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§ 21 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Konzession

§ 21

Die Konzession ist die Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt.

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