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§ 43 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 43.

(1) Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit Bauarbeiten nicht begonnen werden.

(2) In der Baugenehmigung ist eine angemessene, höchstens jedoch dreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegen stehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209233

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