VwGH 2010/03/0039

VwGH2010/03/003927.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. A D in W, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 8. Oktober 2009, Zl BMVIT-239.294/0001-IV/SCH3/2009, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach § 50 SeilbG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §37;
SeilbG 2003 §105;
SeilbG 2003 §46;
SeilbG 2003 §48;
SeilbG 2003 §49;
SeilbG 2003 §50;
SeilbG 2003 §99;
SeilbÜV 1995 §6 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §37;
SeilbG 2003 §105;
SeilbG 2003 §46;
SeilbG 2003 §48;
SeilbG 2003 §49;
SeilbG 2003 §50;
SeilbG 2003 §99;
SeilbÜV 1995 §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer außerplanmäßigen Überprüfung des Doppelsesselliftes H nach § 50 Seilbahngesetz 2003, BGBl I Nr 103/2003 (SeilbG), auf Gewährung von Parteistellung und auf Akteneinsicht ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als Grundeigentümer des Grundstücks 4268/1, GB 74403 D, auf welchem der Doppelsessellift H von der F GmbH betrieben werde, am 18. Dezember 2008 beim Amt der Kärntner Landesregierung die oben zitierten Anträge gestellt. Aufgrund der durch ihn vermuteten, fotografisch dokumentierten, technischen Mängel der gegenständlichen Seilbahnanlage habe er deren außerordentliche Überprüfung gemäß § 50 SeilbG gefordert, in eventu eine vorübergehende Einstellung des Seilbahnbetriebs für jenen Zeitraum, bis zu welchem die durchzuführenden Verbesserungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Seine Parteistellung habe er mit seinem Grundeigentum an Flächen, auf denen die Seilbahn betrieben würde, begründet. Er halte sich regelmäßig auf diesem Grundstück auf und sei von der Anlage persönlich gefährdet.

Im Folgenden sei die Seilbahnanlage von der Behörde überprüft und dem Seilbahnbetreiber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. März 2009 gemäß den §§ 50, 99 und 105 SeilbG aufgetragen worden, behördlich festgestellte Mängel "termingerecht" zu beheben. Mit Bescheid vom selben Tag sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer außerplanmäßigen Überprüfung des Doppelsesselliftes nach § 50 SeilbG, auf Gewährung von Parteistellung und auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer komme (als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft) gemäß § 40 SeilbG im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zu. Dies bedeute aber nicht, dass er auch in anderen seilbahnrechtlichen Verfahren, wie etwa im Verfahren über den sicheren Betrieb einer öffentlichen Seilbahn, Partei sei. Wie die erstinstanzliche Behörde zu Recht festgehalten habe, werde in den Erläuternden Bemerkungen zu § 48 SeilbG explizit festgehalten, dass dem Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaft "weiterhin keine Parteistellung zukomme". Die im Verfahren über die Überprüfung einer bestehenden öffentlichen Seilbahn anzuwendende Bestimmung des § 50 SeilbG räume dem Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein. Daher bestehe hier keine Parteistellung der in § 40 SeilbG genannten Personen. Vielmehr habe die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden. Hiezu werde angemerkt, dass die durch den Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch den Betrieb der gegenständlichen Seilbahnanlage ausgeschlossen werden könne, da die zuständige Behörde aufgrund der bekannt gewordenen Mängel in diesem Sinne bereits von Amts wegen gemäß § 105 SeilbG tätig geworden sei.

Da ein Anspruch auf Akteneinsicht lediglich den Parteien des Verwaltungsverfahrens zustehe, sei die Akteneinsicht wegen der fehlenden Parteistellung des Beschwerdeführers zu Recht nicht gewährt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2010, B 1433/09-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Darüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das AVG legt damit lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 leg cit räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Folglich kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts - im gegenständlichen Fall des SeilbG - beurteilt werden (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2004( § 8 Rz 3f, mit Hinweisen auf die hg Rechtsprechung; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009( 91ff).

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des SeilbG idF BGBl. I Nr 83/2007 lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeines

...

§ 17. (1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

...

Baugenehmigung

...

§ 40. Parteien sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften und die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen sowie diejenigen, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden könnten.

...

Betriebsbewilligung

§ 46. Sofern es sich nicht um die Neuerrichtung einer Seilbahn handelt, kann mit der Baugenehmigung die Bewilligung zur Inbetriebnahme der antragsgegenständlichen Infrastruktur, von Teilsystemen oder von Sicherheitsbauteilen verbunden werden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

§ 47. Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß § 46 erteilt wurde, hat das Seilbahnunternehmen deren Erteilung unter Bekanntgabe des Fertigstellungszustandes und der noch durchzuführenden Maßnahmen bei der Behörde zu beantragen.

§ 48. (1) Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Behörde die Betriebsbewilligung nach Durchführung eines Ortsaugenscheines oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, allenfalls unter Aufnahme von Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen), zu erteilen, wenn vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs dagegen keine Bedenken bestehen. Dem Verfahren sind die für erforderlich erachteten Sachverständigen und Behörden, deren Wissensgebiete einschließlich des Arbeitnehmerschutzes berührt werden, beizuziehen.

...

Überprüfung bestehender Anlagen

§ 49. (1) Öffentliche Seilbahnen sind zumindest in fünfjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen.

(2) Nicht öffentliche Seilbahnen sind zumindest in zehnjährigen Abständen in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht durch das Seilbahnunternehmen auf seine Kosten einer Überprüfung durch hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen zu unterziehen. Weiters sind in fünfjährigen Abständen im angeführten Umfang Überprüfungen durch hiefür geeignete fachkundige Personen, wie Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die über ein Betriebsleiterpatent und über Erfahrungen beim Betrieb von Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Wintersaisonen verfügen, durchzuführen, sofern diese Überprüfung nicht ebenfalls durch eine akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstelle erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschriften über die Vornahme von Hauptuntersuchungen bleiben davon unberührt.

(4) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung).

§ 50. Die zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde kann zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn auf Kosten des Seilbahnunternehmens zusätzliche Überprüfungen, auch unter Beiziehung von Sachverständigen aller in Betracht kommenden Fachrichtungen, selbst durchführen oder solche zusätzlichen Überprüfungen durch akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen oder sonstige Sachverständige aller in Betracht kommenden Fachbereiche veranlassen. Sofern diese Überprüfungen im Umfang der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung erfolgen, ersetzen sie diese.

...

Pflichten der Seilbahnunternehmen

§ 99. Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

...

§ 105. Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen."

In der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995, BGBl Nr 253/1995 (SeilbÜV 1995), die gemäß § 119 Abs 2 SeilbG bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 49 Abs 4 SeilbG weiterhin anzuwenden ist, heißt es unter anderem:

"§ 6. (1) Werden während der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Betriebsgefahr darstellen, hat die externe Stelle noch vor Erstellung des Prüfberichtes umgehend den Betreiber und die Behörde hievon zu benachrichtigen.

Der Betreiber hat auf Grund der ihm mitgeteilten Feststellung einer unmittelbaren Betriebsgefahr den Seilbahnbetrieb umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(2) In allen übrigen Fällen hat der Betreiber die Beseitigung der Mängel der externen Stelle spätestens zu den im Prüfbericht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn festgelegten Terminen unter detaillierter Bekanntgabe der Art und Weise der Mängelbehebung mitzuteilen.

..."

3. In der Regierungsvorlage zum SeilbG (204 BlgNR 22. GP 12), mit dem für die in Rede stehenden Seilbahnen, die bis dahin dem Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) unterlagen, eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist, heißt es zu § 48 SeilbG unter anderem wörtlich:

"Im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens kommt den Grundeigentümern der betroffenen Liegenschaften oder den an diesen dinglich Berechtigten weiterhin keine Parteistellung zu."

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Bau- und Betriebsbewilligung nach den §§ 35 ff EisbG idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 erkannt, dass den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften zwar im Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zukommt. Der auf der Grundlage des § 37 leg cit ergehende Betriebsbewilligungsbescheid habe hingegen den normativ lediglich an den Eisenbahnunternehmer gerichteten Abspruch zum Inhalt, die Eisenbahnanlage (unter den dort genannten Voraussetzungen) betreiben zu dürfen. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften hätten diesbezüglich weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse und es käme ihnen insoweit keine Parteistellung zu. Die Erfüllung der für die Betriebsbewilligung vorgesehenen Voraussetzungen sei von Amts wegen, ohne Beiziehung ua der Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, wahrzunehmen (vgl das hg Erkenntnis vom 8. März 1989, 87/03/0137, SlgNr 12.876 A, mwN; gleichlautend auch Hauer, Nachbarschutz und Eisenbahnbau (2002(, 27). Auf diese durch die Rechtsprechung klar gestellte Rechtslage beziehen sich offensichtlich die oben zitierten Materialien zum SeilbG, wenn sie davon sprechen, dass den Eigentümern der betroffenen Grundstücke auch weiterhin keine Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren zukommt.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Parteistellung eines betroffenen Grundeigentümers im Betriebsbewilligungsverfahren für Seilbahnen wie die vorliegende durch das SeilbG eine gegenüber der bisherigen Rechtslage inhaltliche Änderung erfolgt wäre. Diesen Personen stehen daher im Betriebsbewilligungsverfahren nach dem SeilbG keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu und sie sind daher auch nicht als Parteien anzusehen.

5. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Überprüfung einer Seilbahnanlage nach § 50 SeilbG steht mit der Betriebsbewilligung für diese Anlage in engem Zusammenhang. Neben den in § 49 SeilbG vorgesehenen Überprüfungen von Seilbahnen in zeitlichen Abständen erlaubt es diese Bestimmung der zur Erteilung der Betriebsbewilligung zuständige Behörde, zur Feststellung der ordnungsgemäßen Erhaltung einer Seilbahn zusätzliche Überprüfungen zu veranlassen. Die Gesetzesstelle legt zwar nicht ausdrücklich fest, welche Konsequenzen die Feststellung von Mängeln für den Seilbahnbetreiber hat. Im systematischen Zusammenhang mit § 49 SeilbG kann aber nicht zweifelhaft sein, dass die dort und in der darauf bezugnehmenden SeilbÜV 1995 vorgesehenen Rechtsfolgen auch bei außerordentlichen Überprüfungen sinngemäß zum Tragen kommen. Demnach droht dem Seilbahnbetreiber bei Feststellung von Mängeln, die eine unmittelbare Betriebsgefahr begründen, die sofortige Betriebseinstellung und es darf der Betrieb erst über neuerliche Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden (§ 6 Abs 1 SeilbÜV). In anderen Fällen hat er die behördlich festgestellten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Fristen zu beseitigen, um den sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten.

Ausgehend davon ist es nicht als fehlerhaft zu erkennen, wenn die belangte Behörde auch die Überprüfung einer Seilbahnanlage nach § 50 SeilbG nach jenen Rechtsgrundsätzen beurteilt hat, die für das Betriebsbewilligungsverfahren Bedeutung haben. Demnach ist es Aufgabe der Behörde (§ 105 SeilbG), den Seilbahnbetreiber von Amts wegen zur Einhaltung der ihn treffenden Pflichten nach § 99 SeilbG zu verhalten und zu diesem Zweck Überprüfungen der bestehenden Anlage (auch) nach § 50 SeilbG in die Wege zu leiten. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers als Grundeigentümer der betroffenen Liegenschaft auf eine solche Überprüfung wird ihm vom Gesetz hingegen nicht eingeräumt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35

Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2010

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