Artikel 19
(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür, daß das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den Aufnahmestaat gebracht wird und daß die Adoptiveltern oder die künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden Behörden zurückgesandt.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000721
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