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BGBl III 66/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

66. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Kambodscha am 22. Mai 2007 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 42/2007) hinterlegt.

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben folgende Staaten ihre zentrale Behörde bekannt gegeben:

Belize111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 55/2006.:

The Department of Human Services of the Ministry of Human Development.

Mauritius222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999.:

The National Adoption Council.

Gusenbauer

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