§ 364a ABGB:
Eine analoge Anwendung der Haftung nach § 364a ABGB ist auch bei nicht behördlich genehmigten Anlagen möglich, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.