Normen
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §34 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §34 Abs2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs3;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei beantragte im Jahre 1989 bei der belangten Behörde die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für den generellen Umbau der Bergbahn H (Umbau der bestehenden Einseilumlaufbahn mit viersitzigen Wagen in eine Einseilumlaufbahn mit achtsitzigen Wagen), I. und II. Teilstrecke. Bei der am 10. Jänner 1991 und 11. Jänner 1991 durchgeführten Bauverhandlung verwiesen die Vertreter der beschwerdeführenden Partei darauf, daß "es in der Einwohnerschaft Bedenken hinsichtlich der Umweltbelastung gebe" und der Gemeinderat diese Bedenken eingehend behandelt habe; die Bevölkerung sei über das konkrete Bauvorhaben genau aufzuklären. Weiters wurde ausgeführt, daß das Grundstück Nr. nn, KG Z, nach wie vor Eigentum der Gemeinde sei. Da sich der geplante Erweiterungsbau der Talstation an seiner Ostseite nur 10 cm und an seiner Nordseite lediglich 65 cm von der Grenze des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. nn entfernt befinde, die Zu- und Abgänge zur Talstation wie auch die Zufahrten für die Versorgung über Gemeindegrund erfolgen, seien für diese Benützung des Gemeindegrundstückes entsprechende Dienstbarkeitsverträge abzuschließen. Auch sei zu überprüfen, ob der Zubau zur Talstation "auf Grund des Eisenbahngsetzes zu verhandeln sei oder zum Teil auch nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes". Eine Wertminderung des gemeindeeigenen Grundstückes Nr. nn wurde mit dem Hinweis darauf geltend gemacht, daß die beschwerdeführende Partei u.a. das angrenzende Grundstück für die Talstation seinerzeit kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Damals sei verlangt worden, daß bei der Bauführung auf diesem Grundstück die gesetzlichen Abstände nach der Tiroler Bauordnung einzuhalten seien. Nunmehr stelle sich heraus, daß das Eisenbahngesetz anzuwenden sei und nicht die Regelungen der Bauordnung bzw. des Raumordnungsgesetzes und demgemäß die Gebäude der Talstation bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden dürfen. Unter Bezugnahme auf einen Gemeinderatsbeschluß vom 8. Jänner 1991 formulierten die Vertreter der beschwerdeführenden Partei schließlich elf Bedingungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zustimmung der beschwerdeführenden Partei zur geplanten Erweiterung der Umlaufbahn sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 1991 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für das Projekt der neuen Bergbahn H, I. und II. Teilstrecke, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EG), unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurden u.a. die Einwendungen des Bürgermeisters als Vertreter der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Dienstbarkeiten an Gemeindegrundstücken gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Einwendungen und Forderungen des Bürgermeisters bezüglich der Dienstbarkeitsverträge mit anderen Grundstückseigentümern wurden mangels diesbezüglicher Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters zurückgewiesen. Unter Hinweis auf § 10 EG wurde zur Begründung ausgeführt, daß die Talstation einer Seilbahn sowie die durch einen Umbau dieser Talstation entstandenen Erweiterungen ausschließlich nach dem Eisenbahngesetz zu verhandeln seien; die Eisenbahnbehörde sei an die Bestimmungen der Landesbauordnung und sonstiger Landesgesetze nicht gebunden. Zu den seitens des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Umweltbelastung vorgebrachten Bedenken wurde festgestellt, daß der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei in der Sitzung vom 2. Juni 1989 einstimmig dem Umbau der Bergbahn H zugestimmt habe und daß der Bürgermeister über Befragen des Verhandlungsleiters am Beginn der Bauverhandlung mitgeteilt habe, die Verhandlung sei ordnungsgemäß kundgemacht gewesen, der Bauentwurf sei während der gesetzlichen Auflagepflicht im Gemeindeamt aufgelegen und es seien keine Einwendungen während dieser Zeit erhoben worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 17. Juni 1991, B 637/91-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Einhaltung eines Mindestabstandes zwischen dem bewilligten Erweiterungsbau des Talstationsgebäudes und dem an das Baugrundstück angrenzenden gemeindeeigenen Grundstück Nr. nn, KG Z, sowie in ihrem Recht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie einen gleichlautenden Antrag stellte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - hinsichtlich der ausgesprochenen Zurückweisung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Unbestritten ist, daß die beschwerdeführende Partei bücherliche Eigentümerin des Grundstückes Nr. nn, KG Z, ist, das unmittelbar an jenes Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzt, auf welchem sich die Talstation der Einseilumlaufbahn befindet. Als Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 34 Abs. 4 EG - das Grundstück liegt im Bauverbotsbereich (§ 38 EG) - kommt der beschwerdeführenden Partei im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zu.
Die beschwerdeführende Partei bringt nun in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Aufhebungstatbestand der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß die belangte Behörde einen Erweiterungsbau zum Talstationsgebäude bewilligt habe, der zum angrenzenden Gemeindegrundstück Nr. 1354 nur geringfügige Abstände, nämlich an seiner (Nord)Ostseite einen Abstand von nur 10 cm und an seiner Nord(west)seite einen Abstand von lediglich 65 cm, aufweise. Da allen österreichischen Bauordnungen und Raumordnungsgesetzen Rechtsgrundsätze immanent seien, die Nachbarmindestabstände zum Inhalt haben, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zur Wahrung der Nachbarinteressen der beschwerdeführenden Partei Mindestbauabstände vorzuschreiben, die den Vorschriften der Tiroler Bauordnung bzw. dem Tiroler Raumordnungsgesetz entsprechen. Da dies nicht geschehen sei, sei die beschwerdeführende Partei in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden. Noch dazu, wo der Erweiterungsbau zum Talstationsgebäude nicht nur Zwecken der Eisenbahn diene, sondern auch Lager- und Vorratsräume für die gastwirtschaftlichen Betriebe enthalte, die von der mitbeteiligten Partei betrieben werden.
Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Die beschwerdeführende Partei übersieht nämlich - worauf die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde auch in ihren Gegenschriften zutreffend hinwiesen -, daß die bei der Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften des Bundes die Anwendung landesgesetzlicher Vorschriften nicht vorsehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 91/03/0350, betreffend eine Anschlußbahn in Tirol), sodaß dem genannten Vorbringen die Grundlage fehlt. Die Bestimmungen der Landesbauordnung sind für Eisenbahnanlagen nicht anzuwenden (siehe auch § 1 Abs. 3 lit. a der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989). Eisenbahnanlagen sind nach § 10 EG Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Die Qualifikation einer Anlage ergibt sich aus ihrer eigentlichen Zweckbestimmung. Wenn nun die beschwerdeführende Partei erstmals in der Beschwerde vorbringt, der Erweiterungsbau des Talstationsgebäudes diene nicht nur Zwecken der Einseilumlaufbahn, sondern enthalte auch Lager- und Vorratsräume für Gastronomiebetriebe, die mit dem Eisenbahnbetrieb nichts zu tun haben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Im übrigen ist der Aktenlage klar zu entnehmen, daß auch der fragliche Zubau zur Talstation für Zwecke des Eisenbahnbetriebes bestimmt ist, mag er auch teilweise Lagerräume enthalten. Auch Lagerräume gehören zu einer Eisenbahnanlage.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Anrainer, dem im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 EG Parteistellung zukommt, nur solche Rechte geltend machen, die mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im Eisenbahngesetz als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1973, Slg. Nr. 8418/A). Ein Recht auf Einhaltung von Mindestbauabständen unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Bauordnungen oder Raumordnungsgesetze ist aber im Eisenbahngesetz nicht vorgesehen. Mit einer diesbezüglichen Einwendung wird daher nicht eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der eisenbahnrechtlichen Vorschriften geltend gemacht.
Gleiches gilt für den Einwand der beschwerdeführenden Partei, daß die belangte Behörde die Frage der Zufahrt und des Zuganges zum Talstationsgebäude und des Vorhandenseins ausreichender Autoabstellmöglichkeiten nicht ausreichend geprüft habe. Dabei handle es sich - so die Argumentation der beschwerdeführenden Partei - nicht nur um zivilrechtlich relevante Fragen. Nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung sei das Vorhandensein einer rechtlich gesicherten Wegverbindung eine öffentlich-rechtliche Baubewilligungsvoraussetzung, die sinngemäß auch für eine Baubewilligung nach dem Eisenbahngesetz vorhanden sein müsse. Auch dieses Vorbringen hat nicht die Verletzung eines nach dem Eisenbahngesetz zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes zum Inhalt. Die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung finden - wie bereits oben dargelegt - im eisenbahnrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Die belangte Behörde hat somit die Einwendungen der Beschwerdeführerin, es seien diesbezüglich noch entsprechende Dienstbarkeitsverträge mit ihr als Grundeigentümerin abzuschließen, zutreffend auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Soweit die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, erweist sie sich sohin als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Als weiteren Beschwerdepunkt macht die beschwerdeführende Partei schließlich die Verletzung des "Rechtes auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz" geltend. Sie verweist auf § 34 Abs. 3 EG, wonach den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zu geben ist, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung - so führt sie aus - müsse den Sinn haben, daß sie im Verfahren nach dem Eisenbahngesetz nicht nur Einwendungen auf Grund ihrer "Anrainerstellung" geltend machen könne, sondern auch sonstige Gesichtspunkte, die aus der "Sicht der Gemeinde" relevant seien. Da sich die belangte Behörde mit den von der beschwerdeführenden Partei aufgezeigten Problemen der Umweltbelastung nicht auseinandergesetzt habe, sei der angefochtene Bescheid sowohl mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
Auch diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bleibt der Erfolg versagt.
Gemäß § 34 Abs. 4 EG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG, insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, kann ein Anrainer im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nur solche Rechte geltend machen, die im Eisenbahngesetz als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sind. Ein Anrainerrecht auf Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einem umfassenden Umweltschutz kann dem Eisenbahngesetz nicht entnommen werden.
Aber auch die Berufung auf § 34 Abs. 3 EG vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das bloße Recht der Gemeinde, zum Bauentwurf gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, wie es im § 34 Abs. 3 EG eingeräumt ist, begründet keine Parteistellung in der Sache selbst (vgl. z.B. das hg. das Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237). Wenn also die beschwerdeführende Partei ihre Ausführungen zur Umweltbelastung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 34 Abs. 3 EG formuliert, ist ihr entgegenzuhalten, daß das durch diese Bestimmung eingeräumte "Recht auf Stellungnahme" in der Sache selbst keine Beschwerdeberechtigung verleiht (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 90/03/0237). Das Recht zum Bauentwurf gehört zu werden und dazu Stellung zu nehmen, wurde der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Bauverhandlung gewährt. Dort verwies der Bürgermeister als Vertreter der beschwerdeführenden Partei lediglich darauf, daß in der Einwohnerschaft Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umwelt bestünden und deshalb die Bevölkerung über das Umbauvorhaben aufgeklärt werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Gemeinde nicht berufen, die Interessen der Gemeindeangehörigen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (vgl. neuerlich das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 1991). Eine besondere Aufklärungspflicht der Bevölkerung seitens der Eisenbahnbehörde ist nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen. Da somit nach den zuvor dargelegten Erwägungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die zur Umweltproblematik vorgebrachten Bedenken (erhöhte Belastung des Schigebietes und erhöhtes Verkehrsaufkommen) nach § 34 Abs. 3 EG keine Beschwerdelegitimation zukommt, war die Beschwerde, soweit sie von der beschwerdeführenden Partei als Gemeinde und nicht als Eigentümerin betroffener Liegenschaften erhoben wurde, insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Es erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Frage der Umweltbelastung ein öffentliches Interesse darstellt, das ausschließlich von der Eisenbahnbehörde von Amts wegen zu beurteilen ist und auf dessen Wahrung die Gemeinde keinen Rechtsanspruch hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, bezüglich der belangten Behörde beschränkt durch die beantragte Höhe. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft Stempelgebühren, da die Gegenschrift nur in zweifacher Ausfertigung zu erstatten war.
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