BVwG W110 2201868-1

BVwGW110 2201868-115.2.2019

B-VG Art.133 Abs4
EisbG §31f
EisbG §34
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §17a
Forstgesetz 1975 §18
Forstgesetz 1975 §185 Abs6
SeilbG 2003 §21
SeilbG 2003 §23
SeilbG 2003 §25
SeilbG 2003 §41
SeilbG 2003 §42
SeilbG 2003 §43
SeilbG 2003 §44
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W110.2201868.1.00

 

Spruch:

W110 2201868-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.6.2018, GZ: BMVIT-231.052/0017-IV/E6/2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 41 ff. Seilbahngesetz und §§ 17ff. iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Antrag vom 20.12.2017 ersuchte die XXXX (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Seilbahnbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) im Rahmen des Projekts "XXXX" (XXXX NEU) um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Seilbahnanlage als standortgleicher Ersatzbau für die bestehende Zweiseil-Umlaufbahn (XXXX ALT). Der Rodungsantrag war bereits mit Eingabe vom 14.12.2017 eingebracht worden.

 

2. Das Bauvorhaben wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 23.5.2018 durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt der Standortgemeinde sowie mit persönlicher Verständigung u.a. des (nunmehrigen) Beschwerdeführers angezeigt; unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG wurde für den näher bezeichneten Termin eine örtliche Erhebung sowie eine mündliche Verhandlung anberaumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der zur Verhandlung stehenden Bauentwurf zur Einsicht bei der belangten Behörde sowie im Gemeindeamt der Standortgemeinde aufliege.

 

3. Die mündliche Bauverhandlung fand u.a. im Beisein der Parteien und der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie der (Amts‑)Sachverständigen, die beigezogen worden waren, statt. Letztere erstatteten im Rahmen der Verhandlung Befund und Gutachten zum verfahrensgegenständlichen Bauprojekt gemäß dem von der mitbeteiligten Partei als Genehmigungswerberin vorgelegten Bauentwurf. Dabei wurde die Genehmigungsfähigkeit des projektierten Vorhabens - bei Einhaltung der formulierten Vorschreibungen, Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen - bestätigt. Ein Vertreter der Standortgemeinde wies auf das öffentliche Interesse an der geplanten Seilbahnanlage hin und betonte ihre infrastrukturelle und wirtschaftliche Bedeutung sowie den nachhaltigen Nutzen, der durch die Ersatzanlage erreicht werden könne. In der mündlichen Verhandlung wendete der Beschwerdeführer ein, dass die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke durch das Vorhaben in unerlaubter Weise beansprucht würden, da eine unzulässige Ausweitung der allenfalls bereits bestehenden Dienstbarkeit vorliege, die infolge befristeter Einräumung mittlerweile abgelaufen sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Akt der bestehenden Seilbahnanlage verwehrt worden, so dass eine Vorbereitung bzw. Stellungnahme zu dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht möglich gewesen sei.

 

4. Mit dem in der Bauverhandlung mündlich verkündeten Bescheid erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 41 bis 44 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I 103/2003 idF BGBl. I 79/2018 (im Folgenden: SeilbG 2003) sowie unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 in Spruchpunkt I. die Baugenehmigung für das vorliegende Bauvorhaben nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

 

"1. Das Bauvorhaben ist entsprechend dem einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Bauentwurf unter Berücksichtigung der im Zuge der gegenständlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen auszuführen.

 

2. Die im Sicherheitsbericht und den zu Grunde gelegten Gutachten enthaltenen Forderungen und Maßnahmen sind einzuhalten.

 

3. Die Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen, die in der gegenständlichen Verhandlungsschrift unter Abschnitt C lit. b, d, e, g, bis I) und Abschnitt D lit. d.) sowie in der Beilage C aufscheinen, sind ordnungsgemäß zu erfüllen bzw. einzuhalten.

 

4. Das Bauvorhaben ist innerhalb von zwei Jahren fertig zu stellen.

 

5. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist rechtzeitig um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen. Der öffentliche Verkehr darf erst nach Erteilung dieser Betriebsbewilligung aufgenommen werden.

 

6. Allfällige Auflagen in aufzugstechnischer Hinsicht bleiben vorbehalten.

 

Das Erfordernis des Erwerbes der für das Bauvorhaben benötigten Rechte an den Grundstücken bleibt unberührt.

 

Es wird festgestellt, dass der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst."

 

Mit Spruchpunkt II. erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 17 ff. iVm § 185 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975 idF BGBl. I 56/2016 (im Folgenden: ForstG 1975), die Rodungsbewilligung unter der Bedingung näher genannter Vorschreibungen und Forderungen. Vor Durchführung der Rodung sei das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an den zur Rodung bewilligten Waldflächen zu erwerben. Das öffentliche Interesse an der Errichtung der Seilbahn überwiege - so die belangte Behörde - das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen angeführten Waldflächen.

 

In weiteren Spruchpunkten wurden u.a. die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Anlage eine unzulässige Ausweitung einer allenfalls bestehenden Dienstbarkeit bedeute bzw. eine Dienstbarkeit für die XXXX ALT und die XXXX NEU nicht (mehr) bestehe, gemäß § 41 Abs. 1 SeilbG 2003 auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Der Vorwurf des Verfahrensmangels wegen Nicht-Gewährung der Akteneinsicht in dem ebenfalls von der belangten Behörde geführten (näher bezeichneten) Verfahren wurde gemäß § 41 Abs. 1 SeilbG 2003 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründend verwies die belangte Behörde auf den zur GZ: BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018 erlassenen Bescheid vom 11.6.2018, mit dem die Konzession für den Bau und Betrieb der gegenständlichen Anlage erteilt worden sei. In jenem Verfahren sei auch festgestellt worden, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Seilbahn gegenüber anderen (entgegenstehenden) Interessen überwiege. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Verfahren davon auszugehen gewesen, dass der durch die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Öffentlichkeit entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwachse. Die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlichen Grundstücke liege im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Verfügungsberechtigung über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sei nicht Voraussetzung für die Erteilung der seilbahnrechtlichen Baugenehmigung. Ebenso seien Fragen der Grundeinlösung, der Einräumung von Servituten etc. nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens, zumal der Genehmigungswerberin im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Lösung die Möglichkeit offenstehe, die Enteignung auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu beantragen.

 

Einwendungen, mit denen bloß privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht würden, stellten keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts dar, weshalb diese "privatrechtlichen Einwendungen" des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde - zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend auszulegen gewesen seien, als wäre damit allgemein eingewendet worden, dass die Nachteile, die ihm als Partei aufgrund der Errichtung der Seilbahn erwachsen, die öffentlichen Interessen an der Seilbahnerrichtung überwiegen. Die Einwendung in dieser Form genüge jedoch nicht der Konkretisierungspflicht.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke keine Seilbahn errichtet und betrieben werde, sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt. In den Beschwerdegründen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass ihm in einem näher bezeichneten Verfahren von der belangten Behörde rechtswidriger Weise die Akteneinsicht in den "Konzessions(verlängerungs)akt" verweigert worden sei. Deshalb sei im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme zum gegenständlichen Projekt nicht möglich gewesen und sei auch bereits in der mündlichen Verhandlung als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt worden. Das Interesse des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der Konzession liege darin begründet, dass durch den Seilbahnbetrieb seine betroffenen Grundstücke "naturgemäß massiv, und zwar für Generationen entwertet" würden. Im Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsverfahren hätte daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, so auch jener des Beschwerdeführers an der Nichterteilung der Konzession, stattfinden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Daher sei der Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsbescheid "jedenfalls massiv mangelhaft und rechtswidrig". Da dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren bzw. Konzessionsverlängerungsverfahren die Parteistellung versagt worden sei, sei die Interessenabwägung nach § 23 SeilbG 2003 im Rahmen des gegenständlichen Bau- und Rodungsbewilligungsverfahrens vorzunehmen, was jedoch gänzlich unterblieben sei. Durch diese Rechtswidrigkeit würde nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern die gesamte Öffentlichkeit im Allgemeinen und sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer im Besonderen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Für die behördliche Annahme des Überwiegens des öffentlichen Interesses zugunsten des Projekts fehle jegliches Ermittlungsverfahren sowie jegliche Begründung.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde und beantragte "gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts" den angefochtenen Bescheid "aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen". Der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke keine Seilbahn errichtet und betrieben werde sowie in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums verletzt. In seinen Beschwerdegründen führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er ein "der Erteilung der Konzession entgegenstehendes Interesse" habe, da durch den Seilbahnbetrieb "seine betroffenen Grundstücke naturgemäß massiv, und zwar für Generationen entwertet" würden. Im Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsverfahren hätte daher eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, so auch jene des Beschwerdeführers an der Nichterteilung der Konzession, stattfinden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei, so dass der Konzessionserteilungs- bzw. -verlängerungsbescheid "jedenfalls massiv mangelhaft und rechtswidrig" sei. Da dem Beschwerdeführer im Konzessionsverfahren eine Parteistellung versagt worden sei, sei die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung im Sinne des § 23 SeilbG 2003 im Rahmen des gegenständlichen Bau- und Rodungsbewilligungsverfahrens vorzunehmen gewesen, was jedoch gänzlich unterblieben sei. Durch diese Rechtswidrigkeit würde nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern die gesamte Öffentlichkeit im Allgemeinen und sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer im Besonderen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Für die Feststellung des Überwiegens des öffentlichen Interesses fehle jegliches Ermittlungsverfahren sowie jegliche Begründung.

 

6. Am 26.7.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vor.

 

7. Mit Stellungnahme vom 6.9.2018 wandte die mitbeteiligte Partei in Replik auf die vorliegende Beschwerde zunächst deren Verspätung ein. Der angefochtene Bescheid sei in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2018, u.a. in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündet worden, so dass die Beschwerdefrist bereits am 10.7.2018 abgelaufen sei und die mit 20.7.2018 datierte Beschwerde verfristet sei. Inhaltlich wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass das seilbahnrechtliche Konzessionserteilungsverfahren als Einparteienverfahren ausgestaltet sei, in welchem lediglich die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin Parteistellung habe. Durch die Konzessionserteilung mittels Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.2018, BMVIT-231.052/0015-IV/E6/2018, sei die Gemeinnützigkeit der projektierten Seilbahnanlage festgestellt worden. Hierbei fände nur eine Abwägung (im Wesentlichen) öffentlicher Interessen statt. Private Interessen seien demgegenüber erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren maßgeblich. Infolge der bestehenden Enteignungsmöglichkeit gebe es selbst bei Fehlen aller zivilrechtlicher Zustimmungen privater Liegenschaftseigentümer keinen Grund, das Überwiegen privater Interessen anzunehmen. Dem Beschwerdeführer fehle es bereits an einer Beschwerdelegitimation infolge Präklusion, da er in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde lediglich eine Ausweitung der bestehenden Dienstbarkeit - sohin zivilrechtliche Ansprüche - behauptet habe. Inwiefern es durch das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung privater Interessen, die keinen gleich- bzw. höherwertigen öffentlichen Interessen gegenüberstünden, komme, sei vom Beschwerdeführer jedoch "mit keinem Wort" ausgeführt worden. Mangels konkreter Behauptung subjektiv-öffentlicher Rechte liege daher eine Verletzung der zur Wahrung der Parteistellung erforderlichen Konkretisierungspflicht vor, zumal der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, in welcher Form seine Interessen - abseits der allein zivilrechtlichen Dienstbarkeitsfrage - beeinträchtigt würden. Angesichts der maßgeblichen tourismuswirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens bestehe kein Zweifel am Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers, der im Vergleich zur Bestandsanlage nur geringfügig mehr belastet würde. Die Klärung der mit der Verweigerung der Zustimmung des Beschwerdeführers verbundenen Rechtsfragen habe auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen.

 

8. Mit Verfügung vom 16.11.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt sowie zwecks Parteiengehör die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei und forderte ihn einerseits zur Äußerung im Hinblick auf die behauptete Verspätung der Beschwerde binnen einer Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung auf, andererseits wurde unter einem bereits die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen (ebenfalls ab Zustellung dieser Verfügung) eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

9. In seiner Stellungnahme vom 23.11.2018 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er im Zeitpunkt der "Beschlussverkündung" in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht mehr anwesend gewesen sei. Die Verhandlungsschrift sei ihm am 22.6.2018 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt worden. Die am 20.7.2018 per Post an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde sei daher rechtzeitig. Inhaltlich äußerte sich der Beschwerdeführer weder innerhalb der gesetzten Frist, noch danach.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

1.1 Die gegenständliche Seilbahnanlage XXXX NEU ist als Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für je acht Personen konzipiert und soll anstelle der bestehenden XXXX ALT, einer Zweiseilumlaufbahn mit Fahrzeugen für vier Personen, standortgleich bei nahezu gleicher Trassenführung mit geringfügiger Verbreiterung der Trasse auf eine Breite von 17 bis 23 m und gleichbleibenden Stationsstandorten mit neuer Aufteilung der Stützstandorte zur Ausführung gelangen. Eine Anbindung der Anlage an das Wanderwegenetz und das bestehende Pistennetz ist gegeben. Die neue Seilbahnanlage ist für die Berg- und Talförderung sowie für den ganzjährigen Betrieb, nicht aber für Nachtfahrten vorgesehen.

 

Im Bauentwurf ist der Sicherheitsbericht der XXXX vom XXXX, XXXX, enthalten, der die Vollständigkeit des Bauentwurfs und dessen Entsprechung gemäß dem Stand der Technik bestätigt sowie Vollständigkeit und Richtigkeit der durchgeführten Sicherheitsanalysen beurkundet. Bei Einhaltung aller Auflagen und Bedingungen ist von einem sicheren Bau und Betrieb der verfahrensgegenständlich projektierten Seilbahnanlage auszugehen.

 

Die geplante XXXX NEU ist von großer infrastruktureller Bedeutung in der Region als touristische Personenbeförderungseinrichtung und ermöglicht - wie bereits die bestehende Seilbahnanlage - den Zugang zum XXXX, das ein wichtiges Ausflugs- und Wanderziel im XXXX darstellt.

 

Es kann (- angesichts der bescheidmäßigen Vorschreibung von Auflagen -) ein erhöhter Schutzbedarf bezüglich der Erhaltung des Waldes auf in den Einreichunterlagen angeführten (und für den Bau der Anlage zu rodenden) Waldflächen nicht festgestellt werden.

 

Mit Bescheid vom 11.6.2018 zu GZ: BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Konzession zum Bau und Betrieb einer Einseilumlaufbahn mit geschlossenen Fahrzeugen für ein näher bezeichnetes Gebiet für die Dauer von 40 Jahren ab Betriebseröffnung.

 

1.2 Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstücks per GSt-Nr. XXXX in XXXX der KG XXXX (Grundbuch des Bezirksgerichts XXXX). Über diese Liegenschaft verläuft die Trasse der bestehenden XXXX ALT. Die Liegenschaft ist zu XXXX mit einer grundbücherlich einverleibten Dienstbarkeit des Betriebs einer Seilschwebebahn zugunsten der bestehenden Anlage der mitbeteiligten Partei belastet. Das vorliegende Projekt sieht die Überspannung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks, die im Vergleich zur Bestandsanlage jedoch höher geführt wird, unter geringfügiger Verbreiterung der bestehenden Seilbahntrasse und flächiger Ausweitung des Bauverbots- und Gefährdungsbereichs bei nahezu identer Trassenführung wie bereits die Bestandsanlage vor.

 

Eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks kann nicht festgestellt werden.

 

1.3 Die Bekanntgabe des Bauvorhabens und Anberaumung zur mündlichen Verhandlung erfolgte mit Kundmachung vom 23.5.2018 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde XXXX sowie persönliche Verständigung des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der zur Verhandlung stehende Bauentwurf bis zum Termin der mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme aufliegt und im Falle verspäteter Einwendungen der Parteien die nach § 42 AVG vorgesehenen Präklusionsfolgen eintreten.

 

Im Rahmen der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung am 12.6.2018 wendete der Beschwerdeführer ein, dass die geplante Trassenführung der Seilbahn in der auf dem Grundstück XXXX KG XXXX (BG XXXX) einverleibten Dienstbarkeit keine Deckung finde, da die derzeitige Trasse nur 4 m, die geplante Trasse aber 6,10 m in Anspruch nehme. Dies stelle eine unzumutbare und unzulässige Ausweitung der Dienstbarkeit und daher eine Eigentumsbeschränkung dar, die nicht hingenommen werden müsse. Daher spreche sich der Beschwerdeführer gegen das eingereichte Projekt aus.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen unter 1.1 und 1.3 beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, jene unter 1.2 auf dem Beschwerdevorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig.

 

Soweit sich die Feststellungen auf die jeweiligen Fachgutachten der von der belangten Behörde beigezogenen (Amts‑)Sachverständigen stützen, ist zu bemerken, dass die Gutachten als vollständig und schlüssig zu bewerten waren, zumal der Beschwerdeführer diesen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist und auch ihre Schlüssigkeit nicht substantiiert in Frage gestellt hat.

 

Was die (Negativ‑)Feststellung hinsichtlich der Interessen des Beschwerdeführers anbelangt, wurde eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Liegenschaft nicht konkret behauptet. Die öffentlichen Interessen zugunsten des Baues und Betriebes der gegenständlichen Anlage sind bereits von der belangten Behörde als solche festgestellt worden (S. 79 der Verhandlungsniederschrift der belangten Behörde). Von der Standortgemeinde, die das öffentliche Interesse an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens schon zuvor einstimmig bestätigt hatte, ist nochmals ausdrücklich auf den infrastrukturellen Nutzen und die Bedeutung für die Tourismuswirtschaft hingewiesen worden (vgl. S. 64 der Verhandlungsschrift der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer hat die infrastrukturelle und tourismuswirtschaftliche Bedeutung der projektierten Anlage weder ausdrücklich noch mit entsprechenden überzeugenden Argumenten in Zweifel gezogen, sondern lediglich Ermittlungsmängel und das Fehlen eines Ermittlungsverfahrens in diesem Zusammenhang behauptet, was jedoch angesichts des Inhaltes des Verwaltungsaktes und der Stellungnahme der Standortgemeinde nicht zu überzeugen vermochte (siehe dazu unten 3.5).

 

Die (Negativ‑)Feststellung bezüglich der Erhaltung des Waldes stützt sich auf die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde, die mit der (rechtlichen) Würdigung des Überwiegens der Interessen an der Errichtung der Seilbahn gegenüber dem Interesse an der Walderhaltung implizit zum Ausdruck gebracht hat, dass (in Anbetracht der öffentlichen Interessen zugunsten des Baues der Anlage und der erteilten Auflagen) keine zwingenden bzw. massiven Bedenken gegen die Rodung bestehen. Dies findet wiederum im forsttechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Deckung (siehe S. 44 der Verhandlungsniederschrift), in dem die Vorschreibung von Auflagen bzw. eine Ersatzaufforstung empfohlen wurde, wobei die belangte Behörde diese Maßnahmen aufgegriffen und vorgeschrieben hat (S. 77 der Verhandlungsniederschrift). Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das die Annahmen der belangten Behörde auch nur in irgendeiner Weise erschüttert hätte.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

Zu A)

 

3.1 Was die Zulässigkeit der Beschwerde betrifft, dringt das Vorbringen der mitbeteiligten Partei nicht durch: Das Bundesverwaltungsgericht folgt in dieser Hinsicht den Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 20.11.2018 über seine Abwesenheit im Zeitpunkt der Bescheidverkündung. Dies findet auch in der Verhandlungsschrift eine hinreichende Stütze. Daher ist die Beschwerde rechtzeitig erhoben und zulässig (zum Beginn der Beschwerdefrist bei Bescheidverkündung gegenüber dem anwesenden Beschwerdeführer vgl. Hengtschläger/Leeb, AVG [Stand 15.2.2017] § 7 VwGVG Rz 55).

 

3.2 Die maßgebenden Bestimmungen des SeilbG 2003 lauten auszugsweise folgendermaßen:

 

"Konzession

 

§ 21. Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

 

[...]

 

Baugenehmigung

 

§ 31. Für den Bau einer Seilbahn sowie für die Änderung der genehmigten Ausführung oder Nutzung einer bestehenden Seilbahn ist eine Baugenehmigung erforderlich, sofern es sich nicht um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 handelt.

 

[...]

 

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich gemäß § 53 zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich gemäß § 55 Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

 

§ 41. (1) In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

(2) Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.

 

§ 42. Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

 

[...]"

 

3.3 Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft ist, die von der gegenständlichen Seilbahnanlage unmittelbar betroffen ist und deren Inanspruchnahme u.a. durch Überspannung des Luftraums und geringfügige Verbreiterung der bereits bestehenden Trasse vorgesehen ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher gemäß § 40 SeilbG 2003 im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren (grundsätzlich) Parteistellung zu (zum Rückgriff auf die diesbezügliche Judikatur betreffend § 34 Abs. 4 Eisenbahngesetz vgl. VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151).

 

3.4 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden können, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt sind. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und in einer von der Behörde zu beachtenden Vorschrift als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (vgl. VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; 21.10.2011, 2009/03/0009; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; zuletzt VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073 mwN).

 

Soweit eine rechtswidrige Verweigerung der Parteistellung sowohl im Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die XXXX ALT als auch im Konzessionsverfahren bezüglich der gegenständlichen XXXX NEU geltend gemacht wird, ist Folgendes zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Parteistellung des durch das Bauvorhaben betroffenen Grundeigentümers im Bauverfahren nicht, dass ihm auch in anderen Verfahren Parteistellung zukommt (zur - insofern vergleichbaren - Regelung im Eisenbahngesetz vgl. VwGH 10.10.2006, 2004/03/0080 und 2006/03/0111; zum SeilbG vgl. VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Mit Erkenntnis vom 27.5.2010, 2010/03/0039, verwarf der Verwaltungsgerichtshof etwa die Annahme einer Parteistellung und (daraus abgeleitet) das Recht auf Akteneinsicht betroffener Grundeigentümer in einem Verfahren zur Überprüfung von Seilbahnanlagen gemäß § 50 SeilbG 2003, das in einem engen Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für diese Anlage stehe; im Betriebsbewilligungsverfahren stünden einem Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft - so der Verwaltungsgerichtshof - jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu, so dass ihnen auch keine Parteistellung zukäme, zumal die Erfüllung der für die Betriebsbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen von Amts wegen (ohne die Beiziehung u.a. der betroffenen Grundeigentümer) wahrzunehmen sei.

 

Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Recht auf Akteneinsicht in dem von ihm angesprochenen Konzessions(-verlängerung-)verfahren gelten:

Bereits die gesetzgeberischen Erläuterungen zur Stammfassung des SeilbG 2003 lassen keinen Zweifel offen, dass in Konzessionsverfahren Grundeigentümern bzw. Anrainern keine Parteistellung zukommt (vgl. ErlRV 204 BlgNR 22. GP , 9: "... wenn im Konzessionsverfahren und Anrainern keine Parteistellung zukommt..."). Für die Erteilung einer Konzession zum Bau und Betrieb einer (öffentlichen) Seilbahnanlage ist nach § 23 SeilbG 2003 - abgesehen von der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers - lediglich Voraussetzung, dass ein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der Seilbahn gegeben ist bzw. dieses die entgegenstehenden Interessen überwiegt, was durch Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu prüfen ist (vgl. ErlRV 274 BlgNR. 26. GP , 4). Für eine Konzessionsverlängerung ist in Übereinstimmung mit § 25 Abs. 1 SeilbG 2003 lediglich das Weiterbestehen des öffentlichen Interesses an der Seilbahn zu prüfen. Dies hat ebenfalls anhand der Befassung der betroffenen Gemeinden und des Landes zu erfolgen (vgl. ErlRV 274 BlgNR 26. GP , 5).

 

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Baugenehmigungsbescheid zum Bau der projektierten XXXX NEU, nicht aber das Konzessionsverfahren, das dem gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren vorausging, und auch nicht das Konzessionsverlängerungsverfahren betreffend die XXXX ALT. Im Rahmen des vorliegenden Baugenehmigungsverfahrens stand es dem Beschwerdeführer offen, von seinem Einsichtsrecht in die Bauunterlagen Gebrauch zu machen. Dass die bei der Standortgemeinde aufliegenden Planungsunterlagen nicht ausreichten, dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte benötigte, ist angesichts der genauen Darstellung des von der mitbeteiligten Partei zur Bereinigung von Unklarheiten und Mängeln überarbeiteten Bauentwurfs einschließlich der einbezogenen Austausch- und Ergänzungsunterlagen (siehe auch die Einsichtsbemerkung der belangten Behörde vom 22.3.2018), nicht ersichtlich und wird vom - überdies anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer auch nicht näher konkret dargelegt.

 

Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung die unzulässige Inanspruchnahme seiner Grundparzelle durch das Bauvorhaben vorbrachte und damit einen unzulässigen Eingriff durch die beabsichtigte Bauführung ins Treffen geführt hat, kann durchaus von einer tauglichen Einwendung ausgegangen werden, weshalb die von der mitbeteiligten Partei vorgebrachte Präklusion der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht vorliegt (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/03/0116 mwN; Netzer in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar [2013], § 31e EisbG, Rz 10). Vor dem Hintergrund der dem Begriff der Einwendung immanenten Behauptung der Rechtsverletzung kann auch der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dahingehend interpretierte, dass damit (allgemein) das Überwiegen der Nachteile, die dem Beschwerdeführer aus der Errichtung der Seilbahn erwachsen, gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des projektierten Vorhabens eingewendet wurde (vgl. S. 81 des angefochtenen Bescheids). Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Vorbringen sich - wie nachstehend aufgezeigt - insgesamt als unberechtigt erweist:

 

Nach § 42 SeilbG 2003 sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst. Im Zuge der vorzunehmenden Interessenabwägung ist gemäß den Materialien zum SeilbG 2003 insbesondere das Ergebnis des Konzessionsverfahrens sowie die Würdigung der Bedeutung der Seilbahn für die infrastrukturelle Entwicklung der Region, in der sie zur Ausführung gelangt, maßgebend (vgl. ErlRV 204 BlgNR 22. GP , 11; auch diese Bestimmung hat die entsprechenden Bestimmungen des Eisenbahngesetzes zum Vorbild [vgl. § 31f Z 3 Eisenbahngesetz 1957 idF BGBl. I 125/2006], sodass auch hier - wie schon bei der Frage der Parteistellung - auf die dazu ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann; vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027). Wie bereits oben erwähnt, können Eigentümer einer durch den Bau der Anlage in Anspruch genommenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt und die mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und positivrechtlich als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (vgl. VwGH 4.9.2018, 2018/03/0073 mwN). Eigentümer einer solchen Liegenschaft sind im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung auch zur Einwendung berechtigt, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile. Eine solche Interessenabwägung erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (VwGH 22.6.2013, Ra 2016/03/0027; 23.5.2007, 2005/03/0094).

 

3.5 Die vorliegende Beschwerde erschöpfte sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass infolge der dem Beschwerdeführer verweigerten Parteistellung im vorangegangenen Konzessionsverfahren bzw. Konzessionsverlängerungsverfahren eine Berücksichtigung entgegenstehender Interessen unterblieben sei, weshalb dies im vorliegenden Bau- und Rodungsbewilligungserfahren vorzunehmen gewesen wäre, was jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers unterlassen worden sei. Als das "der Erteilung einer Konzession entgegenstehende Interesse" machte der Beschwerdeführer den nachhaltigen Wertverlust seiner Liegenschaft geltend, der ihm durch die projektierte Seilbahnanlage entstehen würde. Damit vermochte der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen.

 

Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde sich im Rahmen des von ihr durchgeführten Verfahrens mit sämtlichen (relevanten) Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben auseinandergesetzt und die gemäß § 42 SeilbG vorgesehene Interessenabwägung in entsprechendem Umfang vorgenommen. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung (Amts‑)Sachverständige beigezogen und (der gutachterlichen Bewertung folgend) die Baugenehmigung unter Anordnung von Vorschreibungen, Auflagen und Forderungen erteilt (in diesem Zusammenhang vgl. VwGH 14.11.2006, 2004/03/0053). Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, die sich in der Behauptung einer unzulässigen Grundbeanspruchung erschöpften, in sachverhaltsbezogener Weise bewertet und gegenüber den Vorteilen, die der Öffentlichkeit durch die Umsetzung des Projekts erwachsen, als weniger schwerwiegend beurteilt. Unter Berufung auf den Nutzen der Anlage für die Infrastruktur der Region sowie ihre maßgebliche Bedeutung für die Tourismuswirtschaft ist die belangte Behörde im Rahmen der Rechtsgüterabwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen zur Schlussfolgerung gelangt, dass der durch die seilbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der u.a. dem Beschwerdeführer als Partei des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens erwachsende Nachteil (vgl. in diesem Kontext die Erl zur RV betreffend das SeilbG, worin die Bedeutung von Seilbahnen als wichtigen Bestandteil der österreichischen Volkswirtschaft und Infrastruktur hervorgehoben wird [ErlRV 204 BlgNR 22. GP , 5]). Zutreffend bezog sich die belangte Behörde dabei auf das vorangegangene Konzessionsverfahren und die im Rahmen dessen erfolgte Prüfung des öffentlichen Interesses; gemäß § 21 SeilbG 2003 gilt die Gemeinnützigkeit der Seilbahn durch die Konzessionserteilung als festgestellt. Die Abwägungsentscheidung der belangten Behörde wurde in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 SeilbG 2003 auf Grundlage fachlich fundierter Ausführungen der beigezogenen (Amts‑)Sachverständigen und mit einer sachlichen Begründung zu Gunsten der Öffentlichkeit vorgenommen.

 

Eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens kann vor dem Hintergrund der als vollständig zu bewertenden Erhebungen nicht erkannt werden. Anhaltspunkte, wonach etwa eine weitergehende Beeinträchtigung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Bewilligung des Bauvorhabens denkbar wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht behauptet. Konkret zu treffende Tatsachenfeststellungen werden vom Beschwerdeführer weder dargetan noch deren Relevanz begründet.

 

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

 

3.6 Im Übrigen ist im Hinblick auf die behauptete Wertminderung des Grundstücks des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass dies nach ständiger Rechtsprechung keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten darstellt (vgl. VwGH 16.10.2003, 2001/03/0192 mwN). Eine allfällige Geltendmachung und Klärung privatrechtlicher Ansprüche hat im Zivilrechtsweg zu erfolgen (vgl. § 41 Abs. 1 EisbG 2003). Dies gilt auch für die in der mündlichen Bauverhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers der unzulässigen Ausweitung der Dienstbarkeit im Hinblick auf die Trassenführung über das Grundstück (vgl. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids; vgl. VwGH 29.9.1993, 91/03/0166). Die Verfügungsberechtigung über die Liegenschaften ist nicht Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2002/03/0185; 14.11.2006, 2004/03/0053; vgl. dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 11.6.2018, GZ: BMVIT-230.052/0015-IV/E6/2018, Spruchpunkt IV.). Das Erfordernis des Erwerbs der für das Bauvorhaben benötigten Rechte an den Grundstücken bleibt durch den angefochtenen Bescheid unberührt (vgl. VwGH 14.11.2006, 2004/03/0053; 28.2.2014, Ro 2014/03/0034). Die Parteistellung im Baugenehmigungsverfahren begründet kein Zustimmungsrecht des Beschwerdeführers zum jeweiligen Vorhaben. Die Baugenehmigung erfordert nicht, dass alle Parteien ihr Einverständnis zum geplanten Projekt erteilen (Netzer in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg.], Umweltrecht Kommentar [2013], § 31e EisbG, RZ 17 mwN).

 

3.7 Was die Interessenabwägung bezüglich der Rodungsbewilligung betrifft, ist zu bemerken, dass nach § 17 ForstG lediglich eine Abwägung öffentlicher Interessen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 3.10.2008, 2008/10/0196; 21.3.2013, 2011/10/0140; 22.11.2017, Ra 2016/10/0050). Soweit im Gesetz ausdrücklich nur die Abwägung öffentlicher Interessen vorgesehen ist, gilt auch hier, dass eine Einbeziehung privater Interessen zu unterbleiben hat und diese damit unberücksichtigt zu lassen sind (vgl. Stolzlechner, Verwaltungsrechtliche Abwägungsentscheidung: Rechtsfragen der Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen bei individuellen Verwaltungsentscheidungen, ZfV 2000/521, 214). Nach § 19 Abs. 5 ForstG 1975 sind im Rodungsverfahren nur die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören (vgl. Lindner/Zankl in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg.], Umweltrecht Kommentar [2013], § 19 ForstG Rz 4). Ein mit seinen Interessen verbundenes öffentliches Interesse an der Walderhaltung hat der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren behauptet (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/10/0050). Die belangte Behörde hat unter Bedachtnahme auf die infrastrukturelle und tourismuswirtschaftliche Bedeutung der geplanten Seilbahnanlage (S. 79f. der Verhandlungsniederschrift) sowie unter Vorschreibung von Auflagen und einer verbindlichen Ersatzaufforstung (gestützt auf das Gutachten des beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen) ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung der gegenständlichen Seilbahnanlage gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen angeführten Waldflächen angenommen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers einer Unterlassung der Interessenabwägung geht bereits damit ins Leere. Die Interessenabwägung ist angesichts der Ausführungen der belangten Behörde (S. 79f. der Verhandlungsniederschrift) im Ergebnis aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden.

 

Eine Verletzung einfach- bzw. verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist angesichts des als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zu bewertenden Eingriffs, der in Umsetzung des geplanten Projekts unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Liegenschaften erfolgen soll, und ausgehend von den vom Beschwerdeführer eingewendeten Nachteilen in der getroffenen Abwägungsentscheidung nicht zu erkennen.

 

3.8 Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids ("gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts") und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids begehrte, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, da in der Beschwerde die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids behauptet wurde. Im Fall einer Parteibeschwerde ist der angefochtene Verwaltungsakt auf Grund der Beschwerde zu überprüfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2017], § 9 VwGVG, Rz 39 und 42). Aus § 27 VwGVG kann sich nur eine Einschränkung des Prüfungsauftrages für das Verwaltungsgericht, nicht aber eine solche seiner Entscheidungsbefugnis ergeben (vgl. ausdrücklich dazu VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0087 mwN).

 

Lediglich obiter sei angemerkt, dass - selbst wenn die Beschwerde mangels entsprechender Einwendungen im Verwaltungsverfahren als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/03/0116 mwN) - der Beschwerdeführer durch die gegenständliche Abweisung (anstelle einer Zurückweisung der Beschwerde) nicht in einem Recht verletzt sein könnte (vgl. Netzer in Altenburger/N. Raschauer, Umweltrecht Kommentar [2013], § 31f EisbG, RZ 24 unter Verweis auf VwGH 10.10.1990, 89/03/0219).

 

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gg. Österreich II; 3.5.2007, 17912, Bösch gg. Österreich; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gg. Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der Europäische Gerichtshof ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. idS jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. z.B. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0178 mwH).

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als unstrittig anzusehen (siehe oben II.2). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Überdies hat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer weder eine Verhandlung beantragt noch Beweisaufnahmen begehrt, so dass gemäß ständiger Rechtsprechung von einem wirksamen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgegangen werden kann. Weder Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta noch Art. 6 Abs. 1 EMRK stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung entgegen (vgl. VwGH 18.9.2015, Ra 2015/12/0012 mwN sowie jüngst VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

5. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgte der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z. B. VwGH 10.10.2007, 2007/03/0151; 21.10.2011, 2009/03/0009; 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; zuletzt VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073). Davon abgesehen erscheint die Gesetzeslage im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grund vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; 17.9.2018, Ra 2017/03/0094).

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