BVwG G305 2179241-1

BVwGG305 2179241-110.8.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2179241.1.00

 

Spruch:

G305 2179241-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 06.10.2017, Zl.: XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 17.11.2016, 09:45 Uhr, stellte die im Bundesgebiet nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Noch am selben Tag wurde sie ab 11:35 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der die geschiedene und kinderlose BF zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, angab, dass sie von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie aus

XXXX stamme und es für sie im Herkunftsstaat keine Sicherheit mehr gebe [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5].

 

3. Anlässlich ihrer am 19.09.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) stattgehabten Befragung gab sie an, dass sie Araberin sei und dem muslimischen, sunnitischen Glauben angehöre. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, die heimlich eine Zeitung herausgegeben und finanziert hätte, die nur an Nachbarn, Bekannte und Freunde ausgegeben worden sei. Deswegen sei sie nie verfolgt worden. Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen oder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei, gab sie zur Antwort, dass das nicht der Fall gewesen sei. In der Folge gab sie jedoch an, dass sie nur wegen ihrer (angeblichen) Abstammung aus XXXX verfolgt werde. Sie werde von schiitischen Milizen verfolgt, da sie als Journalistin bei einem TV-Sender namens

XXXX gearbeitet hätte. Sie sei entlassen worden, weil sie aus XXXX stamme und Sunnitin sei. Auf die Frage, wie sich die Verfolgung durch schiitische Milizen geäußert hätte, gab sie an, dass sie am Flughafen Bagdad gearbeitet hätte. Sie sei vom Chef jenes Unternehmens, einem Taxiunternehmen, bei dem sie gearbeitet hätte, belästigt worden. Er habe ihr ein Auto für Gefälligkeiten angeboten. Sie habe dann die Arbeit verlassen und einen anderen Job am Flughafen, in einem Zollfreiladen, gefunden. Sie sei öfter wegen ihrer Kleidung angesprochen worden und weil sie kein Kopftuch getragen hätte. Sie sei auch gemobbt worden, weil sie Sunnitin war. Einmal sei sie auf dem Nachhauseweg von zwei Autos verfolgt worden. Sie habe daraufhin ihren Chef angesprochen und habe ihr dieser zugesichert, dass er sich darum kümmern werde. Nach einer Woche sei sie wieder von zwei Autos verfolgt worden. Plötzlich habe sie Schüsse gehört und sei ihr Fahrzeug getroffen worden. Sie sei schnell davongefahren und zu Hause habe ihr Halbbruder die Einschüsse gesehen, die sich in der Fahrertür befunden hätten. Dazu meinte sie, dass sie diese Leute nicht töten, sondern in Angst und Schrecken versetzen wollten, damit sie ihre Arbeitsstelle verlasse. Nach einer Woche habe sie gekündigt. Diese Vorfälle hätten im Zeitraum Ende Dezember 2015 bis Oktober/November 2016 stattgefunden. Vier bis fünf Monate später (im Februar 2017) sei ein irakisch-stämmiger Amerikaner zu ihr gekommen und hätte sie heiraten wollen. Am 20.02.2016 hätten sie geheiratet. An einer anderen Stelle heißt es wieder, dass sie ungefähr im Juli 2016 geheiratet hätten. Ihr Mann hätte von ihr verlangt, dass sie ihn vergewaltigen solle. Dann habe er ihr vorgeschlagen, nach XXXX zu fahren, um ihre dort aufhältige Mutter zu besuchen. Obwohl er zwei Tickets gebucht hatte, sei letztlich sie allein nach XXXX gefahren Obwohl er sagte, dass er später nachkommen würde, habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. In Wien angekommen, habe sie um Asyl angesucht.

 

4. Mit Bescheid vom 06.10.2017, Zl. XXXX, der BF am 24.10.2017 zugestellt, wies die belangte Behörde den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag vom 17.11.2016 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), und sprach aus, dass ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen werde und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

 

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.11.2017 datierte, am 17.11.2017 innert offener Frist bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit den Anträgen verband, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihr allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasst, zu beauftragen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.

 

6. Mit Schreiben vom 05.03.2018 teilte die vormalige Rechtsvertretung der BF mit, dass die BF das Vollmachtsverhältnis gekündigt habe und verband damit das Ersuchen, etwaige weitere Schriftstücke persönlich an direkt an die BF zuzustellen.

 

7. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 gab die außen ausgewiesene Rechtsvertretung bekannt, dass sie von der BF mit deren Vertretung beauftragt und bevollmächtigt worden sei und brachte in einer ergänzenden Stellungnahme im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass die BF im Herkunftsstaat keinen Schutz durch die Behörden erwarten könne. Vielmehr müsse sie mit einer Verfolgung durch diese rechnen. Zudem erging die Rüge, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hätte, ob die BF über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge, die ihr auch die Sicherung des Lebensunterhaltes ermöglichen würden. Als Frau wäre sie bei einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Schon aus diesem Grund wäre ihr von der belangten Behörde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.

 

8. Am 16.07.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache der BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die BF als Partei einvernommen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die BF führt die Identität XXXX, geb. am XXXX, und ist irakische Staatsangehörige. Sie stammt aus XXXX und lebte von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise (sie ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im März des Jahres 2016 nach XXXX (Jordanien) ausgereist) aus dem Herkunftsstaat in XXXX in XXXX an der Anschrift XXXX. Dort befindet sich ein im Eigentum ihres Stiefvaters, XXXX, stehendes Einfamilienhaus, das eine Fläche von 300 m² aufweist [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 2; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 10]. Ihr Stiefvater ist seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt mit der Mutter der BF verheiratet und befindet sich das zuvor genannten Einfamilienhaus nach wie vor in seinem Besitz [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 10].

 

Die BF gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Glaubensrichtung [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 1; BF1 in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 3]. Dass sie keiner Religionsgemeinschaft angehören würde und in Hinblick auf eine Religion seit ihrem 15. Lebensjahr liberal gesinnt wäre, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5] Ihre Muttersprache ist arabisch.

 

Sie ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 4]. Dass sie aktuell an einer Depression leide und in ärztlicher Behandlung stehen würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7].

 

Die BF hat im Herkunftsstaat zweimal geheiratet und ist von beiden Ehegatten geschieden [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5].

 

Den ersten Ehegatten heiratete sie über Initiative ihrer Eltern im Alter von 16 Jahren. Aus der Ehe mit ihrem ersten Ehegatten ging ein Sohn hervor. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 trennte sich das Paar bzw. wurde die Ehe geschieden und nahm dieser Ehegatte das gemeinsame Kind an sich. Seit der Trennung von ihrem ersten Ehegatten hatte die BF nie wieder Kontakt zu ihm [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]

 

Zuletzt war sie mit einem irakischstämmigen Amerikaner, XXXX (richtig: XXXX), verheiratet. Die BF und ihr zweiter Ehegatte schlossen am XXXX.2016 einen Ehevertrag. Das Paar beabsichtigte, sich in den USA niederzulassen und eine Familie zu gründen [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6f; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18]. Dass ihr zweiter Ehegatte abartige sexuelle Praktiken von der BF verlangt hätte, nämlich in der Form, dass sie ihm Gewalt zufüge, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Schon bald nach der Eheschließung hatte die BF keinen Kontakt mehr zu ihrem zweiten Ehegatten. Er ist unbekannt wo aufhältig [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18; BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]. Am XXXX.2016 wurde die Ehe auf Grund der vom Ehegatten XXXX eingebrachten Ehescheidungsklage mit Beschluss des Amtsgerichtes für Personalangelegenheiten in XXXX vom XXXX.2016, Nr. XXXX, geschieden [Scheidungsbeschluss des Amtsgerichtes für Personenangelegenheiten in XXXX vom XXXX.2016, Nr. XXXX; BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6f; PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18].

 

Im Herkunftsstaat besuchte die in XXXX geborene und dort aufgewachsene und bis zu ihrer Ausreise wohnhafte BF zunächst für die Dauer von 12 Jahren die Grund- und Mittelschule und anschließend die Fachhochschule und in der Folge die Universität in XXXX. Zu ihrer Hochschulausbildung gab sie an, von 2003 bis 2009 das XXXX, eine Fachhochschule besucht zu haben, an der sie das Diplom der Feinen Künste erwarb. Danach sei sie auf die Abteilung XXXX (Abteilung für Zeichnen und Malen) der Universität XXXX gegangen und habe sie die Universität zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 abgeschlossen haben [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 6].

 

Ihren Lebensunterhalt verdiente sie während eines nicht festgestellten Zeitraumes als Nachrichtensprecherin und in der Folge als Programmsprecherin beim Sender XXXX [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 7]. Ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt arbeitete sie auf dem internationalen Flughafen in XXXX.

 

1.2. Ein Teil ihrer Kernfamilie lebt im Herkunftsstaat. So leben der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene Stiefvater der BF, XXXX, ihr Bruder XXXX und ihre Halbschwester, XXXX, in XXXX. Ebenfalls dort leben ihr am XXXX Sohn, XXXX, und ihr erster Ehemann, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX.

 

Während ihr Schwager einer Erwerbstätigkeit als Buchhalter in XXXX nachgeht [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 8f], geht ihr Bruder, XXXX, einer selbständigen Tätigkeit als Automechaniker nach. Ihre Schwester,XXXX, ist verheiratet und bekleidet die Rolle einer Hausfrau. Deren Ehegatte ist Computeringenieur und arbeitet in der Gegend von XXXX [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 11].

 

Die BF hat einen weiteren Bruder, der im Jahr 2003 im Alter von elf Jahren aus nicht näher festgestellten Motiven von Nachbarn entführt wurde und dessen Aufenthalt seither nicht bekannt ist [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 8 unten; BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 11f].

 

Mit ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen und Verwandten unterhält sie zwei Mal pro Woche über das Internet Kontakt [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 9].

 

Der Stiefvater der BF und Ehegatte ihrer leiblichen Mutter, der zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborene XXXX ist Elektroingenieur und unterhält Beziehungen zu den Universitäten in XXXX und in XXXX. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit pendelt er zwischen dem Herkunftsstaat und Österreich. Seine Ehegattin und Mutter der BF, die am XXXX geborene XXXX und die Schwester der BF, die am XXXX geborene XXXX, halten sich aus diesem Grund im Bundesgebiet beim Stiefvater der BF auf [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 13].

 

1.3. Im Herkunftsstaat gehörte die BF weder einer politischen Organisation, noch einer bewaffneten Gruppierung an. Sie war auch politisch nie tätig.

 

Sie hatte weder mit den do. Behörden, noch mit der do. Polizei, noch mit den do. Gerichten Probleme.

 

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sie im Herkunftsstaat wegen einer Straftat verurteilt worden wäre bzw. wegen einer solchen von den Behörden, der Polizei oder den Gerichten gesucht würde, oder dass aus diesem Grund ein Haftbefehl gegen sie erlassen worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 4].

 

Die BF war nie Mitglied in einer politischen Partei oder in einer anderen politisch aktiven Bewegung oder in einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 12].

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Herkunftsstaat wegen ihres Religionsbekenntnisses (sie ist Muslima und gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an) von den staatlichen Behörden oder sonstigen Dritten, darunter insbesondere von schiitischen Milizen verfolgt oder bedroht worden wäre [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 1; BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 3].

 

Auch hatte sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber keine Probleme.

 

Dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der geschiedenen Ehefrauen (die BF ist von ihrem ersten Ehegatten, den sie im Alter von 16 Jahren, sohin im Jahr 2002 ehelichte, seit dem Jahr 2009 getrennt) mit den Behörden, den Gerichten oder der Polizei des Herkunftsstaates oder mit Dritten (darunter insbesondere Milizen und/oder den (politischen) Parteien) Probleme gehabt hätte, konnte anlassbezogen ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Sie ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 4].

 

1.4. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2016 verließ sie den Herkunftsstaat ausgehend vom internationalen Flughafen XXXX nach XXXX (Jordanien), wo sie sich für die Dauer eines Monats aufhielt [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 4].

 

In der Folge flog sie (lt. Sichtvermerk der österreichischen Botschaft in XXXX vom 02.11.2016, Nr. XXXX) vom Flughafen XXXX ab und traf nach einem in XXXX erfolgten Zwischenstopp am 06.11.2016 am Flughafen in XXXX ein [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 9].

 

Der von der österreichischen Botschaft am 02.11.2016 zu Nr. XXXX ausgestellte Sichtvermerk für die Schengen-Staaten war von 06.11.2016 bis einschließlich 05.12.2016 gültig. Seit dem Ablauf der Gültigkeit des Schengenvisums hält sich die BF illegal im Bundesgebiet auf und stützt sie ihren Aufenthalt ausschließlich ihren Asylantrag.

 

Am 17.11.2016, um 09:45 Uhr, stellte sie vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.5. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

 

1.6. Sie lebt im Haushalt ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, allen voran ihres Stiefvaters, des zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX geborenen Elektroingenieurs, XXXX, der sich aus beruflichen Gründen abwechselnd in XXXX und in XXXX aufhält und für die Universitäten in XXXX und XXXX tätig ist. In dem von ihm im Bundesgebiet begründeten Haushalt halten sich weiters die Mutter der BF, die am XXXX geborene XXXX, und die Schwester der BF, die am XXXX geborene XXXX, auf.

 

Dass noch weitere Verwandte und nahe Angehörige im Bundesgebiet aufhältig wären, kam anlassbezogen nicht hervor [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 11].

 

Die BF selbst lebt im Bundesgebiet weder in einer Ehe, noch in einer eheähnlichen Beziehung, noch in einer dem gleichkommenden Partnerschaft [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 11; BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 13].

 

Auch konnten sonst keine Anhaltspunkte für eine Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht festgestellt werden. Anlässlich ihrer vor dem BVwG stattgehabten PV konnte sie nicht einmal Grundkenntnisse in der deutschen Sprache aufzeigen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 13].

 

Sie lebt von den Mitteln aus der staatlichen Grundversorgung [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 14].

 

1.7. Wie schon oben erwähnt, hat die BF im Herkunftsstaat an der Fachhochschule XXXX, die sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 abschloss, ein Diplom der Feinen Künste erworben. Danach besuchte sie in ihrer Heimatstadt die Universität, wo sie den Zweig XXXX belegte und zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 abschloss.

 

Während ihres Fachhochschulstudiums arbeitete sie ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2004 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 als Nachrichten- bzw. Programmsprecherin beim irakischen TV-Sender XXXX. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 endete ihre Tätigkeit bei diesem TV-Sender, ohne dass die Ursache für die Beendigung der Tätigkeit festgestellt werden konnte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 8]. Dass sie aus dem Arbeitsverhältnis beim angeführten Sender entlassen worden wäre, weil sie aus XXXX stammen würde und Sunnitin sei, konnte ebensowenig festgestellt werden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 5], wie der Umstand, dass ihr Arbeitsverhältnis deshalb beendet worden wäre, weil sie nach einem Anschlag - entgegen den politischen Vorgaben und den Vorgaben des Senders - live über die wahre Anzahl der dabei getöteten Personen berichtet habe [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 8f].

 

Nach Beendigung ihres Studiums im Zweig XXXX (Zweig für Zeichnen und Malen) der Universität XXXX arbeitete sie ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Dezember 2014 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jänner 2015 als Sekretärin des Vorstandes bei einem Taxiunternehmen am internationalen Flughafen XXXX. Dass ihr Chef ihr ein Auto und Geld als Gegenleistung, dass sie ihm persönlich zur Verfügung stehe, zur Verfügung gestellt hätte, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass er sie belästigt hätte.

 

Feststeht, dass sie anschließend in einem Duty-Free-Shop am internationalen Flughafen gearbeitet hatte.

 

Dass sie wegen des Umstandes, dass sie auf dem Flughafen in XXXX arbeitete, von Angehörigen der XXXX im Zeitraum von 2014 bis 2015 bzw. von 2015 bis Februar 2016 mit dem Umbringen bedroht oder gar verfolgt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie außerhalb ihrer Tätigkeit am Flughafen XXXX einer Verfolgung durch Milizen ausgesetzt gewesen wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017. S. 8 oben].

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie vom Sicherheitspersonal des internationalen Flughafens zu einem Gespräch geladen worden wäre, in dessen Rahmen sie auf zwei Onkels aus XXXX und darauf angesprochen wurde, dass diese beiden Onkels dem vormaligen Regierungssystem des Saddam HUSSEIN angehört hätten.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass ein Schussattentat auf sie verübt worden wäre [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15 und BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6].

 

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass sie während ihrer Tätigkeit im Zollfreiladen des Flughafens XXXX wegen ihres Bekleidungsstils und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten gemobbt worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6].

 

1.9. Am Dienstag, den 10.06.2014, eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

 

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären

(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf ). Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass der BF, der zudem über die IS-Hochburg AL RAQQA ausgereist ist, einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS ausgesetzt gewesen wäre.

 

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

 

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

 

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

 

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

 

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

 

Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die BF einer asylrelevanten Bedrohung bzw. Verfolgung durch die in BAGDAD aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihr - bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

 

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Dass in BAGDAD im Zeitraum von Anfang 2014 bis laufend gezielt Angriffe auf Schauspieler und Journalisten verübt worden wären, ist in den Länderberichten nicht erwähnt.

 

Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017).

 

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

 

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

 

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 06.08.2018).

 

1.9.1. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft in der Stadt Bagdad:

 

Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.

 

Seit dem Jahr 2003 nahm die Dominanz der schiitischen Gemeinschaft in Bagdad stets zu. Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert. In Hinblick auf BAGDAD kam es seitdem verstärkt zur Spaltung BAGDADS in konfessionelle Linien, zu interkonfessioneller Gewalt und zu Vertreibungen und schließlich zur Bildung von separaten sunnitischen und schiitischen Vierteln. In Bezug auf BAGDAD ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die dort lebenden Sunniten einer Gruppenverfolgung bzw. einer systematischen Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt wären.

 

Quellen:

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

 

Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,

https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital , 17.05.2017 (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

 

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet und mit großer Gewalttätigkeit vorgeht. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist.

 

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht.

 

Obwohl die sunnitische Glaubensgemeinschaft in BAGDAD gegenüber der schiitischen Gemeinschaft die Minderheit darstellt, sie sie nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

 

In BAGDAD gibt es Bezirke und Stadtteile, in denen überwiegend Sunniten leben. Als solche werden in den Länderberichten insbesondere ADHAMIYA, MANSOUR und ABU GHRAIB genannt.

 

Quellen:

 

Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

 

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens von Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden. Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person.

 

Quellen:

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

1.9.2. Zu innerstaatlichen Fluchtalternativen der beschwerdeführenden Parteien als arabische Sunniten im Irak:

 

Für den Süden des Irak (BABIL, BASRA, KERBALA, NAJAF, MISSAN, MUTHANNA, QADDISIYA, THI-QAR und WASSIT) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Weitere Regionen, in denen vor allem Sunniten leben, sind MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA oder ANBAR.

 

Im Süden des Irak leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen. Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in BASRA zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.

 

Die BF ist in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat. Sie selbst kommt aus einem sunnitisch besiedelten (von der schiitischen Mehrheitsbevölkerung BAGDADS abgeschirmten) Stadtteil des Herkunftsstaates. Dor lebt auch ein Teil ihrer im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass es ihr nicht möglich wäre, dort zu leben. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit in anderen mehrheitlich bzw. ausschließlich sunnitisch besiedelten Gebieten des Herkunftsstaates zu leben, darunter in den Provinzen MOSSUL, TIKRIT, AL FALUJA und ANBAR.

 

Quellen:

 

Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017,

http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 07.08.2018).

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017

https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in ERBIL frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

 

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region AL SULAYMANIYAH zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodass den Daueraufenthalt beantragen. In AL SULAYMANIYAH ist nach UNHCR kein Bürge notwendig, um sich hier niederlassen oder eine Arbeitsbewilligung zu können. Berichten der IOM zufolge leben 90% aller Binnengeflüchteten in AL SULAYMANIYAH in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83% Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in AL SULAYMANIYAH am Bildungssystem teilnehmen. Binnengeflüchtete haben in AL SULAYMANIYAH die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

 

Quellen:

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12. 4. 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

1.9.3. Zur Lage von Frauen, insbesondere im Hinblick auf Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit

 

In der Verfassung der Republik Irak ist die Gleichstellung der Geschlechter verankert und nach Art. 49 Abs. 4 der Verfassung im Irak eine Frauenquote von 25% im Parlament (Autonomieregion Kurdistan: 30%) vorgesehen. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 82 von 328 Abgeordnete Frauen. Die irakische Verfassung spricht auch in der Präambel der Verfassung davon, den Rechten der Frauen besondere Aufmerksamkeit schenken zu wollen und Art. 22 Abs. 1 der irakischen Verfassung regelt das Recht auf Arbeit für alle irakischen Staatangehörigen.

 

Dennoch finden diese verfassungsgesetzlichen Garantien auf einfachgesetzlicher Ebene oftmals keine entsprechende Umsetzung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Diskriminierung von Frauen ist im Irak auch im sozialen und religiösen Kontext Alltag. Vor allem in schiitisch dominierten Bereichen herrschen oftmals islamische Regeln, die auch umgesetzt werden, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten und durch Unterdrückung eines "westlichen" bzw. "nicht konservativen" Lebens- und Kleidungsstils. Dadurch werden die Freizügigkeit der Frauen und somit auch deren Teilnahme am öffentlichen Leben eingeschränkt. Eine Reihe von AktivistInnenplattformen, NGO¿s und andere internationale Akteure, z. B. UN Women, Iraqi Women Network, Iraqi Women Journalist's Forum und Organization of Women's Freedom in Iraq, kämpfen im Irak gegen die soziale, religiöse und rechtliche Diskriminierung und Unterdrückung der Frauen an. So arbeitet z.B. das UN Women Nationalkomitee im Irak mit der irakischen Regierung zusammen um die Ziele des Entwicklungsprogrammes der Vereinten Nationen (UNDAF) für den Referenzzeitraum 2015 - 2019 zu erreichen, zu welchem auch die Miteinbeziehung und Förderungen von Frauen und Mädchen zählen. So hat die irakische Regierung gegenüber der UNDAF die Zusage zur Förderung von Frauen und Mädchen im politischen und wirtschaftlichen Bereich auch für den Zeitraum von 2015 bis 2019 wiederholt.

 

Im Jahr 2014 lag die Erwerbsquote von Frauen im Irak bei ca. 14%, stieg allerdings in den letzten Jahren an und lag im Jahr 2016 bei 17,8%. Die Anzahl möglicher Betätigungsfelder für Frauen im Irak steigt stetig an, so sind Frauen nicht nur im öffentlichen Sektor tätig sondern etablieren sich, trotz der nach wie vor vorherrschenden gesellschaftlichen Ressentiments und Widerständen, zunehmend als Unternehmerinnen bzw. Eigentümerinnen von Geschäftigen (z.B. Buchgeschäften oder Kaffeehäusern) etc.

 

In den Jahren 2014 und 2015 kam es immer wieder zu Anschlägen auf Cafés und Restaurants in BAGDAD und BASRA, wobei der Umstand, dass dort Frauen beschäftig werden bzw. waren, oftmals als Motiv genannt wurde, jedoch auch als Vorwand gesehen wird, ein unliebsames Lokal zu schließen. Gegen die Zahlung von Schutzgeld war es Lokalbesitzern in BASRA möglich, auch Kellnerinnen einzustellen, die freizügiger angezogen waren. Grundsätzlich schützen die irakischen Gesetze Frauen, die in Kaffeehäusern oder Casinos arbeiten, es besteht seitens der irakischen Regierung ein Problembewusstsein für diese Thematik. Dennoch kommt es bei Frauen, die als Kellnerinnen arbeiten, oftmals zu Übergriffen.

 

Quellen:

 

Adnan Abu Zeed, Nightclubs, cafes still risky business for Iraqi women, 05.12.2017,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/12/nightclub-girls-club-baghdad-iraq-harassment.html#ixzz56XBcW5nl (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Ergänzende Informationen zu Vorschriften zur Frauenbekleidung durch Gesellschaft und Milizen sowie Ergänzungen zur Lage von Kellnerinnen, 13.11.2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1418160/5209_1511256710_irak-mr-sog-bekleidungsvorschriften-fuer-frauen-lage-von-kellnerinnen-ergaenzende-afb-2017-11-10ke.doc (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

Mustafa Saadoun, Iraq's female booksellers turn the page on gender roles, 19.10.2017,

https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/iraqi-women-take-another-male-profession-in-bookstores.html (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

 

UN-Women, Humanitarian actors highlight women's role in recovery and peacebuilding in Iraq, 20.09.2017, http://www.unwomen.org/en/news/stories/2017/9/news-humanitarian-actors-highlight-womens-role-in-recovery-and-peacebuilding-in-iraq (Letzter Zugriff am 06.08.2018)

 

UN-Women, Iraq [Stand: 2016],

http://arabstates.unwomen.org/en/countries/iraq (Letzter Zugriff am 09.08.2018)

 

UN-Women, UN Women meets with Women Leaders and Civil Society Organizations in Baghdad [EN/AR/KU], 02.08.2017 https://reliefweb.int/report/iraq/un-women-meets-women-leaders-and-civil-society-organizations-baghdad-enarku (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

WKO Länderprofile, 10/2017,

http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-irak.pdf (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

Zahra Ali, Women's rights are under threat in Iraq, 20.11.2017, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/11/20/womens-rights-are-under-threat-in-iraq/?utm_term=.781f3d0fb747 , (Letzter Zugriff am 08.08.2018)

 

1.9.4. Zur medizinischen Grundversorgung im Irak

 

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt, so ist im Irak zwar ein qualifiziertes Ärzte- und Krankenhauspersonal vorhanden, doch sind viele Ärzte und Mitarbeiter im Gesundheitssektor aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Irak geflohen oder haben ihre Arbeit niedergelegt. Das Gesundheitsministerium ist der Hauptanbieter im Gesundheitsbereich, das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einem Kostenteilungsmodell, bei dem die Regierung einen Teil der Kosten medizinischer Leistungen übernimmt und den Patienten eine geringe Gebühr in Rechnung gestellt wird. Der Mangel an politischer Stabilität und Staatssicherheit im Irak macht es schwierig, eine flächendeckende Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Neben der öffentlichen Gesundheitsversorgung existiert ein privater Gesundheitssektor, welcher ebenfalls heilmedizinische Leistungen anbietet, diese können jedoch, wenn weitere Leistungen nötig werden (z.B. MRT, Medikamente oder operative Eingriffe) durchaus kostspielig sein.

 

Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad sind Untersuchungen und Behandlungen im öffentlichen Sektor kostenfrei verfügbar. Nach einem IOM-Bericht gibt es ebenso öffentliche Gesundheitszentren. Neben Krankenhäusern in ERBIL sind dazu das Ainkawa Health Care Center, das Pirzeen Health Care Center oder das Shaqlawa Hospital Safin Health Care Center. Ebenso gibt es in AL SULAYMANIYAH eine Reihe öffentlicher Krankenhäuser, sowie weitere Gesundheitszentren im Umland, die jedoch im Allgemeinen schlecht ausgestattet sind und oftmals nur die notwendigste Versorgung gewährleisten können, z.B. das Bakrajo Health Center, das Kakamand Health Center oder das Sarchnar Health Center. Medizinische Versorgung ist auch im Südirak gegeben, so sind neben den Krankenhäusern in BASRA in diesem Zusammenhang das Hay Al-Mohandesin Typical Healthcare Centre und das Haji Khudair Healthcare Centre, die jedoch ebenfalls schlecht ausgestaltet sind.

 

Quellen:

 

BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad, 30. Jänner 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423351/5209_1517480519_irak-rf-mev-diverse-medikamente-und-behandlung-in-baghdad-2018-01-30-k.odt (Letzter Zugriff am 10.08.2018)

 

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 10.08.2018)

 

IOM - International Organization for Migration, Iraq Mission, 17.05.2017,

http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf , (Letzter Zugriff am 10.08.2018)

 

1.10. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates, der Republik Irak, weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

 

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass sie wegen einer ihr unterstellten Abstammung aus XXXX bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten von schiitischen Milizen verfolgt bzw. gar mit dem Umbringen bedroht worden wäre bzw. bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus eben diesen Gründen bedroht wäre. Abgesehen davon konnte nicht festgestellt werden, dass sie überhaupt zum Opfer eines auf sie verübten Schussattentats geworden wäre.

 

Auch konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass sie wegen ihrer Tätigkeit auf dem internationalen Flughafen in XXXX ins Visier schiitischer Milizen geraten wäre bzw. dass sie wegen ihrer beruflichen Tätigkeit am Flughafen mit dem Umbringen bedroht worden wäre und dass auf sie ein Schussattentat verübt worden wäre. Vor der belangten Behörde gab die BF an, keiner Verfolgung mehr durch eine Miliz ausgesetzt gewesen zu sein, als sie sich zu Hause aufhielt [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 8].

 

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2009 von ihrem ersten Ehegatten getrennt lebende bzw. geschiedene BF, die seit ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat stets im Haus ihres Stiefvaters in XXXX lebte, auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von ihren (Ex-)gatten getrennt lebenden bzw. geschiedenen Frauen Belästigungen ausgesetzt gewesen wäre. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung durch ihren geschiedenen zweiten Ehegatten befürchten müsste.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Journalisten beim Sender XXXX einer Bedrohung oder Belästigung ausgesetzt gewesen wäre.

 

Auch ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen bzw. auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Journalisten oder wegen ihrer (vor dem BVwG erstmals behaupteten) liberalen religiösen Gesinnung einer Bedrohung oder Verfolgung durch schiitische Milizen oder sonstige Dritte ausgesetzt gewesen wäre.

 

Feststeht, dass sie keinen einzigen der von ihr behaupteten Vorfälle der Polizei des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht hätte.

 

Es konnte kein konkreter Anlass für ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihr genannten Gründen ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Fall der Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt sein könnte. Dass sie entsprechend ihren vor dem BVwG gemachten Angaben bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat von Milizen bedroht wäre [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 19], erscheint mehr als unwahrscheinlich, zumal sie nach ihren eigenen Angaben keiner Verfolgung durch eine Miliz ausgesetzt war, als sie sich nach ihrer Arbeit am Flughafen zu Hause aufgehalten hatte [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 8].

 

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten oder wegen ihrer Zugehörigkeit der getrennt lebenden Frauen des Herkunftsstaates oder der von ihr behaupteten liberalen politischen Gesinnung ausgesetzt sein könnte bzw. dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten.

 

Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.

 

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

 

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität (XXXX, geb. XXXX), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf deren Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und vor den Organen vor der belangten Behörde sowie auf ihrer Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

 

Die Konstatierungen zu ihrer Religionszugehörigkeit (Muslima sunnitischer Glaubensrichtung) beruhen auf ihren übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 1] und vor dem sie einvernehmenden Organ der belangten Behörde [BF in Niederschrift der belangten Behörde am 19.09.2017, S. 3], aus denen sich unzweideutig ergibt, dass sie sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Glaubensrichtung bekenne. Im Rahmen ihrer Einvernahme als Partei bestritt sie in der vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 stattgehabten PV, dass sie ihre zuerst gemachten Angaben, Muslima sunnitischer Glaubensrichtung zu sein und gab erstmals an, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr "liberalistisch" bzw. liberal gesinnt sei. Damit vermochte sie das erkennende Verwaltungsgericht jedoch nicht zu überzeugen [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5]. Auf den Widerspruch in ihren zum Religionsbekenntnis gemachten Angaben angesprochen, gab sie zunächst an, dass sie sich weder vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, noch vor dem sie einvernehmenden Organ vor der belangten Behörde zu einer bestimmten "Religionsrichtung bekannt" hätte (hier: Muslima sunnitischer Glaubensrichtung) [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 16]. Diese Angaben widersprechen jedoch ihrem klaren, niederschriftlich dokumentierten Bekenntnis zum Islam sunnitischer Glaubensrichtung, das sie vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen der Erstbefragung und vor den Organen der belangten Behörde abgegeben hatte. Auf diesen Widerspruch angesprochen, versuchte sie ihre Angaben vor der belangten Behörde und der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu relativieren, indem sie zu erklären versuchte, dass es diese Angabe im irakischen Pass nicht gebe, um gleich darauf doch noch einzuräumen, dass sie sich deshalb zum muslimischen Glauben sunnitischer Glaubensrichtung bekannt hätte, "weil ich Probleme mit den Schiiten hatte" [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 17]. Mit diesen unterschiedlichen Angaben, die letztlich nur als inkonsistenter Erklärungsversuch gewertet werden können, vermag sie das erkennende Gericht weder von ihrer Nichtzugehörigkeit zum Islam sunnitischer Glaubensrichtung, noch von ihrem religiösen Liberalismus zu überzeugen; insgesamt vermittelte sie schon damit einen unglaubwürdigen Eindruck. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

 

Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zu ihrer weiteren Reiseroute und zu ihrer Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den Angaben der BF anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und des BFA, die trotz ihrer Einfachheit bei näherer Betrachtung ebenfalls eklatante, die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in den Grundfesten erschütternde Widersprüche erkennen lassen. So hatte sie in der Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegeben, den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat (Irak) ca. einen Monat davor gefasst zu haben [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 3]. Zur Reiseroute gab sie an, dass sie mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX gereist sei, wo sie sich einen Monat lang aufgehalten hätte. Danach sei sie von XXXX aus mit dem Flugzeug "mit einer Zwischenlandung in XXXX nach XXXX weitergereist". Weiter findet sich die Angabe, dass sie ein für den Zeitraum 06.11.2016 bis 05.12.2016 gültiges Schengenvisum gehabt hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 17.11.2016, S. 4]. Vor der belangten Behörde gab sie an, dass nicht sie den Entschluss zur Ausreise gefasst hätte, sondern dass dies ihr (zweiter) Ex-Mann im August 2016 getan hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 17.11.2016, S. 9 unten]. Anlässlich ihrer PV vor dem erkennenden BVwG machte sie die Angabe, dass sie und ihr Ehegatte an einem Tag im März 2016, an den sie sich nicht mehr zu erinnern wollte, nach XXXX gemeinsam ausgereist wären [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018]. Bei Wahrunterstellung ihrer Angaben zur Reiseroute, die sie mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX und von hier aus - ebenfalls mit dem Flugzeug - mit einem Zwischenstopp in XXXX nach XXXX führte, wo sie - durch das Datum in dem im Reisepass angebrachten Sichtvermerk belegt - am 06.11.2016 ankam, fällt ins Auge, dass ihre Angaben auch in Hinblick auf ihren Ausreisezeitpunkt aus dem Herkunftsstaat (ein nicht feststellbarer Tag im März 2016) und die angebliche Aufenthaltsdauer in XXXX in der Dauer von ungefähr einem Monat nicht stimmen können. Bei Wahrunterstellung der - wenn auch ungefähren - einmonatigen Aufenthaltsdauer in XXXX und der (durch einen Sichtvermerk im Reisepass objektivierten) Einreise ins Bundesgebiet am 06.11.2016 zeigt sich, dass sie tatsächlich erst viel später, nämlich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt um Ende September bzw. Anfang Oktober 2016 aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist. Ihre Angaben vor dem BVwG, bereits im März 2016 aus dem Herkunftsstaat nach XXXX ausgereist zu sein, können daher nicht stimmen. Umgekehrt müssen bei Wahrunterstellung einer im März 2016 erfolgten Ausreise erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angabe über den ca. einmonatigen Aufenthalt in XXXX aufkommen, zumal sie keine Angaben dazu machte, aus denen sich entnehmen ließe, dass sie nach ihrer im Jahr 2016 erfolgten Ausreise aus dem Herkunftsstaat je wieder dorthin zurückgekehrt wäre.

 

In Anbetracht der im Reisepass der BF angebrachten Sichtvermerke und des im Reisepass ersichtlichen, von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visums für die Schengenländer und des Umstandes, dass sie weder den aus den Sichtvermerken noch aus dem Schengenvisum sich ergebenden Informationen entgegentrat, war festzustellen, dass sie zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2016 den Herkunftsstaat - ausgehend vom internationalen Flughafen XXXX verließ, wo sie sich für die Dauer eines Monats aufhielt und dass sie in der Folge vom Flughafen XXXX abflog, und nach einem in XXXX erfolgten Zwischenstopp am 06.11.2016 am Flughafen in XXXX eintraf.

 

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

 

Die zu den Gründen der BF für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf ihren Angaben vor den Vernehmungsorganen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und den Angaben vor der belangten Behörde und auf ihrem, im Gerichtsakt einliegenden Schriftsatzvorbringen, sowie auf ihren Angaben in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde, und jenen vor dem BVwG im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei gemachten.

 

Bei ihrer Erstbefragung vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte sie zu ihren Fluchtgründen befragt, angegeben, dass sie von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie aus XXXX stamme und weil es im Herkunftsstaat keine Sicherheit mehr für sie gebe [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5].

 

Vor der belangten Behörde gab sie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass sie von schiitischen Milizen verfolgt worden wäre, weil sie aus XXXX stamme und es im Irak keine Sicherheit mehr gebe [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 5]. Auch gab sie an, dass sie Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen sei, die heimlich eine Zeitung herausgegeben und finanziert hätte, die nur an Nachbarn, Bekannte und Freunde ausgegeben worden sei. Wegen dieser Tätigkeit sei sie nie verfolgt worden. Da sie vor dem BVwG angab, nie Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung ihres Herkunftsstaates gewesen zu sein, worunter eine Frauenbewegung ohne jeden Zweifel zu subsumieren ist und sie ihre diesbezüglich vor der belangten Behörde aufgestellte Behauptung nicht weiter aufrecht hielt und schon die vor der belangten Behörde zu diesem Thema gemachten Angaben überaus vage waren, war zu konstatieren, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich im Herkunftsstaat in einer Frauenbewegung betätigt hätte.

 

Auf die Frage, ob sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen oder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei, gab sie zur Antwort, dass das nicht der Fall gewesen sei. Sie werde jedoch von schiitischen Milizen verfolgt, weil sie aus XXXX stamme [BF in Niederschrift der belangten Behörde vom 19.09.2017, S. 5] Auch habe sie bei einem TV-Kanal namens XXXX gearbeitet; dort sei sie entlassen worden weil sie aus XXXX stamme und Sunnitin sei [BF in Niederschrift der belangten Behörde vom 19.09.2017, S. 5]. Als sie in XXXX am Flughafen arbeitete, habe sie der Chef jenes Taxiunternehmens, bei dem sie arbeitete, ihr ein Auto für Gefälligkeiten angeboten. Deshalb habe sie ihre Arbeit bei dem Taxiunternehmen aufgegeben und eine andere Arbeitsstelle am Flughafen, in einem Zollfreiladen, gefunden. Dort sei sie öfter wegen ihrer Kleidung und wegen des Umstandes, dass sie kein Kopftuch trug, angesprochen und sei sie auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Sunniten gemobbt worden. Einmal, als sie von ihrer Arbeit am Flughafen nach Hause fuhr, sei sie von zwei Autos verfolgt worden. Nach einer Woche sei sie wieder von zwei Autos verfolgt worden; plötzlich habe sie Schüsse gehört und sei ihr Fahrzeug getroffen worden. Zu Hause habe ihr Halbbruder die Einschüsse in der Fahrertür gesehen. Weiter gab sie an, dass diese Leute sie nicht hätten töten wollen; vielmehr hätten sie sie in Angst und Schrecken versetzen wollen. Nach einer Woche habe sie gekündigt. Nachgefragt gab sie an, dass diese Vorfälle Im Zeitraum von Ende Dezember 2015 bis Oktober/November 2016 stattgefunden hätten [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6]. Vier bis fünf Monate später (sohin im Februar 2017) sei ein irakisch-stämmiger Amerikaner zu ihr gekommen und hätte sie heiraten wollen. Am 20.02.2016 hätten sie dann geheiratet. An einer anderen Stelle heißt es wieder, dass sie ungefähr im Juli 2016 geheiratet hätten. Ihr Mann hätte von ihr verlangt, dass sie ihn vergewaltigen solle. Dann habe er ihr vorgeschlagen, nach Wien zu fahren, um ihre dort aufhältige Mutter zu besuchen. Obwohl er zwei Tickets gebucht hatte, sei letztlich sie allein nach Wien gefahren Obwohl er sagte, dass er später nachkommen würde, habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. In Wien angekommen, habe sie um Asyl angesucht [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6ff].

 

Anlässlich ihrer PV vor dem erkennenden BVwG gab sie sich als konfessionslos und seit ihrem 15. Lebensjahr (sohin ausgehend von ihrem Lebensalter ab dem2001) in Hinblick auf Religionen als liberal eingestellt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5]. Damit setzte sie sich in einen eklatanten Widerspruch mit ihren Angaben in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, wo sie ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung besonders hervorgestrichen hatte, wohl um zu verdeutlichen, dass sie deswegen von schiitischen Milizen (religiös motiviert) verfolgt worden sei [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5 und BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 3 und 5]. Während sie in der Erstbefragung und im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, zur Glaubensgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung zu gehören, stellte sie dies in der PV vor dem BVwG in Abrede, um sich als konfessionslos und liberal darzustellen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5].

 

In Hinblick auf ihre Schilderungen erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht eine Tätigkeit der BF beim TV-Sender XXXX im Zeitraum 2004 bis 2009 zwar glaubhaft; allerdings erscheinen die von ihr angegebenen Gründe, die für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim erwähnten TV-Sender maßgeblich gewesen sein sollen, als zur Gänze unglaubwürdig. Zum einen gab sie vor der belangten Behörde an, deshalb aus dem Arbeitsverhältnis beim angeführten Sender entlassen worden zu sein, weil sie aus XXXX stammen würde und Sunnitin sei [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 5], zum anderen bezeichnete sie vor dem BVwG den Umstand, dass sie nach einem Anschlag entgegen den politischen Vorgaben und den Vorgaben des Senders über die wahre Anzahl der dabei getöteten Personen live berichtet hätte, als einzigen Grund für die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 8f]. Vor dem BVwG machte sie keine Angaben dazu, vom Sender wegen der von ihr behaupteten Abstammung aus TIKRIT entlassen worden zu sein; dieser Angabe trat sie selbst entgegen, indem sie stets betonte, in XXXX geboren zu sein und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben, und aus religiösen Gründen (wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten) entlassen worden zu sein. Diese Inkonsistenz in den Angaben betreffend die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses lässt die behaupteten Auflösungsgründe höchst zweifelhaft erscheinen. Selbst mit ihrer Angabe, deshalb entlassen worden zu sein, weil sie nach einem Anschlag live über die wahre Anzahl der getöteten Personen berichtet hätte, verstrickte sie sich in Widersprüche, zumal sie einen Live-Bericht gar nicht senden konnte, da über die Sendung eines Berichtes die vorgesetzte Direktorin entschied. Auf die Frage, wie es dann möglich war, die genaue Anzahl der bei dem berichtgegenständlichen Anschlag Getöteten über das Fernsehen zu senden, gab sie an, dass das Video der von ihr gesprochenen Nachricht ungeschnitten in die Redaktion gekommen wäre; als sie sagte, dass diese Nachricht gesendet werden müsse, habe ihr die Direktorin geantwortet, dass das nicht ihre Entscheidung sei. Als die BF dann gefragt wurde, ob die Nachricht über die Anzahl der bei diesem Anschlag getöteten Personen gesendet wurde, gab sie an, dass das nicht der Fall gewesen sei, weil die Direktorin dies anders entschieden hätte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 9]. Trotz genauer Befragung der BF kam letztlich nicht hervor, dass das Dienstverhältnis aus diesem Grund geendet hätte.

 

In Widersprüche verstrickte sie sich auch in Hinblick auf die von ihr behauptete Tätigkeit als Journalistin für einen TV-Sender, den sie vor dem BVwG als XXXX bezeichnete. So gab sie zunächst an, dass sie ab 2014 für diesen Sender gearbeitet hätte. In der Folge gab sie jedoch an, dort von 2004 bis 2009 gearbeitet zu haben. Hatte sie vor der belangten Behörde noch behauptet, wegen ihrer Abstammung aus XXXX und ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung entlassen worden zu sein [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 5], war davon vor dem BVwG keine Rede mehr. Ihren Angaben vor dem BVwG zufolge soll ihr Arbeitsverhältnis beim Sender aufgelöst worden sein, weil sie nach einem Anschlag auf den XXXX entgegen den politischen Vorgaben und den Vorgaben der Direktorin des Senders "die wahre Anzahl der Getöteten life" angegeben hatte [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 7f]. Vor dem BVwG erwähnte sie jedoch mit keiner Silbe, wegen ihrer angeblichen Herkunft aus XXXX und wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung aus dem Sender entlassen worden zu sein. Im Rahmen ihrer PV kam auch nicht hervor, dass sie aus den zuletzt genannten Gründen, die ihren Angaben vor dem BFA zufolge noch die Ursache für ihre Entlassung aus dem Sender gebildet haben sollen, entlassen worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 17]. Trotz genauer Befragung vor dem BVwG kamen auch in Hinblick auf die vor der belangten Behörde mehrfach behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen keinerlei Anhaltspunkte hervor. Auch kam - bei Wahrunterstellung der von ihr behaupteten Tätigkeit beim vorgenannten TV-Sender - nicht hervor, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten verfolgt worden wäre.

 

In der vergleichenden Betrachtung ihrer Angaben vor der belangten Behörde und dem BVwG fällt eine weitere Unstimmigkeit bzw. ein weiterer, die Glaubwürdigkeit der BF in den Grundfesten erschütternder Widerspruch ins Auge: während sie die Frage, ob sie in ihrem Heimatland politisch bzw. als Mitglied einer Partei oder einer anderen Organisation tätig gewesen wäre, vor der belangten Behörde noch bejahte und angegeben hatte, dass sie Aktivistin bei einer Frauenbewegung gewesen sei, die heimlich eine Zeitung herausgegeben habe [BF in Niederschrift der belangten Behörde vom 19.09.2017, S. 5f], verneinte sie dagegen die ihr vor dem BVwG gestellte Bezug habende Frage [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 12].

 

Auch im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Flughafen XXXX behauptete sie im Rahmen ihrer PV vor dem BVwG eine Bedrohung durch schiitische Milizen aus religiösen Motiven und wegen ihrer Herkunft aus XXXX. Die Bedrohung durch die Milizen soll sich im Februar 2016 zugetragen haben [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15]. So habe die Bedrohung darin bestanden, dass sie vom Sicherheitspersonal des Flughafens, das von den Milizen XXXX gestellt worden sein soll, geladen und gefragt worden sei, wie sie "als Sunnitin aus XXXX stammend unter Schiiten arbeiten könne." So will das Flughafenpersonal ihren Angaben zufolge ausfindig gemacht haben, dass sie zwei Onkels habe, die dem vormaligen Regime Saddam HUSSEINS angehört hätten und dass diese geflohen wären. An einer anderen Stelle gab die BF an, "keinen Kontakt mehr zu diesen Onkels" gehabt zu haben, da sich ihre Mutter noch während ihrer Kindheit von ihrem Vater habe scheiden lassen. Aus der Diktion dieser Angabe ergibt sich, dass sie - entgegen ihrer anderslautenden Aussage - sehr wohl Kontakt zu diesen Onkels hatte bzw. gehabt haben musste [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15]. In der Folge behauptete sie, bis zu diesem Hinweis durch die Sicherheitsbediensteten des Flughafens keine Ahnung gehabt zu haben, dass es diese Onkels überhaupt gibt [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15]. Dagegen enthalten die vor dem BFA gemachten Angaben der BF keinen einzigen Hinweis darauf, dass sie vom Sicherheitspersonal des Flughafens XXXX auf zwei Onkels aus XXXX und deren Rolle im Regime Saddam HUSSEINS aufmerksam gemacht worden wäre [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6ff]. Da die BF vor dem BVwG ein substantiiertes Vorbringen zu einer angeblichen Bedrohung mit dem Tod durch das Sicherheitspersonal, das aus Angehörigen der Miliz XXXX bestehen soll, zur Gänze vermissen ließ und ihre Angaben über den Hinweis auf die beiden Onkels keine weiteren Anhaltspunkte in Hinblick auf eine etwaig erfolgte Bedrohung durch das Sicherheitspersonal des Flughafens XXXX erkennen lassen, gelang es ihr nicht, eine Bedrohung durch die Miliz XXXX glaubhaft zu machen. Dann heißt es wiederum, dass sie "Schüssen ausgesetzt gewesen" sei und dass sie aufgefordert worden sei, die Arbeit zu verlassen. Sie hätten sie töten wollen, weil sie ihrer Meinung nach an einem sensiblen Ort gearbeitet hätte. Sie hätten sie bis nach Hause verfolgt und seien zwei Schüsse gefallen [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15].

 

Im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Schussattentat verstrickte sich die BF in der vergleichenden Betrachtung ihrer Angaben vor der belangten Behörde mit jenen vor dem BVwG in eklatante Widersprüche; auch lässt sich ihren Schilderungen vor dem BVwG eine Tendenz zur Steigerung des Vorbringens erkennen. So hatte sie vor der belangten Behörde angegeben, zweimal von zwei Autos bis nach Hause verfolgt worden zu sein, als sie vom Flughafen nach Hause fuhr. Während es beim ersten Mal bei einer "bloßen" Verfolgung blieb, sei bei der zweiten - eine Woche später erfolgten - Verfolgung auf das von ihr gelenkte Fahrzeug geschossen worden [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6ff]. Vor dem BVwG berichtete sie dagegen von einer einmalig erfolgten Verfolgung, bei der gleich Schüsse gefallen wären [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15]. Während sie vor dem BVwG zum Motiv für das Schussattentat angab, dass es darum gegangen wäre, sie zu töten, weil sie an einem sensiblen Ort arbeitete, hatte sie vor der belangten Behörde noch angegeben, dass die Attentäter sie nicht töten wollten, sondern sie lediglich in Angst und Schrecken versetzen wollten.

 

Auch hinsichtlich der Zeitdauer der behaupteten Bedrohung mit dem Tod bzw. ihrer Verfolgung am Flughafen XXXX verstrickte sich die BF in Widersprüche. Während sie vor dem BFA zunächst angegeben hatte, dass die von ihr geschilderten Vorfälle im Zeitraum von Ende Dezember 2015 bis Oktober/November 2016 stattgefunden hätten [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6], gab sie vor dem BVwG zunächst an, von 2014 bis 2015, dann wieder von 2015 bis Februar 2016 bedroht worden zu sein [BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15].

 

Im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem BVwG machte sie dagegen vor dem BFA keine Angaben dazu, während ihrer beruflichen Tätigkeit auf dem Flughafen XXXX vom Sicherheitspersonal des Flughafens bzw. von Milizangehörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 5ff]. Hier sprach sie lediglich von Mobbing wegen Kleidung und des Umstandes, dass sie bei ihrer Arbeit am Flughafen kein Kopftuch getragen habe und weil sie Sunnitin war und dass sie zweimal, als sie vom Flughafen nach Hause fuhr, von zwei Autos verfolgt worden sei, wobei nach der zweiten Verfolgung auf das von ihr gelenkte Fahrzeug geschossen worden sei. Dass sie während ihrer Arbeit am Flughafen mit dem Umbringen bedroht worden wäre, ergibt sich aus ihrer Befragung durch die belangte Behörde allerdings nicht.

 

Den Schilderungen des angeblich auf sie verübten Schussattentats ist gemein, dass durch die Schüsse das von ihr gelenkte Fahrzeug beschädigt worden sei. Während bei ihren vor dem BFA gemachten Angaben die durch die abgegebenen Schüsse hervorgerufenen korrespondierenden Beschädigungen sich in der Fahrertür des Fahrzeuges gefunden haben sollen [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6], sollen die Einschüsse nach den vor dem BVwG gemachten Angaben den Kofferraum und den Kühler beschädigt haben. Von einem Treffer in der Fahrertür erwähnte sie dagegen nichts [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 21]. Bezeichnend ist auch, dass ihr (nach ihren Angaben vor der belangten Behörde) die Urheber des angeblich auf sie verübten Schussattentats nicht von Beginn an bekannt waren, sondern dass sie erst nach einer Recherche des Bruders glaubte, dass die Attentäter zu einer Miliz gehörten [PV der BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]. Dagegen wusste sie vor dem BVwG gleich, wer die Attentäter waren und dass diese sie umbringen wollten. Hiefür war eine Recherche, von wem immer, nicht erforderlich. Die aufgezeigten Umstände, sowie die unterschiedlichen Angaben zur zeitlichen Einordnung der von ihr behaupteten Vorfälle macht deutlich, dass es sich bei den von ihr behaupteten Vorfällen einschließlich der vor dem BVwG erstmals dezidiert behaupteten Drohung mit dem Umgebrachtwerden machen deutlich, dass es sich bei den von der BF behaupteten Vorfällen während ihrer Tätigkeit am Flughafen XXXX nur um ein den Tatsachen nicht entsprechendes Gedankenkonstrukt handeln kann.

 

Im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr äußerte sie vor der belangten Behörde die Befürchtung, dass sie sich vor ihrem zweiten Ex-Mann fürchte, der sie töten würde, wenn sie von seinen sexuellen Praktiken, nämlich dass sie ihn vergewaltigen hätte sollen, etwas erzählen würde [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 10]. Vor dem BVwG hielt sie diese Befürchtung in der vor der belangten Behörde geäußerten Art jedoch nicht aufrecht [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 19]. Hinsichtlich ihres zweiten Mannes versuchte die BF anlässlich ihrer Erstbefragung noch Glauben zu machen, dass er sie ständig geschlagen und auch vergewaltigt hätte [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5]. Daran hielt sie in den folgenden Befragungen nicht fest, sondern änderte das von ihr geschilderte Szenario schon vor der belangten Behörde dahingehend ab, indem sie angab, dass er von ihr "sexuell abartige Praktiken" verlangt hätte, die darin bestanden haben sollen, dass sie ihn vergewaltigen sollte. Eine Angabe dazu, dass er sie geschlagen bzw. sie geschlechtlich genötigt hätte, findet sich dagegen in ihren vor der belangten Behörde gemachten Schilderungen nicht. Vor dem BFA gab sie auch an, dass sie seit ihrer Ausreise aus AMMAN nie wieder etwas von ihm gehört hätte [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]. Vor dem BVwG änderte sie ihre Darstellung wieder dahin, dass die im Dezember 2016 erfolgte Ehescheidung davon getragen gewesen wäre, dass er sie geschlagen hätte. Auch habe er von ihr verlangt, dass sie ihm Gewalt zufügen sollte. Als sie von ihm verlangte, dass er sich einer Therapie unterziehen solle, habe er dies abgelehnt und damit begonnen, sie zu bedrohen und zu zwingen, dass sie bei ihm bleibe. Davon, dass er sie - wie sie es in ihrer Erstbefragung noch behauptet hatte - vergewaltigt hätte, war vor dem erkennenden BVwG auch keine Rede [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 18]. Die unterschiedlichen, über das Miteinander mit ihrem zweiten Ehegatten gemachten Angaben, ziehen den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderungen, dass sie von ihm geschlagen bzw. vergewaltigt worden wäre, in derart tiefgreifende Zweifel, dass die Angaben der BF insgesamt unglaubwürdig erscheinen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass es der BF nicht gelang, die von ihr behaupteten Bedrohungs- und Verfolgungsszenarien glaubhaft zu machen; es waren daher die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

 

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

 

Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

3.1.1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2017 erhobene Beschwerde der BF wurde bei dieser am 17.11.2017 eingebracht und langte diese mit dem angefochtenen Bescheid und den Bezug habenden Verwaltungsakten am 12.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

 

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:

 

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

 

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

 

Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift ausführt, dass sie aus religiösen und politischen Gründen bzw. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei und sie weiter ausführt, dass sie, weil sie Sunnitin sei, eine ausgeprägte westliche Lebenseinstellung, wegen ihrer beruflichen Tätigkeit von bewaffneten radikal-schiitischen Milizen mit dem Umbringen bedroht worden sei, so ist ihr diesbezüglich zu entgegnen, dass es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch bewaffnete radikal-schiitische Milizen glaubhaft zu machen.

 

So hatte sie vor der Erstbehörde als Fluchtgrund angegeben, dass sie wegen ihres offenen Weltbildes und weil sie kein Kopftuch getragen hatte, von schiitischen Milizen mit Tod bedroht worden sei und es für sie im Herkunftsstaat keine Sicherheit mehr gebe. Vor der belangten Behörde stellte sie ihr im Wesentlichen inkonsistent und widersprüchlich gebliebenes Fluchtvorbringen auf eine breitere, die Merkmale eines gesteigerten Vorbringens typischerweise kennzeichnende Grundlage. So hatte sie vor der belangten Behörde angegeben, im Herkunftsstaat von 2004 bis 2009 beim TV-Sender XXXX als Nachrichten- bzw. als Programmsprecherin gearbeitet zu. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2009 endete ihre Tätigkeit bei diesem TV-Sender aus nicht feststellbaren Gründen. Während sie vor der belangten Behörde zunächst angegeben hatte, wegen ihrer Tätigkeit beim Sender von schiitischen Milizen verfolgt worden zu sein, kam später hervor, dass sie wegen einer behaupteten Abstammung aus einer bestimmten Region des Herkunftsstaates und aus religiösen Gründen (wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten) entlassen worden sei. Im Rahmen ihrer stattgehabten PV vor dem BVwG behauptete sie dagegen, dass das Dienstverhältnis beim TV-Sender wegen eines Verstoßes bei der Berichterstattung gegen politische bzw. redaktionelle Vorschriften beendet worden sei. Dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten von schiitischen Milizen verfolgt worden wäre, behauptete sie vor dem BVwG bzw. vor der belangten Behörde erst gar nicht. Insgesamt kamen weder vor der belangten Behörde, noch vor dem erkennenden Verwaltungsgericht konkrete Anhaltspunkte hervor, die für eine Verfolgung der BF durch schiitische Milizen auf Grund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten sprechen würden.

 

Erstmals in ihrer vor dem BVwG stattgehabten PV gab sie auf die Frage nach ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft an, dass sie seit ihrem 15. Lebensjahr liberal bzw. "liberalistisch" gesinnt wäre. In der Folge bestritt sie, sich zu einer Religionsgemeinschaft bekannt zu haben, musste jedoch im Zuge ihrer weiteren Befragung einräumen, vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde und dem BFA angegeben zu haben, dass sie dem muslimischen Glauben sunnitischer Glaubensrichtung angehöre [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 5 und S. 16]

 

Auch im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Flughafen in XXXX behauptete sie eine Verfolgung durch eine schiitische Miliz. Während sie in der vor dem BVwG stattgehabten PV angegeben hatte, dass sie von 2014 bis 2015 und dann wieder von 2015 bis Februar 2016 von den Milizen XXXX, die zum Flughafen gehören, mit dem Umbringen bedroht worden sei und sie (lediglich im Rahmen ihrer PV vor dem BVwG) als Beispiel für die Bedrohung angab, dass sie zum Sicherheitspersonal des Flughafens geladen und sie in der Folge auf zwei aus XXXX stammende Onkels angesprochen worden sei, ließ sie jedoch entscheidende Angaben zu einer etwaig ausgesprochenen Drohung durch das Sicherheitspersonal vermissen. Unmittelbar an dieses Ereignis knüpfte sie in der PV vor dem BVwG ein Schussattentat an, dem sie ausgesetzt sein wollte und bei dem das von ihr gelenkte Fahrzeug durch Schussabgaben am Kühler und am Kofferraum beschädigt worden wäre [PV der PV in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 15 und S. 21]. Dagegen behauptete sie vor dem BFA noch keinen Kontakt zu einer Miliz vor dem Schussattentat; im Gegensatz zu den vor dem BVwG angegebenen korrespondierenden Schäden soll dabei die Fahrertür des von der BF gelenkten Fahrzeuges durch Schüsse beschädigt worden sein [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 6]. Nach ihren Angaben vor dem BFA soll es erst nach einer Recherche ihres Bruders gelungen sein, einen Zusammenhang zwischen dem Schussattentat und den Attentätern, die sie der Miliz XXXX zuzuordnen glaubte, herzustellen [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7]. Wegen der zahlreichen Widersprüche in ihren diesbezüglichen Schilderungen zu einer behaupteten Bedrohung durch eine schiitische Miliz, die lediglich auf ihrer Tätigkeit am Flughafen gründet, ist es ihr auch in diesem Fall nicht gelungen, eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch eine schiitische Miliz glaubhaft zu machen. Auch lässt sich keinesfalls nachvollziehen, weshalb eine nicht in einer Schlüsselposition befindlich gewesene Angestellte zuerst eines Taxiunternehmens, später eines Zollfreiladens ins Visier einer schiitischen Miliz gelangen sollte. Abgesehen davon lassen sich den Länderberichten des Herkunftsstaates keine Angaben dahin entnehmen, dass die auf einem Flughafen angestellten Mitarbeiter eines Servicebetriebes (hier: eines Taxiunternehmens) bzw. die Mitarbeiter eines Zollfreiladens Verfolgung bzw. Bedrohung durch das (allfällig zu einer Miliz gehörige) Sicherheitspersonal, sei es wegen der Missachtung von Kleidungsvorschriften oder aus religiösen Gründen erleiden müssten. Eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch Angehörige des Sicherheitspersonals ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es das Sicherheitspersonal in der Hand gehabt hätte, eine etwaige Beendigung des Arbeitsverhältnisses jener am Flughafen tätigen Mitarbeiter zu beeinflussen, die sich nicht an die dort geltenden Vorschriften zu halten. Dafür hätte es auch keiner Bedrohung der konkreten Mitarbeiterin mit dem Umgebrachtwerden bedurft.

 

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass sie aus Angst um ihr Leben und mangels Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der irakischen Behörden zur Flucht nach Österreich gezwungen gewesen wäre, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, ist ihr entgegen zu halten, dass sie keinen einzigen Vorfall der Polizei bzw. den öffentlichen Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zur Anzeige brachte. Damit vermag sie ihrer Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal schon daraus, dass die Hilfe der Polizei nicht in Anspruch genommen wird, kein Rückschluss auf eine etwaige Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden gegenüber ihren Staatsbürgern gezogen werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass nach den Länderinformationen zum Herkunftsstaat keine Berichte dazu vorliegen, dass sich die Polizei des Herkunftsstaates gegenüber solchen Bürgern schutzunfähig bzw. schutzunwillig erweisen würde, die der Volksgruppe der Araber angehören und der Religionsgemeinschaft der Muslime sunnitischer Glaubensrichtung angehören, wie dies bei der BF der Fall ist. Auch liegen hg. keine Berichte dazu vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensrichtung einer systematischen Verfolgung bzw. einer Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen unterlägen.

 

Wenn es in der Beschwerdeschrift weiter heißt, dass sie gerade im Zusammenhang mit der geschlechtsspezifischen Verfolgung, der sie ausgesetzt gewesen sei, den zweiten Gatten heiraten musste, da sie keinen anderen Weg gehabt hätte, aus dem Irak zu fliehen, und es in der Beschwerdeschrift weiter heißt, dass "sie ihn nicht aus eigenem Wunsch geheiratet" hätte und dass sie ihn über das Internet auf Vermittlung der Familie kennengelernt hätte und sie damit zum Ausdruck bringt, dass sie ihn heiraten musste, um aus dem Irak zu fliehen, ist ihr entgegen zu halten, dass sich dieser Vorhalt mit ihrem eigenen Vorbringen vor der belangten Behörde bzw. vor dem BVwG nicht in Einklang bringen lässt, zumal sie im Zusammenhang mit der Heirat dieses Mannes in der PV vor dem BVwG angegeben hatte, dass es eine "echte Heirat" gewesen sei und "die Familiengründung im Vordergrund gestanden habe" [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S. 17]. Auch sind vor dem BVwG keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, die im konkreten Anlassfall eine Eheschließung der BF mit meinem im Ausland lebenden (irak-stämmigen) Mannes nahelegen würden. Das Paar wollte in den USA leben [PV der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.07.2018, S, 17f]. Weshalb die bereits seit dem Jahr 2009 von ihrem ersten Ehegatten getrennt lebende bzw. geschiedene Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2016 in eine Lage versetzt gewesen sein soll, einen Mann heiraten zu müssen, um aus einem (vage und unsubstantiiert so bezeichneten) Dilemma zu fliehen bzw. um - wie es in der Beschwerdeschrift heißt - außer Landes zu kommen, ist unerfindlich, zumal sie (seit ihrer Kindheit) in XXXX im Haus des Stiefvaters wohnen konnte und nichts darauf hindeutete, dass sie aus dem Haus ausziehen müsste. Zwar hatte sie keinen Job mehr am Flughafen, doch kam gegenständlich nicht hervor, dass sie unmittelbar von den Angehörigen jener Miliz, die das Sicherheitspersonal am Flughafen stellte, verfolgt würde, wie sie gegenüber dem BVwG glauben machen wollte.

 

Eine allfällige Arbeitslosigkeit vermag - wie in ihrem Fall - eine asylrelevante Situation nicht zu begründen. Wenn es ihr darum gegangen wäre, ins Ausland zu gehen, stand ihr noch immer Wien offen, wo ihr Stiefvater, der aus beruflichen Gründen dorthin auspendelt, ihre Mutter und ihre Schwester aufhältig sind.

 

Beschwerdegegenständlich kam auch nicht hervor, dass die BF selbst Opfer einer Vergewaltigung geworden wäre, wie sie anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde noch völlig einsilbig und unsubstantiiert angegeben hatte [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 17.11.2016, S. 5]. Vor der belangten Behörde stellte sie die Angelegenheit dagegen völlig anders dar, indem sie vorbrachte, dass ihr zweiter Ehegatte von ihr verlangt hätte, dass sie ihn vergewaltige bzw. sie ihm sexuelle Gewalt antun solle [BF in Niederschrift des BFA vom 19.09.2017, S. 7 oben]. Dass er sie geschlagen bzw. ihr sexuelle Gewalt angetan hätte, kam weder aus ihrer Befragung vor der belangten Behörde, noch aus der vor dem BVwG stattgehabten PV hervor. Ihr in der Beschwerdeschrift enthaltener Hinweis auf die UNHCR Richtlinien zum Schutzbedarf irakischer Flüchtlinge geht daher vollkommen ins Leere.

 

Abgesehen davon ist die Ehe zum zweiten Ehegatten seit dem 29.12.2016 aufgelöst und der vormalige zweite Ehegatte der BF unbekannten Aufenthalts, sodass selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen der BF zum Verhalten ihres zweiten (Ex‑)Ehegatten sie eine Wiederholung der von ihr behaupteten Erlebnisse nicht befürchten müsste, da sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Familienhaus des Stiefvaters leben könnte.

 

Wenn die BF in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, dass ihre westlich orientierte Lebenseinstellung der streng islamischen Gesellschaftsordnung im IRAK widerspreche und sie im Fall einer Rückkehr in der Ausübung fundamentaler Menschenrechte eingeschränkt wäre, so ist deren bisherige persönliche Einstellung und Wertehaltung bzw. deren bisheriges Verhalten sowie deren individuelles Fluchtvorbringen zu berücksichtigen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit der BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die auf Grund eines gelebten, "westlich" orientierten Lebensstils bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt würden (dazu VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017-0018 mwN). Damit ist eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, gemeint. Voraussetzung dafür ist, dass diese Lebensführung zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen in einer Art und Weise geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen der Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberinnen im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen.

 

Anlassbezogen vermochte die BF nicht glaubhaft zu machen, im Herkunftsstaat einen westlich orientierten Lebensstil gepflogen zu haben. Auch wenn sie sich jetzt in Österreich betont westlich gibt, ist nicht hervorgekommen, dass diese Art der Lebensführung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden wäre und von ihr ein Unterdrücken dieses Verhaltens im Heimatland nicht erwartet werden könnte. Wenn sie vor der belangten Behörde auch erwähnte, dass sie öfter wegen ihrer Kleidung angesprochen worden sei, weil sie kein Kopftuch getragen habe, lässt ihr Vorbringen keineswegs Rückschlüsse dahin zu, dass sie sich im Herkunftsstaat betont westlich orientiert gekleidet hätte. Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie wegen des Nichttragens des Kopftuchs Nachteilen bzw. Schikanen ausgesetzt gewesen wäre.

 

Entgegen ihrem Beschwerdevorbringen sind aus ihren Befragungen keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass sie aus geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt worden wäre bzw. sie wegen ihrer Lebensweise einer Verfolgung durch Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Derartiges vermochte sie weder vor der belangten Behörde noch vor dem BVwG glaubhaft zu machen.

 

Vor der belangten Behörde hatte sie angegeben, dass sie wegen einer behaupteten Abstammung der BF aus XXXX und weil sie Sunnitin sei, verfolgt worden wäre.

 

Wenn die BF in der Beschwerdeschrift weiter ausführt, dass die behördlichen Länderberichte die Bedrohung der BF sehr eindrücklich schildern würden, worin zu lesen sei, dass die am meisten gefährdeten Personengruppen neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen, wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparates, sogenannte "Kollaborateure" und Mitarbeiter von Ministerien seien, so vermag sie mit diesem Hinweis nicht aufzuzeigen, dass sie einer besonders gefährdeten Personengruppe der oben angeführten Art angehören würde. Anlassbezogen sind nämlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sie einer der von ihr genannten Personengruppen angehören würde. Auch wurden keine substantiiert vorgetragenen Behauptungen dahingehend erhoben.

 

Auch bei Wahrunterstellung ihrer Schilderungen zu angeblichen Morddrohungen ihr gegenüber und zum verübten Attentat zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Februar 2016 vermochte sie die von ihr in der Beschwerdeschrift gerügte mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates nicht plausibel zu machen. Schließlich hatte sie im Rahmen ihrer vor dem BVwG stattgehabten PV angegeben, keinen der von ihr behaupteten Vorfälle der Polizei bzw. den öffentlichen Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates angezeigt zu haben. Weder mit der Unterlassung der Benachrichtigung der Polizei des Herkunftsstaates, noch mit dem unbestimmt gebliebenen Argument, dass die Milizen mit dem irakischen Staat verflochten wären, vermochte sie die von ihr monierte Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der Polizei des Herkunftsstaates glaubhaft zu machen. Ihr gereicht zum Vorwurf, es unterlassen zu haben, eine Bestätigung über den angeblichen, den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates unterstellten Mangel an Schutzwilligkeit einzuholen.

 

Insgesamt ist es ihr nicht gelungen, eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen, durch Milizen, gleich welcher Provenienz, bzw. einen asylrelevanten Grund im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK glaubhaft zu machen.

 

Hilfsweise wird noch vorgebracht, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer Behauptungen nicht hervorgekommen ist, dass ihr bei einer Rückkehr - wie behauptet von Milizen - Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK oder der Tod drohen würden.

 

3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

 

Dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.

 

Bei ihr handelt es sich um eine gesunde arbeitsfähige, junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt darüber hinaus über eine gediegene Schulausbildung und einen Hochschulabschluss und ist im Herkunftsstaat bereits mehreren unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Sie ist der Sprache ihres Herkunftsstaates vollkommen mächtig und kann schon deshalb davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

 

Im Gesamtkontext gilt XXXX als eine relativ sichere Stadt und existieren hier nach den Länderinformationen Stadtteile, die mehrheitlich von Sunniten und mehrheitlich von Schiiten bewohnt werden. Dennoch wird nicht verkannt, dass sich den Länderinformationen zufolge auch in XXXX Anschläge und Gewaltakte ereignen. In Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte kann nicht erkannt werden, dass schon auf Grund ihrer bloßen Präsenz in XXXX und selbst wenn man darauf abstellt, dass sie einmal der Berufsgruppe einer Fernsehmoderatorin bzw. jetzt einer Künstlerin angehört, davon ausgegangen werden muss, dass sie wahrscheinlich das Opfer eines Anschlages werden würde. In den Länderberichten finden sich zu etwaig offenen Kampfhandlungen in der Heimatstadt der BF keine Hinweise.

 

Schon der Umstand, dass Mitglieder ihrer Kernfamilie in XXXX nach wie vor im Einfamilienhaus des Stiefvaters der BF wohnen, und der Stiefvater beruflich bedingt zwischen XXXX und XXXX pendelt, deutet darauf hin, dass die BF bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ebenfalls dort leben könnte. Auch steht es ihr frei, sich in einem der von Sunniten mehrheitlich bewohnten Stadtteile XXXX niederzulassen. Weiter steht es ihr offen, sich in den mehrheitlich sunnitisch besiedelten Provinzen des Herkunftsstaates als innerstaatliche Fluchtalternative niederzulassen.

 

Aus den länderkundlichen Feststellungen ergibt sich für das erkennende Gericht zunächst, dass die BF weder im südlichen Teil des Irak, z.B. XXXX, noch in dem von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordirak, der u. a. die Provinzen ERBIL und AL SULAIMANIYA umfasst, der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen, ausgesetzt wäre. Die angeführten Regionen können nach den aktuellen Länderberichten von irakischen Staatsangehörigen frei betreten werden. Weitere mögliche Fluchtalternativen beziehen sich auf die Provinzen TIKRIT, MOSSUL, AL FALLUJA und ANBAR, sohin Gegenden, in denen vor allem Sunniten leben und dass auch in diesen - trotz der aufgrund der Kriegshandlungen der vergangenen Jahre wirtschaftlich bislang schwachen Situation in diesen Gegenden - mögliche Fluchtalternativen zu sehen sind.

 

Auch kann aus den Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Heimatstadt XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

 

Auch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat sie doch selbst kein entsprechendes Vorbringen dahin erstattet, dass ihr bei ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Verbleibs eines Teils ihrer Kernfamilie in XXXX nicht erkennen, weshalb gerade sie dort keine Existenzgrundlage vorfinden sollte. Sie könnte wieder im Familienhaus ihres Stiefvaters, der aus beruflichen Gründen zwischen XXXX und XXXX pendelt, wohnen und kann sie sich in der Heimatstadt auch auf die Unterstützung durch ihre Kernfamilie stützen. Auch sind die in XXXX lebenden Geschwister der BF erwerbstätig und verfügt sie im Gegensatz zu ihrem anderslautenden, an den Tatsachen vorbeigehenden Beschwerdevorbringen über eine entsprechende Unterstützung durch die Angehörigen ihrer Kernfamilie, mit denen sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben auch zusammengewohnt hatte.

 

In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr mit einem familiären Auffangnetz rechnen kann, das in der Lage ist, sie nach ihrer Rückkehr zu unterstützen. Auch ist ihr zuzumuten, ihren Lebensunterhalt - wenn auch nur teilweise - aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu bestreiten, wie sie dies schon in ihrer Zeit in XXXX tat.

 

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.

 

Zu berücksichtigen ist weiter, dass die BF den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage versetzt wäre.

 

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde sie nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahin, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nicht hervorgekommen.

 

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:

 

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

 

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

 

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

 

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

 

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

 

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

 

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

 

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

 

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

 

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

 

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

 

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

 

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

 

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

 

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

 

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

 

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

 

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

 

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

 

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

 

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

 

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

 

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

 

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

 

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

 

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

 

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

 

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

 

3.4.2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

 

3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

 

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; vom 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; vom 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94 und vom 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR vom 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93 und vom 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008], S. 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; und EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118 und EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, S. 761; Rosenmayer, ZfV 1988, S. 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

 

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 und vom 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

 

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

 

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; vom 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; vom 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05 und vom 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

 

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR vom 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

 

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 16.06.2005, SISOJEVA u.a. gg. Lettland, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im zitierten Fall) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR vom 30.11.1999, BAGHLI gg. Frankreich, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso VfGH, VfSlg 10.737/1985 und VfSlg 13.660/1993).

 

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

 

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

 

Es ist darüber hinaus als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wann - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH vom 12.6.2010, Zl. U614/10) - die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

 

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

3.4.4. Die BF hat mit ihrem Stiefvater XXXX, ihrer Mutter, XXXX, und ihrer Schwester, XXXX, im Bundesgebiet aufhältige Verwandte, deren Aufenthalt durch die Berufstätigkeit das Stiefvaters als Elektroingenieur an den Universitäten XXXX und XXXX bedingt ist. Von diesen Verwandten abgesehen, hat sie keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten oder sonstige nahen Angehörige. Die BF hat darüber hinaus mehrere, im Herkunftsstaat (hier vor allen in XXXX) aufhältige Verwandte.

 

Sie selbst ist 32 Jahre alt, geschieden und hat weder einen im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten oder Lebenspartner, noch allfällig eigene, hier aufhältige Kinder.

 

Daraus ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens darstellen würde.

 

Da anlassbezogen ein Eingriff in das Familienleben der BF zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob mit ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet ein Eingriff in ihr Privatleben einhergehen würde.

 

Die BF ist am 06.11.2016 rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und stützte sie ihren Aufenthalt auf ein von der österreichischen Botschaft in XXXX zu Nr. XXXX für den Zeitraum 06.11.2016 bis 05.12.2016 gültiges Visum für einen Besuch der Schengenstaaten. Dieses Visum ist am 05.12.2016 abgelaufen und ist seither ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig. Am 17.11.2016, 09:45 Uhr, stellte sie vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist als Asylwerberin im Bundesgebiet aufhältig.

 

Das Gewicht des sohin noch nicht einmal dreijährigen faktischen Aufenthaltes der BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass sie ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Schon deshalb konnte sie nicht in begründeter Weise von einer zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutritt weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN).

 

Die BF hat im Bundesgebiet keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit. Es bestehen auch keine anderweitigen maßgeblichen wirtschaftlichen Interessen. Sie bezieht zur Sicherstellung ihres Auskommens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

 

Es bestehen bei ihr keine Anzeichen für eine besondere sprachliche oder soziale Integration. Anlässlich ihrer vor dem BVwG stattgehabten PV vermochte sie keine einzige Frage auf Deutsch zu beantworten, sodass davon auszugehen ist, dass sie - trotz eines vorgelegten Zertifikats über eine angeblich am 02.03.2018 auf dem Niveau A1 bestandene Deutschsprachprüfung - nicht einmal grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Auch hat sie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein zum 08.11.2017 datiertes Empfehlungsschreiben der Firma XXXX vorgelegt, aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass sie sich regelmäßig mehrere Stunden pro Woche ehrenamtlich bei der Ausstellerin des Empfehlungsschreibens engagiert hätte. Einem weiteren, zum 14.03.2018 datierten Schreiben lässt sich entnehmen, dass sie seit Jänner 2018 wöchentlich am XXXX teilnehmen würde. Doch lässt sich anhand dieser Schreiben nicht feststellen, dass sich die BF in sozialer, auch der österreichischen Bevölkerung zu Gute kommender Hinsicht engagiert hätte.

 

Selbst wenn ein Fremder perfekt Deutsch spricht, sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, kommt diesen Merkmalen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

 

Die BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, doch hat dieser Umstand allein nicht das für die Annahme einer sozialen Integration zukommende Gewicht.

 

Sie verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, besuchte dort die Schule und wurde dort sozialisiert. Sie war im Herkunftsstaat mehrere Jahre erwerbstätig und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau und deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

 

In Anbetracht der sehr kurzen Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich, der fehlenden beruflichen Integration und der relativ schwachen Rechtsposition der BF überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Hinblick auf die Einhaltung eines geordneten Vollzuges des Aufenthalts- und Fremdenrechts, das private Interesse der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Auch darf nicht übersehen werden, dass in Ansehung der BF ein unter drei Jahren dauernder faktischer Aufenthalt in Österreich vorliegt. Sie musste sich daher zumindest seit dem Erhalt des angefochtenen Bescheides am 06.10.2017 der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibs im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.

 

Nach Maßgabe der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorläge, ist nicht ersichtlich.

 

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass gegenständlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der BF zu Recht davon ausgegangen, dass ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre.

 

3.4.5. Die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht der in § 55 Abs. 2 FPG enthaltenen Normierung. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwögen, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

 

3.4.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist auch der gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte