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BGBl III 94/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 134/2003

94. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und betreffend die Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 134/2003

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 134/2003) hinterlegt:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Belarus

17. Juli 2003

Indien

6. Juni 2003

Madagaskar

12. Mai 2004

Portugal

19. März 2004

Thailand

29. April 2004

Türkei

27. Mai 2004

Uruguay

3. Dezember 2003

Guinea ist dem Übereinkommen am 21. Oktober 2003 (Wirksamkeit für Österreich: 1. Juni 2004) und Südafrika am 21. August 2003 (Wirksamkeit für Österreich: 1. April 2004) beigetreten.

Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 15. August 2003 auf Neufundland und Labrador ausgedehnt.

Nachstehende Staaten haben folgende Erklärungen abgegeben:

Belarus

1. Als zentrale Behörde der Republik Belarus zur Wahrnehmung der durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wird das National Center of Adoption at the Ministry of Education of the Republic of Belarus (Nationales Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus) bestimmt. Seine Adresse lautet: Platonova-Straße 22, Minsk, 220071, Republik Belarus.

2. Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Befugnisse der zentralen Behörde werden auch durch die die Beziehungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption regelnden Rechtsakte von Belarus bestimmt:

  • das Ehe- und Familiengesetzbuch von Belarus (Kapitel 13 und Art. 233);
  • die Bestimmung über die Verfügung der Adoption von Kindern, Sachwalter- und Vormundschaft über diese durch Ausländer, Staatenlose und Staatsbürger von Belarus mit ständigem Aufenthalt im Ausland (angenommen durch den Regierungsbeschluss vom 28. Oktober 1999, Nr. 1679) und
  • die Satzung des Nationalen Zentrums für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus.

Gemäß der genannten Bestimmung zum Schutz der Rechte und Freiheiten des adoptierten Kindes erhält die zentrale Behörde in der vorgesehenen Form die Zustimmung des Ministeriums für Erziehung von Belarus für die Adoption von Kindern durch im Ausland lebende Adoptivwerber nur, nachdem die zuständigen Stellen des jeweiligen Staates:

  1. a) mit dem Ministerium für Erziehung der Republik Belarus über das Verfahren für die internationale Adoption gemäß der genannten Bestimmung eine Übereinkunft erzielt haben;
  1. b) ein Garantieschreiben betreffend die obligatorische Information des Nationalen Zentrums für Adoption über die Lebensbedingungen und die Erziehung in der Adoptivfamilie jedes adoptierten Kindes zur Verfügung gestellt haben. Diese Information ist zweimal jährlich während einer Dreijahresperiode nach der Adoption zur Verfügung zu stellen. Das Garantieschreiben ist von den zuständigen Stellen des betroffenen ausländischen Staates mindestens einmal jährlich zu bestätigen.

3. Das Nationale Zentrum für Adoption im Ministerium für Erziehung der Republik Belarus ist die zuständige Stelle für die Ausstellung von Bestätigungen.

Die Republik Belarus erklärt, dass die Adoption von Kindern mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nur in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Bolivien

Bolivien erklärt, dass Staaten, deren Bürger in Bolivien wohnhafte Kinder nach diesem Übereinkommen adoptieren wollen, auf diplomatischem Weg erklären müssen, dass sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind und Informationen über ihre Zentrale Behörde zur Verfügung stellen müssen. Diese Informationen werden an das Vizeministerium für Kinder und Jugendliche weitergeleitet, welches Teil des Ministeriums für Landwirtschaft, Angelegenheiten der Ureinwohner, Geschlechter und Familien, der Zentralen Behörde Boliviens, ist. Die Adoptionsagenturen kontaktieren danach das Vizeministerium zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen.

Portugal

Die Republik Portugal bestimmt gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens die Generaldirektion für Solidarität und soziale Sicherheit (Direçâo-Geral da Solidariedade e Segurança Social) als zentrale Behörde, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Die Republik Portugal erklärt gemäß Artikel 22 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Adoption von Kindern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt werden kann, wenn die Aufgaben der zentralen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens wahrgenommen werden.

Die Republik Portugal notifiziert weiters, dass zur Ausstellung der im Artikel 23 Absatz 2 genannten Adoptionsbescheinigung die Generaldirektion für Solidarität und soziale Sicherheit (Direçâo-Geral da Solidariedade e Segurança Social) zuständig ist.

Thailand

  1. 1. Erklärung gemäss Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Die Regierung des Königreichs Thailand bestimmt das Kinderadoptionszentrum, Abteilung für soziale Entwicklung und Wohlfahrt, Ministerium für soziale Entwicklung und Sicherheit des Königreichs Thailand als zentrale Behörde. Die Adresse lautet: 255 Ratchawithi Rd., Bangkok, Thailand 10400

  1. 2. Erklärung gemäss Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens

Die Regierung des Königreichs Thailand erklärt, dass die Zentrale Behörde für die Ausstellung der in Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Bescheinigungen zuständig ist.

Nachstehende Staaten haben folgende Behörden bekanntgegeben:

Guinea

His Excellency Mister Kazaliou Baldé

Ambassador of the Republic of Guinee

to the Benelux and the European Union

Indien

Central Adoption Resource Agency - CARA (Zentrale Adoptionsagentur)

West Block-VIII, Wing-II, Floor-II, R.K.Puram

New Dehli-110 066

Kolumbien

Änderung:

Instituto Colombiano Bienestar Familiar

Subdirección de Intervenciones Directas

y/o

Dirección General

Avenida 68 No. 64-01

Bogotá, D.C., Colombia

www.bienestarfamiliar.gov.co

Lettland111) Kundmachung im BGBl. III Nr. 246/2002

Änderung:

Gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

Secretariat of the Minister for Special Assignments

for Children and Family Affairs

Basteja blvd. 14,

Riga, LV 1050

Mexiko

Instituto de Desarrollo Humano

Libramiento Norte Oriente, Salomón González Blanco S/N

Esquina con Paso Lima, Colonia Patria Nueva

Tuxtla Gutiérrez

Chiapas, México

Mongolei

Ministry of Social Welfare and Labour

Population and Social Welfare Department

Ulaan Baatar, 210646, Mongolia

Ministry of Justice

Office of Immigration and Naturalization and Foreign Citizen

Südafrika

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens:

Department of Social Development

Private Bag x885

PRETORIA 0001

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 134/2003 wird dahingehend berichtigt, dass Guatemala das Übereinkommen nicht ratifiziert hat, sondern ihm beigetreten ist (Wirksamkeit für Österreich: 1. August 2004).

Schüssel

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