Artikel 25
Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens erklären, daß er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens Adoptionen anzuerkennen, die in Übereinstimmung mit einer nach Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000727
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)