Normen
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19;
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §18 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;
ForstG 1975 §19;
VwGG §48 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;
Spruch:
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie namens des D erhoben wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Dem "Werk XY" wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 12. Juli 1956 die Bewilligung erteilt, die Waldgrundstücke n1 bis n14 der EZ. nnn, KG. W, im Ausmaß von 11,8884 ha für die Lehmgewinnung und den Betrieb des Werkes XY zu roden. Diese Bewilligung wurde für die Zeit erteilt, während welcher diese Parzellen für den Betrieb des Werkes erforderlich sind.
Der Mitbeteiligte stellte am 28. Februar 1983 den Antrag auf Rodung der genannten Grundstücke zur Errichtung einer Deponie für Sonderabfälle, ohne ausdrückliche Einschränkung auf eine entsprechende Befristung. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Waldgrundstücken, die unmittelbar an die zur Rodung beantragten Grundstücke grenzen.
Nach der Abtretung des Ansuchens des Mitbeteiligten von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung an den Landeshauptmann von Steiermark gemäß § 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), wurde wegen Nichtentscheidung durch diese Behörde ein Devolutionsantrag eingebracht: In der Folge erklärte sich die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für zuständig und beauftragte den Landeshauptmann von Steiermark mit der Durchführung der Verhandlung. Am 4. Dezember 1986 fand an Ort und Stelle eine Verhandlung statt, in welcher der Mitbeteiligte ausdrücklich erklärte, eine auf 15 Jahre befristete Rodungsbewilligung zu beantragen, worauf die belangte Behörde die Stellungnahme eines Forstsachverständigen einholte und den Beschwerdeführern die Möglichkeit gab, eine Äußerung dazu abzugeben, was auch erfolgte. Mit Schreiben vom 31. März 1987 änderte der Mitbeteiligte seinen Antrag auf befristete Rodung teilweise in ein Ansuchen um Erteilung einer unbefristeten Rodung ab. Die Beschwerdeführer sind von diesem Vorgang nicht verständigt worden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid bewilligte die belangte Behörde gemäß den §§ 17 ff FG die beantragte Rodung für die Verwendung der Flächen als Sondermülldeponieareal unter einer Reihe von Vorschreibungen, wobei diese Bewilligung - ausgenommen die Flächen für Kontrollschächte, Entwässerungsabdeckungen und Standrohre - bis längstens 30. April 2002 befristet wurde.
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der von ihr herangezogenen forstgesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen folgendes aus: Für eine geordnete Deponie anorganischer Sonderabfälle bestehe ein eminentes öffentliches Interesse. Für den vorliegenden Fall sei vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Rodung gegenüber dem Interesse der Walderhaltung auszugehen. Hinsichtlich der Bedeutung der gegenständlichen Waldflächen sei die Nutzfunktion als Leitfunktion festgelegt worden. Für die Wohlfahrtsfunktion sei Wertziffer 2 (mittlere Wertigkeit) ermittelt worden. Im Zuge der Ermittlungsverfahren sei auch erkannt worden, dass die Kontrollschächte, Entwässerungsabdeckungen und Standrohre nicht wiederbewaldet werden können. Der Mitbeteiligte habe daher für diese Einrichtungen um unbefristete Rodungsbewilligung angesucht bzw. seinen Rodungsantrag dahingehend abgeändert.
Was die von den Beschwerdeführern geltend gemachten subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen betreffe, wonach der Standort denkbar ungünstig und mit einer Reihe von nachteiligen Beeinflussungen zu rechnen sei, wie Austrocknung und Aushagerung des Waldbodens, nachteilige Verstaubung, neuauftretende Wind- und Sturmgefahr, Gefahr von austretendem Deponie- und Giftgas, Immissionsschäden der Abfackelungen, erhöhte Brandgefahr durch Deponiebrände, so würden keine Rechte der Anrainer durch die Erteilung der Rodungsbewilligung verletzt. Die Vergangenheit habe gezeigt und es gehe dies auch aus dem Befund der von den Anrainern vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme von Dr. N hervor, dass im Rahmen des derzeitigen bzw. des bisher durchgeführten Lehmabbaues in der Folge keine Immissionsschäden, Windwürfe u.dgl. festzustellen gewesen seien. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass derartige Schäden auch in Zukunft nicht entstehen würden. Die Verbrennung der Deponiegase und deren Rückstände seien für die Waldbelastung mit Schadstoffen vernachlässigbar gering. Der Einwand der Gefährdung der angrenzenden Waldbestände durch das Entstehen von Deponiebränden sei unbegründet; kleine Deponiebrände könnten nicht ganz ausgeschlossen werden, sie träten jedoch nur während der Errichtung der Deponie auf, seien leicht beherrschbar und ihre schädlichen Auswirkungen seien minimal. Es habe auch von der Einholung eines pflanzenphysiologischen Gutachtens Abstand genommen werden können, da bei der vorgeschriebenen Aufschüttung mit einer Mächtigkeit von 1,5 m bereits eine sehr tiefe Gründigkeit gegeben sei, darunter sei noch eine verdichtete Abdichtungsschicht im Ausmaß von 50 cm vorhanden und erst darauf komme die Folie zu liegen. Es könne daher mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Wurzeln der vorgeschriebenen Forstgehölze, die als flachwurzelnd bekannt seien, überhaupt zur Abdichtungsfolie vordringen können. Weiters sei der Mitbeteiligte verpflichtet worden, tiefwurzelnde Pflanzen in periodischen Abständen zu entfernen. Schließlich lägen für diese Sonderabfalldeponie je eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung, eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung und eine wasserrechtliche Bewilligung vor.
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, wie der Gesamtheit des Vorbringens zu entnehmen ist, jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, dass dem Mitbeteiligten die von ihm beantragte Rodungsbewilligung nicht erteilt werde. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Beschwerde des Viertbeschwerdeführers:
Was zunächst die namens des Viertbeschwerdeführers, der nach dem Inhalt der Niederschrift vom 4. Dezember 1986 bereits verstorben war und laut Mitteilung des Standesamtsverbandes W an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. März 1988 am 7. April 1984 verstorben ist, erhobene Beschwerde anlangt, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 441), wonach ein Beschwerdeführer, der nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 23 Abs. 5 VwGG), sondern vor Einleitung desselben verstorben ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten kann.
Die namens des verstorbenen Viertbeschwerdeführers erhobene Beschwerde war somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
II. Zu den übrigen Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit der belangten Behörde und bringen vor, der Mitbeteiligte sei offenbar angeleitet worden, den Antrag auf befristete Rodung teilweise in eine unbestristete Rodung abzuändern. Diese Änderung sei nicht zulässig, weil die belangte Behörde nur über einen Antrag nach § 73 AVG zuständig sei und sich die Zuständigkeit daher nur auf den Antrag auf befristete Rodung beziehen könne. Die Vorgangsweise der belangten Behörde widerspreche den Bestimmungen der §§ 37 ff AVG 1950. Außerdem könne die teilweise Abänderung des Antrages in eine unbefristete Rodung nicht beurteilt werden, weil weder der Antrag vorliege nocheine planmäßige Detaillierung erfolgt sei.
Dazu ist zu bemerken:
Gegenstand des forstrechtlichen Verfahrens war der Antrag auf Rodungsbewiiligung hinsichtlich einer näher bezeichneten Fläche von 11,8884 ha, der ursprünglich keine ausdrückliche Einschränkung auf eine Befristung enthalten hat. Die Devolution ist daher hinsichtlich eines nicht ausdrücklich auf befristete Rodung lautenden Antrages eingetreten. Die Einschränkung in der Verhandlung vom 4. Dezember 1986 und die nachträgliche partielle Ausdehnung im Schreiben vom 31. März 1987 waren daher zulässig. Die vom Mitbeteiligten am 31. März 1987 beantragte teilweise Ausdehnung der Rodungsbewilligung auf einen unbestimmten Zeitraum, eine Eingabe die im Akt erliegt, zwecks Errichtung von Kontrollschächten, Entwässerungsabdeckungen und Standrohren auf näher bezeichneten Grundstücken, die in ihrer Lage auch näher beschrieben wurden, im Gesamtausmaß von rund 15 m2 stellt sich lediglich als Begehren dar, teilweise von der Nebenbestimmung des § 18 Abs. 4 FG auf Befristung abzusehen. Die vorgenommene Änderung hat daher keine Relevanz derart, dass das Rodungsvorhaben nunmehr als eine andere Sache zu beurteilen wäre, vielmehr handelt es sich bei der vorgenommenen Änderung durch den Mitbeteiligten um keinen selbständigen Antrag, sondern liegt ein einheitlicher Antrag auf Rodungsbewilligung für eine Fläche von 11,8884 ha vor. Die Verletzung des Parteiengehörs zu dieser vom Mitbeteiligten vorgenommenen Abänderung seines Antrages kann deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Wenn die Beschwerdeführer ferner geltend machen, dass eine planmäßige Detaillierung der Flächen, auf die sich die unbefristete Rodungsbewilligung beziehe, nicht erfolgt sei, so ist diese Rechtsrüge nicht berechtigt. Die Beschreibung im Spruch reicht zu den von den Beschwerdeführern zu verfolgenden Rechten aus.
Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, durch die Beischaffung des Wasserrechts- und des Gewerberechtsaktes wäre hervorgekommen, dass der Antrag auf befristete Rodung insgesamt nicht möglich und auch die Abänderung nicht ausreichend sei, so handelt es sich hiebei nicht um einen Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen von den Beschwerdeführern behauptet worden wäre, gerichtet war, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet ist.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde hätte übersehen, dass der forstfachliche Amtssachverständige bei der Verhandlung am 4. Dezember 1986 bezweifelt habe, dass ein Waldaufkommen auf der Deponiefläche möglich sei und ob die Vorschreibung einer Folie als Abdichtung zum Untergrund ausreiche. Der diesbezüglichen Anregung der Einholung eines pflanzenphysiologischen Gutachtens sowie dem Antrag, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chemie und Umweltkunde beizuziehen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Auch übergehe die Behörde die forstfachlichen Bedenken des Privatgutachters, Dipl. Ing. Dr. N, vom 28. Februar 1987, worin zum Ausdruck komme, dass eine Änderung des Bestandklimas zu einer Austrocknung des Nachbarbestandes führen könne, Staubentwicklungen, Wind- und Sturmschäden zu Lasten der Nachbarwaldungen zu erwarten seien und mit Beeinträchtigungen durch Gase zu rechnen sei. Es werde daher ein Deckungsschutz für den nachbarlichen Bestand begehrt.
Im hg. Erkenntnis vom 28. September 1982, Slg. Nr. 10.835/A, wurde ausgesprochen, dass Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG) im Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes (§ 14 Abs. 3 FG) verletzt sein können. Je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, wird bei der so vorzunehmenden Interessenabwägung (§ 17 Abs. 4 FG) jeweils entweder gar kein Deckungsschutz oder aber ein solcher (nur) im Ausmaß von 40 m (§ 14 Abs. 2 FG) oder bis zum Ausmaß von 80 m (§ 14 Abs. 3 FG) in Betracht kommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1987, Zl. 87/10/0038).
Die belangte Behörde hält im bekämpften Bescheid den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Verletzung ihrer Rechte auf Deckungsschutz entgegen, dass die vorliegende Rodungsfläche schon seit vielen Jahren (ab bzw. nach 1956) gerodet, sei und dennoch keine offensichtlich nachteiligen Auswirkungen an den angrenzenden Beständen aufgetreten seien. Nach dem Gutachten des forstlichen Amtssachverständigen vom 4. Dezember 1986 sei im Falle einer Wiederbewaldung der Deponiefläche eine Windwurfgefahr zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch könne, sie durch eine Wiederbewaldung beträchtlich herabgesetzt werden. Ebenso gehe aus dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von Dipl. Ing. Dr. N vom 28. Februar 1987 hervor, dass im Rahmen des derzeitigen bzw.des bisher durchgeführten Lehmabbaues in der Folge keine Immissionsschäden, Windwürfe und dgl. festzustellen gewesen seien. Es könne daher - so die belangte Behörde - davon ausgegangen werden, dass derartige Schäden auch in Zukunft nicht entstehen würden.
Der Gerichtshof hegt gegen die rechtliche Beurteilung, dass im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung im vorliegenden Beschwerdefall ein Deckungsschutz in Form der Vorschreibung eines Schutzstreifens vom Gesetz nicht geboten sei, keine Bedenken: Es trifft zwar zu, dass der forstliche Amtssachverständige Zweifel am Waldaufkommen auf der Deponiefläche hegte, doch führte er andererseits aus, dass im Großen und Ganzen in der Vergangenheit keine offensichtlich größeren Schädigungen des Nachbarwaldes aufgetreten seien. Weder dieser Amtssachverständige noch der Verfasser des Privatgutachtens folgerten, es wäre aus forsttechnischer Sicht angezeigt, den Mitbeteiligten zu einem Deckungsschutz in Form eines Schutzstreifens zwischen der Rodungsfläche und den angrenzenden Waldflächen der Beschwerdeführer zu verpflichten. In Anbetracht dieser Beweisergebnisse handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 14 Abs. 2 und 3 FG) zur Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Gewährung eines Deckungsschutzes nicht als erfüllt ansah. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde dem Vorschlag des Amtssachverständigen auf Einholung eines pflanzenphysiologischen Gutachtens und dem Begehren der Beschwerdeführer auf Einholung von Gutachten durch Sachverständige aus dem Gebiet der Chemie und Umweltkunde nicht Rechnung getragen hat, nichts zu ändern, da die Parteistellung im Rodungsverfahren dem Eigentümer des Nachbarwaldes nur die rechtliche Möglichkeit gibt, sein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz seines Waldes vor den durch die Rodung hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von jenem Projekt (hier: die Errichtung einer Sondermülldeponie) ausgehen, für welches die Rodung bewilligt wurde, besteht somit im Rodungsverfahren nicht (hg. Erkenntnis vom 6. April 1987, Zl. 87/10/0039). Stand den Beschwerdeführern aber ein derartiges subjektiv-öffentliches Recht gar nicht zu, so braucht auf die Frage der von der geplanten Deponie ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarwälder nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerdeführer erblicken weiters einen Verfahrensmangel darin, dass der Amtssachverständige zum abgeänderten Antrag des Rodungswerbers nicht neuerlich gefragt worden sei. Die Beschwerdeführer haben es jedoch unterlassen, die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes darzutun. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, welche konkreten Tatsachen durch die neuerliche Stellungnahme des Sachverständigen unter Beweis zu stellen gewesen wären.
Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass die belangte Behörde zu Unrecht das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der beantragten Rodung bzw. der vom Mitbeteiligten geplanten Mülldeponie angenommen habe, darüber hinaus - sollte ein Vorliegen dieses öffentlichen Interesses doch bejaht werden - unzutreffenderweise zu dem Ergebnis gekommen sei, es überwiege das Rodungsinteresse jenes an der Walderhaltung.
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzen (§ 19 Abs. 4 lit. d FG), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zlen. 86/07/0224 - 0228 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführer versuchen unter Hinweis darauf, dass die belangte Behörde für die Errichtung einer Sondermülldeponie überhaupt keinen anderen Standort ins Auge gefasst habe als den vorliegenden, das öffentliche Interesse an der besagten Mülldeponie in Zweifel zu ziehen. Dieses Vorbringen zielt allein darauf ab darzutun, dass und weshalb das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung schlechthin nicht bzw. nicht in einem das Walderhaltungsinteresse überwiegenden Ausmaß gegeben sei. Die Beschwerdeführer versäumen es auf diese Weise aufzuzeigen, inwiefern damit in ihr die Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr der diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen worden ist. Nichts anderes gilt für den Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe sich mit den anderen Zielsetzungen des Forstgesetzes, insbesondere Raumordnungskriterien, überhaupt nicht auseinander gesetzt, wie auch hinsichtlich des Einwandes, die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die Rodungsfläche im Bereich eines regionalen Naherholungszentrums liege und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als Waldfläche ausgewiesen sei. Auch dieses Vorbringen bewegt sich ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Interessen; es fehlt an einem Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern zustehenden subjektiven Recht. Der Schutz von im FG verankerten öffentlichen Interessen und damit auch deren gegenseitige Abwägung ist allein der Forstbehörde überantwortet; den Beschwerdeführern steht demnach mangels eines von ihnen deutlich gemachten und mangels eines vom Gerichtshof erkennbaren Bezuges der von ihnen einerseits bestrittenen, andererseits ins Treffen geführten öffentlichen Interessen zu dem ihnen als Eigentümer angrenzender Waldflächen eingeräumten subjektiven Recht auf Nichtbeeinträchtigung ihres Waldbestandes kein Anspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes zu (vgl. das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987).
Wenn auf Grund der wasserrechtlichen und gewerberechtlichen Auflagen bzw. Vorschreibungen eine Wiederbewaldung der gerodeten Grundstücke nicht möglich sein sollte, so zeigen die Beschwerdeführer hiermit nicht auf, worin dadurch eine Beeinträchtigung ihrer Rechte auf Erhaltung des ihnen gehörigen Waldes liegen sollte. Wie bereits bei der Behandlung ihres Einwandes eines fehlenden Deckungsschutzes aufgezeigt wurde, ist die Fläche schon seit vielen Jahren (seit 1956) gerodet und sind bisher offensichtlich keine nachteiligen Auswirkungen an den angrenzenden Beständen aufgetreten.
Abschließend bringen die Beschwerdeführer noch vor, dass sie beantragt hätten, den Rodungsantrag zumindest nur unter der Auflage zu genehmigen, dass mit der Rodung erst begonnen werden dürfe, wenn sämtliche anderen notwendigen Bewilligungen vorlägen. Da das Walderhaltungsinteresse über "alle anderen Ziele" zu stellen sei, wäre es nicht zulässig gewesen, eine Rodung zu einem Zweck zu beantragen, der ohnedies nicht realisierbar sei.
Diese Rechtsrüge ist verfehlt. Ob eine Verwirklichung des Projektes aus anderen als aus forstrechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig ist, obliegt nicht der Beurteilung der belangten Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung ist eine solche unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen in anderen Bewilligungsverfahren, die für das geplante Objekt ebenfalls erforderlich sind, zu erteilen.
Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde - soweit sie, abgesehen vom Viertbeschwerdeführer erhoben wurde - als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
III. Zur Kostenentscheidung:
Der Spruch über den Aufwandersatz einschließlich der Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 Abs. 3 Z. 2, 51 und 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Was den Mitbeteiligten betrifft, so kann unter dem Begriff "Barauslagen" der Ersatz von Stempelgebühren nicht angesprochen werden (vgl. § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuzusprechen.
Wien, am 28. März 1988
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