OGH 1Ob41/80

OGH1Ob41/8029.4.1981

SZ 54/64

Normen

WRG 1959 §26 Abs2
WRG 1959 §26 Abs2

 

Spruch:

Der Wasserberechtigte haftet auch ohne Verschulden für einem Fischereiberechtigten durch Fehlverhalten eines Bediensteten bei bewilligungsgemäßem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage entstandenen Schaden.

OGH 29. April 1981, 1 Ob 41/80 (OLG Linz 1 R 67/80; LG Salzburg 1 Cg 81/77)

Text

Die klagende Partei begehrt mit der am 11. September 1976 überreichten Klage als Eigentümerin eines Sondervermögens, zu dem das Fischereirecht an der in Österreich gelegenen Hälfte der Saalach bis zur Einmundung in die Salzach gehört, von der beklagten Partei, die am Oberlauf der Saalach in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftwerk betreibt, den Ersatz der infolge des Ausfließens des Stausees am 20. August 1974 an ihrem Fischbestand entstandenen Schäden von zuletzt 66 370 S samt Anhang, wogegen die beklagte Partei insbesondere auch Verjährung einwendete.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kam es in der Nacht vom 19. auf den 20. August 1974 infolge eines Gewitters im Einzugsgebiet der Saalach zu einem außergewöhnlichen Wasserzufluß zum Stausee der beklagten Partei und zur Ansammlung von Treibholz im Stauraum. In dieser Nacht hatten im Kraftwerk Georg W Schalt-, Josef A und Karl R Maschinendienst. Alle waren in ihren Tätigkeiten ausgebildet, Georg W hatte das Weisungsrecht. Als er gegen null Uhr feststellte, daß das Wasser plötzlich schmutzig wurde und die Maschinen teilweise überlastet waren, inzwischen aber auch das Telefon offenbar durch einen Blitzschlag ausgefallen war und Josef A über seinen Auftrag am See erhoben hatte, daß die Mauerkrone schon überschwemmt und deshalb die Hochwasserschleise nicht mehr erreichbar war, gab er Josef A den Auftrag, die Grundwasserschleuse langsam und vorsichtig nicht mehr als 1.80 m weit zu öffnen. Josef A öffnete die Grundschleuse bis etwa 1.30 m und gab dann den Auftrag an Karl R weiter. Dieser sah sich jedoch überfordert und hielt eine weitere Öffnung der Schleuse für zweckmäßig, um das drohende Überwasser abzulassen. Als die Öffnung etwa 2.40 m betrug, wurde die Grundschleuse aus der Verankerung gerissen und der See lief aus. Die Streitteile führten in der Folge wohl eine Korrespondenz über die Schadenersatzansprüche der Klägerin, aber keine Vergleichsgespräche. Der Gesamtschaden der klagenden Partei aus Fisch- und Nährtierverlusten macht den eingeschränkten Klagsbetrag aus. Nicht feststellbar war, ob die klagende Partei von den Wasserrechtsverhandlungen über den Kraftwerksbau um das Jahr 1909 verständigt worden war.

Nach der Rechtsansicht des Erstrichters seien die nach österreichischem Recht zu beurteilenden Ansprüche nach dem Reichshaftpflichtgesetz gemäß § 8 dieses Gesetzes verjährt, nachbarrechtliche Ersatzansprüche und eine Haftung für Besorgungsgehilfen aber nicht begrundet und ebenfalls verjährt.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit Rechtskraftvorbehalt auf. Es erachtete die Beweisrügen beider Parteien für unbegrundet und verneinte mit ausführlicher Begründung Ansprüche aus Anerkenntnis, Nachbarrecht und RHG, hielt aber den Sachverhalt in Richtung einer Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz sowie für Besorgungsgehilfen noch nicht hinreichend geklärt; die Ordnungsgemäßheit des Kraftwerkes sei nach dem öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen, das auch für die Sonderregelungen des § 26 Abs. 2 ff. WRG und für das allgemeine Schadenersatzrecht bedeutsam werde.

Der Oberste Gerichtshof hob über Rekurs der klagenden Partei den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerberin ist im Ergebnis darin zu folgen, daß bei Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes die Rechtssache schon aus dem Titel der Haftung der beklagten Partei nach dem Wasserrechtsgesetz spruchreif ist. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des österreichischen WRG nach dem Grundsatz der Gebietshoheit nicht über die Staatsgrenzen hinaus gelten, sodaß die Rechtmäßigkeit des Betriebes des Kraftwerkes der beklagten Partei nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist. Entgegen der Meinung der zweiten Instanz folgt daraus aber nicht die Abhängigkeit der privatrechtlichen Ersatzvorschriften vom öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gegen die Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen des österreichischen Wasserrechtsgesetzes nach internationalem Privatrecht bestehen vielmehr keine Bedenken. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes ist auf den vorliegenden Fall gemäß § 5 ABGB das IPR-Gesetz mangels einer Rückwirkungsklausel noch nicht anzuwenden. Daher kann unerörtert bleiben, ob nicht auch § 48 Abs. 1 IPRG für die Gefährdungshaftung bei Distanzdelikten im Sinne einer Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit des Handlungsortes auszulegen wäre (so Koziol, Einige Fragen des internationalen Schadenersatzrechtes, ZVR 1980, 1, 4; vgl. RV des IPR-Gesetzes, 784 BlgNR, XIV. GP, 61, wonach es bei der Gefährdungshaftung in der Regel darauf ankommt, wo sich die der in der Verantwortung einer bestimmten Person unterstellten Sache liegende Gefahr verwirklicht; vgl. auch Duchek - Schwind, IPRG, 106). Nach der alten Rechtslage konnte jedenfalls bei solchen Distanzdelikten, bei denen die schädigende Handlung und der schädliche Erfolg örtlich auseinanderfallen, das Recht des letztgenannten Ortes in Anspruch genommen werden, wenn der Schädiger - objektiv gesehen - damit rechnen mußte, daß sein Verhalten dort Auswirkungen zeitigen werde. Wer ins Ausland hinüberwirkt, muß die Folgen dieses Handelns, also Rechtsgüterverletzungen im Ausland, in Betracht ziehen und auch prüfen, ob er nicht am Erfolgsort einen dort unerlaubten Eingriff begeht und einen nach der dort geltenden Rechtsordnung ungerechtfertigten Erfolg herbeiführt (Koziol, Verhaltensunrechtslehre und Deliktsstatut in FS Beitzke, 575, 578 ff. mwN; 7 Ob 64/72). Der Geschädigte kann auf den Schutz seiner Güter nach den am Verletzungsort geltenden Vorschriften vertrauen und ist daher nach dem Recht des Ortes zu schützen, wo er sich befindet (vgl. Koziol in ZVR 1980, 4), auch wenn die Genehmigung der schadensverursachenden Anlage nach ausländischem öffentlichen Recht erfolgte (s. Küppers, Grenzüberschreitende Immissionen und internationales Nachbarrecht, ZRP 1976, 260 ff. mwN). Da sich das Kraftwerk der beklagten Partei im Flußlauf der Saalach befindet, die in österreichisches Gebiet fließt, mußte die beklagte Partei damit rechnen, daß ihr Verhalten auch in Österreich Auswirkungen zeitigen werde. Sie hat daher insoweit nach österreichischem Recht zu haften. Die Haftung der beklagten Partei nach § 26 Abs. 2 des österreichischen WRG würde auch nicht ausgeschlossen werden, wenn nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland eine nachträgliche Entschädigung durch die Verwaltungsbehörde in Betracht käme (vgl. §§ 10 f. und § 22 Wasserhaushaltsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976, dBGBl I, 3017), weil dies der Inanspruchnahme eines im Inland zugelassenen Gerichtsstandes nicht im Wege steht (vgl. Küppers a.a.O., 264).

Wird ein Fischereirecht durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage beeinträchtigt, so haftet nach § 26 Abs. 2 WRG der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens, wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritte dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Letzteres ist hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der Natur der Schadensursache der Fall, zumal entgegen der Meinung der beklagten Partei das unkontrollierte Auslaufen des Stausees nicht mit einem notwendigen gelegentlichen Ablassen etwa zur Reinigung gleichgesetzt werden kann. Auch die Einmaligkeit des Schadensereignisses steht der Anwendung der wasserrechtlichen Haftungsvorschriften nicht entgegen, wie der OGH in SZ 51/164 näher begrundet hat.

Fraglich kann nur sein, ob bei einem Fehlverhalten des Maschinisten Karl R durch die Mißachtung der erhaltenen Weisung, die Grundwasserschleuse nur bis 1.8 m zu öffnen, noch von einem rechtmäßigen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 26 Abs. 2 WRG zu sprechen ist; bei Verneinung dieser Frage würde die Verschuldenshaftung nach § 26 Abs. 1 WRG in Verbindung mit dem 30. Hauptstück des ABGB gerade in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ausreichen, in dem außer einer Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB auch ein Organisations- oder Überwachungsverschulden des beklagten Unternehmens ausscheiden. Nach der Lehre setzt der Begriff des rechtmäßigen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage voraus, daß das Wasserbenutzungsrecht aufrecht ist und die Anlage entsprechend dem Gesetz und der erteilten Bewilligung betrieben wird (Haager - Vanderhaag, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 253 f.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 124). Einen Verstoß gegen den Genehmigungsbeschluß oder sonstige gesetzliche Vorschriften hat keine Partei behauptet. Der Schaden ist vielmehr durch ein (wahrscheinlich fahrlässiges) Verhalten eines Besorgungsgehilfen im Zuge des konsensgemäßen Betriebes der Wasserbenutzungsanlage entstanden. Ob solche Schäden unter die Erfolgshaftung des § 26 Abs. 2 WRG fallen, wird in der Lehre nur andeutungsweise erörtert und ist in der Rechtsprechung bisher anscheinend noch nicht entschieden worden. Koziol (Haftpflichtrecht II, 256) widerspricht der Ansicht von Krzizek (a.a.O., 122), daß bei genehmigten Wasserbenutzungsanlagen das Verhalten des Nutzungsberechtigten nicht rechtswidrig sein könne, weil dieser durch die behördliche Bewilligung ein Recht zum Betrieb der Anlage erworben habe. Dies sei nur insofern richtig, als der Schaden notwendig mit dem Betrieb verknüpft sei; hier fehle es an einem rechtswidrigen Handeln des Wasserberechtigten und es könne ihm keine Schadenersatzpflicht auferlegt werden, soweit nicht § 26 Abs. 2 WRG eingreife. Der Wasserberechtigte handle aber dann rechtswidrig, wenn er in objektiv sorgloser Weise Schäden verursache, die nicht notwendig mit dem Betrieb verknüpft seien; in diesem Falle stehe der Anwendung der Bestimmungen des ABGB kein Hindernis entgegen. Renoldner (Wasserrechtsbehörde und Fischereirecht, JBl. 1972, 300, 304) meint, daß die Erfolgshaftung selbst bei konsensgetreuem Betrieb eintrete, und bejaht also offenbar eine solche Haftung unter den sonstigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG auch im Falle einer sorglosen Verursachung nicht notwendigerweise mit dem genehmigten Betrieb verbundener Schäden. Wie Moser (Umweltschutz als Aufgabe des Zivilrechtes, ÖJZ 1974, 375, 380) verstanden werden kann, der die Verschuldenshaftung nach ABGB auf die nicht bewilligungspflichtigen Einwirkungen beschränkt, ist nicht ganz eindeutig zu beurteilen.

Bei der Lösung der dargestellten Rechtsfrage ist nach Ansicht des OGH davon auszugehen, daß die Erfolgshaftung nach § 26 Abs. 2 WRG bloß eine Sonderregelung der sonst gegebenen nachbarrechtlichen Haftung nach § 364a ABGB darstellt, die vor allem erfolgte, weil ein Vergleich zweier Wasserbenutzungsanlagen zwecks Beurteilung des "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnlichen Maßes" der Beeinträchtigung in der Regel ungemein schwierig ist (Grabmayr - Rossmann, Das österreichische Wasserrecht[2], 123; vgl. Koziol a. a.O.; Moser a.a.O. SZ 31/97; SZ 49/7 u.a.). Die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes über die Haftung aus dem Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen waren offenbar als abschließend gedacht, sodaß mögliche Gesetzeslücken wieder nur durch das Wasserrecht geschlossen werden müssen. Grundsätzlich darf aber ein Wasserbenutzungsrecht nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 WRG Entschädigung zu leisten ist (SZ 51/164; Krzizek, Kommentar zum WRG, 123 f.). Letzteres gilt auch für Fischereiberechtigte, die nur gemäß § 15 Abs. 1 WRG auf bestimmte Einwendungen beschränkt, im übrigen aber auch auf eine angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile verwiesen werden. Es kann aber auch der beste und noch so vorsichtig abgefaßte Wasserrechtsbewilligungsbescheid nicht jede Gefahr von vornherein ausschließen oder aber vorhersehen und entschädigen; um eine Haftung für solche nicht vorhergesehene Schäden zu ermöglichen, wurde die Erfolgshaftung nach § 26 Abs. 2 WRG eingeführt (SZ 51/164; SZ 48/117; Haager - Vanderhaag, Kommentar zum WRG, 253). Diese Erfolgshaftung hat ebenso wie der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB den Zweck, die durch eine behördlich genehmigte Anlage erfolgenden enteignungsgleichen Eingriffe zu entschädigen, weil sich der Betroffene infolge der erteilten Bewilligung gegen die vom genehmigten Betrieb ausgehenden Einwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig zur Wehr setzen kann (vgl. SZ 48/131; SZ 51/114 u. a.). Es ist dann aber notwendig, auch jene Risken einer rechtmäßig errichteten und im Rahmen der Bewilligung betriebenen Wasserbenutzungsanlage dem Wasserberechtigten nach den Grundsätzen der Erfolgshaftung aufzuerlegen, die sich daraus ergeben, daß im Rahmen des bewilligungsgemäßen Betriebes und der damit verbundenen Betriebsgefahren einem Bediensteten ein schadensstiftendes Fehlverhalten unterlaufen kann. Die Rechtfertigung der Einführung der Erfolgshaftung liegt gerade darin, daß im öffentlichen Interesse und im Interesse der Volkswirtschaft (vgl. SZ 51/114) der Betroffene zusätzlichen Belastungen und Gefahren ausgesetzt wird; er muß diese zwar auf sich nehmen, kann aber wenigstens damit rechnen, daß dadurch eintretende Schäden stets ersetzt werden. Das gilt für die Folgen eines bewilligungsgemäßen Betriebes einer Wasserbenutzungsanlage und muß auch für Folgen gelten, die sich aus auch bei bewilligungsgemäßem Betrieb letztlich kaum vermeidlichem menschlichem Fehlverhalten ergeben. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 26 WRG schließen damit insofern nahtlos aneinander, als die Erfolgshaftung nach Abs. 2 unter den dort angeführten besonderen Voraussetzungen unabhängig von der Zurechenbarkeit des Verschuldens eines Besorgungsgehilfen nach § 1315 ABGB stets eintritt, solange nicht die Wasserbenutzungsbewilligung als solche überschritten wird (vgl. SZ 50/84), was wieder ohne Verschulden des Betriebsunternehmers nach Abs. 1 kaum denkbar ist. Damit erübrigt sich eine Ausfüllung der sonst anzunehmenden Gesetzeslücke durch die allgemeinen Vorschriften des Nachbarrechtes, nach denen es sich aber ebenfalls um eine nicht rechtzeitig abwendbare (§ 364a ABGB) und durch den vorhandenen Rechtstitel nicht gedeckte unmittelbare (§ 364 Abs. 2 ABGB) Zuleitung handeln würde (vgl. SZ 48/15; SZ 48/45; SZ 48/131).

Damit tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden die Erfolgshaftung der beklagten Partei nach § 26 Abs. 2 WRG ein. Die von der beklagten Partei behaupteten Ausnahmsfälle des § 26 Abs. 4 WRG liegen nicht vor. Der erste Fall einer Verursachung der nachteiligen Wirkung durch höhere Gewalt würde voraussetzen, daß das von außen einwirkende elementare Ereignis auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern und so außergewöhnlich war, daß es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen war (Koziol, Haftpflichtrecht II, 343; SZ 50/40 mwN). Hier steht aber die Mißachtung der vom weisungsberechtigten Organ an das ausführende Organ erteilten Anordnung fest, die Grundschleuse nicht mehr als 1.8 m zu öffnen; die beklagte Partei hat nicht einmal behauptet, daß der Schaden auch bei Befolgung dieser Weisung eingetreten wäre. Der zweite Fall der Nichteintragung des Geschädigten im Wasserbuch scheidet aber schon deshalb aus, weil die auf Privatrechtstitel beruhenden Fischereirechte überhaupt keine Wasserbenutzungsrechte im Sinne des § 124 Abs. 2 WRG und daher auch nicht in das Wasserbuch einzutragen sind (vgl. § 15 WRG; VfGH Slg. 6517 u. a.). Auch von einer Verjährung des Klagsanspruches kann, soweit dieser nicht auf das RHG gestützt wurde, aus den schon vom Berufungsgericht angeführten Gründen keine Rede sein.

Die Höhe des Klagsanspruches wäre nach den Feststellungen des Erstrichters im Umfang des restlichen Klagebegehrens zu bejahen. Bei der neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht aber die bisher nicht ganz zweifelsfrei vorliegende Erklärung nachzutragen haben, ob es die insoweit bekämpften Feststellungen des Erstrichters voll übernimmt. In diesem Fall wäre die Sache im Sinne einer Abänderung des Ersturteiles spruchreif.

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