Normen
ABGB §364a;
AVG §42 Abs1;
BauRallg impl;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §364a;
AVG §42 Abs1;
BauRallg impl;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Juni 1989 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der geltenden Fassung (im folgenden kurz als "EG" bezeichnet) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 lit. b und § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 unter der Voraussetzung der Erwerbung der erforderlichen Grundstücke und Rechte die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung der Straßenunterführung/Eisenbahnbrücke und der Fußgängerbrücke in Bahnkm nnn1 der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg sowie für die Bahnsteige (Haltestelle X) unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Bau innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Datum des Bescheides auszuführen ist, widrigenfalls die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erlischt (Spruchpunkt A I.). Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wurde die Betriebsbewilligung verbunden (Spruchpunkt A II.). Weiters wurde der mitbeteiligten Partei für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung im "Konsens-Bahn-km" nnn1(tatsächlicher kM nnn2) der ÖBB-Strecke Wien-Salzburg (Spruchpunkt A III.) und hinsichtlich der bahnfremden Anlagen die Ausnahmebewilligung vom Bauverbot (Spruchpunkt A IV.) erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Standortes der Eisenbahnbrücke bzw. der Straßenunterführung sowie der öffentlichen Interessen wurden gemäß § 35 Abs. 3 EG als unbegründet abgewiesen und die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Existenzgefährdung ihrer Betriebe wurden gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt B V.). Zur Begründung wurde - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - ausgeführt, daß die Einwendungen betreffend die Situierung der Eisenbahnbrücke sowie, daß die Errichtung des Projektes eindeutig den öffentlichen Interessen widerspreche und zu einer Verschlechterung der Wohnqualität führe, keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 35 Abs. 3 EG darstellten. Bei dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Verwirklichung des Projektes würde eine Existenzgefährdung ihrer im gegenständlichen Bereich ansässigen Gewerbebetriebe sowie der verpachteten Betriebe bedeuten, handle es sich um zivilrechtliche "Ansprüche", die auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Da durch das gegenständliche Eisenbahnprojekt Grundeigentum der Beschwerdeführerin lediglich geringfügig in Anspruch genommen werde, sei der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst, zumal jede Eisenbahnkreuzung die durch ein Unter- oder ein Überführungsbauwerk ersetzt werden könne, für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von imenser Bedeutung sei. Zum Einwand, daß eine erhöhte Schallbelastung bedingt durch die Röhrenwirkung der abgesenkten Trasse ein unzumutbares Ausmaß erreichen und die Geruchsbelästigung durch Abgase ansteigen werde, wurde unter anderem ausgeführt, daß subjektiv-öffentliche Rechte abgesehen vom Grundeigentum nur dann geltend gemacht werden könnten, wenn sie nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch den Interessen der Nachbarschaft dienten. "Rechtsvorschriften", die ausschließlich den öffentlichen Interessen dienen, könne der Nachbar nicht mit Erfolg geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 EG erteilt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung die Behörde. Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Zu den betroffenen Liegenschaften zählen neben anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Liegenschaften auch die durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften. Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt. Diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gemäß § 35 Abs. 3 leg. cit. sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer betroffenen Liegenschaft. Sie bringt in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den Aufhebungstatbestand einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, daß das vorliegende Projekt "aus dem Gesichtspunkt der Ortsplanung als geradezu unsinnig angesehen werden" müsse. Dadurch werde nämlich erreicht, daß derzeit nicht oder nur unbedeutend vorhandener Durchzugsverkehr angezogen würde. Es müßte mit einer entscheidenden Anhebung des Verkehrs gerechnet werden. Die gesamte Verkehrsbelastung würde mitten durch das Ortsgebiet von X geleitet werden, was in einer Zeit, in der getrachtet werde, durch Ortsumfahrungen die Wohnqualität im gewachsenen Ortszentrum zu erhöhen, geradezu unverständlich sei. Für die Öffentlichkeit würde ein viel größerer Vorteil dadurch entstehen, wenn es zu einer Ortsumfahrung westlich und östlich des Zentrums von X kommen würde und damit im Zusammenhang auch eine Unterführung errichtet werde. Damit könnte insbesondere eine Senkung der Immissionen im Wohngebiet X erreicht werden und würde hinsichtlich der mit der derzeit vorhandenen Eisenbahnkreuzung verbundenen Gefahren durch eine Unterführung an einem anderen Ort der gleiche Vorteil für die Öffentlichkeit erzielt werden. In diesem Zusammenhang wird von der Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß die belangte Behörde auf die Ausarbeitung eines generellen Projektes mit der Chance auf eine echte Gegenüberstellung der möglichen Varianten verzichtet und nicht einmal den Versuch unternommen habe, die durch das gegenständliche Projekt bewirkte erhöhte Schallbelastung dahingehend zu überprüfen, ob diese Belastung für die Beschwerdeführerin und die übrigen Anrainer ein unzumutbares Ausmaß erreiche. Die Trassenführung (bogenförmig mit 7,3 % Gefälle) lasse im übrigen schwere Verkehrsunfälle, insbesondere bei winterlichen Fahrverhältnissen (Glatteisgefahr) im Unterführungsbereich erwarten. Das gegenständliche Projekt bringe demnach für die Öffentlichkeit keinen Vorteil. Dem stehe der Nachteil gegenüber, den die Beschwerdeführerin durch die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erleide.
Mit dem auf die Abwehr der bei Verwirklichung des in Rede stehenden Projektes nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu erwartenden Immissionen abgestellten Vorbringen (Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Wohnqualität durch vermehrtes Straßenverkehrsaufkommen) vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben nämlich Einwendungen, mit denen Immissionen, insbesondere Lärm, geltend gemacht werden, keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, betreffen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1987, Zl. 86/03/0050, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur). Die Beschwerdeführerin wurde sohin dadurch, daß ihre Einwendungen gegen die Abwehr von Immissionen nicht der von ihr angestrebten Behandlung und Erledigung zugeführt wurden, in keinem Recht verletzt, wobei es unerheblich ist, ob diese Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 EG auf den Rechtsweg verwiesen wurden oder ob darüber in anderer Weise (durch Abweisung oder Zurückweisung) abgesprochen wurde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 85/03/0154). Solcherart entbehrt auch die Verfahrensrüge hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Immissionen der Relevanz. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war im übrigen das zur Genehmigung eingereichte Projekt, über das allein die belangte Behörde gemäß § 35 EG zu entscheiden hatte. Was aber die von der Beschwerdeführerin befürchteten schweren Verkehrsunfälle im Unterführungsbereich anlangt, so handelt es sich dabei - abgesehen davon, daß dieser Einwand erstmals in der Beschwerde erhoben wurde - um eine Frage, die jenem Bereich der öffentlichen Interessen zugehört, der ausschließlich von der Eisenbahnbehörde zu beurteilen ist, auf dessen Wahrung aber die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch besitzt.
Von der mitbeteiligten Partei wird in ihrer Gegenschrift zutreffend ausgeführt, daß jeder Ersatz einer Eisenbahnkreuzung durch eine Unterführung oder ein Überführungsbauwerk eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit des Verkehrs durch Ausschaltung von Gefahrenquellen bei der Überquerung des Bahnkörpers - derartige Gefahren werden von der Beschwerdeführerin gar nicht in Abrede gestellt - und dadurch bedingt eine wesentliche Herabsetzung des Unfallrisikos bringt. In diesem Sinne wurde auch vom straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen in seinen bei der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 1989 erstatteten Gutachten dem gegenständlichen Projekt für die Sicherheit des Verkehrs, aber auch für die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs immense Bedeutung beigemessen. Gerade im Hinblick auf die ständig zunehmende Geschwindigkeit im Zuge der Errichtung von Hochleistungsstrecken, wie sie im gegenständlichen Fall vorliegt, ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ebenfalls zu Recht ausführt - im öffentlichen Interesse unbedingt notwendig. Wenn die belangte Behörde ausgehend davon in der Auflassung der Eisenbahnkreuzung mit gleichzeitiger Errichtung der Straßenunterführung/Eisenbahnbrücke und Fußgängerbrücke für die Öffentlichkeit einen Vorteil erblickte, der größer ist als der Nachteil, der der Beschwerdeführerin durch die unbestritten geringfügige Inanspruchnahme ihres Grundeigentums erwächst, und die darauf bezughabende Einwendung gemäß § 35 Abs. 3 EG abwies, vermag der Verwaltungsgerichtshof in dieser Interessenabwägung keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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