BVwG G305 2188875-1

BVwGG305 2188875-15.11.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2188875.1.00

 

Spruch:

G305 2188875-1/8E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 05.02.2018, Zl. XXXX, nach einer am 20.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: so oder kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 13.10.2015 um 17:45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Am 05.11.2015 (ab 14:00 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Wien statt. Anlässlich dieser Erstbefragung sagte er zu seiner Reiseroute befragt, im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er den Herkunftsstaat am 08.06.2015 illegal verlassen hätte und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist sei, wo er am 11.10.2015 angekommen sei [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 4].

 

Seine Fluchtgründe stützte er auf "Nachteile", die er als Sunnit erlebt haben wollte und die Besetzung seiner Heimatstadt durch den IS und die Verhaftung eines Bruders, was ihn aus Angst um sein Leben zur Ausreise bewogen haben soll [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 05.11.2015, S. 5].

 

2. Anlässlich einer am 19.06.2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab er im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er auf Grund eines Konflikts zwischen Schiiten und Sunniten zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 mit seiner Familie von seinem Heimatort XXXX nach XXXX umgezogen sei. Dort sei er nach einer Explosion am 27.05.2014 von schiitischen Milizangehörigen festgenommen worden, bis zum 10.06.2014 festgehalten und von ihnen in Haft geschlagen, beschimpft und erniedrigt worden, bevor ihm acht Monate später - am 08.06.2015 - die Flucht aus dem Irak gelungen sei [BF in Niederschrift des BFA vom 05.11.2015, S. 6ff].

 

3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

 

4. Die gegen diesen Bescheid (fristgerecht) erhobene Beschwerde wurde im Wesentlichen mit den Anträgen verbunden, dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge, bzw. dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem BF der Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung behoben werden mögen.

 

5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

 

6. Am 17.08.2018 langten beim BVwG mit einem Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 13.08.2018 Nachweise darüber ein, dass der Bruder des BF, als sich dieser in XXXX aufgehalten hatte, um dort als Arzt in einem Spital zu arbeiten, am 13.03.2018 vom irakischen Militär aufgesucht und nach dem BF befragt worden sei. Infolge eines Streitgesprächs am 15.03.2018 sei der Bruder des BF festgenommen und bis zum 02.05.2018 in Haft gehalten worden. Währenddessen sei er mehrmals einvernommen und gefoltert worden.

 

7. Am 20.08.2018 wurde vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF (in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache) einvernommen wurde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Der im Spruch genannte, am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er lebte zunächst in XXXX, einer Stadt im Südirak, und in der Folge in XXXX.

 

Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.

 

1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:

 

Der BF ist Anfang Juni 2015 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei und die sogenannte Balkanroute nach Österreich gereist.

 

Nachdem er am 11.10.2015 ohne Mitnahme eines Reisedokuments (sohin illegal) und schlepperunterstützt ins österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 13.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben nach wie vor im Irak, und leben abgesehen von einem Bruder, der sich in Kirkuk niedergelassen hat, in XXXX in einem Miethaus. Die drei im Irak lebenden Brüder des Beschwerdeführers sind verheiratet und haben Kinder. Ein weiterer Bruder des BF befindet sich in der Türkei. Zu seinen im Irak befindlichen Familienangehörigen hat er nach eigenen Angaben regelmäßig Telefonkontakt.

 

Im Herkunftsstaat besuchte er die Schule, erlernte jedoch keinen Beruf und ging im Herkunftsstaat keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er half jedoch seinem Cousin bei dessen Arbeit. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

 

1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:

 

Er ist nicht verheiratet, hat weder leibliche, noch adoptierte Kinder und weist in Österreich weder ein Familienleben, noch ein nennenswertes Privatleben auf.

 

In Österreich besuchte er an der Volkshochschule und einer humanitären Hilfsorganisation in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Deutschkurse und erwarb im April 2016 ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 und Mitte Juni 2016 ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2. Dass er danach weitere Deutschkurse besucht hätte, konnte nicht festgestellt werden.

 

Seit Jänner 2016 betätigt er sich ehrenamtlich bei einer XXXX und stellte er am XXXX.2017 einen Antrag auf Mitgliedschaft bei einer XXXX Organisation.

 

Er verfügt über ein zum XXXX.2018 datiertes Empfehlungsschreiben XXXX und ein weiteres, zum XXXX.2018 datiertes XXXXschreiben des XXXX einer XXXX.

 

1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:

 

1.4.1. Anlassbezogen konnte festgestellt werden, dass sich am 27.05.2014 in XXXX eine Explosion ereignete.

 

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der hinter dieser Explosion mutmaßlich gesteckt habende Anschlag direkt dem BF gegolten hätte.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Gefolge dieser Explosion am 27.05.2014 in XXXX festgenommen, bis zum 10.06.2014 in Haft gehalten und nach seiner Freilassung vom Militär bedroht oder verfolgt worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7] [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 6f; BF in Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9].

 

Da ein Haftbefehl gegen den BF weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht wurde [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Inhaftierung drohen würde.

 

Dass einer seiner Brüder wegen der Ausreise des BF im Jahr 2015 vom IS festgenommen worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S.7], konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Auch dass ein weiterer (nunmehr in XXXX niedergelassener) Bruder des BF, der wegen seiner Zuteilung als Arzt zu einem Krankenhaus in XXXX dorthin zurückgekehrt sein soll, wegen der Ausreise des BF am 13.03.2018 bzw. am 15.03.2018 von den irakischen Sicherheitskräften belangt und festgenommen worden wäre [BF in Verhandlungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2018, S. 16], konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Vielmehr steht fest, dass die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen mit deren Familien unbehelligt im Herkunftsstaat leben. Dass auch nur einer von ihnen von den Organen der irakischen Sicherheitsbehörde bzw. sonstigen Dritten betreten, bedroht oder gar festgenommen worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.

 

1.4.2. Dass der Beschwerdeführer mit den Behörden, den Gerichten, der Polizei oder den Milizen seines Herkunftsstaates Probleme gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

 

1.4.3. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung, oder aus politischen Gründen verfolgt worden wäre.

 

Im Herkunftsstaat war er nach eigenen Angaben weder politisch, noch militärisch aktiv [BF in Niederschrift des BFA vom 05.05.2017, S. 4].

 

1.5. Zur allgemeinen Situation des BF im Herkunftsstaat:

 

1.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz XXXX gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen XXXX, XXXX und XXXX im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des XXXX versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von XXXX, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz XXXX bzw. deren Metropolen XXXX und XXXX als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen XXXX und XXXX zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des XXXX sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt XXXX durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz XXXX sowie eine Enklave um XXXX südwestlich von XXXX.

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt XXXX betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz XXXX, war als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in XXXX und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

 

Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war durch die genannten Ereignisse ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

 

Quellen:

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 17.10.2018)

 

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 17.10.2018)

 

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 17.10.2018).

 

1.5.2. Zum Gewaltmonopol des Staates

 

Den staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen [sowie der IS] handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Insbesondere über den Nordwesten des Irak kann die Regierung nicht die Kontrolle behalten und muss sich auf die [vorwiegend] schiitischen Milizen der PMF verlassen. Die zwei wichtigsten davon sind Asaïb Ahl al-Haq (AAH) und die Badr-Brigaden, die beide [effektiv] unter dem Kommando des Iran stehen (Stansfield 26.4.2017). Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Staatliche Ordnungskräfte können sich teilweise nicht mehr gegen die mächtigen Milizen durchsetzen (AA 7.2.2017).

 

Quelle:

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018:

 

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf , Zugriff 6.8.2017

 

Stansfield, Gareth - Professor of Middle East Politics and the Al-Qasimi Chair of Arab Gulf Studies at the University of Exeter (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf , Zugriff 24.7.2017

 

1.5.3. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:

 

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch ist es mitunter vorgekommen, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen geworden sind.

 

Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen den Sunniten und den Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sind mitunter zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen geworden. Bezüglich des irakischen Staates ergeben sich aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.

 

Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in XXXX sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in XXXX verschärft darstellt. Die Provinzen XXXX und XXXX befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Erst im Februar 2018 sind Berichten zufolge die tragischen Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Form von Massengräben zu Tage getreten, die meisten Toten waren in der Region XXXX zu verzeichnen. Auch darüber hinaus waren nach XXXX eine Reihe von Opfern zu verzeichnet, so hat es insgesamt um die 245 relevante Vorfälle gegeben (in etwa je einen in XXXX, einen in XXXX und in XXXX, zwei in XXXX, 12 in XXXX, 28 in XXXX und 42 in XXXX). Die sicherheitspolitische Situation im Irak ist Schwankungen unterworfen und lässt sich für alle Provinzen nicht einheitlich beurteilen. XXXX ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Irak. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in XXXX entsprechend stabiler dar, die Gewalt ist vor allem im Zusammenhang mit der Vertreibung des IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich abgeebbt.

 

Quellen:

 

Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital , 17.05.2017 (Zugriff am 16.10.2018)

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 16.10.2018)

 

Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html# !/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 16.10.2018)

 

Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,

http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 17.10.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018)

 

WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 17.10.2018)

 

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Irak sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges und friedliches Nebeneinander von Angehörigen der sunnitischen und Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft.

 

1.5.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:

 

Laut XXXX wurden in fast allen Teilen des Landes verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen für Binnenflüchtlinge implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit einer Bürgschaft, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch die Sicherheitsbehörden. Dies beruht auf der Befürchtung der Regionen fürchten, dass sich unter den Schutzsuchenden IS-Kämpfer befinden könnten.

 

Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen erforderlich, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.

 

Quellen:

 

Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018).

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die XXXX einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen XXXX als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu XXXX oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in XXXX frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der XXXX bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

 

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region XXXX zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In XXXX ist nach Berichten der XXXX kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in XXXX in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in XXXX am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben dort die Möglichkeit, in den verschiedensten Berufsfeldern zu denselben Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

 

In XXXX gibt es mehrere sunnitisch mehrheitlich bewohnte Stadtviertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet XXXX müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann ein Bürge notwendig sein. Auch um XXXX herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.

 

Quellen:

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

1.5.5. Behandlung nach der Rückkehr

 

Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa XXXX Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017).

 

Quelle:

 

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_up öoad/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakk-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 18.10.2018)

 

BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise Quartalsweise, per E-Mail

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Verwaltungsgerichtsaktes und aus der am 20.08.2018 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

2.2. Zur Person und zu den Reisebewegungen des BF:

 

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit und zur Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der vom erkennenden Gericht am 20.08.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

2.2.2. Die Konstatierungen zur Reiseroute und zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in seiner Erstbefragung, welche auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.06.2017 als mit seinen Angaben in der Erstbefragung übereinstimmend befunden wurden [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 4; Anmerkung in Niederschrift über Einvernahme des BF am 19.06.2017, S. 5].

 

2.3. Zur persönlichen Situation des BF im Herkunftsstaat:

 

Dass der BF im Herkunftsstaat die Schule besucht hat, konnte als glaubwürdig eingestuft werden, zumal seine vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen seiner Erstbefragung diesbezüglich gemachten Angaben mit seinen Angaben vor der belangten Behörde im Wesentlichen übereinstimmen und die belangte Behörde diesen nicht entgegengetreten ist. Allerdings konnten auf Grund der Angaben des BF keine Feststellungen zur Dauer des Schulbesuchs im Herkunftsstaat getroffen werden [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 05.11.2015, S. 1, und in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 4].

 

Dass er im Irak studiert hätte, wie er glaubhaft zu machen suchte, konnte auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben zu den von ihm belegten Studienrichtungen nicht festgestellt werden. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, dass er zwei Jahre lang Pädagogik studiert hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 4]; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies er dagegen auf ein einsemestriges Biologiestudium [BF in der Verhandlungsniederschrift vom 20.08.2018, S. 5]. Durch diese widersprüchlichen Angaben erweist sich die diesbezügliche Behauptung des BF als unglaubwürdig.

 

Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen im Irak beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung beruhen auch die Konstatierungen, wo die Angehörigen seiner Kernfamilie leben und dass die im Herkunftsstaat lebenden (in den Feststellungen dieses Erkenntnisses näher bezeichneten) Angehörigen seiner Kernfamilie dort unbehelligt leben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.08.2018, S. 6f und 10].

 

2.4. Zur persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet:

 

Die Feststellungen, dass der BF im Bundesgebiet keine Familienangehörigen hat, nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, beruhen auf seinen diesbezüglich gemachten Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung, denen die belangte Behörde nicht entgegentrat und die daher als glaubhaft angesehen werden können [BF in Verhandlungsniederschrift vom 20.08.2018, S. 4 und 7].

 

Die zu seinen Integrationsschritten in Österreich getroffenen Konstatierungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Nachweise zu den abgelegten Prüfungen der deutschen Sprache (Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A2 der VHS vom XXXX.2016, XXXX.2018 und einer humanitären Hilfsorganisation vom XXXX.2017; ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 vom XXXX.2016, ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX.2016; einem vorgelegten Antrag auf Mitgliedschaft bei einer XXXX Organisation vom XXXX.2017 und XXXX seiner XXXX vom XXXX.2018 und des XXXX einer XXXX vom XXXX.2018)

 

Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet nie erwerbstätig war, beruht auf einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug.

 

Die zu seiner (strafrechtlichen) Unbescholtenheit (in Österreich) getroffenen Konstatierungen beruhen auf dem amtswegig eingeholten (aktuellen) Strafregisterauszug.

 

2.5. Zum Fluchtvorbringen des BF:

 

Vor der belangten Behörde brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er einer sunnitischen Familie angehöre und er seine Heimatstadt XXXX auf Grund eines sunnitisch-schiitischen Konfliktes im Jahr 2006 verlassen habe und nach XXXX gezogen sei, wo er zusammen mit anderen Leuten nach einer Explosion am XXXX.2014 vom Militär festgenommen und bis 10.06.2014 in Haft gehalten worden sei, bevor ihm nach vergeblichen Versuchen am 08.06.2015 die Flucht aus dem Irak gelungen sei.

 

Nach der Explosion sei er (seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zufolge) in ein nahegelegenes Restaurant geflohen und dort zusammen mit vier Freunden und ca. 10 weiteren Personen festgenommen worden [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 13]. Nach seinen Angaben vor dem BFA hingegen sei die Festnahme des BF draußen zusammen mit anderen Passanten, die bei diesem Vorfall zufällig anwesend gewesen sein sollen [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 6], erfolgt.

 

Vor der belangten Behörde sprach der BF davon, im Herkunftsstaat "grundlos verfolgt" worden zu sein, komme es doch im Irak oft "zu generellen Festnahmen und die Leute sitzen ohne gerichtliches Verfahren unschuldig im Gefängnis". Befragt danach, ob er im Irak persönlich namentlich gesucht worden sei, gab er an, dass er "aufgrund der generellen Festnahme" gesucht worden sei. Dazu befragt, wer nach ihm gesucht hätte, gab er an: "Das Militär hat mich gesucht. Mein Freund wurde vor Bagdad festgenommen und mein Name ist im Computer gespeichert. Gefragt gebe ich an zu wissen, dass mein Name im Computer gespeichert ist, weil ich am 27.05.2014 verhaftet wurde. Es gibt keinen Haftbefehl gegen mich." Dazu befragt, was das Militär von ihm gewollt hätte, gab er an: "Sie wollten herausfinden, wer von uns der Verbrecher ist, aber es war keiner von uns." [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7].

 

Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass er zur Explosion befragt bzw. einvernommen wurde und nach einem erzwungenen Schuldeingeständnis inhaftiert worden sei [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 10f], spricht (bei Wahrunterstellung) gegen den Wahrheitsgehalt seiner vor dem BFA gemachten Angaben, dass sein Name im Computer gespeichert worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7].

 

Mit seinen Angaben vor dem BFA, dass das Militär habe herausfinden wollen, wer von den Festgenommen "der Verbrecher" sei und wer an der Explosion Schuld trage [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], setzte er sich mit seinen vor der belangten Behörde gemachten (weiteren) Angaben, dass er den Grund seiner Festnahme nicht gekannt hätte, in Widerspruch. Seine Angaben dazu, dass er den Grund für seine Festnahme angeblich nicht gekannt hätte, steht auch in Widerspruch zu seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachten Angaben, er habe in Haft (unschuldig) seine Schuld an der Explosion gestehen müssen [BF in Verhandlungsniederschrift des BFA vom 20.08.2018, S. 11]; schon anhand dieses Vorbringens wird deutlich, dass er sich über den Grund seiner Inhaftierung bewusst gewesen sein musste. Auf Grund der Unschlüssigkeit erweisen sich seine Angaben insgesamt als unglaubwürdig.

 

Da er eine allfällige Inhaftierung nicht glaubhaft machen konnte und auch eine Haftbestätigung nicht zur Vorlage brachte [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 10], konnten auch keine Konstatierungen in Hinblick auf eine etwaige Inhaftierung des Beschwerdeführers getroffen werden. Selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen Inhaftierung des BF im Herkunftsstaat konnte er seinen Angaben zufolge nur durch Freilassung freigekommen sein, was wiederum seine Unschuld bezeugen würde. Dagegen vermochte er die von ihm behauptete Befreiung seiner Person durch den IS nicht glaubhaft zu machen.

 

Aus den angeführten Gründen ist daher nicht ersichtlich und wohl auch nicht glaubhaft, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer (neuerlichen) Inhaftierung aus diesem oder aus einem anderen (bisher nicht behaupteten) Grund ausgesetzt sein könnte.

 

Da ein gegen ihn erlassener Haftbefehl weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht wurde [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], ist auch aus diesem Grund eine neuerliche Inhaftierung des BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftstaat auszuschließen.

 

Aufgrund seiner gleichbleibenden Angaben zum Faktum einer sich am 27.05.2014 in XXXX ereignet habenden Explosion konnte zwar eine solche konstatiert werden; wegen seiner widersprüchlichen Angaben zu einer etwaigen Festnahme und Inhaftierung und weil es ihm überdies nicht gelang, eine solche glaubhaft zu machen, konnte eine Festnahme bzw. eine Inhaftierung des BF im Zusammenhang mit der Explosion nicht festgestellt werden.

 

Dass der BF ab dem 10.06.2014 tatsächlich vom Militär gesucht worden wäre, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dies schon deshalb, da er sich nach diesem Zeitpunkt (seinen eigenen Angaben zufolge) noch ein Jahr lang in XXXX aufgehalten haben will, ohne dass es zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Dies widerspricht auch seinen Angaben, vom Militär verhaftet worden zu sein, da notorisch jeder, der zu Unrecht einer Tat verdächtigt und in der Folge festgenommen wird, das Weite suchen würde, was beim Beschwerdeführer unterblieb. Selbst bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Fahndung nach seiner Person durch das Militär wäre es für dieses ein Leichtes gewesen, ihn noch während seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat über seine (selbst im Entscheidungszeitpunkt noch immer) im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen zu finden; dies umso eher, wenn seine Daten vom Militär tatsächlich in die EDV eingepflegt worden sein sollte. Dass sich der BF nach dem behaupteten Vorfall mit dem Militär noch immer fast ein Jahr lang (unbehelligt) im Herkunftsstaat aufgehalten hatte, macht seine diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig. Über Versuche, ihn über seine Familienangehörigen zu finden, konnte den Angaben des BF nichts entnommen werden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7]; auch nicht, als die Angehörigen seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Kernfamilie im Jahr 2017 von XXXX nach XXXX übersiedelten [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 10].

 

In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass einer seiner Brüder nach seiner Übersiedelung nach XXXX wieder nach XXXX gereist sein soll, um dort als Arzt in einem Spital Dienst zu versehen, und sei dieser dort am 13.08.2018 von Sicherheitskräften aufgesucht, nach dem BF befragt und am 15.08.2018 infolge einer gewaltsamen verbalen Auseinandersetzung festgenommen worden [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 16]. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass sein Bruder am 02.05.2018 wieder freigelassen worden sei. Schon ein Blick auf die Zeitenfolge zeigt, dass die diesbezüglichen Angaben des BF nicht stimmen können.

 

Unter Bezugnahme auf die mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 13.08.2018 dem BVwG vorgelegten Urkunden, konkret eines vorgelegten Schreibens des irakischen Innenministeriums, brachte der BF vor, dass dieses Schreiben "eine Anwesenheitsbestätigung des Innenministeriums" sei und seinem Bruder als Vorlage in jenem Krankenhaus, in dem dieser als Arzt gearbeitet habe, dienen sollte [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 20]. Dass dieses Schreiben des Innenministeriums jedoch auch, wie im Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 13.08.2018 angeführt, eine Inhaftierung des Bruders des BF bestätigen würde, lässt sich diesem nicht entnehmen.

 

Abgesehen davon, dass aufgefallen ist, dass auf diesem nachgereichten Schreiben unter "Date:" nur das Jahr 2018 aufscheint, wirkt sich dieses Schreiben (unabhängig von einer etwaigen Beurteilung seiner Echtheit) auf die getroffene Entscheidung nicht aus, geht doch aus diesem weder der Grund für die Einvernahme des Bruders durch das irakische Innenministerium, noch die vom BF behauptete (angebliche) Verhaftung seines Bruders hervor [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 20].

 

Hinsichtlich der nachgereichten Lichtbilder mit den angeblich von einer Folterung herrührenden Verletzungen seines Bruders wurde in der mündlichen Verhandlung die Behauptung erhoben, dass diese von der Ehefrau des Bruders seines BF direkt nach der Haftentlassung seines Bruders angefertigt worden wären. Sein Bruder sei wegen dieser Verletzungen auch im Krankenhaus behandelt worden, einen Arztbrief könne jedoch nicht vorgelegt werden. Dies entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, zumal selbst im Irak den in einem Krankenhaus Behandelten Arztbriefe mitgegeben werden. Der Umstand, dass nichts dazu vorgebracht wurde, warum dem Bruder des BF ein Arztbrief nicht ausgehändigt wurde, zieht in Zweifel, dass die auf den Lichtbildern ersichtlichen Verletzungen von einer Folterung herrühren könnten und dass der Bruder des BF tatsächlich in einem Krankenhaus behandelt wurde. Da es dem BF mit den nachgereichten Urkunden überdies nicht gelang, einen konkreten Zusammenhang mit der behaupteten Fahndung nach dem BF herzustellen, konnten die vorgelegten Urkunden wie Verletzungsfotos, Staatsbürgerschaftsnachweis und Ausweise seines Bruders nicht zu einer für den BF positiven Entscheidung gereichen, da es ihm insgesamt nicht gelang, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

 

Vor dem BFA hatte er noch darauf hingewiesen, er habe nach seiner Freilassung von der Familie eines Freundes, der sich mit ihm gemeinsam in Haft befunden haben soll, erfahren, dass dieser auf dem Weg nach Bagdad kontrolliert und nach Feststellung, dass nach ihm gesucht werde, mitgenommen worden sei. Der BF gab dann an: "Als ich das erfahren habe, dass ich in keine andere Provinz reisen kann, weil ich gesucht werde, habe ich beschlossen, auszureisen. Ich habe acht Monate versucht, den Irak zu verlassen. Es hat aber nicht geklappt wegen dem Schlepper. Erst am 08.06.2015 konnte ich in die Türkei fliehen." [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7].

 

Dieses Vorbringen steht auch im Widerspruch zum Verhalten des BF, demzufolge er sich nach eigenen Angaben nach dem 10.06.2014, zu welchem Zeitpunkt er aus der Haft freigekommen sein soll, zunächst noch (völlig furchtlos) im Nordirak aufgehalten und erst wenige Monate vor seiner Ausreise beschlossen haben soll, den Irak zu verlassen, was ihm nach einigen vergeblichen Versuchen, jedoch ohne eine konkrete Bedrohung während dieser Zeit, am 08.06.2015 schlepperunterstützt gelungen sei.

 

Während er vor dem BFA betonte, noch immer Kontakt zur Familie seines Freundes, der zusammen mit dem BF in Haft gewesen sein soll, zu haben und deshalb zu wissen, dass sein Freund noch immer (in der Nähe von Bagdad) in Haft sei [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], gab er in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung an, dass ihm vor seiner Ausreise die andauernde Inhaftierung seines Freundes bekannt gewesen sein soll, doch habe er danach nichts mehr über ihn erfahren [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 19]. Dies spricht gegen den vom BF behaupteten Kontakt zur Familie seines Freundes und macht seine diesbezüglichen Angaben gänzlich unglaubwürdig.

 

Aufgrund seines von Widersprüchen durchgezogenen Vorbringens und der Tatsache, dass er sich vor seiner Ausreise jedenfalls ein Jahr lang unbehelligt in XXXX aufhalten konnte, war nicht glaubhaft, dass er den Herkunftsstaat aus Furcht vor dem irakischen Militär verließ.

 

Auch seine vor dem BFA gemachten Angaben, seine Angehörigen seien "nicht so sehr bedroht" wie er selbst, würden "zurzeit nicht bedroht" und seien zuletzt in XXXX bedroht worden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.06.2017, S. 7], könnte (bei Wahrunterstellung) zunächst für eine allgemeine Bedrohungslage in der Heimatstadt, die - im Jahr 2006 - den BF zusammen mit seiner Familie zum Umzug in den Nordirak bewogen habe, und dafür sprechen, dass er nach der Übersiedelung in den Nordirak genauso wie seine Familie von keiner persönlichen Bedrohung, sondern mehr oder weniger wie die übrige Bevölkerung vor Ort von der unsicheren Sicherheitslage dort betroffen war.

 

Auch wenn es dem Amtswissen nach seit Anfang Juli 2018 im Süden des Irak zu teilweise gewaltsamen Protesten, die sich von XXXX aus auf andere Städte ausgeweitet haben, kam und demnach die Lage in der Heimatstadt des BF als unsicher anzusehen war, gibt es im gegenständlichen Fall für den BF jedenfalls die Möglichkeit, sich im Nordirak niederzulassen, war es ihm bereits vor seiner Ausreise möglich, sich im langen Zeitraum von 2006 bis zu seiner im Juni 2015 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX aufzuhalten, und ist es seinen Familienangehörigen auch nunmehr möglich, seit dem Jahr 2017 im Nordirak in der Provinz XXXX in XXXX (unbehelligt) zu leben [BF in Verhandlungsniederschrift des BVwG vom 20.08.2018, S. 10]

 

Dass es auch dem BF möglich gewesen wäre, sich in XXXX aufzuhalten, räumte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mit seinem Vorbringen, dass die meisten aus dem Südirak nach XXXX, XXXX (in welcher Provinz sich der Großteil seiner Familie in XXXX aufhalte), oder XXXX ausgewandert seien, ein. Dagegen gehen seine vor dem BFA gemachten Angaben, dass er deshalb nicht in XXXX leben könne, weil, dort auch das Militär sei und dass "wenn sie meinen Namen lesen, werden Sie mich festnehmen wie meinen Freund" ins Leere, weil er auch nach dem 10.06.2014, zu welchem Zeitpunkt er aus der behaupteten Haft freigekommen sein soll, vom irakischen Militär unbehelligt bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 verweilen konnte. Die Angaben, in XXXX nicht leben zu können, weil er vom Militär verfolgt werde, ist als Schutzbehauptung zu werten, um einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat zu entgehen.

 

Es konnten somit weder die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden, noch war vor dem Hintergrund der individuellen Rückkehrsituation und der familiären Verhältnisse und der allgemeinen Sicherheitslage ein Abschiebungshindernis erkennbar.

 

2.6. Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung und eine demzufolge eingeschränkte Fähigkeit zur Einvernahme des BF waren nicht erkennbar, im Gegenteil, gab der BF sowohl in seiner Erstbefragung, als auch in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung (stets gleichlautend) an, dass er gesund und in seiner Einvernehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.

 

2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt einer kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).

 

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).

 

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).

 

Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

 

Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Dass gegen ihn selbst eine Verfolgungsgefahr gerichtet gewesen wäre, vermochte er weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde, noch in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen.

 

Sein Fluchtvorbringen, das sich im Wesentlichen auf eine Verfolgung durch das irakische Militär nach einer Explosion am XXXX.2014 in XXXX stützt, konnte er nicht glaubhaft machen.

 

Den Länderfeststellungen zufolge ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass auch die im Irak lebenden Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft Opfer von Verfolgung und allgemeiner Benachteiligung werden können; eine allgemeine systematische "Gruppenverfolgung" der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak besteht jedoch nicht. Dass dem BF, einem Sunniten, aus einem Grund der GFK oder aus anderen Gründen Verfolgung drohen würde bzw. dass er im Herkunftsstaat konkret einer solchen ausgesetzt gewesen wäre, konnte aus dem gesamten Akteninhalt und den aktuellen Länderberichten zum Herkunftsstaat ebenfalls nicht ersehen werden.

 

Vor dem Hintergrund des bereits von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderberichtes des Auswärtigen Amtes von Februar 2017, wonach die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort, abhängig sei, ist ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls zumutbar, kann er doch seinen Angaben in der vor dem BVwG stattgehabten mündlichen Verhandlung zufolge jedenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder in den Nordirak nach XXXX, wo er sich zusammen mit seiner Familie nach Verlassen der Heimatstadt XXXX von 2006 bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 in einem Haus aufhalten konnte, oder zu seinen Familienangehörigen nach XXXX, wo sich seine Eltern, zwei Brüder und Schwester seit 2017 aufhalten, oder auch nach XXXX, wo sich ein weiterer Bruder des BF niedergelassen hat, ziehen und sich dort niederlassen. Im Herkunftsstaat stehen ihm damit mehrere Fluchtalternativen offen. So können arabische Binnenflüchtlinge insbesondere in der Region XXXX zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In XXXX ist nach Berichten der XXXX kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Fluchtalternativen bestehen auch in Bezug auf die mehrheitlich sunnitisch besiedelten Stadtteile XXXX bzw. die mehrheitlich sunnitisch besiedelten Gebiete im Süden des Herkunftsstaates rund um XXXX.

 

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

3.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

 

Dass der BF bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.

 

Er wird sich bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seinen Familienangehörigen in XXXX oder bei seinem Bruder in XXXX niederlassen können, weshalb von einer gesicherten Unterkunftsmöglichkeit im Irak ausgegangen werden kann.

 

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.

 

Auch wenn er im Herkunftsstaat keinen Beruf erlernt hat und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann ihm bei einer Rückkehr jedenfalls die Aufnahme einer Beschäftigung zugemutet werden. Vor dem BFA hatte er angegeben, dass er im Sommer aushilfsweise bei seinem Cousin als "Elektrik-Hilfsarbeiter" gearbeitet hätte und dass er überdies von seiner Familie unterstützt wurde.

 

Dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK geraten könnte, ist schon deshalb auszuschließen.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes sind selbst im Lichte der jüngst ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anlassbezogen nicht hervorgekommen.

 

3.4. Zu den Spruchpunkten III.) und IV.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

 

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

3.4.2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts dargetan.

 

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

3.4.4. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

 

 

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 16.06.2005, SISOJEVA u.a. gg. Lettland, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im zitierten Fall) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR vom 30.11.1999, BAGHLI gg. Frankreich, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso VfGH, VfSlg. 10.737/1985 und VfSlg. 13.660/1993).

 

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

 

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Beschwerdegegenständlich war auf Grund seiner stets gleich gebliebenen Angaben, die auch auf Grund des Lebensalters glaubhaft erscheinen, festzustellen, dass der ledige, kinderlose und volljährige BF im Bundesgebiet keine eigenen familiären Anknüpfungspunkte besitzt. Daraus ergibt sich, dass die erlassene Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in ein (nicht) bestehendes Familienleben des BF bildet.

 

Da ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in sein Privatleben einhergehen könnte.

 

Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner Einreise am 11.10.2015 - somit etwas mehr als drei Jahre lang - durchgehend im Bundesgebiet auf und war für die Dauer seines Asylverfahrens stets nur vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

 

Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).

 

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

 

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der BF in seinem Asylverfahren keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte, und er im Bundessgebiet zwar sprachliche und soziale Integrationsschritte gesetzt hat, die er mit Deutschkursbestätigungen (Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen A2 der XXXX vom XXXX.2016, XXXX.2018 und einer XXXX vom XXXX.2017; ÖSD-Zertifikat Deutsch A1 vom XXXX.2016, ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX.2016), einem vorgelegten Antrag auf Mitgliedschaft bei einer XXXX vom XXXX.2017 und XXXX seiner XXXX vom XXXX.2018 und des XXXX einer XXXX vom XXXX.2018 nachgewiesen hat, seine bemühte Integration gegenüber seinem in Österreich während seines Asylverfahrens stets unsicheren Aufenthaltsstatus jedoch eindeutig in den Hintergrund tritt.

 

Der Umstand, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich stärken (vgl. VwGH vom 26.11.2009, Zl. 2007/18/0311 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/180/0226).

 

Seine kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet seit Oktober 2015 ist auf Grund der vorhin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zudem als zu kurz anzusehen, um sich währenddessen in maßgeblicher Weise integrieren zu können.

 

Im gegenständlichen Fall überwiegen somit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF, weshalb gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

Da auch ein Abschiebungshindernis iSv § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 Abs. 1 FPG aus der gesamten Aktenlage nicht ersichtlich war, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit gerechtfertigt erscheint.

 

3.5. Zu Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Da sich aus dem gesamten Vorbringen des BF, der gesamten Aktenlage und den amtsbekannten aktuellen Länderberichten keine Abschiebungshindernisse ergaben, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V.) des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

3.6. Zu Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides:

 

Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

 

Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Da die Beschwerde gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen war und auch sonst alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war auch der gegen Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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