seit 1995 das Konzentrat von einem Entsorgungsbetrieb entsorgen lasse. Auch habe sich die, bei der Geruchsemission aus der offenen Fläche wesentliche Zusammensetzung des zu deponierenden Abfalls durch die getrennte Sammlung biogener Abfälle geändert, was zu einer Geruchsemissionsverminderung beigetragen habe. In Beachtung der derzeit gegebenen mittleren jährlichen Mülldeponiemenge von 60.000 t ergebe sich eine tägliche Aufbringkubatur von 1.500 m3, was einer mittleren Manipulationsfläche von 2.500 m2 bis 3.000 2 entspreche; Spitzenanlieferungstage seien dabei noch nicht berücksichtigt. Daraus werde ersichtlich, dass eine offene Fläche von 4.000 m2 das betriebliche Mindestmaß darstelle. In Ansehung der vorgeschriebenen Zwischenabdeckung mit feinkörnigem bindigem Material wurde im Wesentlichen auf die bereits vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen dargelegten Probleme hingewiesen und ausgeführt, diese Maßnahme sei wegen dieser Probleme nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie sei im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig und werde "technisch für undurchführbar und daher für unzweckmäßig erachtet".

Die Berufungsbehörde befasste neuerlich den gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Dieser führte aus, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten bedinge prinzipiell keine Änderung des von ihm erstatteten Gutachtens; dass die Maßnahmen schwierig, aufwendig ausführbar und unverhältnismäßig zum angestrebten Erfolg wären, habe er bereits im seinerzeit erstatteten Gutachten eingeräumt, die Beschwerdeführerin habe es allerdings unterlassen, eine Alternativlösung vorzuschlagen. Es werde vorgeschlagen, Auflagenpunkt 1. des Erstbescheides zu bestätigen und Auflagenpunkt 2. dahin abzuändern, dass Zwischenebenen außerhalb der offenen Schüttfläche mit einer Zwischenabdeckung aus bindigem, verdichtetem Material in einer Mächtigkeit von mindestens 0,5 m zu versehen seien. Das Planum der Oberkante der Zwischenabdeckung sei mit Gefällsausbildung zur Entwässerung auszustatten, die Entgasung sei den Zwischenabdeckungen anzupassen.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Februar 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als die unter Punkt 2. vorgeschriebene Auflage folgenden Wortlaut erhielt:

"2. Zwischenebenen innerhalb der offenen Schüttfläche sind mit einer Zwischenabdeckung aus bindigem, verdichtetem Material in einer Mächtigkeit von mindestens 0,5 m zu versehen. Das Planum der Oberkante der Zwischenabdeckung ist mit Gefällsausbildung zur Entwässerung auszustatten, die Entgasung ist den Zwischenabdeckungen anzupassen."

Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten des Instituts für Sozialmedizin der Universität Innsbruck werde dahin verstanden, dass die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin herrührenden Geruchsimmissionen das Ausmaß einer bloßen Belästigung überstiegen, weil negative Auswirkungen auf den menschlichen Organismus (unerwünschte gesundheitliche Wirkungen im psychosomatischen Sinn) als möglich erachtet würden. Das Ziel der vorgeschriebenen Auflagen bestehe daher in der Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung. Der damit verbundene Aufwand könne allerdings niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg sein. Was jedoch die Sinnhaftigkeit der Auflagen anlange, so gingen diese zum einen auf Vorschläge eines der anerkanntesten österreichischen Experten auf dem Gebiet der Deponietechnik zurück und es habe zum anderen der gewerbetechnische Amtssachverständige dargelegt, dass eine ernsthafte Behinderung des Kompaktorbetriebes bei einer Flächengröße von 2.500 m2 nicht zu erwarten und diese Maßnahme zur Einschränkung der Geruchsentwicklung durchaus zielführend sei. Die Auffassung, die Aufbringung der vorgeschriebenen Zwischenabdeckung sei technisch nicht zielführend, werde durch das gewerbetechnische Gutachten widerlegt. Konkrete Alternativvorschläge seien von der Beschwerdeführerin nicht erstattet worden. Den Ausführungen des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachtens sei nicht zu entnehmen, dass die bekämpften Maßnahmen nicht notwendig oder nicht sinnhaft wären. Dem Gutachten sei aber darin beizupflichten, dass eine wesentliche Geruchsreduzierung erst durch eine Änderung der Zusammensetzung des Abfalles, etwa durch einen weiteren Ausbau der Mülltrennung oder eine Vorbehandlung der abzulagernden Stoffe zu erwarten sei. Derartige Maßnahmen könnten der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 aber nicht vorgeschrieben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/04/0074 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Aufgrund einer Mitteilung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, im Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Februar 1997 sei ein Schreibfehler unterlaufen, es seien nämlich - wie auch in der abschließenden Äußerung vorgeschlagen - Zwischenebenen außerhalb der offenen Schüttfläche mit Zwischenabdeckung zu versehen und nicht innerhalb der offenen Schüttfläche, berichtigte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 seinen Bescheid vom 28. Februar 1997 dahin, dass Zwischenebenen außerhalb der offenen Schüttfläche mit einer Zwischenabdeckung aus bindigem, verdichtetem Material in einer Mächtigkeit von mindestens 0,5 m zu versehen seien. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine auf einem Versehen (Schreib- bzw. Diktierfehler) beruhende Unrichtigkeit vor, die offenkundig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/04/0243 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1.) Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 24. Oktober 1997:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den Berichtigungsbescheid im Recht auf Unterbleiben der vorgenommenen Berichtigung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, eine abschließende Äußerung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, in welcher der Auflagenpunkt 2. vorgeschlagen worden sei, sei ihr unbekannt. Entweder existiere ein solcher Vorschlag nicht oder das Parteiengehör der Beschwerdeführerin sei verletzt worden. Durch den Berichtigungsbescheid werde auch keine offenkundige Unrichtigkeit korrigiert, sondern es werde der Inhalt des Bescheides vom 28. Februar 1997 nachträglich geändert. Von einem Vergreifen im Ausdruck könne angesichts der inhaltlichen Bedeutung der Begriffe "innerhalb" und "außerhalb" keine Rede sein.

Die gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde ist - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - zulässig; ist doch die Möglichkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzung keineswegs ausgeschlossen. Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleich zu haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/04/0018, und die hier zitierte Vorjudikatur) einen fehlerhaften Verwaltungsakt der Gestalt voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Für die Erfüllung des Erfordernisses der Offenkundigkeit ist es allerdings ausreichend, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können.

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zum Einen ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensablauf, dass die belangte Behörde die Absicht hatte, die Auflage 2. entsprechend dem Vorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zu formulieren. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Fehler daher bereits bei Erlassung des Bescheides vermieden werden können. Zum Andern konnte auch die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit ohne weiteres erkennen. Denn abgesehen davon, dass im gesamten Verwaltungsverfahren eine Zwischenabdeckung aus bindigem Material in einer Mächtigkeit von 0,5 m nur für jene Deponieflächen in Rede stand, wo gerade kein Einbau erfolgt, ergibt sich auch aus der Bescheidbegründung, dass es hier um die Abdeckung der "Restbereiche", nicht aber um eine Abdeckung der offenen Deponieflächen geht.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähigen Fehlers ausgehen; ob der berichtigte Bescheid jedoch - wie die Beschwerdeführerin behauptet - mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist, ist für die Frage der Berichtigungsfähigkeit dieses Bescheides ohne Belang.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.) Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Februar 1997:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch diesen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der vorgeschriebenen Auflagen 1. und 2. verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde bewirke die Geruchsbelastung keine Gesundheitsgefährdung, sondern (bloß) eine Belästigung. Es stehe fest, dass durch den Deponiebetrieb keine Schadstoffemissionen stattfänden. Eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionen durch psychische Faktoren aufgrund von Geruchsemissionen seien im Universitätsgutachten zwar als "möglich" bezeichnet, nicht jedoch aufgezeigt worden. Trotz langjährigen Betriebes der Deponie seien keine gesundheitlichen Störungen psychosomatischer Natur, wie z. B. Hautausschläge, Haarsausfall oder Ähnliches aufgetreten. Im Gutachten sei von einer Beeinträchtigung körperlicher oder seelischer Funktionen nicht die Rede, vielmehr würde die Belastung auf mangelnde Maßnahmen zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung, Information und Informationsverarbeitung zurückgeführt. Die Bürger würden also die Emission wegen zu geringer Information über die Notwendigkeit der Anlage und deren Gefahrenlosigkeit überbewerten. Die im Gutachten aufgezeigte Wirkung der Emission gehe aber nicht so weit, dass die körperlichen und geistigen Funktionen gestört würden. Die belangte Behörde gehe zudem irrigerweise davon aus, dass bei Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu prüfen sei, welche Art der Gefahrenabwehr die Sphäre des Anlagenbetreibers am wenigsten beeinträchtige. Selbst wenn daher das Ziel der Auflagen, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht zutreffe, der Schutz vor Gesundheitsgefährdung sei, hätte die belangte Behörde nicht den "erstbesten Vorschlag" verwirklichen dürfen, ohne auch den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls durch die Vorlage des Privatgutachtens dargetan, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen unverhältnismäßig zum angestrebten Erfolg und unzweckmäßig seien, weil sie das gewünschte Ziel nicht erreichen könnten; sie seien mit dem ordnungsgemäßen Betrieb der Abfalldeponie unvereinbar. Die belangte Behörde habe auch außer Acht gelassen, dass durch die vorgeschriebenen Auflagen die im wasserrechtlichen Verfahren entwickelten und - in näher bezeichneten Bescheiden - vorgeschriebenen Auflagen in ihrer Funktion gefährdet würden. Soweit es in Auflage 2. heiße, das Planum der Oberkante der Zwischenabdeckung sei mit Gefällsausbildung zur Entwässerung auszustatten und die Entgasung sei den Zwischenabdeckungen anzupassen, so sei darüber weder ein Erkenntnisverfahren durchgeführt noch der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt worden; überdies fehle es der Auflage an der erforderlichen Bestimmtheit, was sich bereits aus dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ergebe, der eine "genauere Formulierung" der technischen Anforderungen an die Zwischenabdeckung gefordert habe. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die Rechtmäßigkeit der Auflage 1. bestätigt, zumal die Schlussfolgerung, eine ernsthafte Behinderung des Kompaktorbetriebes müsse bei einer Flächengröße von 2.500 m2 nicht befürchtet werden, einer Begründung entbehre. Tatsächlich treffe, wie die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Betriebes festgestellt habe, das Gegenteil zu.

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 - hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0136, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargetan hat, würde, was die Frage des "Gefährdungsbegriffes" im § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 anlangt, eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, weil hiefür eine derartige konkrete Eignung Voraussetzung ist. Auch ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadeneintrittes voraus, sondern es genügt, dass die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann.

Von dieser Rechtslage ausgehend bedarf die Annahme einer Gesundheitsgefährdung nicht, wie dies der Beschwerdeführerin offenbar vorzuschweben scheint, dass gesundheitliche Störungen wie "Hautausschläge, Haarausfall oder ähnliches" bereits eingetreten oder ihr Eintritt unmittelbar zu befürchten seien. Vielmehr konnte die belangte Behörde nach der dargestellten Rechtslage aufgrund des vorliegenden medizinischen Gutachtens, wonach "unerwünschte gesundheitliche Wirkungen" im psychosomatischen Sinne wegen der näher dargestellten Gegebenheiten als Folge der von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Geruchsbelastung für möglich erachtet, d.h. nicht ausgeschlossen werden, zu Recht vom Bestehen der konkreten Gefahr einer Gesundheitsgefährdung von Menschen ausgehen.

Bei diesem Ergebnis konnte die belangte Behörde weiters zu Recht von der ansonsten gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 79 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 absehen, weil der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand dann, wenn das Ziel der Auflagen dem Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung dient, niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 5. November 1991 und die hier zitierte Vorjudikatur).

Freilich bedeutet das nicht, dass dem Betriebsinhaber in einem solchen Fall auch strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, als dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Vielmehr darf der Betriebsinhaber auch in einem solchen Fall nicht ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1999, Zl. 98/04/0164, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihr die "erstbesten" Maßnahmen vorgeschrieben, ohne ihren Standpunkt in diesem Sinne zu prüfen, ist allerdings unbegründet. Denn es hat die Beschwerdeführerin in ihrer - fachlich fundierten - Stellungnahme zum Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zwar darauf hingewiesen, dass sie bereits Verbesserungsmaßnahmen in Ansehung der Behandlung von "Schlechtwasser" eingeleitet habe und dass auch die getrennte Sammlung biogener Abfälle im Einzugsbereich der Deponie zur Geruchsverminderung beitrage. Dass diese Maßnahmen für sich jedoch in gleicher Weise geeignet wären, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen wie die letztlich vorgeschriebenen Maßnahmen, ist dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Es ist die Beschwerdeführerin auch auf den Alternativvorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, den Einbau in Etappen mit insgesamt kleineren offen bleibenden Flächen vorzunehmen, nicht eingegangen.

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, die vorgeschriebenen Auflagen seien durchführbar und zur Erreichung des angestrebten Schutzzweckes geeignet, auf ein nicht als unschlüssig zu erkennendes Gutachten eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen gestützt. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung einer offenen Schüttfläche von maximal 2.500 m2 einwendet, dies sei mit einem ordnungsgemäßen Betriebsablauf (Ablagerung und Verdichtung) unvereinbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Genehmigungsbescheid vom 6. März 1992 unbestrittenermaßen eine Betriebsbeschreibung zugrundeliegt, der zufolge Ablagerung und Verdichtung mittels Kompaktoren "wechselweise auf einer Fläche von ca. 3.500 m2 bzw. 2.500 m2" erfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin daher - in Gebrauchnahme von dieser Genehmigung - wechselweise einmal auf einer Fläche von 3.500 m2 und einmal auf einer Fläche

2.500 m2 Abfall ablagert und verdichtet, ist ihre Behauptung, ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf sei - im Gegensatz zu den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen - auf einer Fläche von 2.500 m2 nicht möglich, nicht nachvollziehbar.

Was aber den Einwand der Beschwerdeführerin anlangt, die Auflage 2. sei zufolge der dargestellten Nachteile unzweckmäßig, mit dem ordnungsgemäßen Deponiebetrieb unvereinbar und daher undurchführbar, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die erstbehördliche Auflage durch Vorschreibung einer näher beschriebenen Gefällsausbildung sowie einer Anpassung der (dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden) Entgasung geändert hat, um den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Problemen zu begegnen. Dass dieser - auf den Vorschlag des gewerbetechnischen Amtssachverständigen zurückgehenden - Vorschreibung die erforderliche Bestimmtheit mangelte, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, wird doch die verlangte Gefällsausbildung der Zwischenabdeckung durch den Hinweis auf die solcherart zu bewirkende Entwässerung und die Änderung der Entgasung durch die Anordnung, diese den Zwischenabdeckungen anzupassen, näher beschrieben. Auch die Beschwerde führt im Übrigen nicht näher aus, in welchen Punkten ergänzende Angaben erforderlich wären, um der Beschwerdeführerin die überprüfbare Möglichkeit einzuräumen, den Aufträgen zu entsprechen.

Schließlich erweist sich auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorgeschriebenen Auflagen würden in die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren entwickelten und zur Gewährleistung der Funktion der Abfalldeponie vorgeschriebenen Auflagen eingreifen, als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat, kann dem Beschwerdevorbringen konkret nicht entnommen werden, dass - entgegen den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen - mit den vorgeschriebenen Auflagen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin verbunden wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, es wäre ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, müssen in der Beschwerde jene entscheidenden Tatsachen bekannt gegeben werden, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 726 f, referierte hg. Judiktur). Der belangten Behörde infolge der von der Beschwerde behaupteten Verletzung des Parteiengehörs unbekannt gebliebene Tatsachen bringt die Beschwerdeführerin allerdings nicht vor.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. Februar 1997 erweist sich somit als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. September 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte