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HAÜ – Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2022

§ 0

Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern – internationale Adoption

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 145/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.03.2022

Unterzeichnungsdatum

29.05.1993

Index

29/01 Zivilrecht

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ VON KINDERN UND DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER INTERNATIONALEN ADOPTION

StF: BGBl. III Nr. 145/1999 (NR: GP XX RV 1571 AB 1676 S. 162 . BR: AB 5917 S. 653 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 9/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 163/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 165/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 215/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 246/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 262/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 134/2003 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 94/2004 (K – Geltungsbereich und VFB)

BGBl. III Nr. 6/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 55/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 115/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 166/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 7/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 17/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 31/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 42/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 66/2007 (K – Geltungsbereich) idF BGBl. III Nr. 74/2007 (VFB)

BGBl. III Nr. 98/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 103/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 22/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 61/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 87/2008 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 47/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 92/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 125/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 9/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 272/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 13/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 122/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 144/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 135/2020 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 82/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 114/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 32/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 163/2001 *Andorra III 145/1999, III 103/2007, III 135/2020 *Armenien III 98/2007, III 61/2008 *Aserbaidschan III 6/2006, III 22/2008 *Australien III 145/1999, III 32/2022 *Belarus III 94/2004 *Belgien III 6/2006 *Belize III 55/2006, III 66/2007 *Benin III 122/2018 *Bolivien III 215/2002, III 94/2004, III 6/2006 *Brasilien III 145/1999, III 163/2001 *Bulgarien III 215/2002 *Burkina Faso III 145/1999 *Burundi III 145/1999 *Cabo Verde III 125/2009 *Chile III 9/2000, III 32/2022 *China III 6/2006 *Costa Rica III 145/1999 *Côte d’Ivoire III 13/2018 *Dänemark III 145/1999, III 17/2007, III 42/2007, III 9/2013 *Deutschland III 49/2002, III 215/2002, III 115/2006, III 47/2009 *Dominikanische R III 7/2007, III 42/2007 *Ecuador III 145/1999 *El Salvador III 145/1999 *Estland III 262/2002 *Eswatini III 272/2013 *Fidschi III 9/2013 *Finnland III 145/1999 *Frankreich III 145/1999, III 166/2006, III 92/2009 *Georgien III 145/1999, III 103/2007 *Ghana III 13/2018 *Griechenland III 125/2009 *Guatemala III 134/2003, III 94/2004, III 103/2007 *Guinea III 94/2004 *Guyana III 144/2019 *Haiti III 13/2018 *Honduras III 144/2019 *Indien III 94/2004 *Irland III 9/2013 *Island III 163/2001 *Israel III 145/1999 *Italien III 163/2001 *Kambodscha III 66/2007 idF III 74/2007 (VFB), III 22/2008 *Kanada III 145/1999, III 9/2000, III 163/2001, III 165/2001, III 94/2004, III 6/2006, III 55/2006, III 87/2008 *Kasachstan III 9/2013 *Kenia III 31/2007 *Kirgisistan III 13/2018 *Kolumbien III 145/1999, III 163/2001, III 94/2004 *Kongo III 135/2020 *Kroatien III 13/2018, III 114/2021 *Kuba III 98/2007, III 144/2019 *Lesotho III 9/2013 *Lettland III 246/2002, III 94/2004 *Liechtenstein III 47/2009 *Litauen III 145/1999, III 166/2006 *Luxemburg III 215/2002, III 6/2006 *Madagaskar III 94/2004 *Mali III 115/2006, III 42/2007 *Malta III 6/2006 *Mauritius III 145/1999, III 66/2007 *Mexiko III 145/1999, III 94/2004 *Moldau III 145/1999, III 9/2013 *Monaco III 9/2000, III 6/2006, III 9/2013 *Mongolei III 163/2001, III 94/2004 *Montenegro III 9/2013 *Namibia III 13/2018 *Neuseeland III 145/1999 *Niederlande III 145/1999 *Niger III 32/2022 *Nordmazedonien III 47/2009 *Norwegen III 145/1999, III 6/2006 *Panama III 9/2000 *Paraguay III 145/1999 *Peru III 145/1999 *Philippinen III 145/1999, III 115/2006, III 32/2022 *Polen III 145/1999 *Portugal III 94/2004, III 103/2007, III 9/2013 *Ruanda III 9/2013 *Rumänien III 145/1999 *Sambia III 13/2018 *San Marino III 6/2006 *Schweden III 145/1999 *Schweiz III 262/2002, III 55/2006, III 61/2008 *Senegal III 9/2013 *Serbien III 13/2018 *Seychellen III 87/2008 *Slowakei III 165/2001 *Slowenien III 76/2002 *Spanien III 145/1999 *Sri Lanka III 145/1999 *St. Kitts/Nevis III 82/2021 *Südafrika III 94/2004 *Thailand III 94/2004 *Togo III 125/2009 *Tschechische R III 163/2001 *Türkei III 94/2004, III 6/2006 *Ungarn III 6/2006, III 17/2007 *Uruguay III 94/2004 *USA III 22/2008, III 61/2008 *Venezuela III 145/1999 *Vereinigtes Königreich III 134/2003 *Vietnam III 9/2013 *Zypern III 145/1999

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2022)

Erklärung

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption wird mitgeteilt, daß die Republik Österreich folgende Zentrale Behörden im Sinn des Artikels 6 des Übereinkommens bestimmt hat:

  1. a) Mit der räumlichen Zuständigkeit für das jeweilige Bundesland die
  1. b) Zur Entgegennahme von Anträgen aus dem Ausland zwecks Übermittlung an die örtliche zuständige Landesregierung sowie zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens das

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens wird erklärt, daß die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 wahrgenommen werden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens wird erklärt, daß zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigung das Bezirksgericht zuständig ist, das die Adoption bewilligt hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1999 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 46 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:

Andorra, Australien, Brasilien, Burkina Faso, Burundi, Costa Rica, Dänemark, Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Georgien, Israel, Kanada, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mexiko, Moldova, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Sri Lanka, Venezuela und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Andorra:

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung des Fürstentums Andorra folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Zentrale Behörde:

2. Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt das Fürstentum Andorra, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 34 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, daß allen dem Fürstentum Andorra im Sinne des Übereinkommens übermittelten Schriftstücken, die nicht in katalanischer, spanischer, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, eine beglaubigte Übersetzung in eine der genannten Sprachen beizulegen ist.

Armenien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption erklärt die Republik Armenien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, nur dann erfolgen können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens gebunden ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß eines Abkommens erfolgen, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 geschlossen wurde.

Mitteilung der Republik Armenien über zentrale und andere Behörden, wie sie durch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorgeschrieben sind.

Gemäß dem Gesetz der Republik Armenien über Personenstandsamtshandlungen sind die Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden berechtigt, die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen.

Die genannten Behörden haben folgende Aufgaben:

  1. Vornahme der staatlichen Registrierung von Geburten, Todesfällen, Eheschließungen, Scheidungen; von Vaterschaft, Adoptionen und Namensänderungen; weiters
  2. Vornahme von Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen der genannten Registrierungen;
  3. Vornahme der Ungültigerklärung solcher Registrierungen;
  4. Wiederinkraftsetzung verlorener Registrierungen;
  5. Verwaltung und Verwahrung von Personenstandsverzeichnissen;
  6. Zurverfügungstellung von Kopien von Bescheinigungen und Urkunden, die die staatliche Registrierung von Personenstandsamtshandlungen bestätigen.

Liste der Personenstandsverzeichnisse führenden Behörden der Republik Armenien

A. Central authorities of CSAR

B. Regional authorities of CSAR

Die Zentralbehörde für die Republik Armenien im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens ist das Justizministerium der Republik Armenien.

Aserbaidschan:

  1. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als Zentrale Behörde bestimmt.
  2. 2. Zu den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass nur auf Grund einer durchsetzbaren gerichtlichen Entscheidung adoptierte Kinder das Gebiet der Republik Aserbaidschan verlassen dürfen.
  3. 3. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan nur durchgeführt werden darf, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.
  4. 4. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass das Justizministerium der Republik Aserbaidschan die für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständige Stelle ist.
  5. 5. Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit den nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen, denen die Republik Aserbaidschan nicht angehört, zustande gekommen sind.

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan

Australien:

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Australien

The Secretary

als Zentrale Behörde im Sinne dieses Übereinkommens sowie als Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur Übermittlung an andere Zentrale Behörden in Australien gerichtet werden können. Der „Secretary of the Attorney General`s Department“ kann die auf Grund des Übereinkommens den Zentralen Behörden übertragenen Aufgaben wahrnehmen, nicht jedoch:

  1. a) die Bearbeitung laufend anfallender Tätigkeiten in einem bestimmten Adoptionsfall;
  2. b) Genehmigung eines Antrags auf Adoption eines Kindes;
  3. c) Zustimmung zur Adoption eines Kindes;
  4. d) Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens;
  5. e) Aufhebung der Zulassung einer Organisation im Sinne des Kapitels III des Übereinkommens.

2. Gemäß den Artikeln 6 und 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt Australien folgende Behörden zur Wahrnehmung von Aufgaben als Zentrale Behörden in dem entsprechenden Bundesstaat oder Territorium und als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 und zu bescheinigen, daß Adoptionen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vorgenommen wurden:

Für den Bundesstaat New South Wales:

Manager, Adoption Services

Für den Bundesstaat Victoria:

Manager, Adoption and Permanent Care

Für den Bundesstaat Queensland:

Minister for Children and Youth Justice

Queensland Department of Child Safety, Youth Justice and Multicultural AffairsFür den Bundesstaat Western Australia:

Manager, Adoption Services

  1. 189 Royal St EAST PERTH WA 6004

Für den Bundesstaat South Australia:

Manager, Adoption and Family Information Service

Für den Bundesstaat Tasmanien:

State Wide Manager, Out of Home Care, Adoptions & Permanency Services

Department of Communities TasmaniaFür das Northern Territory:

Manager, Adoptions and Placement Support Unit

Für das Australian Capital Territory:

Co-ordinator, Intercountry Adoption Service

Für das Territory of Norfolk Island:

Program Manager, Community Services

3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Australien, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in allen Gebietseinheiten Australiens haben, nur von Personen adoptiert werden können, die ihren Wohnsitz in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörde von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

4. Gemäß Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Australien, daß es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer in Übereinstimmung mit Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

5. Gemäß Artikel 45 erklärt Australien, daß das Übereinkommen sich auf alle Gebietseinheiten Australiens erstreckt.

6. Australien erklärt weiters, daß es zwar die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen auf Grund seiner Anwendung auf Flüchtlingskinder und Kinder anerkennt, die durch Unruhen in ihrem Heimatstaat aus diesem vertrieben wurden, nicht jedoch, daß es auf Grund der im Oktober 1994 von der Spezialkommission zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption abgegebenen Empfehlung in bezug auf Flüchtlingskinder gebunden ist.

Belarus:

1. Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.

2. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:

  1. das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);
  2. die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und
  3. die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.
  1. a) mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;
  2. b) ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.

3. Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.

Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Belgien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Belgien, dass Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Belgien, dass, wenn die Adoption in Belgien durchgeführt wird, der Internationale Adoptionsdienst des öffentlichen Bundesdienstes Justiz die einzige berechtigte Behörde ist, die in Art. 23 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszustellen.

Behörden:

Bundesstaat:

Die Zentrale Bundesbehörde ist der internationale Adoptionsdienst, errichtet innerhalb des Öffentlichen Bundesdienstes Justiz. Dies ist die Behörde, an die alle Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentralbehörde im Staat Belgien gerichtet werden können.

Internationaler Adoptionsdienst, öffentlicher Bundesdienst Justiz,

Gemeinschaften:

  1. 1. Französische Gemeinschaft:

Zentrale gemeinschaftliche Behörde, Ministerium der französischen Gemeinschaft

Diese Behörde ist in der französischsprachigen Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Französischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  1. 2. Flämische Gemeinschaft:

Kind en Gezin

Diese Behörde ist in der niederländisch-sprechenden Region zuständig sowie für Institutionen, die in den zweisprachigen Gebieten der Hauptstadt Brüssel errichtet wurden, die im Hinblick auf ihre Organisation als ausschließlich der Flämischen Gemeinschaft zugehörig betrachtet werden müssen.

  1. 3. Deutschsprachige Gemeinschaft:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Diese Behörde ist in der deutschsprachigen Region zuständig.

Belize:

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Belize ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.

Benin:

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Benin als zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 den Ministre des Affaires Sociales et de la Micro Finance (Minister für Soziale Angelegenheiten und Mikrofinanzierung).

Bolivien:

Artikel 15 Absatz 1:

Die Informationen, die der von der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats verfasste Bericht über die Eigenschaften der Kinder enthalten muss, für die die Antragsteller geeignet wären zu sorgen, betreffen auch die Anzahl der Kinder, für die sie geeignet sind zu sorgen.

Artikel 19:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Überbringung des Kindes in Begleitung der Adoptiveltern und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen desCódigo Niño, Niña y Adolescente (Code on Children and Adolescents), und den Bestimmungen des Art. 17 des Übereinkommens stattfinden sollte.

Bestimmte Zentrale Behörde: Vizeministerium für Jugend, Kinder und das Dritte Alter, Edificio „Condor“, 1st floor, Calle Batallón Colorados No. 25, LA PAZ, Bolivia

Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

Brasilien:

Brasilien hat am 16. Mai 2000 gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens und auf Ersuchen der zuständigen brasilianischen Justizbehörden mitgeteilt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf brasilianischem Hoheitsgebiet haben, nur in der in Absatz 1 des genannten Artikels angeführten Form durchgeführt werden.

Bulgarien:

1. Erklärung gemäß Artikel 2:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 2 des Übereinkommens, dass die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Bulgarien nur in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Staates durchgeführt wird, dessen Staatsangehöriger das Kind ist.

2. Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 1:

Bulgarien bestimmt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens als Zentrale Behörde das Ministerium für Justiz mit folgender Adresse: Republik Bulgarien, Sofia 1040, No. 1 Slavianska str..

3. Erklärung gemäß Artikel 17, 21 und 28:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 17, 21, 28 des Übereinkommens, dass nur Kinder, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung eines bulgarischen Gerichts adoptiert wurden, das Gebiet der Republik Bulgarien verlassen dürfen.

4. Erklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmelandes in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

5. Erklärung gemäß Artikel 23 Absatz 2:

Bulgarien erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens, dass zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Adoptionsbescheinigung die Zentrale Behörde zuständig ist.

6. Erklärung gemäß Artikel 25:

In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erklärt Bulgarien, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarungen zustande gekommen sind, denen die Republik Bulgarien als Partei nicht angehört.

7. Erklärung gemäß Artikel 34:

Gemäß Art. 34 erklärt Bulgarien, dass alle Schriftstücke, die für die Anwendung des Übereinkommens bestimmt sind, mit einer amtlichen Übersetzung in die bulgarische Sprache zu versehen sind.

Burkina Faso:

Zu Artikel 13

Die Regierung von Burkina Faso arbeitet nur mit den von der Haager Konferenz anerkannten Vermittlerorganisationen zusammen.

Die mit der Überwachung der Umsetzung dieses Übereinkommens beauftragte Zentrale Behörde ist das

Ministere de l`Action Sociale et de la Famille

Kontaktpersonen:

Madame Bana Ouandaogo

Ministre de l`Action Sociale et de la Famille

Madame Fatoumata Ouattara

Directrice de l`Enfance

Madame Haoua Tapsoba

Die Verkehrssprache ist Französisch.

Chile:

Chile hat gemäß den Art. 6 und Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde das Specialized Protection Service for Children and Adolescents „Mejor Niñez“ (Servicio des Protección Especializada a la Niñez y Adolescenci a „Mejor Niñez“) mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2021 bestimmt.

China:

  1. 1. Das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volkrepublik China ist die Zentrale Behörde der Volksrepublik China um alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
  2. 2. Die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß Art. 15 bis 21 werden von dem bei der Regierung der Volksrepublik China akkreditierten Adoptionsgremium wahrgenommen – dem Zentrum China für Adoptionsangelegenheiten (CCAA). Adoptionen von Kindern, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China wohnhaft sind, können nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden der Empfangsstaaten oder zuständigen bei ihnen akkreditierten Organisationen wahrgenommen werden.
  3. 3. Die Organe für zivile Angelegenheiten der Provinzen, autonomen Regionen oder der Stadtbezirke direkt unter der Zentralregierung, wo der anhaltende Wohnort des adoptierten Kindes liegt, sind die zuständigen Behörden der Volksrepublik China zur Ausstellung einer Adoptionsurkunde, die den Namen einer Adoptionsmeldebescheinigung haben darf.
  4. 4. Die Volksrepublik China ist nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.
  5. 5. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen:

Direktor für soziale Wohlfahrt

  1. 213 Queen's Road East
  1. 6. In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China, beschließt die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China angewendet wird. Gemäß Artikel 6 und Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt die Regierung der Volksrepublik China folgende Behörde als Zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sowie zur Ausstellung einer Adoptionsbescheinigung:

Instituto de Accao Social

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens kann die Adoption von Kindern, die gewöhnlich in der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China wohnhaft sind, nur dann durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde von öffentlichen Behörden oder Organisationen, die gemäß Kapitel III des Übereinkommens akkreditiert sind, wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 ist die Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China nicht durch dieses Übereinkommen gebunden, Adoptionen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, anzuerkennen.

Costa Rica:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Costa Rica folgende Behörde bestimmt:

„Consejo Nacional de Adopciones“, ein Organ des „Patronato Nacional de la Infancia“.

Côte d'Ivoire:

Zentrale Behörde:

Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Die folgenden Behörden sind gemeinsam für die Ausstellung von in Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen verantwortlich, wenn eine Adoption in Côte d’Ivoire durchgeführt wird oder wenn eine ausländische Adoptionsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens in Côte d’Ivoire umgewandelt wird:

– das Ministerium für Justiz, Menschenrechte und Bürgerrechte (Ministry of Justice, Human Rights and Civil Liberties); und

– das Ministerium für Nationale Verbundenheit, Familie, Frauen und Kinder (Ministry of National Solidarity, Family, Women and Children).

Dänemark:

Hinsichtlich der Bestimmungen in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 4, in bezug auf die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 1 und vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses findet das Übereinkommen auf die Färöer-Inseln und Grönland keine Anwendung.

Die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Bescheinigung, wonach eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird vom Gouverneur des Bezirks ausgestellt, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, im Zusammenhang mit der von diesem Büro erteilten Adoptionsbewilligung.

Die zuständigen Behörden gemäß Art. 23 ändern sich von Gouverneursbüros auf Regionalverwaltungsbehörden. In Dänemark gibt es fünf Regionalverwaltungsbehörden:

The Regional State Administration for Greater Copenhagen

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat das Königreich Dänemark am 15. Dezember 2006 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Färöer Inseln Anwendung findet.

Ferner hat das Königreich Dänemark am 28. Jänner 2010 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf Grönland Anwendung findet und gleichzeitig seine anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.

Deutschland:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Deutschland mit Wirksamkeit vom 19. Juni 2002 gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörden bestimmt:

Bundesbehörde:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

– Bundeszentralstelle für Auslandsadoption –

Landesbehörden:

Baden-Württemberg

Landeswohlfahrtsverband Baden

Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern

Bayern

Bayerisches Landesjugendamt

Berlin und Brandenburg

Zentrale Adoptionsstelle der Länder Berlin und Brandenburg im Landesjugendamt des Landes Brandenburg

Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

– bei der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg –

GZA

Hessen

Hessisches Sozialministerium

Nordrhein-Westfalen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe

Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Rheinland-Pfalz

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

Saarland

Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung

Sachsen

Sächsisches Landesamt für Familie und Soziales

Sachsen-Anhalt

Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt

Thüringen

Thüringer Landesamt für Soziales und Familie

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt

  1. a) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder
  2. b) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Dominikanische Republik:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 hat die Dominikanische Republik folgende zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bekannt gegeben:

National Counsel for Childhood and Adolescence

Ecuador:

Ecuador hat in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 als zuständige Behörde bestimmt:

Corte Nacional de Menores

El Salvador:

1. In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt die salvadorianische Regierung als Zentrale Behörden: Das „Instituto de Proteccion al Menor (ISPM), Colonia Costa Rica, Ave. Irazu fnal. Calle Santa Marta, Complejo,La Gloria`, San Salvador“; die „Procuraduria General de la Republica (PGR), 13a Calle Peniente, Centro de Gobierno, San Salvador“;

2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die salvadorianische Regierung, daß ein Minderjähriger, in bezug auf den ein Adoptionsverfahren eingeleitet wurde, das Hoheitsgebiet erst verlassen kann, wenn ein Adoptionsbeschluß durch das zuständige Gericht ergangen ist.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß die zuständige Behörde zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen die „Procuraduria General de la Republica (PGR)“ ist.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 34 erklärt die salvadorianische Regierung, daß allen gemäß dem Übereinkommen El Salvador übermittelten Schriftstücken, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache angeschlossen sein muß.

6. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens erklärt die salvadorianische Regierung, daß Adoptionen von Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in El Salvador haben, nur in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen des Heimatstaates durchgeführt werden können.

Estland:

1. Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens bestimmt Estland das Ministry of Social Affairs als Zentrale Behörde.

2. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens teilt Estland mit, dass das Ministry of Social Affairs für die Ausstellung der Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Fidschi:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Social Welfare, Women and Poverty Alleviation.

Finnland:

Die Regierung der Republik Finnland beehrt sich, mitzuteilen, daß die Zuständigkeit zur Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigung jenem Gericht, das die Adoption bestätigt hat, obliegt.

Frankreich:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 bestimmt Frankreich als Zentrale Behörde:

  1. 244 boulevard Saint-Germain

Kontaktperson:

Botschafter mit besonderer Zuständigkeit für grenzüberschreitende Adoption und Leiter des Service de l´ Adoption Internationale.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 erklärt Frankreich, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 erklärt Frankreich, daß das

  1. 244 boulevard Saint-Germain

die zuständige Behörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens in jenen Fällen ist, in denen die Adoption in Frankreich durchgeführt wird bzw. wenn eine in einem anderen Staat genehmigte Adoption gemäß Artikel 27 Absatz 2 in Frankreich umgewandelt wird.

In Übereinstimmung mit Artikel 25 erklärt Frankreich, daß es auf Grund des Übereinkommens nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung durchgeführt wurden.

In Übereinstimmung mit Artikel 45 erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme seiner Überseegebiete, Anwendung findet.

Zugelassene Organisation gem. Art. 13:

  1. Agence Française de l´Adoption (AFA)
  1. 19 boulevard Henri IV, 75994 Paris – France
  1. Zugelassene Adoptionsagenturen (OAA):

Georgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Georgien folgende Zentrale Behörde bestimmt:

Zentrale Behörde:

Ghana:

Zentrale Behörde:

Department of Social Development

Post Office Box MB. 230

Accra, Ghana

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Ministry of Gender, Children and Social Protection

P.O. Box M 186 Ministry

Accra, Ghana

Griechenland:

  1. 2. Griechenland erklärt, dass die gemäß Art. 15 bis 21 des Übereinkommens vorgesehenen Aufgaben der Zentralbehörde durch folgende Agenturen und Organisationen, die durch Art. 1 Abs. 2 des Präsidentendekrets 226/1999 (Amtsblatt Nr. 190 A) als spezialisiert anerkannt sind, wahrgenommen werden:
  1. (a) Direktorate für Soziale Sicherheit der vier Sektoren der Präfektur Athen für den Distrikt Attika, ausgenommen für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen von Sterea Ellada und Thelassy.
  2. (b) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Piräus für die Präfektur Piräus und für die Distrikte der Regionen des Nordens und Südens der Ägäis.
  3. (c) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Thessaloniki für die Distrikte der Regionen Zentral-, West-, und Ostmakedonien und Thrakien.
  4. (d) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Achaia für die Distrikte der Regionen von Westgriechenland, des Peloponnes und die Ionischen Inseln.
  5. (e) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Heraklion für die Distrikte der Region Kreta.
  6. (f) Direktorat für Soziale Sicherheit der Präfektur Ioannina für die Distrikte der Region Epirus.
  7. (g) Griechische Niederlassung der Internationalen Sozialagentur mit Sitz in Athen.
  8. (h) Städtisches „Saint Stylianos“ Krankenhaus für Findelkinder Thessaloniki und die Stellen für Sozialfürsorge, die kraft Art. 14 des Gesetzes 3329/2205 (Amtsblatt der Regierung Nr. 81 A) in Einheiten mit Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts umgewandelt wurden, zu denen auch die Stellen der „Penteli Krankenhäuser“, „MITERA“ Kinderzentren und „Heiliger Andreas Kalamaki“ Kindererholungseinrichtungen gehören. In Fällen, in denen es keinen mit Personal ausgestatteten Sozialdienst in den vorerwähnten Stellen für Sozialfürsorge gibt, wird die Sozialforschung durch die zuständige Sozialagentur der Direktorate oder Abteilungen für Soziale Sicherheit der zuständigen Präfekturverwaltungen durchgeführt.
  1. 3. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Hellenischen Republik nur dort stattfinden kann, wo die Aufgaben der Zentralbehörde durch Behörden oder akkreditierte Körperschaften gemäß Kapitel III des Übereinkommens ausgeübt werden.
  2. 5. Die Hellenische Republik erklärt gemäß Art. 25 des Übereinkommens, dass sie nicht im Sinne des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf der Grundlage eines gemäß Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossenen Abkommens durchgeführt werden.
  3. 6. Die Anerkennung einer Adoption durch Griechenland, die in einem ausländischen Vertragsstaat durchgeführt wurde, unterliegt folgenden Bedingungen:
  1. a) die Ausstellung einer Bestätigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, dass die Adoption gemäß dem Übereinkommen stattgefunden hat und
  2. b) dass die Adoption unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes nicht offensichtlich dem ordre public widerspricht.

Guatemala:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt die Regierung von Guatemala folgende Behörde als Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der einer derartigen Behörde durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben:

Zentrale Behörde:

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).

Guinea:

Guinea hat folgende Behörde bekanntgegeben:

  1. to the Benelux and the European Union

Guyana:

Zentrale Behörde:

The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.

Zuständige Behörde (Art. 23):

The Ministry of Legal Affairs and the Attorney General Chambers.

Haiti:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Institute of Social Well Being and Research

Honduras:

Zentrale Behörde:

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Zuständige Behörde (Art. 23):

Directorate for Children, Youth and Family (DINAF).

Indien:

Indien hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Italien:

1. Erklärung gemäß Artikel 22:

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 21 in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter Aufsicht der italienischen Zentralen Behörde auch von Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden können, welche die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 lit. a und b des Übereinkommens entsprechend Artikel 39ter des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 über die Adoption in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 erfüllen.

2. Erklärung gemäß Artikel 23:

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert Italien, dass die „Commission pour les adoptions internationales“ (die von der „Présidence du Conseil des Ministres“ gemäß Artikel 38 und 39 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes Nr. 476 vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde) in ihrer Funktion als italienische Zentrale Behörde die einzige Behörde ist, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt ist, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde.

Entsprechend Artikel 39 des Gesetzes Nr. 184 aus dem Jahr 1983 (in der geänderten Fassung) hat die Nationale Kommission zusätzlich zur Ausstellung der Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurde, die folgenden Aufgaben:

  1. a) Zusammenarbeit mit den Zentralen Behörden anderer Staaten im Hinblick auf internationale Adoptionen sowie Einholung von Auskünften, die zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen betreffend die Adoption erforderlich sind;
  2. b) Erstattung von Vorschlägen für bilaterale Vereinbarungen über internationale Adoptionen;
  3. c) Genehmigung der Tätigkeit von gemäß Artikel 15 bis 21 des Übereinkommens tätigen Institutionen und Führung eines Verzeichnisses dieser Institutionen; Überprüfung ihrer Arbeit mit mindestens einmaliger Evaluierung innerhalb von drei Jahren sowie Entzug der Genehmigung im Fall schwerwiegender Irrtümer, Mängel oder Verstöße gegen das Gesetz Nr. 184 (1983). Diese Aufgaben werden von der Nationalen Kommission auch im Hinblick auf die in Artikel 39bis des Gesetzes Nr. 184 (1983) festgelegten Tätigkeiten der internationalen Adoptionsdienste wahrgenommen;
  4. d) Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der befugten Institutionen über das gesamte Hoheitsgebiet sowie der in Frage kommenden Vertretungen im Ausland;
  5. e) Aufbewahrung aller Dokumente und Informationen betreffend internationale Adoptionsverfahren;
  6. f) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die sich mit internationaler Adoption und Kinderschutz befassen;
  7. g) Förderung von Initiativen zur Ausbildung von Personen, die auf dem Gebiet der Adoption tätig sind oder sein wollen;
  8. h) Genehmigung der Einreise und des dauernden Aufenthalts von ausländischen Minderjährigen, die bereits adoptiert wurden oder die auf eine Adoption warten;
  9. i) Zusammenarbeit mit anderen als den unter lit. a angeführten Organisationen zum Zweck des Informations- und Ausbildungswesens.

3. Erklärung gemäß Artikel 25:

In Übereinstimmung mit Artikel 25 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es auf Grund des Übereinkommens verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten in Anwendung des Artikels 39 Absatz 2 des Übereinkommens geschlossenen Vereinbarungen durchgeführt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine wechselseitige Verpflichtung handelt.

Italien erklärt gemäß Artikel 6 des Übereinkommens, dass die Nationale Kommission für internationale Adoptionen, die vom Ministerrat nach Artikel 38 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1998 eingerichtet wurde, die Zentrale Behörde ist.

Italien hat am 28. Juni 2000 folgende Behörde bekannt gegeben und hiezu nachstehende Mitteilung abgegeben:

COMMISSIONE PER LE ADOZIONI INTERNAZIONALI

Die oben genannte Behörde hat ihre Tätigkeit am 3. Mai 2000 aufgenommen, wird jedoch erst im Oktober voll funktionsfähig sein, wenn die Liste der befugten Adoptionsinstitutionen veröffentlicht ist.

Die Kommission wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit den Partnerorganisationen in den anderen Vertragsstaaten zwecks Aufbaus spezifischer Kontakte, insbesondere mit den Zentralen Behörden in den Staaten, aus denen der überwiegende Teil der adoptierten Minderjährigen kommt, in Verbindung treten.

Irland:

Zentrale Behörde:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens notifiziert Irland hiermit die folgende zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung, dass die Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind:

Údarás Uchtála na hÉireann (Adoptionsbehörde von Ireland)

Die Aufgaben der Behörde sind in Abschnitt 96 des Adoptionsgesetzes 2010 wie folgt festgelegt:

  1. Ausübung der Aufgaben im Zusammenhang mit Adoptionen, die vor diesem Tag von „An Bord Uchtála“ durchgeführt wurden, am oder nach dem Tag der Einrichtung;
  2. Ausübung der staatlichen Funktion einer Zentralen Behörde nach dem Haager Abkommen, wie in Abschnitt 66 des Gesetzes festgelegt;
  3. Erteilung allgemeiner Ratschläge über Adoptionsangelegenheiten an den Minister für Gesundheit und Kinder auf dessen Ersuchen;
  4. Durchführung oder Unterstützung bei Forschungsprojekten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Beratungsdiensten für Adoptionen;
  5. Zusammenstellung statistischer Informationen und sonstiger Unterlagen für die ordnungsgemäße Planung, Entwicklung und Bereitstellung dieser Beratungsdienste für Adoptionen;
  6. Führung eines Verzeichnisses der zugelassenen Organisationen und
  7. Führung des Verzeichnisses der internationalen Adoptionen.

Die Behörde hat alle Befugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder zweckmäßig sind und darf Anfragen machen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erachtet.

Kambodscha:

Zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs

Kanada:

Die Regierung von Kanada hat gemäß Art. 45 erklärt, dass das Übereinkommen zusätzlich zu Alberta, British Columbia, Manitoba, New Brunswick, Newfoundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Saskatchewan, dem Yukon, Northwest Territories und Nunavut nun auch auf Québec ausgedehnt wird, und dass sie diese Erklärung jederzeit durch eine andere Erklärung abändern kann.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde in New Brunswick, Prince Edward Island und Saskatchewan von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können.

Die Regierung Kanadas erklärt auch in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2, daß die Aufgaben der Zentralen Behörde im Yukon Territory von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in den Northwest Territories von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Northwest Territories ist mit 1. April 2000 wirksam geworden.

Kanada hat ferner gemäß Art. 22 Abs. 2 erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nunavut von Organisationen und Personen, welche die in diesem Artikel angeführten Bedingungen erfüllen, wahrgenommen werden können. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird für Nunavut mit 1. September 2001 wirksam.

Die Regierung Kanadas erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in British Columbia haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Die Regierung Kanadas notifiziert gemäß Artikel 23 Absatz 2, daß die „Alberta Authority“ die für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung zuständige Behörde ist.

Die Regierung Kanadas erklärt weiters, daß sie davon ausgeht, daß die für die Ureinwohner Kanadas üblichen Formen der Betreuung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 2 des Übereinkommens fallen.

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß Art. 4 des Northwest Territories’ Intercountry Adoption Act, 1999, ist die Zentrale Behörde für die Northwest Territories:

Für Zwecke des Art. 6 des Übereinkommens und gemäß des Intercountry Adoption Act von Nunavut ist die Zentrale Behörde für Nunavut:

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass gemäß Art. 22 Abs. 2 die Aufgaben der Zentralen Behörde in Québec durch Organisationen und Personen, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen, erfüllt werden können.

Zentrale Behörde für Québec:

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat die Regierung von Kanada am 14. April 2008 erklärt, dass sie die Erklärung (kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006) vom 28. Oktober 2005 zu Art. 22.2 betreffend Quebec zurückzieht.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, gemäß Art. 22 Abs. 2, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Neufundland und Labrador durch Organisationen und Personen ausgeübt werden können, die den Voraussetzungen dieses Artikels entsprechen.

Zentrale Behörde für Neufundland und Labrador:

Die Regierung von Kanada erklärt weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Québec haben, nur dann stattfinden können, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde durch öffentliche Behörden oder durch gemäß Kapitel III anerkannte Organisationen ausgeübt werden.

Die Regierung von Kanada erklärt weiters in Übereinstimmung mit Art. 25, dass Adoptionen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden, nicht in Québec aufgrund dieses Abkommens anerkannt werden.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Kanada den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nova Scotia mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 und auf Ontario mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1999 ausgedehnt und gemäß Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde in Nova Scotia und Ontario von Organisationen und Personen wahrgenommen werden können, welche die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.

Kap Verde:

Zentrale Behörde und zuständige Behörde gem. Art. 23:

Kasachstan:

Zentrale Behörde:

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Kenia:

Zentrale Behörde:

Kirgisistan:

1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die Zentrale Behörde zur Wahrnehmung der durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Ministry of Labour and Social Development) ist.

2. Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Kirgisistan, dass die kraft der Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 zuständige Behörde für die Bescheinigung, dass Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind, die staatliche Registrierservicestelle unter der Regierung der Kirgisischen Republik (State Registry Service) ist.

Kolumbien:

1. In Übereinstimmung mit den Artikeln 6 und 13 des Übereinkommens bestimmt die Regierung Kolumbiens als Zentrale Behörde:

Instituto Colombiano Bienestar Familiar

2. In Übereinstimmung mit den Artikeln 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß nur Kinder, die zuvor auf Grund eines rechtskräftigen Urteils adoptiert wurden, das kolumbianische Hoheitsgebiet verlassen dürfen.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die der Zentralen Behörde gemäß den Artikeln 15 bis 19 übertragenen Aufgaben in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden Kolumbiens, auch von folgenden Einrichtungen in Kolumbien wahrgenommen werden können:

ASOCIACION AMIGOS DEL NINO „AYUDAME“

CASA DE LA MADRE Y EL NINO

CENTRO DE REHABILITACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „CRAN“

FUNDACION LOS PISINGOS

FUNDACION PARA LA ADOPCION DE LA NINEZ ABANDONADA „FANA“

CHIQUITINES

CENTRO DE ADOPCIONES CORPORACION CASA DE MARIA Y EL NINO

CASITA DE NICOLAS

Nur die obengenannten gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens zugelassenen Organisationen können neben der Zentralen Behörde die in den Artikeln 15 bis 19 des Übereinkommens genannten Aufgaben wahrnehmen. Auf die Artikel 20 und 21 wird deshalb nicht Bezug genommen, weil nach kolumbianischem Adoptionsrecht ein adoptierter Minderjähriger das Land erst verlassen kann, wenn der Adoptionsbeschluß rechtskräftig ist, weshalb das Adoptionsverfahren nur in Kolumbien stattfinden kann.

4. In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Kolumbien, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kolumbien haben, nur vorgenommen werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

5. In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung Kolumbiens, daß die zur Ausstellung von Adoptionsbescheinigungen gemäß dem Übereinkommen zuständige Behörde das „Instituto Colombiano de Bienestar Familiar – ICBF –, Division de Adopciones“ ist.

Die Regierung der Republik Kolumbien behält sich das Recht vor, die abgegebenen Erklärungen zurückzunehmen und dem Verwahrer des Übereinkommens andere Erklärungen in Übereinstimmung mit den Artikeln 22, 23, 25 und 45 des Übereinkommens vorzulegen.

Kongo:

Gemäß den Art. 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.

Kroatien:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien haben, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens durchgeführt werden.

[…] Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass sie nicht verpflichtet ist, Adoptionen aufgrund des Übereinkommens anzuerkennen, die aufgrund einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens zustande kamen, der die Republik Kroatien als Vertragspartei nicht angehört.

[…] Gemäß den Art. 17, 21 und 28 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass nur das Kind, das gemäß einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung der zuständigen Behörde der Republik Kroatien adoptiert wurde, das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien verlassen kann.

[…] Gemäß Art. 34 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass allen mit dem Antrag übermittelten Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung in die kroatische Sprache, die mit dem Original übereinstimmt, beigefügt sein muss.

Zentrale Behörde gemäß Art. 6 und zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Kuba:

Kuba hat am 6. September 2019 den „Director of International Relations, Ministry of Justice“ als die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens notifiziert.

Lesotho:

Zentrale Behörde:

Lettland:

Gemäß Art. 23 Abs. 2 gilt das vom Gericht erlassene Urteil über die Genehmigung der Adoption als Adoptionsbescheinigung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 6 bestimmt Lettland als Zentrale Behörde:

Secretariat of the Minister for Special Assignments

  1. for Children and Family Affairs

Liechtenstein:

Erklärung zu Art. 22 Abs. 4:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Erklärung zu Art. 25:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.

Behörden:

  1. Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:
  1. Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:

Litauen:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Litauen ihre zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/2006) wie folgt geändert:

Luxemburg:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 erklärt Luxemburg, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörde durch staatliche Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Gemäß Art. 23 Abs. 2 erklärt Luxemburg, dass das Gericht, das die Adoptionsentscheidung getroffen hat – diese Entscheidung hat den Statusres judicata (entschiedene Sache) – zuständig ist, die in Art. 23 Abs. 1 vorgesehene Bescheinigung auszustellen, wenn die Adoption in Luxemburg stattgefunden hat.

Gemäß Art. 25 erklärt Luxemburg, dass es nicht verpflichtet ist, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Die Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ist das Ministerium für Familie. Die zuständigen Behörden im Sinne des Art. 4 und 5 sind die Gerichtsbehörden.

Zentrale Behörde (Art. 6):

Zuständige Behörden (Art. 4 und 5):

Zugelassene Organisationen (Art. 13):

  1. 12 um aale Waasser
  1. 17 rue des Noyers

Mali:

Zentrale Behörde:

Malta:

Zentrale Behörde:

Mauritius:

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten hat Mauritius ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

The National Adoption Council.

Die ehemalige Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Mexiko:

I. Im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2 sind ausschließlich die Systeme für die Gesamtentwicklung der Familie in jeder der nachstehenden Bundesstaaten als Zentrale Behörden im Sinne dieses Übereinkommens tätig und haben in dem Gebiet, dem sie angehören, ausschließliche Zuständigkeit:

  1. 1. Aguascalientes
  2. 2. Baja California
  3. 3. Baja California Sur
  4. 4. Campeche
  5. 5. Coahuila
  6. 6. Colima
  7. 7. Chiapas
  8. 8. Chihuahua
  9. 9. Durango
  10. 10. Estado de Mexico
  11. 11. Guanajuato
  12. 12. Guerrero
  13. 13. Hidalgo
  14. 14. Jalisco
  15. 15. Michoacan
  16. 16. Morelos
  17. 17. Nayarit
  18. 18. Nuevo Leon
  19. 19. Oaxaca
  20. 20. Puebla
  21. 21. Queretaro
  22. 22. Quintana Roo
  23. 23. San Luis Potosi
  24. 24. Sinaloa
  25. 25. Sonora
  26. 26. Tabasco
  27. 27. Tamaulipas
  28. 28. Tlaxcala
  29. 29. Veracruz
  30. 30. Yucatan
  31. 31. Zacatecas

Das nationale System für die Gesamtentwicklung der Familie hat innerhalb des Bundesdistrikts ausschließliche Zuständigkeit und in den obengenannten 31 Bundesstaaten der Republik subsidiäre Zuständigkeit.

Die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist als Zentrale Behörde für die Entgegennahme von Schriftstücken aus dem Ausland tätig.

II. Im Zusammenhang mit den Artikeln 17, 21 und 28 erklärt die Regierung Mexikos, daß nur Kinder, die zuvor über mexikanische Familiengerichte adoptiert wurden, außer Landes gebracht werden können.

III. Im Zusammenhang mit Artikel 23 Absatz 2 erklärt die Regierung Mexikos, daß die Rechtsabteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten die zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen für Adoptionen ist, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

IV. Im Zusammenhang mit Artikel 34 erklärt die Regierung Mexikos, daß allen Schriftstücken, die gemäß dem Übereinkommen nach Mexiko gesandt werden, eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache beiliegen muß.

Nachstehend hat Mexiko folgende Behörde bekanntgegeben:

Instituto de Desarrollo Humano

Moldau:

Zentrale Behörde:

Ministry of Labour, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Labor, Social Protection and Family of the Republic of Moldova

Monaco:

Zentrale Behörde:

la Direction des Services Judiciaires

  1. 5 rue Colonel Bellando de Castro

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

la Direction des Services Judiciaires

  1. 5 rue Colonel Bellando de Castro

Mongolei:

Die Mongolei hat folgende Behörde bekanntgegeben:

Ministry of Social Welfare and Labour

Montenegro:

Montenegro erklärt, dass:

  1. a) gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden;
  2. b) gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens das Ministerium für Arbeit und Soziales die zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 23 Abs. 1 ist;
  1. c) gemäß Art. 25 des Übereinkommens sich Montenegro nach diesem Übereinkommen nicht für gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind;
  2. d) gemäß Art. 34 des Übereinkommens eine beglaubigte Übersetzung aller Dokumente in die montenegrinische Sprache beizubringen ist.

Niger:

Gemäß den Art. 6 und Art. 23 des Übereinkommens hat Niger als Zentrale Behörde und als zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 das Permanent Secretariat/ AC ANIN bestimmt.

Norwegen:

In Übereinstimmung mit Artikel 23 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Das „Government Adoption Office, P.O. Box 8036 Dep., 0030 Oslo“, ist die für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 zuständige Behörde, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß gemäß Artikel 27 in Norwegen umgewandelt wurde.

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung Norwegens:

Die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen haben, kann nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III des Übereinkommens zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

Zentrale Behörde:

Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten

Gemäß Art. 22 sind der Direktion fünf regionale Büros untergeordnet, an die einige verfahrensrechtliche Aufgaben delegiert wurden. In den meisten Fällen werden nun Gesuche für Adoptionen an das zuständige regionale Büro gestellt, das auch berechtigt ist, eine erste Genehmigung für eine Adoption eines Kindes, das in einem anderen Staat wohnhaft ist, zu erteilen. Die Direktion ist die Berufungsinstanz. Wird eine Adoption ausnahmsweise nicht durch eine akkreditierte Adoptionsbehörde durchgeführt, so ist die Direktion selbst (die Zentrale Behörde) zur Erteilung der ersten Genehmigung zuständig. Berufungsinstanz ist dann das Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten.

Die regionalen Büros und ihre Adressen sind:

  1. Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Südnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region sør)

P.O. Box 2403, 3104 Tønsberg, Norwegen

  1. Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Westnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region vest)

Strandgaten 59, 5004 Bergen, Norwegen

  1. Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Ostnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region øst)

P.O. Box 7024 St. Olavs plass, 0164 Oslo, Norwegen

  1. Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Zentralnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region Midt-Norge)

P.O. Box 73 Tiller, 7475 Trondheim, Norwegen

  1. Regionales Büro für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten, Nordnorwegen

(Barne-, ungdoms- og familieetaten, region nord)

Postboks 2162 Elvebakken, 9508 Alta, Norwegen

Die Norwegische Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten stellt Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1 aus, wenn die Adoption in Norwegen durchgeführt wurde oder wenn eine ausländische Adoption in eine Adoption in Norwegen gemäß Art. 27 umgewandelt wurde.

Panama:

  1. 1. Gemäß Art. 6 bestimmt die Republik Panama das „Ministerio de la Juventud, la Mujer, la Niñez y la Familia“ als Zentrale Behörde für die Durchführung des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.
  2. 2. In Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Panama, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Panama haben, nur durchgeführt werden können, wenn die der Zentralen Behörde übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.
  3. 3. In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 erklärt die Republik Panama, dass die zur Ausstellung der im Abs. 1 dieses Artikels genannten Bescheinigung zuständige Behörde, je nach Fall, das „Tribunal Superior de Familia“ oder das „Tribunal Superior de Menores“, als die zuständigen und gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschaffenen Gerichtsbehörden, ist.
  4. 4. Gemäß Art. 25 erklärt die Republik Panama, dass sie Adoptionen nicht anerkennt, die in Übereinstimmung mit einer nach Art. 39 Abs. 2 dieses Übereinkommens mit einem Vertragsstaat oder mehreren Vertragsstaaten geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.

Peru:

Peru hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Secretaria Tecnica de Adopciones

Philippinen:

Die Philippinen haben am 15. Februar 2022 folgende Änderung in der Bezeichnung ihrer Behörden bekanntgegeben:

Zentrale Behörde (Art. 6) und zuständige Beh örde (Art. 23) ist die National Authority for Child Care (NACC).

Polen:

In Übereinstimmung mit Artikel 6 des Übereinkommens hat Polen folgende Behörde bestimmt:

Ministry of National Education

In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden der Aufnahmestaaten in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, daß das Gericht, das über die Adoption entschieden hat, für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Adoptionsbescheinigung zuständig ist.

Portugal:

Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt:

Zentrale Behörde:

Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung zuständig ist:

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Instituto de Segurança Social, I.P. – Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social

Ruanda:

Zentrale Behörde:

The National Commission for Children.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The National Commission for Children.

Rumänien:

Rumänien hat folgende Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt:

Comitetul Roman pentru Adoptie.

Sambia:

Zentrale Behörde:

Permanent Secretary of the Ministry of Community Development, Mother and Child Health

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

Registrar General

Address: Kundalila House, Dedan Kimathi Road, P.O. Box 32311, Lusaka 10101.

San Marino:

Zentrale Behörde gemäß Art. 6:

The Secretariat of State for Foreign Affairs

Zuständige Behörde gemäß Art. 23:

The Ministry of State for Health and Social Security

Schweden:

Die Regierung Schwedens erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4, daß Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben, nur durchgeführt werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen Organisationen wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Übereinkommens:

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ ist die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zentrale Behörde und nimmt die durch das Übereinkommen diesen Behörden übertragenen Aufgaben wahr, sofern in einem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen ist.

Das schwedische Recht sieht vor, daß Anträge gemäß Artikel 14 des Übereinkommens an das „Social welfare committee“ (Ausschuß für soziale Wohlfahrt) in der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, zu stellen sind.

Der Ausschuß für soziale Wohlfahrt

  1. a) verfaßt die im Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Berichte,
  2. b) untersucht Fragen hinsichtlich der gemäß Artikel 17 lit. c des Übereinkommens vorgesehenen Zustimmungen,
  3. c) ergreift Maßnahmen gemäß Artikel 21 des Übereinkommens.

Führt eine zugelassene Organisation die Adoption durch, so übermittelt die zugelassene Organisation

  1. a) in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Berichte,
  2. b) nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens die gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehenen Berichte entgegen,
  3. c) ergreift Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 bis 20 des Übereinkommens der Zentralen Behörde aufgetragen werden.
  1. Förbundet Adoptionscentrum (AC)
  1. Familjeföreningen för Internationell Adoption (FFIA)
  1. Barnen Framför Allt – Adoptioner (FBA-A)
  1. Barnens vänner – Internationell adoptionsförening (BV)
  1. Adoptions-Gruppen Skaraborg (AGS)
  1. Adoption Child Care Association (ACCA)

Das „Swedish National Board of Intercountry Adoptions (NIA)“ stellt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Bescheinigungen aus, wenn die Adoption in Schweden durchgeführt wurde oder wenn ein in einem anderen Staat ergangener Adoptionsbeschluß in Schweden gemäß Artikel 27 des Übereinkommens umgewandelt wurde.

Schweiz:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Behörden bestimmt:

Zentrale Bundesbehörde gem. Art. 6:

Office fédéral de la Justice

Zuständige Behörden (Art. 23):

Kanton

Behörde

Argovie

Departement
Volkswirtschaft und Inneres
Bleichemattstrasse 1
Postfach 2254
5001 Aarau
Téléphone 062 835 14 49
Téléfax 062 835 14 59
e-mail katja.nusser@ag.ch

Appenzell A.Rh.

Departement Inneres und Kultur
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
Obstmarkt 1
9102 Herisau 2
Téléphone 071 353 64 60
Téléfax 071 353 64 59
e-mail lars.thoma@ar.ch

Appenzell I.Rh.

Standeskommission des Kantons
Appenzell Innerrhoden
Marktgasse 2
9050 Appenzell
Téléphone 071 788 93 11
Téléfax 071 788 93 39
e-mail franz.breitenmoser@rk.ai.ch

Bâle-ville

Erziehungsdepartement
Ressort Dienste
Abteilung Sozialpädagogik
Leimenstrasse 1
4001 Basel
Téléphone 061 267 84 66
Téléfax 061 267 84 94
e-mail nicole.haechler@bs.ch

Bâle-Campagne

Justiz-,Polizei- und Militärdirektion
Zivilrechtsabteilung 1
Rathausstrasse 2
4410 Liestal
Téléphone 061 925 57 18
Téléfax 061 925 69 31
e-mail franziska.vogelmansour@bl.ch

Berne

Kantonales Jugendamt Bern
Gerechtigkeitsgasse 81
3001 Bern
Téléphone 031 633 76 33
Téléfax 031 633 76 18
e-mail kja@jgk.be.ch
Website www.be.ch/kja

Fribourg

Service de l’Enfance et de la Jeunesse
Secteur des milieux d’accueil
Boulevard de Pérolles 30
Case postale 29
1705 Fribourg
Téléphone 026 305 15 30
Téléfax 026 305 15 59
e-mail perroudst@fr.ch

Genève

Office de la jeunesse
Evaluation des lieux de placement
Madame Mireille Chervaz Dramé
7, rue des Granges
1204 Genève
Téléphone 022 546 10 40
Téléfax 022 546 12 88
e-mail adoption-geneve@etat.ge.ch

Glaris

Departement Volkswirtschaft und Inneres
Zwinglistrasse 6
8750 Glarus
Téléphone 055 646 66 00
Téléfax 055 646 66 09
e-mail jakob.beglinger@gl.ch

Grison

Kantonales Sozialamt Graubünden
Gürtelstrasse 89
7001 Chur
Téléphone 081 257 26 62
Téléfax 081 257 21 48
e-mail jacqueline.gigercahannes@soa.gr.ch

Jura

Service de l'action sociale
Fbg des Capucins 20
2800 Delémont
Téléphone 032 420 51 54
Téléfax 032 420 51 41
e-mail josette.bueche@jura.ch

Lucerne

Regierungsstatthalter des Amtes Luzern
Bundesplatz 14
Postfach 3439
6002 Luzern
Téléphone 041 228 58 02
Téléfax 041 228 67 37
e-mail rsthlu@lu.ch

Neuchâtel

Service des mineurs et des tutelles
Fbg de l'Hôpital 36
2000 Neuchâtel
Téléphone 032 889 66 40
Téléfax 032 889 60 93
e-mail service.mineurstutelles@ne.ch

Nidwald

Gesundheits- und Sozialdirektion Nidwalden
Kantonales Sozialamt
Engelbergstrasse 34
6371 Stans
Téléphone 041 618 75 50
Téléfax 041 618 77 15
e-mail sozialamt@nw.ch

Obwald

Kantonales Sozialamt
Dorfplatz 4
6060 Sarnen
Téléphone 041 666 64 16
Téléfax 041 666 64 14
e-mail silvia.mengelt@ow.ch

Schaffhouse

Amt für Justiz und Gemeinden
Mühlentalstrasse 105
8200 Schaffhausen
Téléphone 052 632 75 22
Téléfax 052 632 77 85
e-mail doris.erhart@ktsh.ch

St.Gall

Amt für Soziales des Kantons St.Gallen
Spisergasse 41
9001 St. Gallen
Téléphone 071 229 43 51
Téléfax 071 229 45 00
e-mail regula.mettler@sg.ch

Schwyz

Departement des Innern
Postfach 2160
6431 Schwyz
Téléphone 041 819 16 15
Téléfax 041 819 16 58
e-mail iwan.troller@sz.ch

Soleure

Amt für soziale Sicherheit
Ambassadorenhof
4509 Solothurn
Téléphone 032 627 22 91
Téléfax 032 627 22 04
e-mail claudia.haenzi@ddi.so.ch

Tessin

Dipartimento della sanità e della socialità,
Divisione dell'azione sociale e delle famiglie
Ufficio del Tutore Ufficiale
Viale Officina 6
6501 Bellinzona
Téléphone 091 814 71 12
Téléfax 091 814 71 19
e-mail dss-utu@ti.ch

Turgovie

Generalsekretariat des Departementes für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau
Regierungsgebäude
8510 Frauenfeld
Téléphone 052 724 27 02
Téléfax 052 724 27 85
e-mail kurt.knecht@tg.ch

Uri

Amt für Justiz
Abt. Bürgerrecht und Zivilstand
Rathausplatz 5
6460 Altdorf
Téléphone 041 875 22 73
Téléfax 041 875 22 53
e-mail ds.jd@ur.ch

Valais

Office cantonal pour la protection de l’enfant
Avenue Ritz 29
1951 Sion
Téléphone 027 606 48 40
Téléfax 027 606 48 24
e-mail christian.nanchen@admin.vs.ch

Vaud

Service de protection de la Jeunesse
Bàtiment administratif de la Pontaise
Av. des Casernes 2
1014 Lausanne
Téléphone 021 316 53 04
Téléfax 021 316 53 30
e-mail heinz.wernli@vd.ch

Zoug

Direktion des Innern
Kantonales Sozialamt
Verwaltungsgebäude am Postplatz
Postfach 146
6301 Zug
Telefon 041 728 39 16
Telefax 041 728 37 17
e-mail walter.maurer@di.zg.ch

Zurich

Amt für Jugend und Berufsberatung
Kantonale Zentralbehörde Adoption
Dörflistrasse 120
8090 Zürich
Téléphone 043 259 96 60
Téléfax 043 259 96 08
e-mail heidi.bucher-steinegger@ajb.zh.ch

  

Erklärung zu Artikel 22:

Die Schweiz erklärt, dass die Adoption von Kindern, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich auf dem Schweizer Hoheitsgebiet befindet, nur dann stattfinden kann, wenn die Funktionen der Zentralen Behörde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens ausgeübt werden.

Erklärung zu Artikel 25:

Die Schweiz erklärt, dass sie sich nicht aufgrund des Übereinkommens gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die gemäß einer Vereinbarung unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 durchgeführt wurden.

Senegal:

Zentrale Behörde:

Magistrat and Director of supervised Education and Social Protection (DESPS)

Ministry of Justice

Seychellen:

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben die Seychellen ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2008) am 26. Juni 2008 hinterlegt und dabei folgende Behörde bekannt gegeben:

Director of Social Services

Slowakei:

Die Slowakei bestimmt gemäß Art. 6 des Übereinkommens als Zentrale Behörde:

Centrum pre medzinárodno-právnu ochranu detí a mláde

und erklärt gemäß Art. 23 Abs. 2, dass dieselbe Behörde für die Bescheinigung, dass eine Adoption gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, zuständig ist.

Spanien:

1. a) Bestimmung der Zentralen Behörden (Artikel 6)

Jede der 17 Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autonomas) ist Zentrale Behörde in ihrem Gebiet und für die dort ansässigen Personen.

In den Gebieten Ceuta und Melilla ist die Zentrale Behörde die „Direccion General del Menor y Familia del Ministerio de Asuntos Sociales“.

In Übereinstimmung mit dem obengesagten, sind die Zentralen Behörden und die zuständigen Stellen in jeder der Autonomen Gemeinschaften und in den Städten Ceuta und Melilla im Hinblick auf die in diesen Gebieten ansässigen Personen, folgende:

COMUNIDAD AUTONOMA DE ANDALUCIA

COMUNIDAD AUTONOMA DE ARAGON

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PRINCIPADO DE ASTURIAS

COMUNIDAD AUTONOMA DE BALEARES

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANARIAS

COMUNIDAD AUTONOMA DE CANTABRIA

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LA MANCHA

COMUNIDAD AUTONOMA DE CASTILLA-LEON

COMUNIDAD AUTONOMA DE CATALUNA

COMUNIDAD AUTONOMA DE EXTREMADURA

COMUNIDAD AUTONOMA DE GALICIA

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA RIOJA

COMUNIDAD AUTONOMA DE MADRID

COMUNIDAD AUTONOMA DE LA REGION DE MURCIA

COMUNIDAD AUTONOMA DE NAVARRA

COMUNIDAD AUTONOMA DEL PAIS VASCO

1. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Alava

2. Departamento de Bienestar Social de la Diputacion Foral de Vizcaya

3. Departamento de Servicios Sociales de la Diputacion Foral de Guipuzcoa

COMUNIDAD AUTONOMA DE VALENCIA

IN DEN STÄDTEN CEUTA Y MELILLA

b) Die gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens für die Übermittlung von Mitteilungen zuständige Zentrale Behörde ist:

Direccion General del Menor y Familia

2. Bestimmung der zuständigen Zentralen Behörden, die bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen (Artikel 23) zustande gekommen sind:

Jede der Autonomen Gemeinschaften und für Ceuta und Melilla, die „Direccion General del Menor y Familia“, die als Zentrale Behörden bestimmt wurden, ist zuständig, zu bescheinigen, daß Adoptionen gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen sind.

3. Gemäß Artikel 22 Absatz 4, daß Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, können nur von Personen adoptiert werden, die ihren Aufenthalt in Staaten haben, in denen die Aufgaben der Zentralen Behörden von staatlichen Stellen oder zugelassenen Organisationen nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Sri Lanka:

Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka bestimmt gemäß Artikel 23 den „Commissioner of Probation and Child Care Services of the Department of Probation and Child Care Services, No. 95, Sir Chittampalam A Gardiner, Mawatha Colombo 2, Sri Lanka“, als zuständige Behörde Sri Lankas zur Ausstellung der auf Grund des obengenannten Artikels erforderlichen Bescheinigung.

Die obengenannte Behörde hat folgende Aufgaben:

  1. i) Waisen, verlassenen, verarmten und mißbrauchten Kindern in staatlichen Kinderheimen und staatlich anerkannten Heimen Betreuung und Schutz zu gewähren und dadurch die Entwicklung dieser Kinder sicherzustellen;
  2. ii) Jugendstrafanstalten und Tagesbetreuungseinrichtungen für Straßenkinder zu schaffen;
  3. iii) Programme zur stärkeren Bewußtseinsbildung der Öffentlichkeit zu schaffen, um so Kindesmißbrauch und Kinderkriminalität zu verhindern oder zu verringern;
  4. iv) Tagesheime für Kinder berufstätiger Mütter zu schaffen;
  5. v) die Adoption von Kindern zu regeln;
  6. vi) Resozialisierung von erwachsenen, jungen und jugendlichen Straftätern durch Bewährung;
  7. vii) Resozialisierung jugendlicher Straftäter durch staatlich anerkannte Schulen und Vorbereitung auf die Resozialisierung in Jugendarrestanstalten;
  8. viii) geförderte Programme für Kinder sowie
  9. ix) Ausbildung und Forschung.

St. Kitts und Nevis:

Gemäß den Art. 6 und 23 Abs. 2 des Übereinkommens hat St. Kitts und Nevis als zentrale Behörde und zuständige Behörde im Sinne des Art. 23 Abs. 1 denPermanent Secretary, Ministry of Community Development and Gender Affairs (Ständiger Sekretär, Ministerium für Gemeinschaftsentwicklung und Gleichstellungsfragen) bestimmt.

Südafrika:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Department of Social Development

Swasiland (Eswatini):

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Swasiland am 5. März 2013 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 9/2013) hinterlegt und anlässlich dessen seine zentrale Behörde wie folgt designiert:

Zentrale Behörde:

Director, Social Welfare Department, Deputy Prime Minister’s Office.

Thailand:

  1. 1. Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400

  1. 2. Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens

Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.

Togo:

1. Zentrale Behörde:

National Committee for the Adoption of the Child in Togo

2. Zuständige Behörde gem. Art. 23:

The Minister in charge of the Protection of the Child

Tschechische Republik:

I. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens notifiziert die Tschechische Republik hiemit, dass die zuständige Behörde zur Ausstellung der Bescheinigungen von Adoptionen das Amt für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (Office for International Legal Protection of Children) mit Sitz in Brno ist.

Das Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern, das vom Parlament der Tschechischen Republik am 9. Dezember 1999 beschlossen wurde, sieht die Einrichtung eines Amtes für den internationalen Rechtsschutz von Kindern (im Folgenden als „Amt“ bezeichnet) mit Sitz in Brno vor.

Das Amt ist eine Verwaltungsbehörde mit landesweitem Wirkungsbereich, das dem Ministerium für Arbeit und Soziales untergeordnet ist.

Das Amt wird von einem Direktor geleitet, der vom Minister für Arbeit und Soziales ernannt und abberufen wird.

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben bietet das Amt sozialen und rechtlichen Schutz in Beziehungen mit dem Ausland im Hinblick auf:

  1. a) Kinder, die auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik
  2. ihren ständigen Aufenthalt haben;
  3. eine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung besitzen;
  4. einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben;
  5. dauernd aufenthaltsberechtigt sind;
  6. b) Kinder, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind, die jedoch ihren ständigen Aufenthalt nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
  7. c) Kinder, die keine Staatsangehörigen der Tschechischen Republik sind, die über keine dauernde oder längerfristige Aufenthaltsberechtigung auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen und die sich nicht auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, vorausgesetzt, dass ihre Eltern oder andere natürliche Personen, die gegenüber solchen Kindern unterhaltspflichtig sind, in der Tschechischen Republik ihren Aufenthalt haben.

(2) Zur Erfüllung seiner Pflichten gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung nimmt das Amt die folgenden Aufgaben wahr.

Das Amt

  1. a) wird als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen der Erfüllung internationaler Verträge tätig und erfüllt darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus internationalen Verträgen auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes ergeben;
  2. b) wird als Vormund eines Kindes tätig;
  3. c) fordert auf Ersuchen von in der Tschechischen Republik lebenden Eltern oder von Sozial- und Rechtsschutzstellen die zuständigen Stellen und andere juristische oder natürliche Personen auf, Berichte über die Situation von Kindern zu erstatten, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht auf ihrem Hoheitsgebiet haben;
  4. d) sorgt für die Übermittlung von persönlichen Urkunden und anderen Schriftstücken in das und aus dem Ausland;
  5. e) arbeitet mit Regierungsstellen und anderen Organisationen im Ausland zusammen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen und die in ihren jeweiligen Staaten befugt sind, Tätigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und rechtlichen Schutzes auszuüben, gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Organisationen, Institutionen und juristischen Personen;
  6. f) bietet die Hilfestellung bei der Suche nach Eltern eines Kindes, wenn beide oder einer der Elternteile im Ausland leben, bei der Feststellung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zur Festsetzung des Unterhalts für das Kind, bei der Antragstellung zur Sicherung des Unterhalts für das Kind, besonders bei Unterhaltsanpassungen, sowie bei der Erziehung und bei der Feststellung der Vaterschaft;
  7. g) prüft im Fall der Adoption eines Kindes im Aufnahmestaat das soziale Umfeld und die familiäre Situation des Kindes;
  8. h) nimmt die aus der Adoption entstehenden Pflichten wahr und kontaktiert die zuständigen Behörden und natürlichen oder juristischen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der dem Amt auf Grund des genannten Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
  9. i) gibt seine Zustimmung zur Adoption eines Kindes ins Ausland.

II. Gemäß Art. 13 hat die Tschechische Republik als Zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 des Übereinkommens bestimmt:

Office of International Legal Protection of Children

Türkei:

Zentrale Behörde:

Der Premierminister der Republik Türkei

Ungarn:

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens können Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Ungarn haben, nur durchgeführt werden, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 wahrgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 stellt das Ministerium für Jugend, Familie, Soziales und Chancengleichheit die in Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigungen aus.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Ungarn seine zentrale Behörde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2007) wie folgt geändert:

Ministry of Social Affairs and Employment

Venezuela:

Die Republik Venezuela erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, daß nur die Zentrale Behörde die ihr in Kapitel IV des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann, dh., daß eine Übertragung dieser Aufgaben nicht zulässig ist.

Die Republik Venezuela erklärt auch, daß sie sich auf Grund der Bestimmungen des Artikels 25 des Übereinkommens nicht verpflichtet fühlt, Adoptionen anzuerkennen, die auf Grund von speziellen Vereinbarungen wie sie in Artikel 39 Absatz 2 vorgesehen sind, vorgenommen werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als Zentrale Behörde bestimmt.

Vereinigtes Königreich:

Als zentrale Behörden wurden bestimmt (Art. 6 und 13):

  1. 1. Für England

The Department of Health

  1. 2. Für Wales

The National Assembly for Wales

  1. 3. Für Schottland

The Scottish Executive

  1. 4. Für Nordirland

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Zur Entgegennahme von Mitteilungen zwecks Übermittlung an die zuständige zentrale Behörde wird bestimmt:

The Department of Health

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22)

Childlink

The Doncaster Adoption and Family Welfare Society Ltd

  1. 1 Jubilee Road

Norwood Jewish Adoption Society

The Nugent Care Society

Parents and Children Together

Scottish Adoption Association Ltd

  1. 2 Commercial Street

Family Care Society

  1. 511 Ormeau Road

Staatliche Stellen, die die im Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen erfüllen

Die zuständige staatliche Stelle ist im Regelfall die, in deren Bereich sich der Annehmende oder das anzunehmende Kind aufhalten. In Fällen, in denen die staatliche Stelle nicht die ist, in deren Bereich sich der Annehmende aufhält, hat diese Stelle einen schriftlichen Bericht jener staatlichen Stelle anzufordern.

Zuständig zur Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung sind

The Department of Health

Das Department of Health ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in England durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The National Assembly for Wales

Die National Assembly for Wales ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Wales durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Scottish Executive

Die Scottish Executive ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Schottland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

The Department of Health, Social Services and Public Safety

Das Department of Health, Social Services and Public Safety ist dafür zuständig zu bescheinigen, dass die Adoptionsentscheidung betreffend eine in Nordirland durchgeführte Adoption gemäß dem Übereinkommen zu Stande gekommen ist.

Gebietseinheiten des Vereinigten Königreichs, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45)

England;

Wales;

Schottland;

Nordirland

In Übereinstimmung mit Art. 25 erklärt das Vereinigte Königreich, dass es nicht verpflichtet ist, nach Art. 39 Abs. 2 geschlossene Vereinbarungen anzuerkennen.

Isle of Man

Die nach den Art. 6 und 13 bestimmte zentrale Behörde ist:

Department of Health and Social Security

Zugelassene Organisationen (Art. 13 und 22):

Nugent Care Society

Children.s Fieldwork Service

St Joseph.s Church

Fenella Avenue Douglas Isle of Man

Staatliche Stelle, die die im Übereinkommen auferlegten Pflichten auszuführen hat:

Department of Health and Social Security

Zuständig für die Ausstellung der im Art. 23 Abs. 1 genannten Bescheinigung:

Department of Health and Social Security

Gebietseinheit, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist (Art. 45):

Isle of Man

Vereinigten Staaten:

Die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen der Art. 1 bis 39 des Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.

Die Vereinigten Staaten erklären gemäß Art. 22 Abs. 2, dass in den Vereinigten Staaten die Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 1521 auch von Gremien oder Personen wahrgenommen werden können, die die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 lit. a und b erfüllen. Solche Gremien und Personen unterliegen sowohl dem Bundesgesetz als auch den Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens sowie der Zulassung durch den Bundesstaat und anderen Bestimmungen, die auf die Anbieter von Adoptionsdienstleistungen anwendbar sind. Die Ausübung der Aufgaben der Zentralbehörde durch solche zugelassene Adoptionsdienstleister unterliegt in den Vereinigten Staaten der Aufsicht durch die zuständigen Bundesbehörden bzw. Behörden des Bundesstaates.

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Das Department of State wurde als zuständige Behörde für die Vornahme von Beglaubigungen gemäß Art. 23 der Konvention festgelegt.

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens wurde für die Zwecke des Übereinkommens das Department of State (Außenministerium) als Zentralbehörde für die Vereinigten Staaten festgelegt. Die Aufgaben des Department of State beinhalten alle Aufgaben der Zentralbehörde im Sinne des Übereinkommens mit Ausnahme der untenstehend angeführten Aufgaben. Im Department of State ist das Amt für Kinderangelegenheiten im Büro für Konsularwesen die Hauptkontaktstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

Amt für Kinderangelegenheiten:

U.S. Central Authority for Intercountry Adoptions

Zur Annahme von Adoptionsansuchen gemäß Art. 14 ist der Dienst für Staatsbürgerschaftsangelegenheiten und Wanderungswesen (USCIS), Teil des Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium), die zuständige Behörde der USA.

USCIS:

Die in den Art. 15 bis 21 vorgesehenen fallbezogenen Aufgaben der Zentralbehörde gemäß Art. 22 des Übereinkommens werden im allgemeinen von in den USA akkreditierten, vorübergehend akkreditierten und zugelassenen Personen durchgeführt, mit Ausnahme der Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c, dass ein Adoptionsvorgang fortgesetzt werden darf, die in den Fällen, in denen die USA der empfangende Staat sind, vom Department of State erteilt werden muss.

Gemäß Art. 13 und 22 Abs. 3 des Übereinkommens können die Namen und Adressen der akkreditierten und zugelassenen Organisationen auf der Website des Department of State eingesehen werden.

Vietnam:

Zentrale Behörde:

Ministry of Justice

Zuständige Behörde gem. Art. 23:

Ministry of Justice

Zypern:

Zypern hat in Übereinstimmung mit Artikel 13 das „Ministry of Labour and Social Insurance“ als Zentrale Behörde und in Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 den „Director of the Department of Social Welfare Services, Prodomou 63, Strovolos, Nicosia“, als zuständige Behörde bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –

in der Erkenntnis, daß das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,

unter Hinweis darauf, daß jeder Staat vorrangig angemessene Maßnahmen treffen sollte, um es dem Kind zu ermöglichen, in seiner Herkunftsfamilie zu bleiben,

in der Erkenntnis, daß die internationale Adoption den Vorteil bieten kann, einem Kind, für das in seinem Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine dauerhafte Familie zu geben,

überzeugt von der Notwendigkeit, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß internationale Adoptionen zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner Grundrechte stattfinden, und die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kindern zu verhindern,

in dem Wunsch, zu diesem Zweck gemeinsame Bestimmungen festzulegen, die von den Grundsätzen ausgehen, die in internationalen Übereinkünften anerkannt sind, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes *) und der Erklärung der Vereinten Nationen über die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutz und das Wohl von Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und der Adoption auf nationaler und internationaler Ebene (Resolution 41/85 der Generalversammlung vom 3. Dezember 1986) –

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

_______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40242888

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