ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Zur Annahme einer Haftung aus einer Verkehrssicherungspflicht reicht das Bestehen einer rechtlichen Verfügungsmöglichkeit über die schädigende Anlage aus, auch wenn die tatsächliche Verfügungsmacht von anderen Personen ausgeübt wird.